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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe Oktober 2015

1. Gesetzgebung des Bundes

Aus der Gesetzgebung des Bundes:

Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Am 25. September 2015 haben Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher beraten. (BT-Drs. 16/5921; BR-Drs. 349/15; 349/1/15)

Das Gesetz soll in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden und bereits am 1. November 2015 in Kraft treten. Den Ländern soll eine Übergangszeit zur Umsetzung der Regelungen bis zum 1. Januar 2016 gegeben werden.

Das Gesetz regelt eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder, die sich an Kindeswohlgesichtspunkten orientiert. Die gesetzlichen Neuregelungen sehen vor, dass das Jugendamt, das die unbegleitete Einreise eines ausländischen Minderjährigen feststellt, diesen zunächst vorläufig in Obhut nehmen muss, § 42a SGB VIII in neuer Fassung und ein sogenanntes Erstscreening durchführt. Dann meldet das Jugendamt den Flüchtling der Landesverteilstelle seines Bundeslandes. Dieses gibt die Meldung an das Bundesverwaltungsamt weiter, das das aufnahmeverpflichtete Bundesland bestimmt. Die zuständige Landesverteilstelle weist den Minderjährigen anschließend einem Jugendamt zu. Dieses muss den Minderjährigen auf Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut nehmen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz Änderungen im Bereich des Kostenerstattungsverfahrens vor. Ferner stellt es klar, dass ausländische Kinder und Jugendliche Zugang zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren soll von 16 Jahre auf 18 Jahre angehoben werden.

Änderung des Sachverständigenrechts

Die Bundesregierung hat am 16. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen.

Dieser sieht Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im FamFG vor. In die ZPO soll eine zwingende Anhörung der Parteien und Beteiligten vor Ernennung eines Sachverständigen eingeführt werden. Die Gerichte sollen zu einer Fristsetzung gegenüber dem einzelnen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet werden. Ihnen soll die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegeben werden, wenn der Sachverständige seiner Aufgabe innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Bereits bei seiner Beauftragung soll der Sachverständige prüfen, ob er das Gutachten fristgerecht erstellen kann. Er soll dem Gericht anzeigen, falls er die Frist nicht einhalten kann, so dass das Gericht in diesem Fall frühzeitig einen anderen Sachverständigen bestellen kann.

Im Bereich des FamFG sieht der Entwurf Regelungen zur beruflichen Qualifikation der Sachverständigen vor.

Sie finden den Regierungsentwurf unter www.bmjv.de.

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2. Rechtsprechung

Kein Schadensersatzanspruch wegen fehlendem Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26. August 2015, Az. 1 U 319/15

Die klagende Mutter begehrte Schadensersatz von der Stadt wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz. Sie machte geltend, dass sie einen Verdienstausfall wegen des zu spät zur Verfügung gestellten Kindertagesstättenplatz ihres einjährigen Kindes habe. In erster Instanz hat das Landgericht Leipzig der Klage stattgegeben.

Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Zwar habe die beklagte Stadt ihre Pflicht zur Verschaffung eines Krippenplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII verletzt. Allerdings schütze diese Amtspflicht nicht die Mutter. Der Anspruch auf Betreuung stehe ausschließlich dem Kind zu. Die Rechtsnorm diene der frühkindlichen Förderung. Der streitige Verdienstausfall der Mutter sei lediglich ein mittelbarer Schaden und damit nicht nach § 839 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Die Revision gegen diese Entscheidung ist zugelassen.

Kein Kostenerstattungsanspruch bei Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glaube

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 6. August 2015, Az. 1 K 368/13

Seit dem 14. Juni 2010 lebte das Kind B im Kinderhaus im Gebiet der Beigeladenen. Die Klägerin gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Am 1. Dezember 2011 verzog die Mutter in das Haus T in den Bereich der Beklagten. Die Klägerin bat die Beklagte um Übernahme und Erstattung der Kosten nach § 89c SGB VIII. Die Beklagte lehnte am 25. Januar 2012 den Antrag ab.

Für den Zeitraum 1. Dezember 2011 bis 13. Juni 2012 sei die Beklagte zwar zuständig, habe jedoch wiederum einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII gegenüber der Klägerin. Ab dem 14. Juni 2012 sei die Beigeladene nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig. B werde im Kinderhaus familienähnlich betreut. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei auch bei einer Hilfegewährung nach § 34 SGB VIII anwendbar.

