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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

2. Ausgabe Oktober 2021

1. Rechtsprechung

Familienzusammenführung bei Minderjährigen mit subsidiärem Schutz

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021

Az. C-768/19

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Eltern gestärkt, deren Kind in Deutschland subsidiären Schutz erhalten hat. Den Eltern steht damit eine verbesserte Möglichkeit zu, diesen Schutzstatus ebenfalls zugesprochen zu bekommen.

Ein afghanischer Staatsbürger reiste in Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit diesem begehrte er subsidiären Schutz zum Zweck der Familienzusammenführung. Sein Sohn, der bereits in Deutschland lebte, hatte diesen Schutzstatus bereits zuvor zugesprochen bekommen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Mannes ab und verwies unter anderem darauf, dass sein Sohn zwar bei Antragstellung minderjährig war, mittlerweile aber volljährig sei. Aus diesem Grund könne der Vater sich nicht mehr darauf berufen den Schutzstatus ebenfalls zugesprochen zu bekommen. Ein solches Recht greife nur dann, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag noch minderjährig sei.

Der EuGH hat klargestellt, dass diese Auffassung nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Entscheidend sei die Frage, ob das Kind, das zuvor selbst den Asylantrag gestellt hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war oder nicht. Andernfalls könnte alleine eine lange Bearbeitung des Asylantrages schon dazu führen, dass eine Familienzusammenführung versagt wird, die bei einer schnelleren Bearbeitung hätte zugesprochen werden müssen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Örtliche Zuständigkeit für eine Leistung im Anschluss an eine Hilfe nach § 19 SGB VIII

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021

Az. 5 C 7.20

Ein Landkreis gewährte einer Mutter zunächst Unterstützung in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe. Da diese Hilfe nicht den gewünschten Erfolg brachte, beendete er diese und gewährte unmittelbar im Anschluss daran eine Hilfe nach § 19 SGB VIII.

Ein Jahr später beendete die Mutter die Hilfe auf eigenen Wunsch und beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Da die Mutter in den Bereich eines anderen Landkreises zog, übernahm dieser die Jugendhilfeleistung. Nach erneuter Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit kam dieser zu dem Ergebnis, dass der vorherige Landkreis weiterhin zuständig sei und beantragte Erstattung der Kosten der Vollzeitpflege.

Nachdem dieser die Kostenerstattung abgelehnt hatte, erhob der Landkreis, der die Vollzeitpflege leistete, erfolgreich Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die statische Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus dem Rechtsgedanken nach § 86b Abs. 3 SGB VIII. Ein Wechsel der Zuständigkeit solle vermieden werden, wenn eine Jugendhilfe nach §§ 27ff. SGB VIII durch eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII unterbrochen und anschließend wieder zu einer Jugendhilfeleistung nach §§ 27ff. SGB VIII zurückgekehrt werde.

Mit seiner Revision hat der Beklagte sein Interesse an der Klageabweisung weiterverfolgt. Die Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII regele nicht, welcher Träger für eine im Anschluss an § 19 SGB VIII nachfolgende Leistung zuständig sei. Die Zuständigkeit richte sich in solchen Fällen grundsätzlich nach § 86 SGB VIII.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt. Die Zuständigkeit für eine Leistung im Anschluss an eine Hilfe nach § 19 SGB VIII bestimme sich regelmäßig nach § 86 SGB VIII und auch dann, wenn zwischen beiden Leistungen ein einheitlicher Leistungszusammenhang besteht. Eine Anwendung des § 86b Abs. 3 SGB VIII komme nicht in Betracht. Der Leistungsbeginn, an den § 86 SGB VIII anknüpft, sei im vorliegenden Sachverhalt der Zeitpunkt vor der gewährten sozialpädagogischen Familienhilfe, da es sich bei dieser und den darauffolgenden Hilfen um eine einheitliche Leistung handele.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Bestellung eines örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2021

