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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe März 2016

1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Datenaustauschverbesserungsgesetz

Anfang Februar ist das Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) überwiegend in Kraft getreten . (BGBl. 2016, 130 ff.)

Durch das Gesetz sollen Missstände bei der Registrierung von Flüchtlingen und beim Datenaustausch in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren erschwert und vermieden werden. Es wird ein einheitlicher Ankunftsnachweis für Asylsuchende eingeführt. Diese Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender wird als Dokument mit fälschungssicheren Elementen ausgestaltet. Sie wird von den zuständigen Aufnahmeeinrichtungen und den zuständigen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausgestellt und dient als Nachweis der Registrierung.

Ferner regelt das Gesetz die Erfassung relevanter Daten von Flüchtlingen. Es können sowohl Basisinformationen als auch Angaben zu begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen, zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen sowie beispielsweise Informationen über Integrationskurse oder für die Arbeitsvermittlung relevante Daten gespeichert werden.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren von elektronischen Zigaretten und Shishas

Am 26. Februar 2016 hat der Bundesrat das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas gebilligt. (BR-Drs. 54/16 (B))

Das Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Jugendschutzgesetz vor. Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren werden auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt. Ferner soll das Gesetz sicherstellen, dass Tabakwaren sowie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden dürfen.

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren

Der Bundesrat hat in der gleichen Sitzung das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, das sogenannte Asylpaket II, gebilligt. (BR-Drs. 86/16 (B))

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass bestimmte Asylbewerber, nämlich Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller und Asylbewerber, bei denen man davon ausgeht, dass sie im Asylverfahren nicht mitwirken, in besonderen Aufnahmezentren untergebracht werden können und ihre Verfahren innerhalb von maximal drei Wochen durchgeführt werden. Für die Flüchtlinge in diesen Aufnahmeeinrichtungen gilt zudem eine besonders strenge Residenzpflicht. Sie dürfen den Bezirk ihrer Ausländerbehörde nicht verlassen.

Der Familiennachzug wird für alle Personen, die keine individuelle Verfolgung nachweisen können und deswegen nur einen eingeschränkten Schutzstatus (subsidiären Schutz) erhalten, für zwei Jahre ausgesetzt.

Nur wer vor Ort registriert ist und einen Flüchtlingsausweis besitzt, hat einen Anspruch auf die vollen gesetzlichen Leistungen.

Weiterhin ist § 44 Abs. 3 Asylgesetz ergänzt worden. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Sie dürfen zu diesem Zweck keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.

Ausweisung von straffälligen Ausländern

Nachdem der Bundestag am 25. Februar 2016 das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern verabschiedet hat, hat der Bundesrat das Gesetz bereits einen Tag später im Eilverfahren gebilligt. (BR-Drs. 85/16 (B))

Wenn ein Ausländer wegen bestimmter Delikte - zum Beispiel Körperverletzung, Tötung oder Vergewaltigung - in schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, soll er künftig mit einer Ausweisung zu rechnen haben.

Auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe wegen solcher Delikte soll eine Ausweisung prinzipiell möglich sein - egal ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist oder nicht. Bei der Entscheidung über die Ausweisung ist wie bisher auch das Interesse des Ausländers zu berücksichtigen, in Deutschland zu bleiben. Insofern gibt es keinen Automatismus, der zwingend zu einer Ausweisungsentscheidung führt.

Asylbewerbern, die Straftaten begehen, soll in Zukunft konsequenter als bislang die rechtliche Anerkennung als Flüchtling versagt werden.

Verfahrensbeschleunigung in Kindschaftssachen

Das Bundeskabinett hat am 17. Februar 2016 einen Regelungsentwurf zur Schaffung eines präventiven Rechtsbehelfs bei überlangen Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen beschlossen.

Damit wird dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Januar 2015 Rechnung getragen, in welchem für Umgangsverfahren die deutsche Regelung, die für den Fall einer unangemessen langen Verfahrensdauer eine nachträgliche Entschädigung in Geld vorsieht, als unzureichend beanstandet wurde.

Durch eine Verzögerungsrüge mit bestimmten Form- und Begründungsanforderungen soll in diesen Verfahren eine schnellere Verfahrensdurchführung erwirkt werden können und zugleich die Möglichkeit einer nachträglichen Entschädigung erhalten bleiben.