Die Klägerin war der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht auf den Einrichtungsschutz berufen könne. Es werde zwar Betreuung für die Mutter angeboten, die Wohnung werde jedoch unabhängig von der Betreuung angemietet.

Im Februar 2012 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene. Diese lehnte ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ab, da es sich um keine familienähnliche Wohnform handele. Die Klägerin hat am 12. Februar 2013 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 6. August 2015 die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89c SGB VIII verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn die Beklagte habe demgegenüber einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII gegenüber der Klägerin.

Die Voraussetzung für den Einrichtungsschutz sei gegeben, da es sich bei dem Haus T um eine sonstige Wohnform handele, in der stationäre oder teilstationäre Leistungen erbracht werden. Die Wohnungen können nicht rein zum privaten Zweck angemietet werden.

Die Beigeladene sei nicht zuständig, da die Leiterin des Kinderhauses nicht wie eine Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII handele.

Diese müsse den Haushalt alleine führen und faktisch die Funktion der Eltern wahrnehmen. Mit mehreren Bediensteten in der Einrichtung sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten.

Sie finden das Urteil unter www.justiz.nrw.de.

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3. Neue Publikationen

Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischen Inhalt

Die Bundesregierung hat den Bundestag auf 16 Seiten über die im Jahr 2014 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischen Inhalt unterrichtet. (BT-Drs. 18/5904)

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stieg die Zahl der Hinweise von 781 im Jahr 2013 auf 1146 im Jahr 2014. Die Zahl der bearbeiteten und ins Ausland weitergeleiteten Hinweise kinderpornografische Internetseiten beläuft sich im Jahr 2014 auf 1601 und ist damit rückläufig. Im Jahr zuvor wurden 3504 Hinweise ins Ausland übermittelt.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit bis zur Löschung einer Internetseite betrug im Jahr 2014 für inländische Internetseiten 1,88 Tage. Die Bearbeitungszeit für Löschvorgänge im Ausland beträgt bei 91 Prozent der Fälle bis zu vier Wochen. Grund für die längere Bearbeitungszeit sind die komplexen Verfahrensabläufe und die große Anzahl an beteiligten Stellen. 92 Prozent aller Hinweise auf Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt erfolgt durch eine Hotline der Beschwerdestellen.

Den gesamten Bericht finden Sie auf derInternetseite des Bundestages.

"Ich habe Rechte" - Informationsbroschüre für Jugendliche

Eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebene Broschüre richtet sich an Jugendliche, die Opfer oder Beteiligte eine Straftat geworden sind. Sie werden ermutigt, gegen sie gerichtete Straftaten zur Anzeige zu bringen. Dabei wird insbesondere auf bestehende Ängste der Selbstoffenbarung vor den staatlichen Strafverfolgungsbehörden eingegangen. In der Broschüre werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie das Opfer vor dem Täter während des Ermittlungsverfahrens geschützt werden kann. Das Ermittlungsverfahren wird in einer verständlichen Weise erklärt, dabei wird stets auf die Opferrechte eingegangen.

Ein weiterer Abschnitt der Publikation widmet sich dem gerichtlichen Hauptverfahren. Das Institut der Nebenklage wird erläutert. Außerdem wird den Jugendlichen ein Leitfaden an die Hand gegeben, wie sie sich als Prozessbeteiligter verhalten sollten. Hier wird auf die umfangreichen Rechte des Opfers (Ausschluss der Öffentlichkeit oder des Angeklagten, Videovernehmung) eingegangen. Die strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze werden leicht verständlich dargestellt. Ein Schaubild gibt einen Überblick über die Beteiligten in einem Strafverfahren.

Die Informationsbroschüre ist über die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz abrufbar.

Informationen über Arbeit der Jugendämter in französischer und arabischer Sprache

Die Broschüren "Was Jugendämter leisten" und "Kinderschutz: Was Jugendämter leisten" der BAG Landesjugendämter sind jetzt in französischer Sprache erschienen. Auch eine arabische Version von "Was Jugendämter leisten" steht erstmalig in der Druckfassung zur Verfügung.