Az. XII ZB 231/21

Zwei unbegleitete afghanische Jugendliche wurden im Landkreis Rosenheim aufgegriffen und vom Kreisjugendamt Rosenheim vorläufig in Obhut genommen. Das Amtsgericht wählte das Kreisjugendamt Rosenheim als Vormund aus. Da die beiden Minderjährigen zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Einrichtung im Landkreis Freising wohnten, entließ das Amtsgericht auf dessen Bitte das Kreisjugendamt Rosenheim als Vormund und bestimmte das Amt für Jugendamt in Freising für beide zum Vormund. Die hiergegen eingelegten Beschwerden des Landkreise Freising hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Vorinstanz war von einer Abweichungsmöglichkeit von § 88a SGB VIII aus sachlichen Gründen ausgegangen. Entgegen dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Bestellung eines nach § 88a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht zulässig sei. Es sei zwar im Grundsatz richtig, dass dem Familiengericht im Rahmen von § 1779 BGB ein Auswahlermessen zukomme. Führe die Ausübung dieses Auswahlermessens jedoch zu dem Ergebnis, dass es der Bestellung des Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bedarf, dann sei das nach § 88 a Abs. 4, Abs. 1 bis 3 SGB VIII zuständige Jugendamt zu bestellen. Das Familiengericht habe kein Auswahlermessen, welches Jugendamt es zum Vormund bestimme. Dies stehe auch im Einklang mit dem Leitgedanken des Kindeswohls.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Weiterleitung eines Antrages durch das Jugendamt bei Eintritt der Volljährigkeit

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 9. Juni 2021

Az. 12 B 636/21

Bis zum Eintritt der Volljährigkeit gewährte ein örtlicher Träger der Jugendhilfe einem Jungen Hilfe nach § 35a SGB VIII. Mit Eintritt der Volljährigkeit stellt er einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige, wobei die bisherige Unterbringung fortgeführt werden sollte. Der Jugendhilfeträger leitete den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weiter.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hielt den örtlichen Jugendhilfeträger für nicht mehr zuständig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde im Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Der örtliche Träger sei nicht mehr zuständig, da er den Antrag zulässigerweise und fristgemäß gemäß § 14 SGB IX weitergeleitet habe. Wenn Leistungsberechtigte erstmals nach Erreichen des 18. Lebensjahres einen Folgeantrag stellen, sei der Eintritt der Volljährigkeit eine gesetzliche Zäsur. Die Leistung bis dahin sei auf Grundlage der Vorschriften für Leistungen an Kinder und Jugendliche erfolgt und die ab Volljährigkeit einschlägige Vorschrift des § 41 SGB VIII habe andere Voraussetzungen und eine andere Zielrichtung als die Hilfen während der Minderjährigkeit. Infolgedessen handele es sich nicht (bloß) um einen Folgeantrag, für den § 14 SGB IX nicht gelte und bei dem eine Weiterleitung unzulässig sei. Vielmehr sei der Antrag auf Weiterführung der Hilfen auch dann als Neuantrag nach § 14 SGB IX anzusehen, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Leistung nach § 41 SGB IX mit der vor Eintritt der Volljährigkeit gewährten Hilfe identisch sei. Aufgrund der anderen Anspruchsgrundlage könne von einem einheitlichen Leistungsgeschehen keine Rede sein, dieses sei vielmehr ein neues.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Beteiligung der ehemaligen Pflegeeltern an einem Eilverfahren zum Kinderschutz

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. September 2021

Az. 1 WF 111/21

In einem kinderschutzrechtlichen Eilverfahren wollten die ehemaligen Pflegeeltern des betroffenen Kindes beteiligt werden. Der Junge war während des Hauptsacheverfahrens von den Pflegeeltern in den Haushalt der Großmutter gewechselt. Das Eilverfahren, das etwa einen Monat nach dem Umzug eingeleitet worden war, führte zu der Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf die Großmutter als Ergänzungspflegerin. Die Pflegeeltern haben einen Antrag auf formliche Beteiligung am Verfahren gestellt, der vom Amtsgericht Weilburg abgelehnt wurde. Die Beschwerde beim Amtsgericht blieb erfolglos.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt stattgegeben und entschieden, dass die Pflegeeltern gemäß § 161 FamFG am Eilverfahren zu beteiligen sind. Das Gericht könne in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind längere Zeit in Familienpflege gelebt habe. Wie im Falle des § 1632 Abs. 4 BGB sei die Norm so auszulegen, dass solche Pflegeeltern in den Anwendungsbereich einzubeziehen seien, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Herausnahme des Kindes aus deren Haushalt und der Einleitung des Verfahrens bestehe. Denn eine nur kurzfristige Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie, welche noch in einem anhängigen Hauptsacheverfahren überprüft wird, könnte im Interesse des Kindes rückgängig zu machen sein, gerade auch um eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden beziehungsweise in ihren Auswirkungen auf das Kind zu beschränken.

