Denkmalschutzgesetz NRW
Erneute Novellierung statt vorgesehener Evaluation
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Denkmalschutz und Denkmalpflege fallen in Deutschland in die Zuständigkeit der Länder. NRW verfügt seit 1980 über ein Denkmalschutzgesetz, das die rechtliche Grundlage des Handelns der Denkmalbehörden und der Denkmalfachämter bildet sowie deren Aufgaben und Zuständigkeiten festlegt. Es regelt den Umgang mit Bau-, Garten- und beweglichen Denkmälern, Denkmalbereichen und Bodendenkmälern.
Am 6. April 2022 verabschiedete das Landesparlament ein neues nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz, das am 1. Juni 2022 in Kraft trat. Eine Evaluation des neuen Gesetzes war laut Koalitionsvertrag der amtierenden Landesregierung für 2025 vorgesehen.
Stattdessen sind nun aber erneut Gesetzesänderungen beabsichtigt. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung plant im Zusammenhang mit einer Novelle der Landesbauordnung auch gravierende Änderungen am Denkmalschutzgesetz. Mit der Novellierung möchte das Ministerium laut Begründung des Gesetzesentwurfs den neuen sicherheitspolitischen Vorgaben der Bundesregierung gerecht werden (Rahmenrichtlinien Gesamtverteidigung (RRGV)) und Verfahren erleichtern, die Anlagen der Landesverteidigung und des Katastrophenschutzes betreffen.
Der Gesetzentwurf zum „Dritten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land NRW“ vom 20. Januar 2026 sieht in Artikel 2 Änderungen am nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vor.
Folgende, den Schutz der Denkmäler zum Teil gravierend schwächende Änderungen sind nach dem neuen Entwurf des DSchG NRW unter anderem beabsichtigt:
Nach § 9 Abs. 4 sollen nicht planfeststellungspflichtige Änderungen von Infrastrukturvorhaben keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis mehr bedürfen. Hierbei handelt es sich um Ertüchtigungen oder ähnliches an Straßen und Bahnschienen.
Nach § 21 Abs. 4 soll in Verfahren nach dem neu gefassten § 38a die Oberste Denkmalbehörde im Einzelfall ohne Begründung die Zuständigkeit an sich ziehen, also anstelle der Bezirksregierung entscheiden können.
Nach § 23 Abs. 4 S. 1 und § 24 Abs. 2 S. 2-3, Abs. 5 soll nunmehr anstelle des Denkmalfachamtes (Antragstellung) bzw. des Landschaftsverbandes (Anhörung, Ministeranrufung) die Direktorin oder der Direktor eines Landschaftsverbandes für die Antragstellung und für die Anhörung / Anrufung des Ministeriums zuständig sein. Die Stellungnahmefrist im Rahmen der Anhörung soll auf einen Monat verkürzt werden.
Das bisher geltende Benehmen für die Bodendenkmalpflege wird aufgegeben und auf eine Anhörung herabgestuft.
§ 38a wird neu in das Gesetz eingefügt. Dieser sieht für Vorhaben auf Landes- und Bundesliegenschaften, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, vor, dass deren jeweilige Anpassung an die aktuellen Anforderungen der jeweils entsprechenden Nutzung der Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Vorhaben sind der Oberen Denkmalbehörde nur noch zur Kenntnis zu bringen, der ein Widerspruchsrecht von einem Monat zusteht. Die Unteren Denkmalbehörden und die Landschaftsverbände wirken nicht mehr mit, das heißt, in den genannten Fällen findet kein übliches denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren statt. Nach § 38a Abs. 2 wird dieses vereinfachte Verfahren ohne Begründung auch auf Liegenschaften des Landes ausgedehnt, die in keinem Zusammenhang mit der Landes- oder Bündnisverteidigung stehen, namentlich auf Hochschulen, Universitätskliniken und Studierendenwerke.
Der Gesetzentwurf zum „Dritten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land NRW“, der unter anderem Änderungen am nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vorsieht, ist am 29. Januar 2026 in erster Lesung in den Landtag eingebracht worden. Mit den Stimmen aller Fraktionen wurde er an den Fachausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung zur weiteren Beratung überwiesen.
Der federführende Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung beschließt am 5. März 2026 die Durchführung der Anhörung von Sachverständigen. Die Anhörung wurde für den 14. April 2026 terminiert, die abschließende Beratung und Abstimmung im Ausschuss für den 21. Mai 2026. Angestrebt wird die zweite Lesung des Gesetzes im Juni.
Nach öffentlicher Anhörung von Expert*innen zur Novellierung der Landesbauordnung NRW mit unter anderem dem DSchG NRW als Artikelgesetz im federführenden Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung am 14. April 2026 befindet sich die Gesetzesvorlage weiterhin in der Beratungsphase. Eine Auswertung der Anhörung mit anschließender Abstimmung erfolgt in der Sitzung des Ausschusses am 21. Mai 2026.
Über den Gesetzentwurf wurde am 21. Mai 2026 im federführenden Ausschuss für
Bauen, Wohnen und Digitalisierung abgestimmt. Bei der Abstimmung wurde dieser mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und AfD, sowie bei Enthaltung der Fraktion der FDP, unverändert angenommen. Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung empfiehlt, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen.