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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Oktober 2023

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Am 23. August 2023 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) beschlossen. Der Gesetzentwurf soll die Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen und das bisherige Transsexuellengesetz ersetzen.

Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft vornehmlich das Verfahren, mit dem trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihre Vornamen bewirken können. Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen im Personenstandsregister zu bewirken, werden trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Die Einholung von Sachverständigengutachten soll zukünftig keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend ist nach dem Gesetzentwurf eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt. Für eine erneute Änderung soll eine Sperrfrist von einem Jahr nach der vorherigen Änderungserklärung gelten.

Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben können. Minderjährige ab 14 Jahren sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit setzt allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraus. Deren Zustimmung kann durch das Familiengericht ersetzt werden. Zudem will das Gesetz Eltern die Eintragung „Elternteil“ anstelle von „Vater“ oder „Mutter“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglichen.

Gesetzentwurf über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Kindergrundsicherung

Das Bundeskabinett hat am 27. September 2023 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung beschlossen. Dieser sieht vor, bisherige finanzielle Förderungen, wie das Kindergeld, die Leistungen für Kinder und Jugendliche im Bürgergeld und der Sozialhilfe, den Kinderzuschlag und Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes durch die neue Leistung Kindergrundsicherung zu ersetzen. Zukünftig soll mit der Kindergrundsicherung das Kindergeld, das dann Kindergarantiebetrag heißen wird, für alle Kinder automatisch an die Preisentwicklung angepasst werden.

Den Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung werden insgesamt rund 5,6 Millionen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Anspruch nehmen können - darunter auch die 1,9 Millionen Kinder, die aktuell Bürgergeld beziehen. Ebenso werden auch Kinder aus Familien mit geringen Einkommen den Kinderzusatzbetrag erhalten.

Die Kindergrundsicherung wird aus einem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen, der dem heutigen Kindergeld entspricht, einem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag, sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.

Der Kinderzusatzbetrag setzt sich aus dem altersgestaffelten Regelbedarf des Kindes sowie einem Betrag für Unterkunft und Heizung auf Grundlage des jeweils maßgeblichen Existenzminimumberichts der Bundesregierung zusammen, soweit diese Leistungen nicht durch den Kindergarantiebetrag abgedeckt sind.

Es ist vorgesehen, die Kindergrundsicherung auf einem digitalen und einfachen Antragsverfahren aufzubauen. Mittels eines sogenannten „Kindergrundsicherungs-Checks“ sollen Daten, die in Behörden bereits in elektronischer Form vorliegen, für die Vorprüfung des Anspruchs auf den Kinderzusatzbetrag verwendet werden und potentielle Anspruchsberechtigte zur Beantragung der Leistung angesprochen werden können.

Gesetzentwurf Kindergrundsicherung

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2. Rechtsprechung

Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei Altersfeststellung nach § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 8. Mai 2023

Az. 2 B 329/22

Der Antragsteller meldete sich in einer Ersteinrichtung in Bremen als unbegleiteter Minderjähriger aus Gambia.

Durch die Antragsgegnerin, das vorläufig in Obhut nehmende Jugendamt, erfolgte eine qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Alterseinschätzung gemäß § 42f Absatz 1 Satz 1 SGB VIII. Von der Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, wurde der Antragssteller erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme in Kenntnis gesetzt. Er erhielt den Hinweis, dass die Inaugenscheinnahme ohne Nachteile für ihn verschoben werden könne, wenn er sich zunächst um eine Vertrauensperson kümmern wolle. Der Antragsteller gab an, keine Vertrauensperson hinzuziehen zu wollen.

Da der Antragsteller als volljährig eingeschätzt wurde, beendete die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Bremen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Alterseinschätzung keine Zweifel aufwerfe.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bremen ein. Der Antragsteller beanstandete, dass es aufgrund der erst unmittelbar vor Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme erfolgten Unterrichtung bezüglich der Berechtigung, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, an einem einwandfreien Verwaltungsverfahren nach § 42f SGB VIII fehle.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liege bezüglich der nicht rechtzeitigen Information über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson zwar ein Verfahrensverstoß vor, da dadurch die Wahrnehmung dieses Rechts tatsächlich effektiv nicht möglich war. Daran ändere auch der Hinweis nichts, die Inaugenscheinnahme könne ohne Nachteile für den Antragssteller verschoben werden. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin gestützt. Das Versäumnis sei im Ergebnis unbeachtlich, da der Antragssteller die bislang unzureichenden und nicht schlüssigen Angaben in seiner Biografie nicht nachträglich ergänzt beziehungsweise Widersprüche nicht ausgeräumt habe.

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss vom 08.05.2023

Amtspflichtverletzung bei unangemessener Fremdunterbringung in stationärer Jugendhilfeeinrichtung

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2023

Az. 1 U 6/21

Der minderjährige Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Unterbringung in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung in Anspruch.

