Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe Dezember 2015

1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Änderung des Sachverständigenrechts

Der Bundesrat hat am 6. November 2015 eine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen (BR-Drs. 438/15 (B)).

Der sieht Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im FamFG vor. In die ZPO soll eine zwingende Anhörung der Parteien und Beteiligten vor Ernennung eines Sachverständigen eingeführt werden. Die Gerichte sollen zu einer Fristsetzung gegenüber dem einzelnen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet werden. Im Bereich des FamFG sieht der Entwurf Regelungen zur beruflichen Qualifikation der Sachverständigen vor.

Der Bundesrat lehnt unter anderem die in § 404 Abs. 2 ZPO vorgesehene obligatorische Anhörung der Parteien zur Person des Sachverständigen ab. Gleiches gilt für die obligatorische Fristsetzung für die Erstattung schriftlicher Sachverständigengutachten.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren von elektronischen Zigaretten und Shishas

Das Bundeskabinett hat Anfang November 2015 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas beschlossen (BR-Drs. 536/15).

Dieser sieht zum einen Änderungen im Jugendschutzgesetz vor. Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren sollen auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt werden. Ferner soll sichergestellt werden, dass Tabakwaren sowie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden dürfen.

Darüber hinaus soll das Abgabeverbot von Tabakwaren im Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt werden.

Aus Nordrhein-Westfalen

Fünftes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Landeskabinett hat den Entwurf eines Fünften Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (5. AG-KJHG) beschlossen (Drs. 16/10309). Das Ausführungsgesetz soll in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren Anfang Dezember vom Landtag beschlossen werden. Es enthält Regelungen zur landesweiten Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen innerhalb Nordrhein-Westfalens.

Der Gesetzesentwurf sieht die Einrichtung einer Landesstelle zur Durchführung der Verteilung im LVR-Landesjugendamt Rheinland vor. Die Landesstelle NRW ist für ganz Nordrhein-Westfalen zuständig.

Jedes Jugendamt wird nach dem Entwurf zur Aufnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen verpflichtet, die ihm die Landesstelle NRW zuweist. Die Aufnahmequote jeder Kommune soll sich dabei nach der Bevölkerungszahl richten, die jährlich zum 31. Dezember durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlicht wird. Auf die Aufnahmequote angerechnet werden die Zahlen der Fallzuständigkeiten für Inobhutnahmen, Hilfen nach dem SGB VIII und Hilfen für junge Volljährige, sofern sie unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und jungen Volljährigen gewährt werden.

Bereits nach zwei Werktagen soll jedes Jugendamt verpflichtet sein, der Landesstelle NRW in einer Erstmeldung die vorläufige Inobhutnahme anzuzeigen.

Der Gesetzesentwurf enthält eine Regelung, wonach Jugendämter benachbarter Kommunen oder Kreise zur Durchführung des Clearingverfahrens während der Inobhutnahme eine gemeinsame Stelle bilden können, die die Aufgaben der Jugendämter wahrnimmt. Hierfür ist die Zustimmung des zuständigen Landesjugendamtes erforderlich.

Ab 2016 soll das Land im Rahmen der Kostenerstattung auch Verwaltungskosten in Höhe von 3.100 Euro pro unbegleiteten ausländischen Minderjährigen pro Jahr erstatten. Die Pauschale beträgt 3100 Euro und wird für den Mittelwert der zu den Stichtagen nach Satz 1 gemeldeten Fälle gezahlt. Die Auszahlung soll auf der Grundlage der jeweils letzten Stichtagsmeldung als Abschlag vierteljährlich durch die Landesjugendämter erfolgen. Zum 30. April eines Jahres erfolgt eine Endabrechnung der Pauschalen des Vorjahres.

Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen

Am 30. September 2015 hat der nordrhein-westfälische Landtag in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen (Drs. 16/9761) beraten und ihn federführend an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung und den für Familie, Kinder und Jugend überwiesen.

Das Gesetz will in einem ersten Schritt die Anforderungen und Grundsätze aus der UN-Behindertenrechtskonvention in landesgesetzliche Regelungen überführen.

In Artikel 3 sieht der Gesetzentwurf Änderungen des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII vor. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 7 soll der überörtliche Träger neben der schon bestehenden Zuständigkeit für Eingliederungshilfeleistungen für Kinder mit Behinderungen in stationären und teilstationären Einrichtungen auch für die Hilfen in Pflegefamilien gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII zuständig werden.

In Artikel 4 soll § 9 des Kinderbildungsgesetzes um einen Satz ergänzt werden, dass Eltern mit Hör- oder Sprachbehinderung das Recht auf Inanspruchnahme von geeigneten Kommunikationshilfen haben.

Nach oben

2. Rechtsprechung

Verwandtenpflege

Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 30. Juli 2015, Az. 8 K 166/14 Me

Die personensorgeberechtigten Kläger beantragten am 10. Oktober 2008 beim Beklagten die Bewilligung von Pflegegeld für die Betreuung ihres Enkelkindes.

Der Beklagte lehnte den Antrag am 15. Juni 2009 ab. Der eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Am 6. März 2013 haben die Kläger erneut die Hilfe beantragt und darüber hinaus die Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2009 nach § 44 SGB X. Außerdem beantragten sie die rückwirkende Zahlung des Pflegegeldes für die letzten vier Jahre.

Der Beklagte lehnte den Antrag am 3. Juli 2013 ab. Den am 22. Juli 2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagten am 28. März 2014 zurück.

