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Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in voll- und teilstationären Einrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach Paragraph 72 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die Einrichtungen verfügen in der Regel nicht über Notstromversorgungen. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer jederzeitigen Notstromversorgung besteht nach Paragraph 25 der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabgesetz (WTG DVO) nur, soweit diese zur Versorgung von Nutzer*innen mit intensivpflegerischem Betreuungsbedarf erforderlich ist. Insbesondere bedingt durch die aktuellen Krisen, wie z.B. im Bereich der Energieversorgung, ist daher der flächendeckende Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur notwendig, um die Pflege und Versorgung der Pflege- und Betreuungsbedürftigen auch bei Ausfall der regulären Stromversorgung zu gewährleisten.

Die Projektförderung erfolgt auf Basis der Pflege-Notstrom-Richtlinie vom 28.03.2023. Das Förderprogramm wird durch die beiden Landschaftsverbände auf Antrag umgesetzt.

Gefördert werden Maßnahmen zum Aufbau einer Notstromversorgung, hierzu gehören insbesondere die Anschaffung von Geräten / Anlage einschließlich erforderlicher baulicher Maßnahmen. Die Notstromversorgung muss einen Notbetrieb über mindestens 72 Stunden sicherstellen.

Antragsberechtigt sind voll- und teilstationäre Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die über einen Versorgungsvertrag nach Paragraph 72 SGB XI verfügen.

Anträge können bis zum 30.09.2023 an folgende Adresse gestellt werden:

Landschaftsverband Rheinland
Abteilung 74.20
50663 Köln

Dem Antrag ist eine Auftragsbestätigung sowie die Bestätigung einer Fachfirma beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Maßnahme geeignet ist, eine Notstromversorgung für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für mindestens 72 Stunden sicherzustellen.

Der Antrag ist schriftlich oder digital mit dem unterschriebenen Antrag als gescannte Anlage möglich.

Bis zum 31.12.2023 muss die Maßnahme durchgeführt und bezahlt sein. Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist durch Verwendungsnachweis bis zum 30.03.2024 gegenüber dem LVR nachweisen.

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