Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Februar 2022

1. Aus der Gesetzgebung

Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes

Nach der Zustimmung des Bundesrates zu den Änderungen des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes sind diese nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Zur Finanzierung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter hatte der Bundestag ein Sondervermögen errichtet, welches der Gewährung von Finanzhilfen an die Länder dienen soll. Hierfür sind zunächst in den Jahren 2020 und 2021 Basismittel von jeweils einer Milliarde Euro vorgesehen. Durch die aktuellen Änderungen wird die Frist für die Abrufung der sogenannten Bonusmittel auf den 31. Dezember 2023 verlängert (§ 4 Abs. 2, 4 Ganztagsfinanzierungsgesetz). Aufgrund der Corona-Pandemie sowie der Hochwasserkatastrophe in einigen Teilen Deutschlands verzögert sich die Umsetzung der Maßnahmen des Investitionsprogramms, so dass eine Fristverlängerung notwendig wurde.

Ganztagsfinanzierungsgesetzes

Gesetz zur Durchführung der Brüssel–IIb-Verordnung

Die Brüssel IIb-Verordnung ist die Neufassung der Brüssel IIa-Verordnung und regelt die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln aus anderen Mitgliedstaaten in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen. Sie gilt für die Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks und ist nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Sie ist am 22. Juli 2021 in Kraft getreten und gilt –mit Ausnahmen- ab dem 1. August 2022.

Die Brüssel IIb-Verordnung fasst die geltende Brüssel IIa- Verordnung neu und entwickelt sie in wesentlichen Bereichen fort. Die für die Durchführung der Brüssel-IIb-Verordnung erforderlichen Vorschriften wurden in das Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (IntFamRVG) eingestellt.

Die Brüssel-IIb-Verordnung enthält Vorschriften für den Verkehr öffentlicher Urkunden und Vereinbarungen vor. Mit der Anwendung der Brüssel IIb-Verordnung entfällt das Vollstreckbarkeitsverfahren bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung. Die die Vollstreckung betreibende Partei hat der für die Vollstreckung zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaates künftig lediglich noch eine Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die relevanten Änderungen vorzulegen. Erleichterungen gelten auch bei der Vorlage von Übersetzungen. Weiterhin ist der Rechtsschutz gegen die Vollstreckung privilegierter Entscheidungen verbessert worden. Zudem soll das Rückgabeverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen durch die Neufassung der Verordnung in der EU noch schneller und effektiver angewendet werden.

Gesetz zur Durchführung der Brüssel–IIb-Verordnung

Nach oben

2. Aus der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen

Landeskinderschutzgesetz NRW und Änderung des Kinderbildungsgesetzes

Am 26. Januar 2022 hat die erste Lesung des Entwurfs für ein Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in NRW (Landeskinderschutzgesetz) stattgefunden. Der Gesetzentwurf ist federführend an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend überwiesen worden.

Ziel des Gesetzes ist es, die Arbeit der Jugendämter bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage des § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen. Wesentliche Anknüpfungspunkte sind der Kinderschutz und Kinderrechte, das Verfahren im Kinderschutz, die interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz sowie Kinderschutzkonzepte.

Der Gesetzentwurf enthält einige Änderungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Durch eine redaktionelle Änderung wird nachvollzogen, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung des KiBiz am 1. August 2020 geltende Personalvereinbarung inzwischen durch die Personalverordnung abgelöst wurde.

Zudem soll in § 46 Abs. 5 KiBiz der Zuschuss des Landes zur weiteren Qualifizierung des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen, den das Land im Rahmen der Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KiBiz leistet, von 10 Mio. Euro auf 15,595 Mio. Euro angehoben werden. § 47 Abs. 3 KiBiz sieht vor, die Landeszuschüsse zur Fachberatung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege neu zu regeln.

Am 10. März 2022 findet eine Anhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend und der Kinderschutzkommission statt.

Entwurfs des Gesetzes zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in NRW (Landeskinderschutzgesetz)

Nach oben

3. Rechtsprechung

Entziehung der Kindertagespflegeerlaubnis bei unzureichender Aufsicht

OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022,

Az. 12 B 1966/21

Nachdem eine Tagesmutter in den Jahren 2018 sowie 2021 nachweislich die Aufsicht über die von ihr betreuten Kinder einer dritten Person überlassen hatte, hob die Stadt die Pflegeerlaubnis auf.

