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Pressemeldung

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Teilhabe trotz Krise: Unterstützungsprogramm für Inklusionsbetriebe und Einrichtungen der Behindertenhilfe gestartet

Rheinische Unternehmen können Hilfen des Bundes beim LVR-Inklusionsamt beantragen / Rund 12,7 Millionen Euro des Corona-Teilhabe-Fonds stehen für das Rheinland zur Verfügung / Pandemiebedingte Liquiditätsengpässe sollen abgemildert werden

Rheinland/Köln, 7. Januar 2021. Die Bundesregierung hat ein Hilfsprogramm für Inklusionsbetriebe und Einrichtungen der Behindertenhilfe aufgelegt und dafür insgesamt 100 Millionen Euro bereitgestellt. Für das Rheinland stehen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds rund 12,7 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist es, Liquiditätsengpässe in den durch die COVID-19-Pandemie betroffenen Bereichen abzumildern. Viele Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen konnten bisher nur eingeschränkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitieren. Unternehmen, deren Hauptsitz im Rheinland liegt, können nun ihren Antrag beim Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) stellen.

Christoph Beyer, Leiter des LVR-Inklusionsamtes: „Die Sicherung von Arbeitsplätzen von Menschen mit einer Schwerbehinderung ist ureigene Aufgabe und Anliegen des LVR-Inklusionsamtes. Wir freuen uns daher, das Programm mit unserem Knowhow und unserer Erfahrung umsetzen zu können.“

Die Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind. Sie sind nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und können im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen. Innerhalb des Förderzeitraums September 2020 bis März 2021 kann die Liquiditätsbeihilfe für mindestens einen und höchstens sieben Monate beantragt werden. Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Liquiditätsengpass nicht bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist. Bis zum 30. Juni 2021 müssen Antragstellende in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachweisen. Sollte der Liquiditätsengpass geringer ausfallen als anfangs angenommen, sind zu viel geleistete Zahlungen zurückzuzahlen.

Weitere Informationen zum Corona-Teilhabe-Fonds unter www.lvr.de/corona-teilhabe-fonds. Dort kann auch das Antragsformular online ausgefüllt und abgesandt werden.

Pressekontakt:

Michael Sturmberg
Landschaftsverband Rheinland
LVR-Fachbereich Kommunikation
Tel 0221 809-7084
Mail michael.sturmberg@lvr.de

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