Die getrenntlebenden Eltern des Minderjährigen stritten um das Sorgerecht. Der Kläger lebte während des Sorgerechtsstreits zunächst bei seiner Mutter und hatte regelmäßigen Umgang mit seinem Vater. Im November 2016 teilte der Kläger seinem Vater mit, dass seine Mutter ihn geschlagen habe. Nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests nahmen die Mitarbeiter der Beklagten den Kläger in Obhut und brachten ihn in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung unter. Im Dezember 2016 übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Beklagte, die einer weiteren Inobhutnahme zustimmte. Daraufhin widerriefen die Eltern ihre zunächst erteilte Zustimmung zur Inobhutnahme. Bereits Anfang Januar 2017 zog das Jugendamt die Unterbringung bei einem der Elternteile in Erwägung, dennoch kehrte der Kläger erst im Laufe des Sorgerechtsverfahrens im April 2017 zu seiner Mutter zurück. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens hob das Oberlandesgericht den ursprünglichen Beschluss des Familiengerichts auf und übertrug im Juli 2018 das alleinige Sorgerecht an den Vater. Der Kläger lebt seither bei seinem Vater.

Der Kläger begehrte im gerichtlichen Verfahren die Entschädigung wegen der erlittenen Trennung von seinen Eltern. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Klagebegehren aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers teilweise statt.

Entgegen der Ansicht des Klägers stellte die Inobhutnahme anfangs keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. Die Inobhutnahme und die weitere Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe könnten hingegen, so das Oberlandesgericht Frankfurt, abgesehen von einer kurzen Übergangszeit, nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger von seiner Mutter geschlagen wurde. Der Kläger hätte bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht bei seinem Vater untergebracht werden können. Eine über mehrere Monate andauernde Trennung des Klägers von seiner Familie sei nicht gerechtfertigt. Es komme darauf an, ob die Entscheidung, die Unterbringung in der Einrichtung aufrechtzuerhalten, sachgemäß war und einer am Kindeswohl orientierten Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts entsprach. Kindern, die in einen hochkonflikthaften Streit zwischen Elternteilen hineingezogen werden, sei nicht damit geholfen, dass sie mit der Folge einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen außerhalb der Familie untergebracht würden. Das Jugendamt der Beklagten habe bei der ihm übertragenen Entscheidung über den Aufenthalt des Klägers, die ihm gegenüber obliegende Amtspflicht und die ihm obliegende Pflicht zur Personensorge dadurch schuldhaft verletzt, dass es das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die anfängliche Inobhutnahme hinaus weiterhin zugunsten einer Fremdunterbringung des Klägers ausgeübt habe.

Bürgerservice Hessenrecht - 1 U 6/21 | OLG Frankfurt 1 . Zivilsenat | Urteil | Haftung des Jugendamts als Amtspfleger

Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für Heranziehung nach §§ 91 ff. SGB VIII

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 8. September 2023

Az. 3 K 100/22

Der Kläger wandte sich zunächst erfolgreich im Widerspruchsverfahren gegen die Kostenheranziehung für eine Jugendhilfemaßnahme seines Sohnes mit der Begründung, dass seine Kreditverbindlichkeiten nicht berücksichtigt wurden. Ihren im September 2017 ergangenen Bescheid hob die Beklagte im Januar 2018 auf und setzte den Kostenheranziehungsbeitrag auf Null.

Nach Abbruch der begonnenen Jugendhilfemaßnahme nahm die Beklagte den Sohn des Klägers im November 2017 erneut in Obhut und brachte ihn in einer Jugendhilfeeinrichtung unter. Hierüber unterrichtete sie den Kläger im Dezember 2017. Nach Einreichung und Überprüfung entsprechender Einkommensnachweise erließ die Beklagte im September 2019 erneut einen Kostenheranziehungsbescheid gegen den Kläger, da die abschließende Überprüfung ergeben habe, dass er ab Januar 2018 rückwirkend einen Kostenbeitrag zu zahlen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die zugrundeliegende Jugendhilfemaßnahme rechtmäßig erfolgte.

Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren lehnte die Beklagte die Vorlage der Jugendamtsakte aus Datenschutzgründen ab. Auch die Vorlage einer geschwärzten Akte lehnte sie mit der Begründung ab, der Aufwand der Unkenntlichmachung datenschutzrelevanter Angaben stünde in keinem Verhältnis zum erwarteten Nutzen. Schließlich willigte sie unter der Bedingung ein, dass nur das Gericht die Jugendamtsakte einsehen könne. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass die dem Gericht vorgelegten Behördenakten grundsätzlich verfahrensöffentlich seien. Der erneuten Aufforderung des Gerichts zur Vorlage der Jugendamtsakte kam die Beklagte nicht nach.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Klage stattgegeben. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII setzt die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme voraus. Ist der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren zu der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt und konnte er keine Einwendungen vorbringen, ist die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme im gerichtlichen Verfahren erforderlich. Verweigert die Beklagte die Übermittlung von Informationen an das Verwaltungsgericht aus Gründen des Sozialdatenschutzes gemäß § 65 SGB VIII und kann deswegen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme nicht durchgeführt werden, ist eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen.

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 8. September 2023

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3. Veranstaltungen

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 15. April 2024 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern.

Referentin ist Diane Eschelbach.

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

4. Publikationen

Aktualisierung der Aufsichtsrechtlichen Grundlagen – Tageseinrichtungen für Kinder

Die nordrhein-westfälischen Landesjugendämter haben ihre Aufsichtsrechtlichen Grundlagen aktualisiert. Diese unterstützen Träger in der Erfüllung der gesetzlich geforderten Rahmenbedingungen in ihren Kindertageseinrichtungen.

Aufsichtsrechtliche Grundlagen existieren bislang zu vier unterschiedlichen Themen. Zum Umgang mit Meldungen gemäß § 47 S. 1 Nr. 2 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen, zum Umgang mit personeller Unterbesetzung, zu organisationalen Schutzkonzepten in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 45 SGB VIII sowiezur Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen.

Aktualisiert wurde die Grundlage zum Umgang mit personeller Unterbesetzung.

Darüber hinaus wurde eine neue Aufsichtsrechtliche Grundlage Wald- und Naturpädagogik erarbeitet, welche die bisherige Arbeitshilfe Natur erleben ablöst.

Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Tageseinrichtungen für Kinder

Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Fachkräftemangel

Die Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland haben mit Stand September 2023 eine Aufsichtsrechtliche Grundlage – Maßnahmenpaket zur Erweiterung des Personenkreises zur Betreuung in Gruppenangeboten in betriebserlaubnispflichtigen (teil-) stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII herausgegeben. Die dargestellten Maßnahmen können die Besetzung von freien Stellen in den stationären und teilstationären Betreuungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 SGB VIII vereinfachen und somit zur Entlastung des Bestandspersonals beitragen.

Sie finden das Papier in Kürze unter Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Fachkräftemangel.

Aktualisierte Empfehlungen "Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII" der BAG Landesjugendämter

Im Jahr 2015 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter erstmals Empfeh-lungen zur Hilfeplanung vorgelegt. Aufgrund der umfassenden Neuregelungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, aber auch aufgrund anderer Gesetzesreformen, ist eine Überarbeitung der Empfehlungen erfolgt. Insbesondere durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurden viele Elemente der Hilfeplanung weiter gestärkt, etwa die Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten, die frühzeitige Perspektivklärung und die Rechte sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Hilfen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat die überarbeitete Auflage der Empfehlungen auf Ihrer Sitzung im Mai 2023 beschlossen. Sie berücksichtigt die erfolgten Gesetzesänderungen und gibt damit einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und die fachlichen Anforderungen an gelingende Hilfeplanung. Sie beschreibt zentrale Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren, die die Jugendämter als Maßstäbe für die Weiterentwicklung der Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität der Hilfeplanung heranziehen können.

Empfehlungen "Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII" der BAG Landesjugendämter

Empfehlungen zur erforderlichen Zuverlässigkeit von Trägern nach § 45 SGB VIII

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat im September 2023 Empfehlungen zur erforderlichen Zuverlässigkeit von Trägern nach § 45 SGB VIII verabschiedet. Die Empfehlungen richten sich an die betriebserlaubniserteilenden Behörden sowie die Träger von betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde als eine der zentralen Regelungen zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII das Erfordernis der Zuverlässigkeit eingeführt.

Mit dieser Empfehlung soll das Kriterium der Zuverlässigkeit des Trägers gemäß § 45 SGB VIII mehr Kontur erhalten und der im SGB VIII nicht weiter differenzierte Trägerbegriff betrachtet werden.

Empfehlungen zur erforderlichen Zuverlässigkeit von Trägern nach § 45 SGB VIII

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5. Aktuelles

Socialnet

Die socialnet GmbH bietet in einem Portal einen kostenlosen Zugang zu Fachinformationen für das Sozial- und Gesundheitswesen. Es richtet sich an Fach- und Führungskräfte, welche wissenschaftlich fundierte Informationen abrufen können und einen freien Zugang zu aktuellem Fachwissen erhalten (Open Access). Ein Themenbereich des Portals ist die Kinder- und Jugendhilfe mit vielen Materialien, die in einem Lexikonformat aufgearbeitet sind.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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