Die Antragstellerin hatte mit dem Verlassen der Wohnung als zuständige und mit den Kindern vertraute Person keine eigenen tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Kinder mehr. Dabei sei es unerheblich wie lange und wie weit entfernt die Tagesmutter sich nicht in der unmittelbaren Nähe aufgehalten habe. Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlangt neben Weiterem, dass diese die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt. Die Betreuung darf auch in kleinerem Umfang nicht auf einen Dritten delegiert werden.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW

Zulässige Vormundschaft des Jugendamtes

OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2021

Az. 23 UF 399/21

Der unbegleitete Minderjährige war als afghanischer Staatsangehöriger aus dem Iran nach Deutschland gereist und wurde vom Jugendamt Dresden in Obhut genommen. Beim Familiengericht Dresden wurde beantragt, dem Jugendlichen einen Vormund zu bestellen. Der als Vormund vorgeschlagene Verein lehnte die Vormundschaft ab, da Kapazitäten im Bereich der ehrenamtlichen Vormünder nicht vorhanden seien. Das Jugendamt schlug daher eine Mitarbeiterin des Vereins vor, die angab, die Vormundschaft übernehmen zu wollen. Dies wolle sie allerdings nicht in ehrenamtlicher Tätigkeit tun, sondern als Mitarbeiterin des Vereins.

Daraufhin stellte das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge für den betroffenen Minderjährigen fest und ordnete die Vormundschaft an. Zum Vormund bestellte es das Jugendamt Dresden. Nach der Auffassung des Gerichts ist eine als ehrenamtlicher Vormund geeignete Person nicht vorhanden. Zwischen der Vormundschaft des Jugendamts und der Vereinsvormundschaft bestehe kein Rangverhältnis. Es bestehe kein sachlicher Grund, das Jugendamt nicht als Vormund einzusetzen.

Gegen den Beschluss hat das Jugendamt Beschwerde eingelegt, soweit es zum Vormund bestimmt wurde. Es sei eine geeignete Person vorgeschlagen worden.

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass das Familiengericht das Jugendamt zum Vormund für den betroffenen Jugendlichen bestellen konnte. Die Entscheidung zwischen mehreren möglichen Vormündern erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen.

Als Vormund komme gemäß § 1779 Abs. 2 BGB eine natürliche Person in Betracht. Darüber hinaus sehe § 1791 a Abs. 1 BGB vor, dass ein rechtsfähiger Verein zum Vormund bestellt werden kann, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist und eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Gemäß § 1791 b Abs. 1 BGB kann, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist, auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Neben der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft ist auch deren berufsmäßige Führung möglich, wie sich aus § 1836 BGB ergibt. Analog § 1897 Abs. 2 BGB kann ein Vereinsmitarbeiter mit Zustimmung des Vereins zum Berufsvormund bestellt werden.

Hieraus ergebe sich zunächst, dass vorrangig ein ehrenamtlicher Einzelvormund zu bestellen sei, wenn ein solcher zur Verfügung stehe. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zwischen den verbleibenden Vormundschaftsformen besteht kein gesetzliches Rangverhältnis. Daraus ergebe sich, dass das Familiengericht eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Die Auswahl des Jugendamts als Vormund sei, nachdem ein ehrenamtlicher Vormund nicht zur Verfügung stehe, auch bei einer Wiederholung der Ermessensausübung durch das Beschwerdegericht nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Ermessensentscheidung sei das Kindeswohl. Sowohl der Amtsvormund als auch der Vereinsvormund sind gleichermaßen zur Führung der Vormundschaft geeignet. Maßgeblich ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der Jugendliche bereits seit einem halben Jahr von dem Jugendamt betreut werde. Die Kontinuität bei der Person spreche dafür, es bei der jetzigen Reglung zu belassen.

Pflichtwidriges Handeln nach § 89c SGB VIII

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2021

Az. 12 ZB 20.900

Seit Juli 2014 gewährte die Klägerin Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII und begehrte beim Beklagten ab Dezember 2014 die Fallübernahme sowie Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII, da die allein sorgeberechtigte Mutter in dessen Bereich verzog.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass große Zweifel bestünden, ob die Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründe. Eine Fallübernahme werde daher später erfolgen, sofern die Mutter im Februar 2015 weiterhin im Bereich des Beklagten wohne. Gleichzeitig wurde Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII zugesagt.

Da die Fallübernahme durch den Beklagten hinausgezögert wurde und damit aus Sicht der Klägerin ein pflichtwidriges Handeln vorliege, begehrte sie nun auch die Erstattung von Mehrkosten nach § 89c Abs. 2 SGB VIII.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage auf Zahlung des Mehrkostenzuschlages abgewiesen. Dem Beklagten sei zuzugestehen, dass er zunächst seine örtliche Zuständigkeit eingehend geprüft habe.

Gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hat die Klägerin erfolgreich Berufung eingelegt.

Ein pflichtwidriges Handeln liege dann vor, wenn die eigene Zuständigkeit erkannt und dennoch die notwendige und geeignete Hilfeleistung abgelehnt, verzögert oder unzureichend gewährt werde. Ebenso könne ein pflichtwidriges Handeln vorliegen, wenn der angegangene Jugendhilfeträger nichts zu Feststellung der Zuständigkeitsvoraussetzungen unternehme.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass dem Beklagten alle notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der Zuständigkeit vorlagen, sodass sich die verzögerte Fallübernahme als pflichtwidrig darstelle. Außerdem sei es widersprüchlich, Kostenerstattung zuzusichern, die Fallübernahme aber gleichzeitig zu verweigern.

