Denkmalschutzgesetz NRW

Erneute Novellierung statt vorgesehener Evaluation

Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)

Denkmalschutz und Denkmalpflege fallen in Deutschland in die Zuständigkeit der Länder. NRW verfügt seit 1980 über ein Denkmal­schutz­gesetz, das die rechtliche Grundlage des Handelns der Denkmal­behörden und der Denkmalfachämter bildet sowie deren Aufgaben und Zuständigkeiten festlegt. Es regelt den Umgang mit Bau-, Garten- und beweglichen Denkmälern, Denkmalbereichen und Bodendenkmälern.

Am 6. April 2022 verabschiedete das Landes­parlament ein neues nordrhein-west­fälisches Denk­malschutzgesetz, das am 1. Juni 2022 in Kraft trat. Eine Evaluation des neuen Gesetzes war laut Koalitionsvertrag der amtierenden Landesregierung für 2025 vorgesehen.

Stattdessen wurde das Gesetz nun aber erneut geändert: Am 15. Juli 2026 hat der Landtag NRW eine Novelle der Landes­bauordnung verabschiedet, die auch gravierende Änderungen am Denkmal­schutz­gesetz beinhaltet. Mit der Novellierung soll laut Begründung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW den neuen sicherheits­politischen Vorgaben der Bundes­regierung Rechnung getragen (Rahmen­richtlinien Gesamt­verteidigung (RRGV)) und Verfahren erleichtert werden, die Anlagen der Landes­verteidigung und des Katastrophen­schutzes betreffen. Es wird in Aussicht gestellt, dass der praktische Vollzug der mit dem Denkmalschutz­gesetz NRW erlassenen Vorschriften zum 1. Januar 2029 überprüft werde. Das Gesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Novellierung DSchG NRW – Darum geht es!

Das „Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land NRW“ betrifft in Artikel 2 Änderungen am nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW).

Folgende, den Schutz der Denkmäler zum Teil gravierend schwächende Änderungen sind damit beschlossen worden:

  • Nach § 9 Abs. 4 sollen nicht planfest­stellungspflichtige Änderungen von Infra­struktur­vorhaben keiner denkmal­rechtlichen Erlaubnis mehr bedürfen. Hierbei handelt es sich um Ertüchtigungen oder Ähnliches an Straßen und Bahn­schienen.
  • Nach § 21 Abs. 4 soll in Verfahren nach dem neu gefassten § 38a die Oberste Denkmal­behörde im Einzelfall ohne Begründung die Zuständigkeit an sich ziehen, also anstelle der Bezirksregierung entscheiden können.
  • Nach § 23 Abs. 4 S. 1 und § 24 Abs. 2 S. 2-3, Abs. 5 soll nunmehr anstelle des Denk­mal­fachamtes (Antragstellung) bzw. des Landschaftsverbandes (Anhörung, Ministeranrufung) die Direktorin oder der Direktor eines Landschafts­verbandes für die Antragstellung und für die Anhörung / Anrufung des Ministeriums zuständig sein.
  • § 38a wird neu in das Gesetz eingefügt. Dieser sieht für Vorhaben auf Landes- und Bundesliegenschaften, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, vor, dass deren jeweilige Anpassung an die aktuellen Anforderungen der jeweils entsprechenden Nutzung der Baudenk­mäler im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Vorhaben sind der Oberen Denkmalbehörde nur noch zur Kenntnis zu bringen, der ein Widerspruchsrecht von einem Monat zusteht. Die Unteren Denkmalbehörden und die Landschafts­verbände wirken nicht mehr mit, das heißt, in den genannten Fällen findet kein übliches denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren statt. Nach § 38a Abs. 2 wird dieses vereinfachte Verfahren ohne Begründung auch auf Liegenschaften des Landes ausgedehnt, die in keinem Zusammen­hang mit der Landes- oder Bündnisverteidigung stehen, namentlich auf Hochschulen, Universitätskliniken und Studierenden­werke.

Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren

Einige der zahlreichen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung vom 20. Januar 2026 finden Sie im Folgenden:

Stellungnahme der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) vom 31.03.2026

Stellungnahme des Dachverbands der Restauratoren im Handwerk e.V. (DRH) vom 22.02.2026:

Stellungnahme der Deutschen Stiftung Denkmalschutz (DSD) vom 11.03.2026:

Stellungnahme Westfälischer Heimatbund (WHB) vom 31.03.2026:

Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e.V. (DGUF) vom 05.04.2026:

Stellungnahme Architektenkammer NRW (AK NRW) vom 07.04.2026 (Seite 13 ff.):

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2026 (Seite 14 ff.):

Stellungnahme der Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V. vom 09.04.2026:

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2026

Weitere Informationen ...

... finden Sie auch auf der Homepage des Denkmal­schutz-Bündnis Nordrhein-Westfalen, das sich anlässlich der Gesetzesnovellierung erneut zusammengeschlossenen hat: