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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Dezember 2022

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Der Bundestag hat am 11. November 2022 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII beschlossen.

Bisher wurden junge Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe lebten und die ein eigenes Einkommen hatten, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies galt auch für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht waren (§19 SGB VIII). Der Kostenbeitrag konnte bis zu 25 Prozent des Einkommens betragen. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII wurden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen.

Das Gesetz sieht nun vor, die Kostenheranziehung bei jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch könnten die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen.

Der zur Anhörung vorgelegte Gesetzesentwurf wies bei der Ermöglichung von Teilhabe junger Menschen, die in einer Einrichtung oder Pflegefamilie leben und gleichzeitig eine Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III oder Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III erhalten, eine Lücke auf. Nach bisheriger Regelung müssen diese jungen Menschen ihre kompletten Bezüge aus diesen Leistungen für die Kostenheranziehung einsetzen.

Durch die in einem Änderungsantrag hinzugefügten Änderungen in § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII wird die Lücke geschlossen und jungen Menschen in prekären Lebenslagen eine Chance für ihre finanzielle Selbstbestimmung eröffnet.

Am 16. Dezember 2022 steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates und es soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII

Bundestag und Bundesrat stimmen Bürgergeld-Kompromiss zu

In einer Sondersitzung des Bundesrates am 14. November 2022 erhielt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bürgergeld nicht die erforderliche Mehrheit. Nachdem der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, konnte ein Kompromiss gefunden werden. Bundestag und der Bundesrat haben am 25.November 2022 dem in dem Bund-Länder-Gremium erzielten Kompromiss zugestimmt. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um.

Menschen im Leistungsbezug sollen sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Dies soll unter anderem durch eine Neugestaltung der Berechnung und eine deutliche Anhebung der Regelbedarfe erreicht werden. Einige Punkte aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf wurden verändert. Die Karenzzeit, in der Ersparnisse bis zu 40.000 Euro nicht angetastet werden, liegt jetzt bei einem Jahr, ursprünglich waren zwei Jahre vorgesehen.

Künftig sollen Leistungsberechtigte nicht mehr nur über eine einfache Erklärung bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet, es ist eine Selbstauskunft nötig. Die Vertrauenszeit aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf kommt nicht, es können von Anfang an Sanktionen verhängt werden. Das begleitende Coaching für langzeitarbeitslose Menschen nach Start einer Arbeitsaufnahme wird auf neun Monate erweitert und auf junge Menschen, die eine Ausbildung beginnen, ausgeweitet.

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studienjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste gelten bis zu drei Monate nach Schulabschluss, außerdem werden die Freibeträge dynamisiert.

Einigungsvorschlag zum Bürgergeld-Kompromiss

Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

Am 6. Juli 2022 hat die Bundesregierung das vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat vorgelegte erste Migrationspaket beschlossen. Die wichtigsten Bausteine sind die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, Erleichterungen bei der Fachkräfteeinwanderung, der unmittelbare Zugang zu Integrationskursen sowie die Ausweisung von Straftätern.

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht wird es Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ermöglicht, ein einjähriges Chancen-Aufenthaltsrecht zu erwerben. Zudem werden die geltenden Bleiberechtsregelungen weiterentwickelt. Auswirkungen hat dies auch auf Regelungen für Jugendliche und Heranwachsende. Bislang eröffnete § 25a AufenthG gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden den Weg zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund erfolgter Integration und einer vierjährigen Duldung oder Gestattung. Nach diesem Gesetz wird diesen Jugendlichen und Heranwachsenden die Aufenthaltsgewährung nach § 25a AufenthG ermöglicht, wenn sie sich seit drei Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Der Bundestag hat am 19. Oktober 2022 erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten und zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Am 28. November 2022 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages statt.

Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

Gesetz zur Änderung des Europawahlrechts

Der Bundestag hat am 10. November einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Europawahlgesetzes zugestimmt. Das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament wird von derzeit 18 auf 16 Jahre abgesenkt (§ 6 Abs. 1,3 Europawahlgesetz). Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat zugrunde. Hintergrund der Gesetzesinitiative ist, dass durch die bisherige Altersgrenze von 18 Jahren Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen würden, die an zahlreichen Stellen in der Gesellschaft Verantwortung übernähmen und sich in den politischen Prozess einbringen könnten und wollten. Gerade die junge Generation werde durch Fragen betroffen, die aktuell Gegenstand demokratischer Entscheidungsprozesse seien.

