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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Oktober 2021

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Anspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zugestimmt, das einen subjektiven Anspruch auf ganztägige Förderung von Kindern der ersten vier Klassenstufen ab dem Schuljahr 2026/2027 regelt. Der Bundestag hatte das Gesetz zuvor am 7. September verabschiedet. Damit wurde die Empfehlung des Vermittlungsausschusses vom 6. September (BT-Drs. 19/32280) angenommen, den der Bundesrat wegen Uneinigkeit hinsichtlich der Finanzierung angerufen hatte. In Abweichung vom Gesetzesentwurf ist nun auch die Erhaltung und zeitgemäße Ausstattung von Plätzen förderfähig, nicht nur die Schaffung neuer Plätze. Der Finanzierungsanteil des Bundes wurde auf maximal 70 Prozent angehoben und auch Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, wenn der Anteil der Landesmittel wenigstens bei 10 Prozent liegt. Ferner wurde die Betriebskostenbeteiligung des Bundes, die durch eine neugeregelte Umsatzsteuerverteilung erreicht wird, um rund 35 Prozent erhöht. Eine Evaluation in den Jahren 2027 und 2030 ermöglicht zudem einen finanziellen Ausgleich bei Mehr- oder Minderbelastungen der Länder.

BT-Drs. 19/32280

Verlängerung der Fristen des Investitionsprogramms für den Kita-Ausbau

Am 30. Juni 2021 ist das neue Kitafinanzhilfeänderungsgesetz (KitaFinHG) in Kraft getreten. Mit der Gesetzesänderung wurden die Fristen zur Bewilligung und Durchführung des Investitionsprogrammes Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021 um ein Jahr verlängert. Die damit verbundenen Änderungen wurden nunmehr durch den Runderlass vom 9. Juli 2021 in die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Nordrhein-Westfalen aufgenommen.

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz

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2. Aus der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen

Interkollegialer Ärzteaustausch für besseren Kinderschutz

Die Fraktionen der CDU und der FDP haben einen Gesetzentwurf für einen interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung in den Landtag Nordrhein-Westfalen eingebracht (LT-Drs. 17/14280). Dafür soll das Heilberufegesetz (HeilBerG) geändert werden.

Kinder sollen besser vor Misshandlungen und Vernachlässigung geschützt werden, indem Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich kollegial zu beraten. Hierfür sollen die Rahmenvorgaben für die Berufsordnung der Ärzteschaft um eine Ausnahme von der Schweigepflicht ergänzt werden. § 32 HeilBerG soll regeln, dass Ärztinnen und Ärzte in Ausübung ihres Berufes zur interkollegialen Offenbarung bei einem Verdacht, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, befugt sind. Die erste Lesung fand am 1. Juli 2021 statt und am 17. September 2021 befasste sich der Innenausschuss mit dem Gesetzentwurf.

LT-Drs. 17/14280

3. Rechtsprechung

Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24 Juni 2021

Az. 1 C 30.20

Während seines Dienstes in der Botschaft Kameruns lernte ein Beamter im Dienst des Auswärtigen Amtes eine kamerunische Staatsangehörige und ihren 2001 geborenen Sohn kennen. Als er Ende 2016 die Vaterschaft des Kindes notariell anerkannte, lehnte die deutsche Botschaft in Kamerun die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter ab. Die Zustimmungserklärung sei gemäß § 85a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 1597a BGB missbräuchlich.

Die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Daraufhin hat der Mann erfolgreich Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht führte aus, es sei ein enges Verständnis des Merkmals der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung geboten. Die Ermöglichung der Einreise oder des Aufenthalts müsse alleiniger Zweck sein. Hier sprächen gewichtige Anhaltspunkte für eine persönliche Bindung und gegen ein rein aufenthaltsrechtliches Motiv.

Die Bundesrepublik Deutschland hat Revision eingelegt und die Ansicht vertreten, maßgeblich sei, dass das aufenthaltsrechtliche Ziel prägender sei als die Vater-Kind-Beziehung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Wer die Vaterschaft eines Kindes anerkenne, dürfe die damit einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Wirkungen auch wollen. Mit der Vaterschaftsanerkennung gingen elterliche Pflichten einher, allerdings gebe es kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Insbesondere sei keine häusliche Gemeinschaft erforderlich, sondern eine geistig-emotionale Nähebeziehung könne ausreichen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, habe die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Keine Verpflichtung des Jugendamts zur Umgangsbegleitung aus Umgangsbeschluss

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2021

Az. XII ZB 513/20

Ein zweijähriges Kind wurde in einer Pflegefamilie untergebracht und den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Beantragung und Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen entzogen. Das Jugendamt wurde zum Ergänzungspfleger bestimmt. Mit seinem Umgangsbeschluss regelte das Amtsgericht, dass die Mutter ihr Kind wöchentlich in den Räumen des Jugendamts in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters sehen könne. Im März 2020 beendete das Jugendamt die Begleitung der Umgangskontakte wegen der Infektionsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus.

Die Mutter beantragte daraufhin erfolgreich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt. Auf die Beschwerde des Jugendamts hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung wieder auf. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.

Die Begleitung des Umgangskontakts in den Räumen des Jugendamts sei nicht vollstreckungsfähig. Dieser Teil gehöre nicht zum Inhalt des Vollstreckungstitels. § 1684 Abs. 4 BGB setze für einen begleiteten Umgang voraus, dass ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Das Jugendamt könne nicht gegen seinen Willen zur Mitwirkung gezwungen werden und könne sein Einverständnis zur Begleitung jederzeit widerrufen. Soweit die Behörde als Ergänzungspflegerin Beteiligte des Verfahrens war und damit auch Adressatin des Beschlusses ist, könne sie nur im Hinblick auf ihre Aufgabe als Ergänzungspflegerin verpflichtet werden. Die Umgangsbegleitung gehöre nicht dazu.

Die Mutter könne ihr Ziel im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht weiterverfolgen und eine Umgangsbegleitung gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII verlangen. Ferner könne sie eine familiengerichtliche Abänderung des Umgangsbeschlusses auf unbegleiteten Umgang erwirken, soweit die Voraussetzungen gegeben seien.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Adoption durch den leiblichen Vater vor Scheidung der Ehe der Mutter

Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 14. April 2021

Az. 9 UF 11/21

Der mit der Mutter zusammenlebende, leibliche Vater eines Kindes beantragte die Adoption seines Kindes. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Mutter mit einem anderen Mann, dem rechtlichen Vater des Kindes, verheiratet. Die Ehepartner lebten bereits vor der Geburt des Kindes getrennt, die Ehe wurde aber noch nicht geschieden. Allerdings ist der Scheidungsantrag anhängig.

Das Amtsgericht hat den Antrag des leiblichen Vaters auf Adoption zurückgewiesen. Hiergegen hat er Beschwerde eingelegt. Die Mutter unterstützt den Antrag sowie die Beschwerde und auch der rechtliche Vater ist einverstanden.

Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass sowohl die Voraussetzungen für eine Annahme des Kindes durch dessen leiblichen Vater gemäß § 1741 Absatz 2 Satz 2 BGB als auch die Voraussetzungen gemäß § 1766 a BGB nicht gegeben seien. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1766 a I BGB liege gemäß § 1766 a Absatz 2 BGB entsprechend dem dort normierten Regelfall nicht vor, da die Mutter noch mit dem rechtlichen Vater verheiratet ist. Nur in besonderen Härtefällen komme eine Adoption trotz bestehender Ehe in Betracht, wenn sich die Verwehrung der Adoption aufgrund des nur noch formal bestehenden Ehebandes mit Blick auf das Kindeswohl bei Abwägung aller Umstände als unvertretbar darstelle. Das sei beispielsweise der Fall, wenn bei Auflösung der Ehe ernsthaft ein Suizid zu befürchten sei oder der Dritte aus religiösen Erwägungen am formalen Eheband festhalte. Ein solcher Härtefall liege hier nicht vor. Nach Rechtskraft der Scheidung stehe der Adoption nichts im Wege.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg

Entscheidung über Corona-Schutzimpfung für 16-jährigen Jugendlichen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. August 2021

Az. 6 UF 120/21

Die geschiedenen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 16-jährigen Sohnes waren sich uneinig über seine Impfung gegen das Coronavirus. Vater und Sohn sprachen sich für und die Mutter gegen die Schutzimpfung aus.

Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht Bensheim entschieden, dem Vater die Entscheidung gemäß § 1628 Satz 1 BGB zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt. Zwar sei der Jugendliche nach § 630d BGB für die Durchführung einer medizinischen Maßnahme bereits einwilligungsfähig, jedoch betreffe § 630d lediglich die Einwilligungsfrage in die tatsächliche ärztliche Behandlung und nicht in die rechtliche Vertragsbeziehung des zugrundeliegenden Vertrages zwischen den Eltern des Minderjährigen und dem Arzt.

Generell bedürfe es zur Einwilligung des minderjährigen Patienten in die Impfung auch der Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern im Wege eines Konsenses.

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen nach § 1628 Satz 1 BGB auf einen Elternteil könne grundsätzlich nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. Die Impfempfehlungen der beim Robert Koch Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt worden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer Impfempfehlung nach der dortigen sachverständigen Einschätzung der Nutzen der jeweiligen Impfung das Impfrisiko überwiegt. Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestand eine solche Empfehlung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der COVID-19 Erkrankung haben, wozu auch der Sohn aufgrund von Adipositas gehöre. Zudem sei der Wille des 16-Jährigen bei der Kindeswohlprüfung nach § 1697a BGB zu berücksichtigen, da er aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung in der Lage sei, Risiken und Nutzen einer Corona-Schutzimpfung bewerten zu können.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Vertretung bei der Antragsstellung auf Hilfen zur Erziehung

Amtsgericht Heilbronn, Beschluss vom 26. Juli 2021

Az. 8 F 1606/21

Das Jugendamt gewährte dem Kind Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Da diese Hilfe auf Dauer nicht mehr geeignet schien, empfahl das Jugendamt den Eltern einen Wechsel in eine vollstationäre Unterbringung. Die Mutter unterstützte und beantragte den Wechsel, der Vater hingegen reagierte nicht.

Bereits im Jahr 2017 beantragte das Jugendamt die Ersetzung von Unterschriften des Vaters für die Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen. In diesem Verfahren unterschrieb der Vater eine Personensorgevollmacht, wonach die Mutter sämtliche Belange der elterlichen Sorge, insbesondere auch die Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, in alleiniger Verantwortung wahrnehmen könne.

Das Jugendamt ist der Auffassung, die Mutter sei dennoch nicht formell berechtigt, den Antrag auf Jugendhilfe alleine zu stellen. Es hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Unterschrift des Vaters für die Gewährung von Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII zu ersetzen. Eine Vertretung bei der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen sei nicht möglich.

Das Amtsgericht Heilbronn hat entschieden, dass der Antrag nicht begründet ist, da die Voraussetzungen einer Ersetzung der Unterschrift des Vaters nach § 1666 BGB nicht vorliegen. Das Erfordernis einer persönlichen Antragstellung finde keine Grundlage im Gesetz. Eine Vertretung sei nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz möglich.

Zwar verweise das Jugendamt auf ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 24. Mai 2021, wonach eine höchstpersönliche Antragsstellung notwendig sei. Diese Entscheidung setze sich jedoch nicht mit einer Vertretung eines Elternteils durch den anderen auseinander.

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4. Publikationen

Neuregelungen im Jugendgerichtsgesetz für die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren

Das LWL- und das LVR-Landesjugendamt haben eine Arbeitshilfe zu den Neuerungen für das Jugendstrafverfahren durch das am 17. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren herausgegeben.

Die Rolle der Jugendhilfe im Strafverfahren (künftig: JuHiS) erfährt eine deutliche Stärkung durch ihre frühere (vor der ersten Vernehmung) und verbindlichere Beteiligung. Die Arbeitshilfe, erarbeitet in einer Arbeitsgruppe von JuHiS-Fachkräften aus der Praxis, widmet sich vor allem den wesentlichen Neuerungen für das Jugendstrafverfahren und hier im Besonderen den Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren. Mit den Neuregelungen sind deutliche Veränderungen für die Praxis der JuHiS verbunden. Die Arbeitshilfe soll der Praxis vorläufig als Unterstützung dienen, um die fachlichen Standards der JuHiS vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren zu prüfen und anzupassen.

Arbeitshilfe Neuregelungen im Jugendgerichtsgesetz für die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren

Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Kinder in betreuten Wohnformen

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Zusammenfassung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen veröffentlicht. Im Einvernehmen mir den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Ministerium festgehalten, welche Regelungen für vereinnahmte Gelder für Kinder in Vollzeitpflege, in einer Tagesgruppe, in einer Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen, in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung oder in Inobhutnahmen gelten.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen

Bericht der Bundesregierung zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Die Bundesregierung hat einen neuen Bericht zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen herausgegeben. Sie kommt damit ihrer Verpflichtung nach, das gesetzliche Verteilverfahren zu evaluieren und über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland zu informieren.

Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine weitgehend rechtssichere und kindeswohlgerechte Versorgung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gewährleistet ist. Das gesetzliche Verteilverfahren habe sich bewährt und die wesentlichen Ziele, die mit der Einführung des Gesetzes verbunden waren, seien erreicht worden (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher). Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf werde daher nicht gesehen.

Besondere Erwähnung findet das Verfahren zur Altersfeststellung. Die Bundesregierung stellt fest, dass es teilweise eine uneinheitliche Handhabung der Methoden und des Verfahrens gebe. Dies entspreche auch der Einschätzung der an dem Bericht beteiligten Jugendämter, die angaben, dass sie sich eine stärkere Vereinheitlichung und Verbindlichkeit der Altersfeststellung wünschen. Die Bundesregierung erklärt, diesen Punkt weiter beobachten zu wollen.

Unterrichtung durch die Bundesregierung

Elterngeld und Elternzeit

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine aktualisierte Broschüre über das Elterngeld und die Elternzeit veröffentlicht. Sie informiert über die gesetzlichen Regelungen, einschließlich der Neuerungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes für Geburten ab dem 1. September 2021. Sie beantwortet Fragen rund um Leistungsvoraussetzungen und die Planung der Elternzeit. Beispiele veranschaulichen die vielen Variationsmöglichkeiten und Praxistipps erleichtern die Orientierung bei der Beantragung.

Broschüre Elterngeld und Elternzeit

Löschung von Kinderpornografie im Internet

Die Bundesregierung hat den Bundestag über den Bericht der im Jahr 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischem Inhalt im Sinne des § 184b Strafgesetzbuch unterrichtet (BT-Drs. 19/31839). Neben einer statistischen Auswertung der Löschbemühungen für das Jahr 2020 beinhaltet der Bericht eine Übersicht von Maßnahmen, die die Löschung kinderpornografische Darstellungen bezwecken.

Insgesamt 6821 Hinweise auf kinderpornografischer Telemediaangebote wurden 2020 durch das Bundeskriminalamt (BKA) und die Beschwerdestellen erfasst, davon 75,7 Prozent mit ausländischem Serverstandort. Schneller als die Löschung der im Ausland gehosteten Inhalte gelinge die Löschung der im Inland gehosteten Darstellungen. In Deutschland seien 98,6 Prozent der Inhalte nach einer Woche gelöscht gewesen. Der durchschnittliche Verfügbarkeitszeitraum habe bei 1,66 Tagen gelegen.

Da der Bericht auf dem Datenmaterial aus eingegangenen Hinweisen basiere, sei keine verlässliche Angabe über die tatsächliche Gesamtzahl von Missbrauchsdarstellungen im Internet möglich.

BT-Drs. 19/31839

Merkblatt für Opfer einer Straftat

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Broschüre mit dem Titel Merkblatt für Opfer einer Straftat veröffentlicht. Fragen und Antworten des Opferschutzes sowie der Prävention von Straftaten werden in leichter Sprache zugänglich gemacht. Die Broschüre informiert über Opferhilfeeinrichtungen, die Möglichkeit der Strafanzeige, den Ablauf eines Strafverfahrens oder die Stellung eines Zeugen oder einer Zeugin. Ferner werden der Täter-Opferausgleich, die mögliche staatliche Übernahme von Rechtsanwaltskosten oder das Recht auf eine psychosoziale Prozessbegleitung vorgestellt.

Broschüre Merkblatt für Opfer einer Straftat

Careleaver – Übergang in die Volljährigkeit

Die Fachstelle Leaving Care an der Universität Hildesheim hat eine Kurzexpertise zu den Weiterentwicklungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz für den Übergang junger Menschen aus stationären Erziehungshilfen und der Vollzeitpflege ins Erwachsenenleben herausgegeben. Mit der neuen gesetzlichen Rahmung sollen die Lücken in der Versorgung und Begleitung junger Menschen mit Jugendhilfeerfahrung geschlossen werden. Hierzu zählen die Formulierung eines verbindlichen Rechtsanspruchs auf Hilfe für junge Volljährige, eine reduzierte Kostenbeteiligung und eine verbindliche Rückkehroption nach Beendigung der Hilfe. Ferner wurde eine verbindliche und rechtzeitige Übergangsplanung in Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern und eine verbindliche Nachbetreuung normiert. Die Expertise beleuchtet die Auslegung und Wirkungen dieser Neuregelungen.

Kurzexpertise Careleaver

Rechtsaspekte zu Vormundschaft und Pflegschaft in der Pflegekinderhilfe

In dieser Broschüre, herausgegeben vom Kompetenzzentrum Pflegekinder e. V., behandelt die Autorin Diana Eschelbach, Themen rund um die Vormundschaft und Pflegschaft in der Pflegekinderhilfe. Zunächst werden zentrale Begriffe, die Rolle des Familiengerichts oder Vormundschaftsformen erklärt und Aufgaben, Rechte und Pflichten bei der Vormundschaft und Pflegschaft allgemein vorgestellt werden. Anschließend werden Besonderheiten mit Blick auf die Pflegekinderhilfe skizziert. Mit einer Übersicht über die relevanten Gesetzestexte endet die praxisorientierte Zusammenstellung. Die Handreichung richtet sich nicht nur an Fachkräfte der Pflegekinderhilfe, sondern auch an Pflegeeltern, Einzelvormünder und -vormundinnen und alle, die im Kontext von Pflegekinderhilfe auf der Suche nach vormundschaftlichem Basiswissen sind.

Bröschüre Rechtsaspekte zu Vormundschaft und Pflegschaft in der Pflegekinderhilfe

Empfehlungen zu Pauschalbeträgen in der Vollzeitpflege

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat eine neue Empfehlung für die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für das Jahr 2022 veröffentlicht. Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 33 SGB VIII bzw. § 35a Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen, die in der Regel in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren sind, gedeckt werden (§ 39 Absatz 2 und 4 SGB VIII). Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge, passt sie etwaigen Steigerungen der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an und spricht Empfehlungen aus. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.

Empfehlungen des Deutschen Vereins

Empfehlungen zur Schulassistenz in einem inklusiven System

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Schulbegleitung zur Schulassistent in einem inklusiven Schulsystem veröffentlicht. Die Empfehlungen beziehen sich auf die Aufgaben der Träger der Eingliederungshilfe und der Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die durch das Bundesteilhabegesetz und das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz aktualisierte Rechtslage. Um dem Ziel der Hilfe aus einer Hand näher zu kommen, weist das Papier auf die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten und -anforderungen dieser beiden Träger hin. Die Empfehlungen beschreiben die Rechtsgrundlage des § 112 Abs. 4 S. 1 SGB IX, der gemäß § 35a Absatz 3 SGB VIII auch für die Kinder- und Jugendhilfe anwendbar ist, und erörtern insbesondere die Vorteile der Schulassistenz. Daran anschließend stellen sie die beiden unterschiedlichen in der Praxis vorzufindenden Varianten des sogenannten Poolens dar.