Das Gericht soll aufgrund dieser Verzögerungsrüge eine anfechtbare Zwischenentscheidung treffen und bei Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer unverzüglich Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergreifen. In einem besonderen Beschwerdeverfahren soll diese Zwischenentscheidung überprüft werden können.

Stellt das Beschwerdegericht fest, dass die bisherige Dauer des Verfahrens unangemessen war, hat das Ausgangsgericht das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das Beschwerdeverfahren ist auch bei Untätigkeit des Ausgangsgerichts nach einer qualifizierten Verzögerungsrüge möglich.

Der Regelungsvorschlag soll im Rahmen einer Formulierungshilfe in den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 18/6985) eingefügt werden. Sie finden Sie unter www.bmjv.de

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2. Rechtsprechung

Ändern eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses durch den Rat

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Februar 2016; Az. 5 C 12.15

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Dresden als Kläger die Feststellung, dass er durch zwei Beschlüsse des beklagten Stadtrats in seinen Rechten verletzt ist.

Der Beklagte beschloss den Kläger anzuweisen, die beabsichtigte Förderung eines freien Trägers nur unter dem Vorbehalt eines Widerrufsvorbehalts zu bewilligen. Dieser solle vorsehen, dass die Förderung widerrufen werde, falls der Träger an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Der Kläger folgte der Weisung nicht, sondern beschloss die Förderung ohne den verlangten Widerrufsvorbehalt. Daraufhin beschloss der Beklagte, die Entscheidung des Klägers um diesen Vorbehalt zu ergänzen. Der Kläger hielt diese Beschlüsse für rechtswidrig, weil sie in sein gesetzlich gewährtes Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe eingriffen.

Das Verwaltungsgericht Dresden und das Oberverwaltungsgericht Bautzen haben die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision ebenfalls zurückgewiesen. Nach § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VIII habe der Kläger zwar ein Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Diese Befugnis gebe ihm aber kein allumfassendes und schrankenloses Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten. Die Beschlüsse des Stadtrates, der unmittelbar demokratisch legitimierten politischen Vertretungskörperschaft, gingen im Grundsatz des Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses vor. Der Stadtrat müsse sich im Verhältnis zum Jugendhilfeausschuss nicht darauf verweisen lassen, in Angelegenheiten der Jugendhilfe nur Grundsatz- und Strukturentscheidungen zu treffen und insoweit nur Rahmenbeschlüsse fassen zu dürfen. Vielmehr darf er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch in Einzelfällen entscheiden.

Durch die Entscheidung des Stadtrats dürfe das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses aber nicht substantiell ausgehöhlt werden. Ihm müssten Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben, was vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Fall sei. Denn die dem Jugendhilfeausschuss erteilte Weisung und die nach deren Nichtbefolgung beschlossene Ergänzung seiner Entscheidung um den streitigen Widerrufsvorbehalt betreffen lediglich eine Modalität der Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe.

Gewöhnlicher Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 2015; Az. 12 A 2645/14

Seit dem 7. Juni 2000 war der Hilfeempfänger bis zu seiner Volljährigkeit durchgehend stationär in der Jugendhilfe untergebracht.

Zu Beginn der Hilfe hatte die Mutter das alleinige Personensorgerecht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten. Diese gewährte zunächst die Hilfe.

Im November 2002 verzog die Mutter in den Bereich der Klägerin, sodass diese den Fall übernahm. Im April 2004 bat die Klägerin die Beklagte um Fallübernahme und Kostenerstattung, da die Mutter im Jahr 2003 wieder in den Bereich der Beklagten gezogen ist.

Die Beklagte lehnte die Fallübernahme ab. Zu dieser Zeit hielt sich die Mutter in einer Justizvollzugsanstalt auf. Es sei nicht erkennbar, dass sie nach dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt wieder in den Bereich der Beklagten ziehen wollte.

Am 6. Juni 2012 bat die Klägerin erneut um Fallübernahme und Kostenerstattung. Die Beklagte lehnte wieder ab.