Gesetz zur Änderung des Europawahlrechts

Befristete Weiterförderung von Sprach-Kitas

Das Sprach-Kita-Bundesprogramm sollte eigentlich nach dem Willen der Bundesregierung zum Jahresende auslaufen und in die allgemeine Förderung durch das Kita-Qualitätsgesetz und damit in die Kompetenz der Länder übergehen.

Nunmehr wurde eine befristete Fortführung bis zum 30. Juni 2023 beschlossen. Mit der Fortschreibung des Zuschusses soll den Ländern die Übernahme der Sprach-Kitas bis zur Umsetzung des Kita-Qualitätsgesetzes erleichtert werden.

Meldung des Bundestags zur befristeten Weiterförderung von Sprach-Kitas

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2. Rechtsprechung

Begründeter Verdacht der Kindesmisshandlung für die Entziehung des Sorgerechts ausreichend

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. September 2022

Az. 1 BvR 1807/20

Die Beschwerdeführenden sind die miteinander verheirateten Eltern des Kindes. Aufgrund eines nicht aufklärbaren Vorfalls erlitt der im Haushalt der Eltern lebende, wenige Wochen alte Säugling einen Spiralbruch des rechten Oberschenkels. Im Krankenhaus stellten die behandelnden Ärzte den Oberschenkelbruch sowie diverse Hämatome fest, die auf eine Gewalteinwirkung schließen ließen. Aufgrund des Vorfalls wurde das Familiengericht eingeschaltet und der Familie Hilfe zur Erziehung angeordnet sowie eine Familienhebamme zur Seite gestellt. Sorgerechtliche Maßnahmen wurden zunächst nicht eingeleitet.

Zwei Monate später wurde bei einer Untersuchung des Kindes festgestellt, dass der Gehirnschädel im Verhältnis zum Gesichtsschädel überdimensional war (Macrocephalie). Die Ärzte vermuteten ein Schütteltrauma und eine Misshandlung des Kindes durch die Beschwerdeführenden. Sie informierten das Jugendamt, das das Kind im Einverständnis mit den Eltern am in Obhut nahm. Das Amtsgericht entzog den Beschwerdeführenden daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern wies das Oberlandesgericht zurück und stützte sich hierbei auf die während des Gerichtsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten. Die beauftragten Sachverständige hätten übereinstimmend und überzeugend dargestellt, dass zum Herbeiführen der Verletzung eine erhebliche, massive Gewalteinwirkung erforderlich sei, die einen bloßen ungeschickten Umgang mit dem Kind, etwa beim Wickeln oder beim Anpacken oder Bewegen der Beine des Kindes ausschließe. Bei einer Rückkehr des Kindes in die Familie würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Schädigung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes kommen. Die Prognose beruhe darauf, dass innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes zwei separate erhebliche Verletzungen entstanden seien, die beide Anlass für Rückschlüsse auf Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Eltern gäben.

Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde der Eltern nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, ist der Staat verpflichtet, die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten. Ob eine Trennung des Kindes von der Familie zum Schutz der Grundrechte des Kindes geboten ist, hängt regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab. Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, sind keine erhöhten Anforderungen an die richterliche Überzeugung im Rahmen der Beweiswürdigung zu stellen. Bei der Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung gestellt werden. Die während der Betreuung durch die Eltern entstandenen Verletzungen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Gefahr weiterer Verletzungen des Kindes, die Prognoseentscheidung des Oberlandesgerichts war daher nicht zu beanstanden.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Unterrichtung des Personensorgeberechtigten vor der Inobhutnahme

Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 20.September 2022

Az. 4 L 136/21

Der Kläger und die Kindesmutter sind mit ihren sieben Kindern im Jahr 2015 aus dem Irak als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Die Kindesmutter verließ den Kläger mit vier der gemeinsamen Kinder. Aufgrund unterschiedlicher psychischer Probleme der Kindesmutter wurden die Kinder letztendlich in Obhut genommen. Die Sorgerechtssituation zwischen den Eltern sei laut Beklagter zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig geklärt gewesen. Beim Kläger angeforderte Dokumente, die zweifelsfrei eine Vaterschaft nachgewiesen hätten, seien nicht vorgelegt worden.

