Liebe Besucher*innen,
wir begrüßen Sie recht herzlich in unserem Hause und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt.
Zu Beginn Ihres Besuches möchten wir Sie mit der Haus- und Benutzungsordnung vertraut
machen. Die Hausordnung ist für alle Besucher*innen verbindlich. Mit dem Betreten des Museumsgebäudes erkennen Sie unsere Regelungen sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit getroffenen Anordnungen an.
I. Gegenstand der Benutzung
1. Der Träger des Max Ernst Museums Brühl des LVR ist der Landschaftsverband Rheinland.
2. Das Max Ernst Museum Brühl des LVR kann während der Öffnungszeiten in den der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen besucht werden. Einzelne Ausstellungsräume können zeitweilig geschlossen sein. Das Museum muss spätestens zum Ende der Öffnungszeit verlassen werden. Ein Verbleiben über die Schließzeit hinaus ist nicht gestattet.
II. Öffnungszeiten
Das Max Ernst Museum Brühl des LVR ist von Dienstag bis Sonntag von 11 bis 18 Uhr geöffnet. Das Max Ernst Museum Brühl des LVR bleibt jeden Montag außer Ostermontag, Pfingstmontag, und jeden Feiertag, der auf einen Montag fällt, geschlossen.
Neujahr, Weiberfastnacht, Karnevalssonntag, Heiligabend, 1. Weihnachtstag und Silvester ist das Max Ernst Museum Brühl des LVR geschlossen.
Sonderregelungen aus begründetem Anlass behält sich das Max Ernst Museum Brühl des LVR vor.
III. Eintrittspreise, Ermäßigungen, Führungen
Eintrittspreise
Das Max Ernst Museum Brühl des LVR behält sich das Recht vor, die Eintrittspreise für einzelne
Ausstellungen zu ändern.
Folgende Karten werden angeboten:
- Erwachsene
- Kinder / Jugendliche: Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr freier Eintritt
- Studenten
- Menschen mit Behinderungen
- LVR-Partner-Jahreskarte
- LVR-Jahreskarte Einzelpersonen
Ab 10 Personen gelten Gruppentarife, außer bei Selbstführungen.
Für die Wechselausstellungen wird gegebenenfalls ein zusätzlicher Eintritt erhoben.
Für Veranstaltungen im Foyer, dem Vortragssaal und in Nebenräumen kann zusätzlich
oder gesondert Eintritt erhoben werden.
Die jeweils gültigen Eintrittspreise für die Dauer- und Wechselausstellungen sind an der Kasse einzusehen.
2. Ermäßigungen
Ermäßigungsberechtigt sind Student*innen, Bundesfreiwilligendienstleistende (bis 27 Jahre) und schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 %, Freiwillige des Sozialen Jahres, Leistungsempfänger*innen SGB II und SGB XII gegen Ausweisvorlage.
Im Rahmen aktueller Kooperationen sind Ermäßigungen möglich.
Begleitpersonen von Schwerbehinderten sind vom Eintritt befreit, soweit die Notwendigkeit der Begleitung im Ausweis eingetragen ist (Merkmal B).
3. Gruppenführungen
Führungen für Gruppen sind nach Voranmeldung möglich.
Zusätzlich zum Eintrittspreis wird für die Gruppe pauschal eine Führungsgebühr erhoben,
auch bei Selbstführungen. Die Teilnehmer*innenzahl pro Gruppe ist auf maximal 25 Personen begrenzt. Ist die Gesamtgruppe größer, wird eine Aufteilung vorgenommen und für jede Teilgruppe eine Gebühr erhoben. Bei Schulklassen erhalten bis zu vier Begleitpersonen pro Klasse freien Eintritt.
Angemeldete Gruppen haben Vorrang gegenüber selbst geführten Gruppen. Gruppen mit
selbst organisierter Führung müssen ihren Ausstellungsbesuch mit kulturinfo rheinland abstimmen und bestätigen lassen.
Bei gebuchten Führungen ist die Ankunft ca. 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltung erwünscht. Erscheint die Gruppe verspätet, verkürzt sich die Veranstaltung um die Zeit der Verspätung.
Führungsgebühr und Eintrittspreis werden an der Kasse entrichtet.
Die jeweils gültigen Preise für Führungen sind an der Kasse einzusehen.
Wird bei Führungen trotz mehrfachen Hinweises gegen die Verhaltensregeln verstoßen, hat der Guide die Berechtigung, die Führung vorzeitig zu beenden.
IV. Ablegen der Garderobe und Abgabe des Gepäcks
Vor Eintritt in die Ausstellungsräume sind sperrige Gegenstände aller Art wie Regenschirme,Wetterumhänge, nasse Bekleidungsstücke, Rucksäcke und Tragegestelle, Taschen / Handtaschenrucksäcke etc. größer als DIN A 4 (ca. 20 x 30 cm) entweder in den neben der Garderobe befindlichen Schließfächern zu deponieren oder im Garderobenbereich abzulegen. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal.
Für die Aufbewahrung von Wertgegenständen steht den Besucher*innen im Bereich der Garderobe eine begrenzte Anzahl von Schließfächern unentgeltlich zur Verfügung. Diese werden von den Nutzern eigenhändig bestückt und verschlossen. Der Schlüssel verbleibt während der Nutzung des Schließfaches beim Nutzer. Bei Verlust des Schlüssels sind 10,00 € Ersatz zu entrichten.
Die Garderobe ist in der Regel nicht bewacht. Dort abgelegte Gegenstände werden auf eigenes Risiko deponiert. Eine Haftung des Max Ernst Museums Brühl des LVR für abhanden gekommene Gegenstände wird ausgeschlossen. Die Garderobe ist während der Öffnungszeiten des Museums und bei Veranstaltungen 30 Minuten nach Beendigung der Veranstaltung geöffnet. Die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeholten Gegenstände werden sichergestellt und können am darauf folgenden Tag (außer montags) an der Einlasskontrolle abgeholt werden.
Mäntel müssen im Garderobenbereich deponiert werden oder angezogen bleiben. Kleidung darf im Ausstellungsbereich nicht über dem Arm getragen werden.
Wertgegenstände, z. B. Geld, Schecks und Schmuck dürfen nicht abgegeben werden. Sollten sich in den zur Aufbewahrung abgegebenen oder im Garderobenbereich hinterlegten Stücken dennoch Wertgegenstände befinden, ist eine Haftung seitens des Max Ernst Museums Brühl des LVR sowie der mit der Garderobenaufsicht beauftragten Personen ausgeschlossen. Für größere Gruppen und Schulklassen stehen verschließbare Garderobencontainer zur Verfügung. Sie befinden sich im Zwischengeschoss. Die Schlüssel werden an der Museumskasse ausgehändigt. Bei Veranstaltungen im Foyer, in den Nebenräumen sowie im Vortragssaal sind große Gepäckstücke an der Garderobe abzugeben bzw. an den beschriebenen Stellen abzulegen.
V. Verhalten in sämtlichen Räumen des Max Ernst Museums Brühl des LVR
Besucher*innen sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass andere Besucher*innen nicht behindert, belästigt oder gefährdet und Museumsobjekte und sonstige Einrichtungen des Museums nicht beschädigt werden.
Es ist untersagt, extremistische, verfassungsfeindliche, rassistische, antisemitische, sexistische und die Menschenwürde verletzende Äußerungen in Wort, Schrift oder Gesten zu tätigen.
Dazu gehört auch die Verwendung und das Tragen von Kennzeichen und Symbolen, die verfassungsfeindliche oder verfassungswidrige Organisationen repräsentieren. Zuwiderhandlungen haben den Verweis vom Gelände/aus dem Museum zur Folge und werden gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
Eltern haften für ihre Kinder. Aufsichtspflichtige, wie etwa Lehrkräfte bei Schulklassenführungen oder Erzieher*innen bei Kitas haben auch im Max Ernst Museum Brühl des LVR ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen und sind für angemessenes Verhalten von Kindern und Jugendlichen verantwortlich und müssen diese ständig begleiten und beaufsichtigen. Kleinkinder sind von ihrer Begleitperson an der Hand zu halten.
In allen Räumen des Max Ernst Museums Brühl des LVR ist es nicht erlaubt zu essen, zu trinken und zu rauchen. Die Verwendung von offenem Feuer ist nicht gestattet.
Auch das Mitführen von Esswaren und Trinkflaschen ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Diabetiker*innen und Menschen mit Erkrankungen, die im gesundheitlichen Notfall auf Zucker oder etwas zu trinken angewiesen sind. Besucher*innen haften für alle durch ihr Verhalten entstandenen Schäden. Zur Einnahme von Speisen und Getränken sind die Räumlichkeiten des angrenzenden Restaurants aufzusuchen. Hier gelten die allgemeinen Regeln der Gastronomie.