Alle Broschüren können über den Shop des LWL-Landesjugendamt Westfalen bestellt werden. Als Download stehen sie auf der Internetseite derBAG-Landesjugendämter zur Verfügung.

Jugendverbandsarbeit mit jungen Geflüchteten

In einer Broschüre des Deutschen Bundesjugendrings wird auf verständliche Weise die aktuelle Rechtslage für unbegleitete minderjährige Ausländer dargestellt. Insbesondere die verschiedenen Aufenthaltstitel sowie Rechte und Leistungen für minderjährige Flüchtlinge werden erläutert.

Anschließend wird erläutert, wie Jugendverbände aber auch Privatpersonen die Jugendlichen fördern können. Den Abschluss bildet ein Kontaktverzeichnis von Wohlfahrtsverbänden und Hilfswerken, die sich bei der Förderung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge engagieren.

Die Publikation ist unterwww.dbjr.de abrufbar.

Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen

Die Broschüre "Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen" der Bundesagentur für Arbeit gibt Arbeitgebern einen Leitfaden zu den Beschäftigungsmöglichkeiten von geflüchteten Menschen.

Wann ein geflüchteter Mensch in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten darf, richtet sich nach dem jeweilig ausländerrechtlichen anerkannten Status der Person. Unterschieden werden drei Arten von Personenkreisen unterschieden: Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung, anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis und Geduldete.

Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne Wartefrist beschäftigt werden. Asylsuchende und Geduldete hingegen dürfen in den ersten drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland keine Beschäftigung aufnehmen. Ab dem vierten Monat können sie eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Stelle beantragen. Dies gilt nicht, wenn eine Vorrangprüfung ergibt, dass die Stelle auch durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder anderen ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann.

Besondere Regeln gelten bei der Aufnahme von Praktika. Grundsätzlich haben anerkannte Flüchtlinge unbegrenzten Zugang zu Praktika. Asylsuchende und Geduldete benötigen zur Aufnahme eines Praktikums eine Genehmigung der Ausländerbehörde. Bei einer Praktikumszeit von weniger als 6 Wochen ist weder die Einholung einer Genehmigung bei der Ausländerbehörde, noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Die Broschüre finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.

Schutz vor sexueller Gewalt gegen Flüchtlingskinder

Am 9. September 2015 fand eine Fachtagung der World Childhood Foundation statt, auf der es um Konzepte zum Schutz von Flüchtlingskindern vor sexueller Gewalt ging. Königin Silvia von Schweden, Gründerin der World Childhood Foundation, und der Missbrauchsbeauftragte des Bundes Rörig warnten davor, den Schutz der Flüchtlingskinder in den Massenunterkünften zu vernachlässigen. Problematisch sei, dass es dort keine Rückzugsorte für Kinder gebe - und dementsprechend keine Intimität. Helfer müssten für diese Gefahr sensibilisiert sein. Überdies sollten räumliche Standards wie zum Beispiel getrennte Duschräume etabliert werden.

Als Orientierungshilfe stellte der Missbrauchsbeauftragte eine Checkliste vor. Diese ist auf der Internetseite https://beauftragter-missbrauch.deals PDF-Datei aufrufbar.

Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Jahr 2014

Die Anzahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, hat stark zugenommen. Das Statistische Bundesamt verzeichnete im Jahr 2014 11.600 Inobhutnahmen. Dies seien 5.000 mehr als im Vorjahr und bedeutet eine Steigerung von 77 Prozent. Rund 90 Prozent der unbegleiteten Minderjährigen sind männlich. Die Jugendämter nahmen im Jahr 2014 insgesamt 48.100 Heranwachsende in Obhut.

Hier können Sie die Pressemitteilung einsehen.

Jugendhilfereport 4/2015 erschienen

Die Ausgabe 4/2015 des Jugendhilfereports ist mit dem Schwerpunkt Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut erschienen. Das aktuelle Heft finden Sie in Kürze als pdf-Datei auf den Seiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland unter www.jugend.lvr.de > Aktuelles und Service > Zeitschriften.

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4. Termine

Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Pflegefamilien

Am 28. Oktober 2015 findet das nächste Forum für Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe statt. Der Fokus der Veranstaltung wird auf der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Pflegefamilien liegen.