Empfehlungen des Deutschen Vereins

Kindschaftssachen und häusliche Gewalt

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Fortbildungsbroschüre zur Qualifizierung von Fachkräften, herausgegeben von Thomas Meysen und Socles International Centre for Socio-Legal Studies, zum Thema Schutz und Unterstützung bei und nach häuslicher Gewalt veröffentlicht. Sie wurde im Rahmen eines E-Learning-Projekts erstellt und richtet sich an Familienrichterinnen und Familienrichter sowie an alle weiteren Akteurinnen und Akteure im familiengerichtlichen Verfahren, die bei der Regelung des Umgangs, der elterlichen Sorge und der Feststellung der Kindeswohlgefährdung (nach häuslicher Gewalt) mitwirken. Die Informationen sollen sie bei Entscheidungen und Interventionen unterstützen. Die Broschüre beleuchtet die rechtlichen Aspekte zu Umgang, elterlicher Sorge, Kindeswohlgefährdung und Familiengerichtlichen Verfahren bei Vorliegen von häuslicher Gewalt.

Fortbildungsbroschüre Kindschaftssachen und häusliche Gewalt

Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten

Der Informationsverbund Asyl und Migration e.V. hat zusammen mit dem Deutschen Roten Kreuz eine aktualisierte Broschüre über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten herausgegeben. Der Leitfaden für die Beratungspraxis verschafft einen Überblick über die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen Asylsuchende, schutzberechtigte Menschen und Personen mit Duldung arbeiten dürfen. Ferner erläutert die Broschüre die Möglichkeiten sozialrechtlicher Förderung und der Aufenthaltssicherung durch Ausbildung und Beschäftigung.

Broschüre Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten

Dein Vormund ist an deiner Seite

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft hat ein Video erstellt, um Jugendlichen die Bedeutung einer Vormundschaft näher zu bringen. Geplant und gedreht von betroffenen jungen Menschen und Fachkräften, bietet das Video einen beispielhaften Einblick, wie eine gelungene Vormundschaft aussehen kann. Der Fokus wird dabei auf die Darstellung der Aufgabe einer Vormundin oder eines Vormunds und die Kontaktgestaltung mit den jungen Menschen gerichtet.

Video

Jugendschutz im Internet

Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. hat einen Flyer zur Aufklärung junger Menschen über Rechte und Regeln im Internet veröffentlicht. Mit den zum 1. Mai 2021 in Kraft getretenen Neuerungen des Jugendschutzgesetzes sollen Kinder in der digitalen Welt besser geschützt werden. Der Flyer informiert hierüber kurz und in leicht verständlicher Sprache.

Flyer Jugendschutz im Internet

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5. Termine

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 2. Februar 2022 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrechts dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, die Beteiligung und den Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung oder Kostenbeteiligung. Auch Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter dargestellt.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Referentin ist Frau Diane Eschelbach.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Entscheidungskompetenz im Jugendhilfeausschuss -

Jahrestagung für Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen

Am 25. und 26. November 2021 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Tagung für Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen an. Im Rahmen der zweitägigen Veranstaltung soll erarbeitet werden, wie Jugendhilfeplanung in Kooperation von Verwaltung, freien Trägern und Politik gelingen kann. Hier macht ein fiktives Szenario eines Planspiels die Arbeit mit strategischen Zielen in der Jugendhilfeplanung erlebbar. Zudem wird nach den Ereignissen in Lügde, Münster und Bergisch Gladbach thematisiert, was die Jugendhilfe braucht, um Kinder und Jugendliche besser vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Weiterhin wird ein kurzer Überblick über das neue Adoptionshilfegesetz und das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz gegeben.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Migrationsrecht an der Schnittstelle zum SGB VIII

Das LVR-Landesjugendamt veranstaltet am 3. Dezember 2021 ein Online-Seminar zur Einordnung der unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Statusgruppen in das rechtliche System des Migrationsrechts und die Auswirkungen migrationsrechtlicher Statusfragen von zugewanderten und geflüchteten Familien auf die sozialpädagogische Praxis. Referentin ist Professorin Marion Hundt. Die Veranstaltung bietet den Teilnehmenden die Möglichkeit zum Austausch zu aktuellen Problemfragen aus der Praxis. Dabei geht es um Fragen zum Aufenthaltsstatus, zum humanitären Aufenthaltsrecht, zur Duldung, zur Abschiebung und zu Leistungen des SGB VIII für ausländische Kinder- und Jugendliche.

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6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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