Der Gebrauch von Mobiltelefonen ist zum Telefonieren oder Aufzeichnen der Führungen in den Ausstellungsräumen nicht gestattet.
VI. Aufsichtspersonal
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Werden Besucherordnung oder die Anweisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, so
kann den betreffenden Personen durch die Direktion des Max Ernst Museums Brühl des LVR oder dem diensthabenden Personal der weitere Aufenthalt im Haus untersagt werden. Besucher*innen, die sich wiederholt nicht an die Besucherordnung und an die Anweisungen des Aufsichtspersonals halten, kann Hausverbot erteilt werden. Im Fall eines Hausverbotes wird der Eintrittspreis nicht erstattet.
Besucher*innen kann der Zutritt zu den Veranstaltungsorten durch das Einlass- und Aufsichtspersonal verweigert werden, wenn sie sich nicht angemessen verhalten oder Anlass zu der Annahme besteht, dass sie die Vorstellung bzw. Ausstellung stören oder andere Besucher*innen belästigen. Dazu gehören jede körperliche, sprachliche oder gestische Form der Diskriminierung oder sexuellen Belästigung sowie das Nutzen, Zeigen oder Tragen von verbotenen und strafbaren Symbolen, Zeichen oder Parolen (Siehe V.). Personen können aus diesen Gründen von der Veranstaltung ausgeschlossen bzw. des Hauses verwiesen werden. Den Aufforderungen des diensthabenden Personals ist Folge zu leisten. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht in diesen Fällen nicht.
VII. Sicherung der Ausstellungsobjekte
Es ist nicht gestattet, Objekte zu berühren; Ausnahmen sind gekennzeichnet.
Kindern unter 14 Jahren ist der Besuch des Museums nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Kinder ab 8 Jahren, die das Museum im Rahmen einer Veranstaltung, z.B. einer Kinderführung oder eines Workshops besuchen, können dies auch unbegleitet tun, allerdings muss das Kind angemeldet und die Kontaktdaten des*/der Erziehungsberechtigten müssen hinterlegt worden sein.
Wir verweisen auf die Aufsichtspflicht gemäß § 1631 BGB: Alle Erziehungsberechtigten (bspw. Eltern oder Begleitpersonen von Gruppen) sind für das angemessene Verhalten der von ihnen beaufsichtigten Kinder und Jugendlichen verantwortlich und haften für ein etwaiges Fehlverhalten. Die Aufsichtspflichtigen dürfen ihre Gruppe nicht verlassen und haben auch in der Museumsgastronomie ihrer Verantwortung nachzukommen.
Erfolgt der Museumsbesuch von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Klassenverband, in der KiTa-Gruppe etc., geht die Aufsichtspflicht an die begleitenden Lehrer*innen bzw. Erzieher*innen über. Eine Ausnahme ist möglich, wenn Schüler*innen das LVR-Museum zu Unterrichtszwecken außerhalb des Klassenverbandes besuchen, z.B. für Recherchen im Rahmen einer Projektarbeit. Ein entsprechender Nachweis an der Museumskasse muss erbracht werden.
In unmittelbarer Nähe der Ausstellungsstücke darf nicht mit Gegenständen hantiert werden, die geeignet sind, Beschädigungen an den Ausstellungsobjekten hervorzurufen.
Tiere dürfen weder in die Ausstellungsräume noch ins Foyer mitgenommen werden. Assistenzhunde sind erlaubt. Der Hund sollte durch entsprechendes Geschirr oder Halsband gekennzeichnet sein, bzw. einen Berechtigungsschein besitzen.
Das Max Ernst Museum Brühl des LVR ist berechtigt, bei Diebstahlalarm sämtliche Ausgänge zu schließen, nur den Hauptdurchgang für den Auslass offen zu halten und dabei eine Kontrolle der Besucher*innen durch das Aufsichtspersonal vorzunehmen.
VIII. Fotografieren und Filmen
Das Fotografieren ohne Blitzlicht ist in Ausstellungsräumen erlaubt. Foto-, Film- sowie Audioaufnahmen während Führungen oder anderen Veranstaltungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Das Fotografieren und Filmen zu kommerziellen Zwecken und im Rahmen der aktuellen Berichterstattung (Presse) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Direktion des Max Ernst Museums Brühl des LVR oder der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erlaubt.
Brühl, den 08.07.2025
Madeleine Frey
Direktorin des Max Ernst Museums Brühl des LVR