Die Kläger haben am 5. Mai 2014 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat der Klage am 30. Juli 2015 teilweise stattgegeben.

Der Bescheid vom 3. Juli 2013 sei rechtswidrig. Den Klägern stehe für die Zeit vom 6. Juni 2013 bis zum 28. März 2014 der Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu.

Die Kläger sind nach Auffassung des Gerichts anspruchsberechtigt nach § 27 Abs. 1 SGB VIII. Einem Anspruch nach §§ 33, 39 Abs. 1 SGB VIII stehe nicht entgegen, dass die Kläger die Großeltern des Kindes sind, da diese unter die Vorrausetzungen einer "anderen Familie" nach § 27 Abs. 2a SGB VIII fallen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Meiningen war die Vollzeitpflege durch die Kläger erforderlich, da die Mutter den erzieherischen Bedarf nicht decken konnte. Dass die Großeltern das Kind jahrelang unentgeltlich versorgt haben, stehe dem Anspruch auf Übernahme der Kosten nicht entgegen.

Hinsichtlich der rückwirkenden Zahlung des Pflegegeldes für die letzten vier Jahre hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

§ 44 SGB X sei im Kinder- und Jugendhilferecht nicht anwendbar.

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bezwecken die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes. Ein aktueller Bedarf könne nicht rückwirkend in der Vergangenheit gedeckt werden. Eine spätere Bewilligung verhindere nicht die frühere Bedarfslage.

Nach oben

3. Neue Publikationen

Weihnachtsbeihilfe 2015

In seinem Rundschreiben 43/7/2015 empfiehlt das LVR-Landesjugendamt Rheinland eine Weihnachtsbeihilfe 2015 an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

in Vollzeitpflege oder Heimerziehung zu gewähren. Das Rundschreiben finden Sie unter

Hier können Sie sich das Rundschreiben runterladen.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - aktuelle Situation

In der Sitzung des Integrationsausschusses des Landtags am 18. November 2015 hat das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen einen schriftlichen Bericht über die die aktuelle Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge vorgelegt (Drs. 16/3414).

Weiter zum Bericht.

Durchblick. Informationen zum Jugendschutz

Den Kinder- und Jugendschutz in Deutschland zu überblicken und zu verstehen ist nicht einfach. Die neue Publikation »Durchblick. Informationen zum Jugendschutz« der BAG Jugendschutz will hierbei eine Hilfestellung geben.

Der Ordner enthält sechs Arbeitshefte zu den Themenfeldern Jugendschutz, Jugendschutzrecht, Jugend und Alkohol, Medien/Jugendmedienschutz/Förderung der Medienkompetenz sowie eine Übersicht der wichtigsten Adressen/Ansprechpartner und ein Glossar mit ausgewählten Grundbegriffen aus dem Spektrum des Kinder- und Jugendschutzes. Zielsetzung dabei ist neben der Vermittlung von Wissen über den Kinder- und Jugendschutz, die Unterstützung der Praxis und die Anregung zur Reflexion.

Die Publikation ist hier gegen eine Versandkostenpauschale kostenlos erhältlich.

Arabische Textausgabe des Grundgesetzes

Die gedruckte Ausgabe des Grundgesetzes ist auch auf Arabisch erhältlich. Sie kann kostenfrei bei der Bundeszentrale für politische Bildung unter www.bpb.de bestellt werden. Hier steht das Dokument auch zum Download zur Verfügung.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Das Bundesfamilienministerium hat eine Broschüre mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes herausgegeben. Diese gibt einen ausführlichen Einblick in die Bestimmungen der VN-Kinderrechtskonvention und ihre Materialien und kann unter www.bmfsfj.de herunter geladen werden.

Nach oben

4. Termine

Krankenversicherung/Krankenhilfe nach dem SGB VIII

Am 13. und 14. Januar 2016 findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln-Deutz eine Veranstaltung zum Thema

Krankenversicherung/Krankenhilfe nach dem SGB VIII statt. Referentin ist Frau Claudia Mehlhorn.

Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen Jugendhilfe nach den §§ 33-35 SGB VIII oder Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 und 3 oder 4 SGB VIII gewährt, ist nach § 40 Satz 1 SGB VIII auch Krankenhilfe zu leisten. Gemäß § 10 SGB VIII muss vor der Gewährung geprüft werden, ob vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse der Bestimmung des SGB V werden in diesem Seminar vermittelt.

Es werden folgenden Themen behandelt: Voraussetzungen einer Familienversicherung, Möglichkeiten einer freiwilligen Krankenversicherung, private Krankenversicherung, Erstattungsansprüche, Zuzahlungen, Eigenanteil und Versicherungskarte.

Der Teilnehmerbetrag beträgt 55,00 Euro inklusive Mittagsimbiss.

Weiter zur Anmeldung im Fortbildungskatalog des LVR-Landesjugendamtes Nr. 16.0140.

Nach oben

5. Aktuelle Meldungen

Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle NRW)

Am 1. November 2015 ist das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft getreten. Danach werden ausländische Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, bundes- und landesweit verteilt.

Die zuständige Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle NRW) ist im LVR-Landesjugendamt Rheinland angesiedelt. Informationen zur Arbeit des Landesstelle NRW, Mustervordrucke und Rundschreiben finden Sie unter www.landesstelle-nrw.lvr.de.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

Portrait von Regine Tintner

Regine Tintner

Telefon

workTelefon:
0221 809-4024
faxTelefax:
0221 8284-1312

E-Mail