Zuständigkeiten von Denkmalschutz und Denkmalpflege in NRW

Gesetzliche Grundlagen und Behördenstruktur

Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

In NRW treten neben die Behörden, die für den Gesetzesvollzug zuständig sind, die Denkmalfachämter der Landschaftsverbände, die mit ihrer vielfältigen Expertise fachliche Beratung leisten.

Die Grafik veranschaulicht die Behördenstruktur in NRW: Vollzugsbehörden sind die Unteren, Oberen und die Oberste Denkmalbehörde, die allesamt fachlich durch die Denkmalfachämter beraten werden.

Erste Ansprechpersonen: Untere Denkmalbehörden

Für alle Fragen von Bürger*innen bezüglich Denkmalschutz und Denkmalpflege sind die Kommunen, und dort konkret die Mitarbeitenden der Unteren Denkmal­behörden (UDB), die ersten Ansprechpersonen. Das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) sieht vor, dass sich die Städte und Gemeinden des Landes um den Schutz und die Pflege der eingetragenen Denkmäler auf ihrem Territorium kümmern.

Sie führen die Denkmallisten (§ 23 Abs. 7 DSchG NRW). Bei ihnen befinden sich auch die Denkmal­akten mit Plänen, Schriftverkehr, Fotos und weiteren Unterlagen zu den Objekten. Denkmal­eigen­tümer*innen erhalten hier die Steuer­bescheinigung für Aufwendungen an Denkmälern. Auch wenn es um Fördermittel für das Denkmal geht, ist die Untere Denkmalbehörde Ansprechperson für Denkmal­eigen­tümer*innen und Vereine. Ihre Mit­arbeiter*innen können Hinweise auf Förder­möglichkeiten geben.

Daneben sind auch ehrenamtlich Beauftragte für Denkmalpflege Ansprechpersonen für Bürger*innen, die sich beispielsweise um den Erhalt eines Denkmals sorgen (§ 30 Abs. 3 DSchG NRW). Sie werden von den Kommunen für je fünf Jahre bestimmt. Sie beobachten die ört­lichen Vorhaben und Planungen sowie die Presseberichterstattung, die die Interessen der Denkmalpflege berühren, vermitteln Informationen an den Denkmal­ausschuss, die Untere Denkmalbehörde und das Denkmalfachamt beim Landschaftsverband, nehmen an Ortsterminen oder Gremiensitzungen wie dem kommunalen Bau-, Kultur- oder Denkmal­ausschuss teil und pflegen Kontakte zu denkmal­relevanten Institutionen und Personen. Allerdings nutzen nicht alle Kommunen in NRW dieses Instrument der Bürgerbeteiligung.

Zuständigkeiten im Gesetzesvollzug

Die behördlichen Zuständigkeiten in der Denkmal­pflege in NRW regelt das Denkmal­schutz­gesetz vom 13. April 2022 (§ 21 DSchG NRW). Die mit dem Vollzug des Denkmal­schutz­gesetzes betrauten Denkmal­behörden – Untere, Obere und Oberste Denkmal­behörde – stehen in einem hierarchischen Verhältnis zueinander: die jeweils höhere übt die Fachaufsicht über die nachgeordnete Behörde aus.

Die Kommunen als erste Ansprechpartner nehmen bei Umsetzung und Vollzug des Denkmal­schutz­gesetzes jeweils für ihr Gemeinde­gebiet die Aufgaben der Unteren Denkmal­behörden wahr (§ 21 DSchG NRW).

Die Aufsicht über die Unteren Denkmal­behörden in NRW üben als Obere Denkmal­behörden für kreisangehörige Gemeinden die 27 Kreise und für kreisfreie Städte die fünf Bezirksregierungen – im Rheinland die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln – aus. Als Obere Denkmal­behörde beraten sie auch die Unteren Denkmal­behörden in allen Verfahrensangelegenheiten. Für denkmalgeschützte Landes- und Bundesbauten nehmen die Bezirks­regierungen darüber hinaus die Funktion der Unteren Denkmal­behörde wahr. Im Einzelfall kann die Oberste Denkmal­behörde die Zuständigkeit jedoch auch auf die Untere Denkmal­behörde übertragen (§ 21 Abs. 4 DSchG NRW).

Oberste Denkmalbehörde ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist als oberste Aufsichtsbehörde zuständig für den reibungslosen Vollzug des Gesetzes, den sie über den Erlass von Verwaltungsvorschriften steuert (§ 21, 42 DSchG NRW). Außerdem stellt sie das Denkmal­förder­programm auf (§ 35 DSchG NRW).

Fachliche Beratung: Denkmalfachämter der Landschaftsverbände

Die Denkmalfachämter bei den Landschaftsver­bänden – vertreten durch das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen – sind fachlich unabhängige Institutionen neben den Denkmal­behörden (§ 22 DSchG NRW). Sie wirken bei den Entscheidungen der Denkmal­behörden mit, sowohl bei Unterschutz­stellungen als auch bei Veränderungen am geschützten Denkmal. Wesentliche Aufgabe der Denkmalfachämter ist ihre fachliche Beratung in allen Fragen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Sie sind zuständig für die wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie für Publikation und öffentliche Vermittlung dieser Ergebnisse. Die Ämter beraten auch hin­sichtlich Restaurierung und Konservierung von Denkmälern, führen kleinere Forschungs­restaurierungen durch und bringen denkmal­pflegerische Belange als Träger öffentlicher Belange in alle Planungen ein, von der Landes­entwicklungs­planung bis zum Bebauungsplan. Die Denkmal­fachämter überprüfen kontinuierlich die Methodik und Praxis der Denkmalpflege und passen allgemein­gültige Standards an aktuelle Gegeben­heiten an.