Entscheidung des Oberlandesgerrichts

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2. Publikationen

Was Jugendämter leisten: Teilhabe ermöglichen

Mit dem Inkrafttreten der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurden alle Reha-Träger gemäß § 12 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, geeignete barrierefreie Informationsangebote zur Verfügung zu stellen und zu vermitteln. Diese sollen die Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe, die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget, das Verfahren zur Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen und Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, darstellen.

Die Jugendämter sind als Reha-Träger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII verpflichtet, ein solches Informationsangebot bereit zu halten. Deshalb stellt die BAG Landesjugendämter eine entsprechende Informationsbroschüre zur Verfügung, die das Thema komprimiert und einfach darstellt. Die Broschüre richtet sich an Eltern, junge Menschen und andere Interessierte, die Auskünfte über die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII suchen.

Broschüre Teilhabe ermöglichen

Aufsichtsrechtliche Grundlagen zum Umgang mit personellen Unterbesetzungen in Kindertageseinrichtungen

Aufgrund unterschiedlichster Umstände kann in einer Einrichtung plötzlich eine akute Personalunterbesetzung entstehen. Die Landesjugendämter Westfalen und Rheinland haben eine Broschüre veröffentlicht, die wichtige Hinweise zur Meldepflicht nach § 47 SGB VIII, allgemeine Empfehlungen sowie mögliche Maßnahmen zur Abwendung akuter als auch chronischer Personalunterbesetzungen aufführt. Es werden sowohl Maßnahmen zur Prävention als auch zu Intervention vorgestellt.

Broschüre Aufsichtsrechtliche Grundlagen zum Umgang mit personellen Unterbesetzungen in Kindertageseinrichtungen

Übergang von der Schule in die Berufsausbildung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Flyer veröffentlicht, der Angebote und Kontaktpersonen zum Berufseinstieg vorstellt. Der Flyer informiert über die kostenlose Berufsberatung der Agentur für Arbeit und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten auf Grundlage des SGB III wie Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III.

Flyer Übergang von der Schule in die Berufsausbildung

Prävention und Intervention bei innerinstitutionellem Missbrauch

Der unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Missbrauchs hat eine Expertise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) veröffentlicht, die die rechtlichen Rahmenbedingungen der Prävention und Intervention bei sexuellem Missbrauch in Institutionen aufarbeitet.

Die Expertise gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil befasst sich mit präventiven Maßnahmen durch Stärkung von Kindern und Jugendlichen und durch Wahrnehmung der Personalverantwortung sowie insbesondere mit den Rechten und Pflichten von Institutionen bei der Intervention. Diese reichen von Schutz- und Fürsorgepflichten, arbeitsrechtliche Möglichkeiten gegenüber dem potentiellen Täter oder der Täterin, Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden bis zur Informationsweitergabe. Der zweite Teil stellt die Leitlinien des Runden Tisches und Empfehlungen von Verbänden dar. Mit Weiterentwicklungsbedarfen beschäftigt sich der dritte Teil. Im Anhang der Expertise befindet sich eine auch separat erhältliche Broschüre zur Ausübung der Personalverantwortung in Einrichtungen und Organisationen zur Verhinderung oder Beendigung sexueller Gewalt durch Mitarbeitende.

Expertise Prävention und Intervention bei innerinstitutionellem Missbrauch

WLAN in der Jugendhilfe: Internetzugang und Haftungsfragen

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. hat ein neues Merkblatt für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe zum Thema Internetzugang und Haftungsfragen herausgegeben. Es geht um die Frage, wie ein offener Internetzugang rechtssicher zur Verfügung gestellt werden kann.

Diesbezüglich wird auf den Wegfall der Störerhaftung und die Auswirkungen im Bereich der Haftung und Bedeutung für die Medienpädagogik eingegangen. Ferner werden praxisrelevante Wege zur Bereitstellung eines WLAN-Zugangs und zur Erfüllung der Belehrungspflicht durch Nutzungsvereinbarungen aufgezeigt.

Merkblatt WLAN in der Jugendhilfe

Bedenkenlos eingestellt: Digitale Schnappschüsse im Konflikt mit dem Gesetz?

