Denkmalschutzgesetz NRW

Erneute Novellierung statt vorgesehener Evaluation

Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)

Denkmalschutz und Denkmalpflege fallen in Deutschland in die Zuständigkeit der Länder. NRW verfügt seit 1980 über ein Denkmalschutzgesetz, das die rechtliche Grundlage des Handelns der Denkmalbehörden und der Denkmalfachämter bildet sowie deren Aufgaben und Zuständigkeiten festlegt. Es regelt den Umgang mit Bau-, Garten- und beweglichen Denkmälern, Denkmalbereichen und Bodendenkmälern.

Am 6. April 2022 verabschiedete das Landes­parlament ein neues nordrhein-west­fälisches Denk­malschutzgesetz, das am 1. Juni 2022 in Kraft trat. Eine Evaluation des neuen Gesetzes war laut Koalitionsvertrag der amtierenden Landesregierung für 2025 vorgesehen.

Stattdessen sind nun aber erneut Gesetzes­änderungen beabsichtigt. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung plant im Zusammenhang mit einer Novelle der Landesbauordnung auch gravierende Änderungen am Denkmal­schutz­gesetz. Mit der Novellierung möchte das Ministerium laut Begründung des Gesetzesentwurfs den neuen sicherheitspolitischen Vorgaben der Bundes­regierung gerecht werden (Rahmenrichtlinien Gesamtverteidigung (RRGV)) und Verfahren erleichtern, die Anlagen der Landes­verteidigung und des Katastrophenschutzes betreffen.

Novellierung DSchG NRW – Darum geht es!

Der Gesetzentwurf zum „Dritten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land NRW“ vom 20. Januar 2026 sieht in Artikel 2 Änderungen am nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vor.

Folgende, den Schutz der Denkmäler zum Teil gravierend schwächende Änderungen sind nach dem neuen Entwurf des DSchG NRW unter anderem beabsichtigt:

  • Nach § 9 Abs. 4 sollen nicht planfest­stellungspflichtige Änderungen von Infra­struktur­vorhaben keiner denkmal­rechtlichen Erlaubnis mehr bedürfen. Hierbei handelt es sich um Ertüchtigungen oder ähnliches an Straßen und Bahn­schienen.

  • Nach § 21 Abs. 4 soll in Verfahren nach dem neu gefassten § 38a die Oberste Denkmal­behörde im Einzelfall ohne Begründung die Zuständigkeit an sich ziehen, also anstelle der Bezirksregierung entscheiden können.

  • Nach § 23 Abs. 4 S. 1 und § 24 Abs. 2 S. 2-3, Abs. 5 soll nunmehr anstelle des Denk­mal­fachamtes (Antragstellung) bzw. des Landschaftsverbandes (Anhörung, Ministeranrufung) die Direktorin oder der Direktor eines Landschafts­verbandes für die Antragstellung und für die Anhörung / Anrufung des Ministeriums zuständig sein. Die Stellungnahmefrist im Rahmen der Anhörung soll auf einen Monat verkürzt werden.

  • Das bisher geltende Benehmen für die Bodendenkmalpflege wird aufgegeben und auf eine Anhörung herabgestuft.

  • § 38a wird neu in das Gesetz eingefügt. Dieser sieht für Vorhaben auf Landes- und Bundesliegenschaften, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, vor, dass deren jeweilige Anpassung an die aktuellen Anforderungen der jeweils entsprechenden Nutzung der Baudenk­mäler im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Vorhaben sind der Oberen Denkmalbehörde nur noch zur Kenntnis zu bringen, der ein Widerspruchsrecht von einem Monat zusteht. Die Unteren Denkmalbehörden und die Landschafts­verbände wirken nicht mehr mit, das heißt, in den genannten Fällen findet kein übliches denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren statt. Nach § 38a Abs. 2 wird dieses vereinfachte Verfahren ohne Begründung auch auf Liegenschaften des Landes ausgedehnt, die in keinem Zusammen­hang mit der Landes- oder Bündnisverteidigung stehen, namentlich auf Hochschulen, Universitätskliniken und Studierenden­werke.

Den Gesetzentwurf der NRW-Landesregierung vom 20. Januar 2026 finden Sie hier (Artikel 2 zum DSchG NRW, insbesondere Seiten 105 ff. und Seiten 171 ff.):

Stellungnahme der Landschaftsverbände

Stellungnahme der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) vom 31.03.2026

Weitere Stellungnahmen zum aktuellen Gesetzentwurf

Stellungnahme des Dachverbands der Restauratoren im Handwerk e.V. (DRH) vom 22.02.2026:

Stellungnahme der Deutschen Stiftung Denkmalschutz (DSD) vom 11.03.2026:

Stellungnahme Westfälischer Heimatbund (WHB) vom 31.03.2026:

Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e.V. (DGUF) vom 05.04.2026:

Stellungnahme Architektenkammer NRW (AK NRW) vom 07.04.2026 (Seite 13 ff.):

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2026 (Seite 14 ff.):

Stellungnahme der Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V. vom 09.04.2026:

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2026

Alle Stellungnahmen zur Novellierung der Landesbauordnung NRW finden Sie hier:

Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des DSchG NRW

Erste Lesung des Gesetzentwurfs am 29. Januar 2026

Der Gesetzentwurf zum „Dritten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land NRW“, der unter anderem Änderungen am nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vorsieht, ist am 29. Januar 2026 in erster Lesung in den Landtag eingebracht worden. Mit den Stimmen aller Fraktionen wurde er an den Fachausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung zur weiteren Beratung überwiesen.

Beratung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung am 5. März 2026

Der federführende Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung beschließt am 5. März 2026 die Durchführung der Anhörung von Sachverständigen. Die Anhörung wurde für den 14. April 2026 terminiert, die abschließende Beratung und Abstimmung im Ausschuss für den 21. Mai 2026. Angestrebt wird die zweite Lesung des Gesetzes im Juni.

Expert*innen-Anhörung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung am 14. April 2026

Nach öffentlicher Anhörung von Expert*innen zur Novellierung der Landesbauordnung NRW mit unter anderem dem DSchG NRW als Artikelgesetz im feder­führenden Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung am 14. April 2026 befindet sich die Gesetzesvorlage weiterhin in der Beratungsphase. Eine Auswertung der Anhörung mit anschließender Abstimmung erfolgt in der Sitzung des Ausschusses am 21. Mai 2026.

Beratung und Abstimmung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung am 21. Mai 2026

Über den Gesetzentwurf wurde am 21. Mai 2026 im federführenden Ausschuss für
Bauen, Wohnen und Digitalisierung abgestimmt. Bei der Abstimmung wurde dieser mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und AfD, sowie bei Enthaltung der Fraktion der FDP, unverändert angenommen. Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung empfiehlt, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen.

Weitere Informationen ...

... finden Sie auch auf der Homepage des Denkmal­schutz-Bündnis Nordrhein-Westfalen, das sich anlässlich der Gesetzesnovellierung und der Vorlage des – nun stark abgeänderten – Referenten­entwurfs vom 11.07.2025 erneut zusammengeschlossenen hat: