Aufsicht über stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe
Das Landesjugendamt Rheinland führt die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe und berät diese Einrichtungen. Ziel ist es, präventiv und reaktiv das Wohl der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.
Das Landesjugendamt hat den gesetzlichen Auftrag, die Aufsicht über Einrichtungen der Erziehungshilfe zu führen. Es nimmt insbesondere zwei Aufgaben wahr:
- die Aufsicht zum „Schutz von Kindern und Jugendlichen“ in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII sowie
- die Planungs- und Betriebsführungsberatung gemäß § 85 Abs.2 Nr.7 SGB VIII.
Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist das „Leitbild des Landesjugendamtes Rheinland für die Aufsicht nach §§ 45 ff. KJHG und die Beratung von Erziehungshilfeeinrichtungen“.
Ziele der Aufsicht sind:
- Sicherstellung des Kindeswohls in Einrichtungen. Der staatliche Auftrag sieht eine Überprüfung des rechtmäßigen Handelns in Einrichtungen vor.
- Einhaltung von pädagogischen Mindeststandards im Rahmen der Betreuung. Das Landesjugendamt überprüft das fachliche, personelle und organisatorische Konzept.
Das Landesjugendamt verfügt über die folgenden Instrumente der Aufsicht:
- Betriebserlaubnis gem.§ 45 ff. SGB VIII
- Berichtswesen im Sinne des § 47 Abs. 1 SGB VIII
- Vorortprüfung gem. § 46 SGB VIII
- Weisungen und Feststellungen (Auflagen, Widerruf der Betriebserlaubnis, Tätigkeitsuntersagung etc.)
Leitlinien des Landesjugendamtes im Rahmen überregionaler Aufgabenwahrnehmung
Die Leitlinien des Landesjugendamtes beschreiben Qualitätsstandards der überregionalen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Erziehungshilfe. Dies geschieht u.a. durch die Definition von Grundprinzipien und Standards. Die Aufgaben der Landesjugendämter und des einheitlichen Verwaltungshandelns im Bereich der Erziehungshilfe sind durch den Bundesgesetzgeber in § 85 Abs.2 SGB VIII festgeschrieben:
- Entwicklung von Arbeitshilfen und Empfehlungen (§ 85 Abs.2 Nr.1SGB VIII)
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Sozialleistungsträgern
- Weiterentwicklung der Jugendhilfe durch Planung, Anregung und Förderung sowie Durchführung von Modellvorhaben
- Beratung der Jugendämter, insbesondere auch bei der Gewährung und Organisation erzieherischer Hilfen
- Erteilung von Betriebserlaubnissen, ggf. mit Erteilung von Auflagen und Weisungen zur Sicherstellung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen / Mindeststandards s. § 85 Abs:2 Nr.6 SGB VIII
- Beratung der Träger von Einrichtungen / Präventivaufsicht
- Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe
Die Sicherstellung von einheitlichen Mindeststandards ist von maßgeblicher Bedeutung und wird daher in folgenden Bereichen umgesetzt:
- bei der personellen Besetzung
- bei sachlichen Ressourcen (Gebäude, Ausstattung etc.) und finanziellen Ressourcen
- bei der Konzeption und Leistungsbeschreibung
- bei den strukturellen Bedingungen, u.a. Hilfeplanverfahren