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. hat ein neues Merkblatt zum Thema Umgang mit eigenen und fremden Bildrechten herausgegeben.

Neben der Darstellung der juristischen Grenzen der zulässigen Bildnutzung erfolgt eine umfassende Aufklärung, wie sich Kinder und Jugendliche sicher im Internet bewegen und einen verantwortungsvollen Umgang erlernen können. Im Rahmen von 16 Fragen und Antworten wird der Umgang mit Bildern, der Schutz des eigenen Persönlichkeitsrechts und die Achtung des Rechts der anderen in leichter Sprache zugänglich gemacht. Auch die Folgen eines Verstoßes gegen Bildrechte, das Vorgehen gegen die unberechtigte Verbreitung, sowie Haftungsfragen werden erläutert. Das Merkblatt verweist ebenfalls auf einige praxisrelevante Urteile.

Merkblatt Bildrechte

KSL-Konkret: Eltern mit Behinderung

Die Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben NRW (KSL) haben eine Schriftenreihe mit Informationen für Menschen mit Behinderungen herausgegeben. Die dritte Ausgabe widmet sich der Lebenssituation von Eltern mit Behinderung. Die Broschüre verschafft einen kompakten Überblick über Unterstützungsmöglichkeiten. Damit soll zum einen dafür sensibilisiert werden, dass Eltern mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen gleichberechtigt und selbstbestimmt ihrer Rolle gerecht werden können, dabei aber gegebenenfalls Unterstützung benötigen. Zum anderen informiert sie über Bedarfslagen über Rechtsansprüche und Unterstützungsangebote. Die Rechte werden nicht nur abstrakt dargestellt, sondern auch der praktische Weg von der Antragstellung zur Unterstützung. Der Einsatz von Vermögen, die gesetzliche Betreuung, wenn Eltern ihre Erziehungspflichten nicht allein erfüllen können oder spezielle Bedarfe, Ansprüche sowie Angebote für verschiedene Beeinträchtigungen sind weiter behandelte Themen.

Die Broschüre richtet sich zum einen an Fachkräfte verschiedener Beratungsangebote, zum anderen an Menschen mit Beeinträchtigung, die bereits Eltern sind oder es werden möchten.

Broschüre Eltern mit Behinderungen

Papiere von Anfang an

Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Institut für Menschenrechte hat eine Analyse zum Recht auf eine unverzügliche Geburtenregistrierung nach der UN-Kinderrechtskonvention herausgegeben. Die Geburtsurkunde ist das zentrale Dokument, um die eigene Identität nachzuweisen und Voraussetzung für eine Vielzahl staatlicher Leistungen. Die UN-Kinderrechtskonvention sieht in Artikel 7 vor, dass Kinder unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen sind.

Die Analyse ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil soll die Frage geklärt werden, welcher Zeitraum maximal als unverzüglich im Sinne von Artikel 7 angesehen werden kann. Im zweiten Teil der Analyse geht es um die konkrete Durchsetzung der Rechte in der Praxis. Die Darstellung der prozessrechtlichen Durchsetzung bei Behörden umfasst das Verfahren zur Ausstellung einer Geburtsurkunde, Rechtsschutzmöglichkeiten und Informationen zur Individualbeschwerde vor dem UN-Kinderrechteausschuss

Analyse Papiere von Anfang an

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3. Termine

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 2. Februar 2022 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrechts dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, die Beteiligung und den Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung oder Kostenbeteiligung. Auch Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter dargestellt.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Referentin ist Diane Eschelbach.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Migrationsrecht an der Schnittstelle zum SGB VIII

Das LVR-Landesjugendamt veranstaltet am 3. Dezember 2021 ein Online-Seminar zur Einordnung der unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Statusgruppen in das rechtliche System des Migrationsrechts und die Auswirkungen migrationsrechtlicher Statusfragen von zugewanderten und geflüchteten Familien auf die sozialpädagogische Praxis. Referentin ist Professorin Marion Hundt. Die Veranstaltung bietet den Teilnehmenden die Möglichkeit zum Austausch zu aktuellen Problemfragen aus der Praxis. Dabei geht es um Fragen zum Aufenthaltsstatus, zum humanitären Aufenthaltsrecht, zur Duldung, zur Abschiebung und zu Leistungen des SGB VIII für ausländische Kinder- und Jugendliche.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

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4. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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