Die Klägerin hat am 20. November 2014 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben, Az. 1 K 2893/12. Das Verwaltungsgericht Aachen hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch nach § 105 SGB X, für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 5. Juni 2011 sei dieser allerdings nach § 111 SGB X ausgeschlossen.

Die Klägerin verfolgte ihr Begehren im vorliegenden Verfahren weiter. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch komme § 105 SGB X in Betracht. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum als unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht.

Auch für den Zeitraum des Haftaufenthaltes sei die Beklagte zuständig gewesen. In einer Justizvollzugsanstalt könne ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Wenn allerdings konkrete Anhaltspunkte für familiäre, häusliche, soziale oder berufliche Bindungen sprechen und diese sich in konkreten Rückkehrplanungen manifestieren, spreche dies für eine Aufrechterhaltung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts.

Im vorliegenden Fall habe die Mutter konkrete Rückkehrplanungen in den Bereich der Beklagten deutlich gemacht. Die Rückkehrpläne seien auch umsetzbar gewesen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster kann es offenbleiben, ob das Erstattungsbegehren nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist. Dem Erstattungsbegehren nach § 105 Abs. 1 SGB X stehe unabhängig von dieser Frage § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Die Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine positive Kenntnis von dem Hilfefall gehabt.

Die Klägerin beantragte zwar im Jahr 2004 die Rückübernahme des Falles, danach habe die Beklagte jedoch keine Kenntnis mehr von dem Fortbestehen des Hilfefalles gehabt. Erst mit dem erneuten Erstattungsbegehren am 6. Juni 2012 erlangte die Beklagte wieder positive Kenntnis von dem Hilfefall.

Sie finden das Urteil unter www.justiz.nrw.de .

Sexueller Missbrauch durch Whatsapp-Nachrichten

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2016; Az. RVs 144/15

Ende des Jahres 2014 chattete der 55 Jahre alte Angeklagte mit einer Neunjährigen. Sowohl die Mutter als auch die Geschädigte waren ihm seit einiger Zeit bekannt.

Im Rahmen des Chats fragte der Angeklagte, ob das Kind mit ihrem Freund glücklich sei. In den weiteren Nachrichten erkundigte sich der Angeklagte ob "die Nacht" mit dem Freund schön gewesen sei, ob die Geschädigte eine Freundin habe, die nicht erwachsen sein müsse und ob sie mal zu viert was unternehmen möchten. Weitere Nachrichten, die er an die Geschädigte verschickte, erhielt die Mutter, die ihrer Tochter zwischenzeitlich das Handy abgenommen hatte.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm hat sich der Angeklagte durch sein Verhalten wegen sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch strafbar gemacht.

Der Tatbestand des Missbrauchs nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB sei erfüllt. Dieser verlange, dass der Täter mittels Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie auf das Kind einwirkt.

Dabei verstehe man unter dem Begriff des Einwirkens alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, die darüber hinaus eine gewisse Hartnäckigkeit aufweisen muss. Das Einwirken könne auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder das Erwecken von Neugier.

Zwar ist es nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht zu einem Drängen oder Überreden gekommen, da die Nachrichten des Angeklagten an die Geschädigte noch keinen hinreichenden sexuellen Hintergrund hatten. Die Nachrichten dienten aber dem Erwecken der Neugier, da in den Nachrichten, die Nacht mit dem Freund thematisiert wurden. Dadurch schlage der Angeklagte der Geschädigte ein sexuelles Erlebnis vor, welches sie bisher noch nicht hatte. Im Übrigen setze der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm keine Anonymität voraus.

Anlass für die Einführung dieses Straftatbestandes sei die Verhinderung der Kontaktaufnahme durch Täter gewesen, die "im Schutze der Anonymität des Internets" Kontakt zu Kindern suchen, allerdings müsse man die Norm derart erweitern, dass auch Verbrechen erfasst werden bei denen Kinder durch Tricks oder Verführungskünste zum Treffen verleitetet werden, wie in diesem Fall.

Sie finden den Beschluss unter www.justiz.nrw.de .

Auskunftsanspruchs des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1686 BGB

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015; Az. 2 WF 191/15

Der Vater des Kindes stellte einen Antrag mit dem Ziel, halbjährig zwei Bilder und Auskunft über die Entwicklung des Kindes von der Mutter zu erhalten. Diese hat die alleinige elterliche Sorge und lebt getrennt vom Vater. Sie hielt den Antrag für rechtsmissbräuchlich und willkürlich, da der Kindsvater den Nachweis über den Kontakt zum Kind dazu nutze, eine Abschiebung durch die Ausländerbehörde zu verhindern. Die Sorge der Mutter, dass der Vater die Bilder zur Entführung des Kindes verwenden werde oder er unlautere Absichten verfolge, hat das Jugendamt nicht bestätigt.

Am 8. Juli 2015 erließ das Amtsgericht Bottrop einen Beschluss. Dieser beruhte auf der einvernehmlichen Regelung zwischen den Eltern, die aufgrund der Aussage eines Ergänzungspflegers getroffen wurde. Der Beschluss verpflichtet die Mutter zur Überreichung zweier Bildern, sowie die Erbringung einer Auskunft über die Entwicklung des Kindes unter Rahmenbedingungen, die vom Gericht festgelegt wurden. Die Mutter hat am 28. Juli 2015 Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter nach § 1686 BGB vorliegen würden. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse des Vaters an der verlangten Auskunft. Aufgrund des fehlenden Umgangskontakts besteht für ihn keine andere zumutbare Möglichkeit die Informationen zu erhalten, wohingegen es für die Mutter als betreuender Elternteil unproblematisch ist, über diese Information zu verfügen.

Diese Auskunft widerspreche auch nicht dem Kindswohl. Die Versagung eines Umgangsrechts genüge alleine nicht zur Versagung des Auskunftsanspruchs. Die Auskunft könne abgelehnt werden, wenn rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt werden. Das sei der Fall, wenn sich aus objektiven Umständen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs der Informationen ergibt.

Insbesondere ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkt für eine konkrete Entführungsabsicht, eine Verhinderung der Abschiebung, Rachegelüste oder eine eindeutig negative Einstellung dem Kind gegenüber.

Sie finden den Beschluss unter www.justiz.nrw.de.

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3. Neue Publikationen

Fachliche Leitlinien des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

Die praxisorientierten fachlichen Leitlinien sind in einem Fachdiskurs der Fachberatung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland, der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW (AJS NRW) sowie Fachkräften des Kinder- und Jugendschutzes aus den bergischen Jugendämtern erarbeitet worden. So entstanden kompakte und konkrete fachliche Leitlinien, den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu strukturieren und zu gestalten. Die Broschüre schafft es anhand konkreter Ausführungen etwa zu Zielen, Zielgruppen, Arbeitsprinzipien, Handlungsfeldern und fachlichen Anforderungen, das Profil des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu schärfen. Ziel ist es, den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz als Primärprävention zu stärken.

Sie finden die Publikation hier auf den Seiten des LVR-Landesjugendamtes.

Die Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen

Der Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2016 die Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge thematisiert. Hierzu hat die Landesregierung einen schriftlichen Bericht vorgelegt.

Danach wurden am 9. Februar 2016 in NRW 12.748 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betreut, die Aufnahmequote des Landes lag bei 88%. Innerhalb eines Jahres hätte sich die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge vervierfacht. Es sei weiterhin eine große Herausforderung für die Jugendämter, die Minderjährigen unterzubringen. Daher sei es auch weiterhin geboten, die Handlungsfähigkeit der Jugendämter durch pragmatische und gleichwohl den Schutzauftrag der Jugendhilfe berücksichtigende Verfahren und Regelungen zu unterstützen. Der Bericht schließt mit einer Übersicht über die häufigsten Herkunftsländer sowie einer Aufstellung der Altersstruktur der Minderjährigen.

Sie können den Bericht auf den Seiten des Landtages unter www.landtag.nrw.de abrufen.

Flüchtlingskinder und ihre Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Im Auftrag des Deutschen Jugendinstituts (DJI) ist eine Rechtsexpertise zum Thema Flüchtlingskinder und ihre Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege erarbeitet worden. In dieser setzen sich die Verfasser auf knapp 80 Seiten mit den Rechtsgrundlagen auseinander, die einen Zugang zu Angeboten der Kindertagesbetreuung begründen. Auch wird thematisiert, welche weiteren Zugangsmöglichkeiten für Flüchtlingskinder bei der Nutzung frühkindlicher Bildungsangebote bestehen. Zentrale Ergebnisse der Expertise werden in den Nationalen Bildungsbericht 2016 einfließen.

