Rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuung dient dazu das Recht auf eine selbstbestimmte Lebensführung zu sichern und zu unterstützen. Ein*e rechtliche*r Betreuer*in kann vom Betreuungsgericht für Menschen eingesetzt werden, die aufgrund von Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig wahrnehmen können. Nach Maßstab der Unterstützten Entscheidungsfindung sollen betroffene Personen die erforderliche Unterstützung erhalten, ihr Leben nach ihren Wünschen zu gestalten.
Die Betreuungsrechtsreform führte zum 01.01.2023 zu einer wesentlichen Modernisierung und Verbesserung des Betreuungsrechts. Die Wahrung und Stärkung der Selbstbestimmung (Art. 12 UN-BRK) unterstützungsbedürftiger Menschen ist der Leitgedanke des neuen Betreuungsrechtes. Rechtliche Betreuung bedeutet Unterstützung zur eigenen Entscheidung. Rechtliche Betreuung soll vorrangig ehrenamtlich geführt werden. Mehr als die Hälfte der eingerichteten Betreuungen in Deutschland werden ehrenamtlich geführt.
Betreuungsvereine haben u.a. die wichtige Aufgabe, ehrenamtlich betreuende Personen zu gewinnen, diese in ihre Aufgaben einzuführen, fortzubilden und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Weiterhin informieren Betreuungsvereine Interessierte über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Zudem beschäftigen Betreuungsvereine hauptamtlich Mitarbeitende, die selbst rechtliche Betreuungen beruflich führen, sogenannte Berufsbetreuer*innen.
Das Landesbetreuungsamt (LBA)
In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Landesbetreuungsämter. In den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf werden aktuell 75 Betreuungsvereine durch das LBA des LVRs begleitet. Das LBA ist für die Anerkennung und den Widerruf von Betreuungsvereinen zuständig. Das LBA überprüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen jährlich anhand der von den Betreuungsvereinen einzureichenden Tätigkeitsberichten. Das LBA ist zuständig für die Finanzierung der Betreuungsvereine. Es prüft die Finanzierungsvoraussetzungen und nimmt die entsprechenden Auszahlungen vor.
Das LBA hat darüber hinaus eine fachlich begleitende und unterstützende Funktion gegenüber den Betreuungsvereinen. Zur Qualitätssicherung und –entwicklung führen das LBA und Betreuungsvereine hierzu unter Anderem zukünftig regelmäßige Zielvereinbarungsgespräche auf Grundlage der Konzepte zu den Aufgaben, den Tätigkeitsberichten, den bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen sowie Zielen und Plänen bei der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch.
Das LBA erfüllt diese Aufgaben im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS).