Krankmeldung & Beurlaubung

Die verlässliche Information über das Fehlen von Schüler*innen ist für die Sicherheit aller Beteiligten sowie für einen reibungslosen Schul- und Fahrdienstablauf unerlässlich. Hier finden Sie alle wichtigen Hinweise zur Abmeldung im Krankheitsfall sowie zum Verfahren bei geplanten Beurlaubungen.

Vorgehen im Krankheitsfall

Ist Ihr Kind erkrankt und kann nicht am Unterricht teilnehmen, melden Sie es bitte umgehend am ersten Fehltag in der Schule ab.

  • Morgendliche telefonische Abmeldung: Bitte rufen Sie morgens im Schulsekretariat an. Sollte das Sekretariat noch nicht persönlich besetzt sein, sprechen Sie bitte direkt auf den Anrufbeantworter.
  • Wichtige Zeitgrenze: Die Nachricht auf dem Anrufbeantworter muss bis spätestens 7.30 Uhr hinterlassen werden. Dies stellt sicher, dass die Information vor Unterrichts- und Tagesbeginn vorliegt und an die Klassenteams weitergegeben werden kann.
  • Wichtige Angaben auf dem Anrufbeantworter:
    • Vor- und Nachname des Kindes
    • Klasse Ihres Kindes
    • Grund des Fehlens sowie voraussichtliche Dauer der Erkrankung

Erreichbarkeit Sekretariat

  • Montag bis Donnerstag: 7.00 bis 15.30 Uhr
  • Freitag: 7.00 bis 14.30 Uhr

LVR-Schülerspezialverkehr (Fahrdienst) informieren

Denken Sie bitte ebenfalls daran, bei Erkrankung Ihres Kindes auch das zuständige Bus- beziehungsweise Beförderungsunternehmen (Schülerbeförderung ) umgehend zu verständigen, damit die Abholung für den jeweiligen Tag storniert werden kann.

Beurlaubung vom Unterricht (geplante Fehlzeiten)

Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen (zum Beispiel Facharzttermine, Kureinrichtungen, wichtige familiäre Ereignisse) möglich. Ein entsprechender Antrag ist immer rechtzeitig im Voraus schriftlich einzureichen.

  • Beurlaubung bis zu zwei Tage: schriftlich bei der jeweiligen Klassenleitung zu beantragen
  • Beurlaubung ab drei Tagen sowie vor und nach den Ferien: schriftlich und mit ausreichendem Vorlauf bei der Schulleitung zu beantragen
    Hinweis: Unmittelbar vor und nach den Schulferien ist eine Beurlaubung nach den Vorgaben des Schulgesetzes NRW nur in absolut begründeten Ausnahmefällen möglich!

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