Sie steht unter www.dji.de zum Download zur Verfügung.

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4. Termine

Praxisforum 2016: Ehrenamtliche Vormünder, Pfleger - eine ungenutzte Ressource

Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe führen vor dem Hintergrund des anhaltenden Flüchtlingszustroms ein 3. Praxisforum "Ehrenamtliche Einzelvormünder-eine ungenutzte Ressource" durch. Termine sind der 7. April, der 9. Juni und der 1. September 2016 im LVR-Landesjugendamt Rheinland in Köln.

Die neuen fachlichen Herausforderungen haben bereits vielerorts zu neuen Kooperationen von Fachdiensten und -stellen sowie zu neuen Überlegungen zur Aufgabenwahrnehmung geführt. Da sich in vielen Städten und Gemeinden Bürgerinnen und Bürger engagieren wollen, gehören hierzu auch Überlegungen zu deren Einbeziehung als ehrenamtliche Vormünder, Pfleger, Paten oder Gasteltern für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge. Die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen erfordert jedoch Konzepte, Zeit und personelle Ressourcen: Einerseits für deren Gewinnung und Schulung und auch für deren weitere Begleitung und Beratung.

Die Teilnahmegebühr je Institution beläuft sich auf 190 Euro inklusive Verpflegung. Für jede weitere Person wird eine Verpflegungspauschale von 30 Euro erhoben. Eine Anmeldung ist nur für das gesamte Projekt möglich.

Anmeldung und Informationen zum Praxisforum 2016

Unbegleitete minderjährige Ausländer - Verteilung, Ausländerrecht und Familienzusammenführung

Am 26. April 2016 findet ein Fachtag des LVR-Landesjugendamtes Rheinland statt, der sich mit der Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern beschäftigt.

Am 1. November 2015 ist das "Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher" in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurden Änderungen und Neuregelungen im SGB VIII, im Aufenthaltsgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz vorgenommen.

Der neugeschaffene § 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen. Nach der vorläufigen Inobhutnahme wird das Kind bzw. der Jugendliche verteilt, wenn eine Verteilung nicht ausgeschlossen wurde. Im Oktober hat die Landesstelle NRW ihre Tätigkeit aufgenommen, die die Kinder und Jugendlichen den Jugendämtern zuweist.

Nach der Zuweisung folgt die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, die Bestellung eines Vormunds und in der Regel ein Clearingverfahren.

Bei einigen Kindern oder Jugendlichen wird in den ersten Tagen/Wochen oder auch später festgestellt, dass sich Verwandte in Deutschland oder im europäischen Ausland aufhalten. Das Jugendamt ist dann in der Verpflichtung, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu prüfen und diese gegebenenfalls zu veranlassen. Dabei sind auch die ausländerrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Auf der Veranstaltung wird das Verteilverfahren vorgestellt. Außerdem werden die asyl- und ausländerrechtlichen Grundlagen vermittelt und die praktische Umsetzung der Familienzusammenführung exemplarisch veranschaulicht.

Der Teilnehmerbetrag beträgt 30 Euro und schließt ein Mittagessen ein.

Anmeldung und Informationen zur Veranstaltung "unbegleitete minderjährige Ausländer"

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5. Aktuelle Meldungen

Beschäftigung von Flüchtlingen

Die Beschäftigung von anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern oder Geduldeten hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Bei ihrer Einstellung sind bestimmte Grundlagen bzw. Voraussetzungen zu beachten. Beispielsweise haben anerkannte Flüchtlinge oder Geduldete einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat unter www.arbeitsagentur.deeinen Überblick zu wesentlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber zusammengestellt. Hier finden Sie beispielsweise Informationen, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit oder Ausbildung möglich ist, was bei einem Praktikum beachtet werden muss oder welche finanziellen Unterstützungsleistungen Arbeitsagenturen und Jobcenter gewähren können. Außerdem werden häufig gestellte Fragen beantwortet.

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Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

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