Antje Steinbüchel (LVR-Landesjugendamt Rheinland) wird die geplanten gesetzlichen Veränderungen hinsichtlich der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder erläutern. Anschließend wird Monika Krumbholz, Leiterin des Trägers Pflegekinder in Bremen, aus ihrer langjährigen Erfahrung in der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Pflegefamilien berichten und Anregungen für eine gelingende Praxis geben.

Es wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 15 Euro inklusive Mittagsimbiss erhoben.

Anmeldung und Information zur Veranstaltung am 28.10.2015

Fachtagung Adoption - Herkunftssuche aus rechtlicher und psychologischer Sicht

Die diesjährige Fachtagung Adoption des LVR-Landesjugendamts Rheinland am 5. November 2015 will sich den vielschichtigen Aspekten der Herkunftssuche aus juristischer und psychologischer Sicht nähern.

Herr Prof. Reinhardt wird die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Herkunftssuche vorstellen. Einen Schwerpunkt bilden dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Motive und Wünsche, die zu einer Suche führen und welche Auswirkungen die Suche auf die Suchenden und die gesuchten Personen haben kann, wird Frau Breunig differenziert beleuchten. Die Vorstellung eines detaillierten Ablaufschemas für die Suche, das die Referentin aus ihren umfangreichen Praxiserfahrungen entwickelt hat, sowie das Aufzeigen von Möglichkeiten zum fachlichen Umgang mit psychischen Belastungen bei den Betroffenen aber auch bei der Fachkraft stellen weitere Schwerpunkte dar.

Die Teilnehmerkosten betragen 40 Euro.

Anmeldung und Information zu der Veranstaltung am 5.11.2015.

Drei Jahre Ombudschaft in Nordrhein-Westfalen

Am 7. Dezember 2015 findet die Veranstaltung "Drei Jahre Ombudschaft Jugendhilfe NRW - Rückblick und Zukunftspläne" der Ombudschaft Jugendhilfe NRW in Kooperation mit dem LVR-Landesjugendamt Rheinland statt. Die Tagung richtet sich an Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe. Auf der Tagesordnung stehen die Umsetzung der Kinderrechte in Nordrhein-Westfalen und die Entwicklung und Praxis der Ombudschaft. Ein Mittagsimbiss und Getränke sind im Kostenbeitrag enthalten. Weitere Informationen finden Sie unter http://ombudschaft-nrw.de/fachkrafte/veranstaltung.

Neue und immer wieder aktuelle Rechtsfragen in der Praxis der Pflegekinderhilfe

Am 15. Februar 2016 findet von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr in der Zentralverwaltung des LVR- Landesjugendamts Rheinland eine weitere Veranstaltung zu aktuellen Rechtsfragen in der Praxis der Pflegekinderhilfe statt.

Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe sind mit vielfältigen Fragestellungen rechtlicher Art konfrontiert. Sie müssen sich mit den Sozialleistungssystemen, insbesondere natürlich den Leistungen der Jugendhilfe, allen voran der Vollzeitpflege, aber auch mit den Schnittstellen, etwa zur Eingliederungshilfe, auskennen. Immer wieder schwierig kann die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und die Organisation von Fallübergaben sein. Auch die Umsetzung der seit dem Bundeskinderschutzgesetz bestehenden Vorgaben in § 37 SGB VIII zur Beratung, Dokumentation der Hilfeplanung und Kontinuitätssicherung, ist vielen Jugendämtern noch unklar und führt manchmal zu Unstimmigkeiten. Ferner ist die Verwirklichung des in § 5 SGB VIII formulierten Wunsch- und Wahlrechts der Pflegeeltern häufig von Unsicherheit gekennzeichnet. Die Veranstaltung soll einen ausgewählten Überblick rechtlicher Fragestellungen bieten und genug Raum für Praxisbeispiele und Fragen lassen, deren Lösungen gemeinsam erarbeitet werden.

Referentin ist Frau Diana Eschelbach.

Die Teilnehmerkosten betragen 40 Euro inklusive Mittagsimbiss. Bitte beachten Sie, dass es sich um die Wiederholung der Veranstaltung vom 20. August 2015 handelt.

Anmeldung und Information zu der Veranstaltung am 15.2.2016

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Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

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Regine Tintner

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