I. Gegenstand der Benutzung
1. Träger des LVR-Industriemuseums ist der Landschaftsverband Rheinland.
2. Das LVR-Industriemuseum kann während der Öffnungszeit in den der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen besucht werden. Einzelne Ausstellungsräume, Gebäude oder Gebäudeteile können zeitweilig geschlossen sein. Ein Verbleiben über die Schließzeit hinaus ist nicht gestattet.
II. Foto-, Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen
1. Filmen und Fotografieren ist ausschließlich zu privaten Zwecken und ohne Blitzlicht erlaubt.
2. Die Verwendung eines Stativs kann leider – schon aus Sicherheitsgründen – nur nach vorheriger Genehmigung gestattet werden.
III. Führungen und Programme
1. Gewerbliche Führungen und sonstige Programme im LVR-Industriemuseum sind nicht gestattet. Eine Genehmigung für gewerbliche Führungen und sonstige Programme ist vorher bei der Schauplatzleitung des LVR-Industriemuseums einzuholen.
2. Bitte denken Sie daran, dass die Aufsichtspflicht während des gesamten Aufenthalts bei einer erwachsenen Begleitperson (Lehrerin beziehungsweise Lehrer, Erziehungsberechtigte/r und andere Begleitpersonen) liegt. Kinder ab sechs Jahren können an Veranstaltungen auch unbegleitet teilnehmen. Das Kind muss dann angemeldet und die Kontaktdaten des/der Erziehungsberechtigten hinterlegt werden.
IV. Verhaltensregeln
1. Die Benutzung von Skateboards, Inline-Skates, City-Rollern und ähnlichen ist nicht gestattet.
2. Tiere dürfen nicht in die Ausstellungsbereiche mitgenommen werden. Assistenzhunde sind davon ausgenommen.
3. Bis auf gekennzeichnete Mitmach-Objekte die historischen Exponate bitte nicht berühren.
4. In den Räumen darf nicht geraucht werden. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.
5. In den Räumlichkeiten des Museums und auf dem Museumsgelände ist der Konsum von Cannabis und Alkohol verboten.
6. Kindern unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Erziehungsberechtigte sind für das angemessene Verhalten der von ihnen beaufsichtigten Kinder und Jugendlichen verantwortlich und haften für ein etwaiges Fehlverhalten. Ausnahme ist der Besuch von Schüler*innen zu Unterrichtszwecken außerhalb des Klassenverbandes mit entsprechendem Nachweis.
7. Treppen, Durchgänge sowie bezeichnete Fluchtwege sind aus Sicherheitsgründen stets freizuhalten.
8. Sie werden gebeten, abgesperrte Bereiche nicht zu betreten.
9. Sperriges Handgepäck, Schirme et cetera sind an der Garderobe abzugeben.
10. Es ist untersagt, extremistische, verfassungsfeindliche, rassistische, antisemitische, sexistische und die Menschenwürde verletzende Äußerungen in Wort, Schrift oder Gesten zu tätigen. Dazu gehört auch die Verwendung und das Tragen von Kennzeichen und Symbolen, die verfassungsfeindliche oder verfassungswidrige Organisationen repräsentieren.
Zuwiderhandlungen haben den Verweis vom Gelände/aus dem Museum zur Folge und werden gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
V. Anordnung für den Einzelfall
Den Anordnungen unseres Personals ist Folge zu leisten.
VI. Hausverbot
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Dieses Hausverbot kann auch nachträglich ausgesprochen werden, sollten schwerwiegende Verstöße erst im Nachhinein festgestellt werden.
Im Fall eines Haus- und Geländeverbotes wird der Eintrittspreis nicht erstattet.
VII. Haftung
Die Besucher*innen haften für die von ihnen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Genießen Sie Ihren Aufenthalt bei uns – es ist auch Ihr Museum.
Der Direktor des LVR-Industriemuseums