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Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

Das Landesjugendamt Rheinland ist zuständig für die Anerkennung von ortsübergreifenden Trägern der freien Jugendhilfe.

Zuständigkeit für die Anerkennung

  • Gemäß § 25 I Nr. 2 AG-KJHG-NRW ist für eine rheinlandweite Anerkennung "das Landesjugendamt nach Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Landesjugendamtes hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist." Daraus folgt, dass die Anerkennung immer in der Zuständigkeit des LJHA liegt und nur die Vorbereitung und Umsetzung Aufgabe der Verwaltung ist.
  • Die Abgrenzung von der Zuständigkeit der örtlichen Jugendämter einerseits und der landesweiten bzw. bundesweiten Anerkennung durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) andererseits erfolgt geographisch über die Betroffenheit mehrerer Gebietskörperschaften inner- oder außerhalb des Verbandsgebietes des LVR.
  • Gemäß § 25 I Nr. 3 AG-KJHG-NRW ist die oberste Landesjugendbehörde des Landes NRW (derzeit das MKFFI) zuständig für landesweite Anerkennungen und betreibt oder begleitet darüber hinaus bundesweite Anerkennungen (Näheres hierzu in den Anerkennungsgrundsätzen unter den Ziffern 4.5 und 4.6). Das Ministerium legt die Anerkennungsunterlagen den beiden Landesjugendämtern in NRW zur Prüfung vor, sodass in diesen Fällen statt einer Vorlage an den LJHA eine Stellungnahme gegenüber dem Ministerium erfolgt, das dann allerdings in eigener Zuständigkeit entscheidet.

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Voraussetzungen einer Anerkennung

Gemäß § 75 SGB VIII sind für eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Landesjugendamt als Voraussetzung erforderlich, dass der Träger:

  • eine juristische Person oder Personenvereinigung ist,
  • die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, also die Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördert,
  • gemeinnützige Ziele verfolgt sowie
  • aufgrund der
    • fachlichen und
    • personellen

      Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

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Rechtsfolgen der Anerkennung

Die Anerkennung eröffnet dem anerkannten Träger folgende Privilegien gegenüber den öffentlichen Jugendhilfeträgern (Jugendämter):

  • Gemäß § 4 II SGB VIII haben anerkannte Träger mit ihren Einrichtungen und Diensten einen sogenannten "beschränkten Konkurrenzschutz" gegenüber den öffentlichen Trägern, das heißt, dass die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.
  • § 71 SGB VIII gibt anerkannten Trägern das Recht, den jeweiligen Vertretungskörperschaften (Räte, Kreistage, Landschaftsversammlung) für die Mitgliedschaft im JHA oder LJHA Vertretende vorzuschlagen.
  • Nach § 74 II SGB VIII ist die Anerkennung häufig Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte öffentliche Förderung.
  • Gemäß § 76 SGB VIII können anerkannte Träger Aufgaben des öffentlichen Trägers übernehmen oder an deren Durchführung mitwirken.
  • Nach § 78 b II SGB VIII können nur anerkannte Träger Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfen im Ausland abschließen.
  • Auch sind nach § 80 III SGB VIII anerkannte Träger rechtzeitig an der Jugendhilfeplanung zu beteiligen und sind grundsätzlich Mitglied der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.

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