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Privat-gewerbliche Einrichtungen

Das LVR-Landesjugendamt berät in Zusammenarbeit mit den örtlichen Jugendämtern auch bei der Gründung von Kindertageseinrichtungen in privat-gewerblicher Trägerschaft. Zum Betrieb der Einrichtung ist eine Erlaubnis des Landesjugendamtes erforderlich. Der Betriebserlaubnis geht eine vorherige Eignungsprüfung voraus.

Träger von Kindertageseinrichtungen können − neben den nach § 75 SGB VIII anerkannten öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe − auch privat-gewerbliche Organisationen oder auch Einzelpersonen sein.

Privat-gewerbliche Träger müssen die Eignung zum dauerhaften Betrieb von Kindertageseinrichtungen nachweisen. Sie werden im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens durch das Landesjugendamt geprüft. Bei der Beantragung der Betriebserlaubnis ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form eines Wirtschaftsplans darzustellen.

Hinsichtlich pädagogischer, fachlicher und räumlicher Standards gelten für alle Träger identische Voraussetzungen. Allerdings erhalten privat-gewerbliche Träger derzeit keine öffentliche Betriebskostenförderung. Sie müssen die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Betriebsmittel selbst erwirtschaften.