Dieses Verhalten ziele vielmehr darauf ab, im Falle eines möglichen Wegzuges der Mutter, notwendigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und auf die Klägerin abzuwälzen.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Nach oben

4. Publikationen

Freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung nach §1631b BGB in der Kinder- und Jugendhilfe

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. hat ein Rechtsgutachten zum Thema freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung nach §1631b BGB in der Kinder- und Jugendhilfe herausgegeben.

Hierin finden sich Ausführungen zu den betroffenen (Grund-) Rechten und Schutzpflichten des Staates. Weiterhin werden die Genehmigungsbedürftigkeit und die Voraussetzungen, aus denen eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt ist, erläutert. Das familiengerichtliche Genehmigungsverfahren wird umfassend dargestellt. Zudem erfolgen Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht und zum Anspruch auf Schadenersatz. Ein abschließendes Fazit enthält insbesondere Statistiken und Empfehlungen.

Das Gutachten richtet sich an Fachkräfte in betroffenen Einrichtungen, Vormund*innen, Gutachter*innen, Verfahrensbeiständ*innen oder Familienrichter*innen, um den Einsatz beziehungsweise die Genehmigung von geschlossener Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen zu reflektieren und die Achtung der (Grund-) Rechte der betroffenen Minderjährigen zu stärken.

Rechtsgutachten zum Thema freiheitsentziehende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung nach §1631b BGB in der Kinder- und Jugendhilfe

Broschüre zum Jugendschutzgesetz

Was gibt´s neues zum Jugendschutzgesetz?

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) hat eine Broschüre zu den wichtigsten Änderungen des Jugendschutzgesetzes in verständlicher Form herausgegeben. Erläutert werden die neuen Schutzziele des Gesetzes: Schutz, Teilhabe und Förderung sowie die vereinheitlichten Regelungen zu Alterskennzeichnungen. Der Schutz vor Interaktionsrisiken wie Mobbing, Grooming und auch Kostenfallen im Netz wird in der Publikation erörtert, sowie die Aufgaben der neuen Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) dargestellt.

Darüber hinaus hat die BAJ die Flyer „Elterninfo Jugendschutz“ und „Informationen zum Jugendschutzgesetz für Jugendgruppenleiterinnen und –leiter“ überarbeitet.

Die Broschüre und die beiden Flyer sind kostenlos zu beziehen beim Herausgeber

material@bag-jugendschutz.de

www.bag-jugendschutz.de.

Kinder- und Jugendmedienschutz für Pädagog*innen und Erziehende

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat eine Broschüre veröffentlicht, welche sich auf der einen Seite den möglichen positiven Potentialen von Medien für Kinder und Jugendliche widmet und auf der anderen Seite unter dem Aspekt der Aufsichtspflicht den Medienkonsum unter dem Schutzgedanken beleuchtet.

Untergliedert in verschiedene Themenbereiche geben Expert*innen Tipps für den pädagogischen Alltag mit Kindern und Jugendlichen und klären über Risiken der Mediennutzung auf. Betrachtet werden die Bereiche Social Media, Influencing, Games, Werbung und auch TV und Radio.

Hingewiesen wird auf die Verankerung des Kinder- und Jugendschutzes im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 2 GG) und die zwei wichtigsten Grundpfeiler des gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutzes, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder und das Jugendmedienschutzgesetz (JuSchG) des Bundes.

Broschüre Kinder- und Jugendmedienschutz für Pädagog*innen und Erziehende

Nach oben

5. Aktuelle Meldungen

Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte

Die Internetseite der Zentralen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation (ZAnK) ist komplett überarbeitet worden. ZAnK informiert bei Konflikten mit Auslandsbezug und berät Privat- und Fachpersonen in diesem Kontext. Seien es Auseinandersetzungen um grenzüberschreitende Sorge- und Umgangsrechte oder die Entführung eines Kindes aus oder nach Deutschland. Online oder in Telefonberatung wird hier Unterstützung angeboten. Das Angebot richtet sich sowohl an ratsuchende Eltern, betroffene Kinder und ihr Umfeld, als auch an Fachkräfte im sozialen Bereich, in Bildungseinrichtungen, in der Justiz sowie Anwältinnen und Anwälte, Familienrichterinnen und –richter.

Internetseite der Zentralen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation (ZAnK)

Nach oben

6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

Nach oben

Datenschutz

Newsletter-Abo verwalten

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.

Nach oben

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Nach oben

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

Portrait von Regine Tintner

Regine Tintner

Telefon

workTelefon:
0221 809-4024
faxTelefax:
0221 8284-1312

E-Mail

nach oben

Zurück zur Übersicht