2017 entzog das Amtsgericht Brühl den Eltern die vorläufige Sorge für die vier Kinder.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Inobhutnahme seiner Kinder durch das beklagte Jugendamt rechtswidrig gewesen ist. Er hätte als Personensorgeberechtigter vorab informiert werden müssen. Das VG Halle urteilte daraufhin im März 2021 im Sinne des Klägers und stellte fest, dass die Inobhutnahme aufgrund der fehlenden formellen Anforderungen nach § 42 Abs. 3 SGB VIII rechtswidrig gewesen sei.

Die Berufung der Beklagten richtete sich nunmehr gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte gemäß § 42 Abs. 3 SGB VIII an die im Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesene oder anderweitig feststehende Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigung und nicht an deren bloße Möglichkeit geknüpft sind. Im Zeitraum vom Beginn bis zur Beendigung der Inobhutnahme sei nicht nachgewiesen gewesen und für die Beklagte nicht anderweitig ersichtlich gewesen, dass der Kläger der Personensorgeberechtigte gewesen sei. Aus diesem Grund habe nach der auch insoweit maßgeblichen ex-ante Betrachtung durch die Beklagte keine Pflicht nach § 42 SGB VIII bestanden.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg

Umgangsausschluss bei Gefährdung des Obhutselternteils

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022

Az. 6 UF 18/22

Der Antragssteller und Vater der Kinder wurde unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer Körperverletzung zu Lasten der Kindesmutter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Im Juni 2020 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Regelung des Umgangs mit den beiden Kindern. Dieser sollte während des Vollzugs zweimal wöchentlich in der JVA stattfinden. Die Kinder hatten seit Haftbeginn 2014 keinen Kontakt zum Vater.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Umgangsregelung zurückgewiesen und das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen Töchtern bis zum 31. Dezember 2026 ausgeschlossen.

Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts nun zurück. Nach Ansicht des Gerichts lägen die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umgangs vor. Ein Umgang mit dem Antragsteller würde das Wohl der beiden Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachhaltig gefährden. Obwohl die Kinder nicht selber Opfer des Antragsstellers geworden seien, bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch die Gewährung des Umgangs- erneut oder erstmals - die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit des Obhutselternteils gefährdet wäre. Das Wohl des Kindes sei ganz entscheidend von der Unversehrtheit des Elternteils bei dem es aufwächst abhängig. Hinter diesem Schutz müsse das Umgangsrecht des anderen Elternteils zurücktreten.

Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken

Keine Auswirkung von formellen Fehlern in kostenerstattungsrechtlichen Verfahren

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2022

Az. 2 K 1352/21

Seit 2012 gewährte die Beklagte dem Kind Vollzeitpflege. Zwei Jahre später übernahm der Kläger den Hilfefall nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in die eigene Zuständigkeit, die Beklagte leistete fortan Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII.

Da die Mutter im Jahr 2017 nach W. und am 1. Oktober 2018 wieder in den Bereich des Beklagten verzog, bat der Kläger die Beklagte erneut um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem 1. Oktober 2018.

Die Beklagte lehnte ihre Kostenerstattungspflicht ab, da sich im Laufe des Hilfefalles der Ergänzungspfleger und damit der Leistungsberechtigte geändert habe und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2012 keine Rechtsgültigkeit mehr habe. Der Kläger hätte einen neuen und eigenen Bewilligungsbescheid bei Fallübernahme erlassen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, müsse die Beklagte die Kostenerstattung ablehnen.

Nach mehrfachen erfolglosen Aufforderungen des Klägers zur Kostenerstattung, hat dieser am 8. Juni 2021 die vorliegende Klage erhoben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klage begründet ist.

Der Umfang der Kostenerstattung sei in § 89f SGB VIII geregelt. Danach sind die Kosten insoweit zu erstatten, als die Erfüllung der Aufgaben den Vorschiften des SGB VIII entspreche. Auf rein formelle Fehler, wie das Unterlassen des Klägers, einen neuen Bewilligungsbescheid zu erlassen, könne sich nicht berufen werden.

Entspreche die Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften, so besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die Kostenerstattungspflicht, unabhängig von formellen Fehlern.

Auch der Wechsel des Leistungsberechtigten begründet keine Ablehnung der Kostenerstattung, denn dieser habe durch Teilnahme an Hilfeplangesprächen konkludent sein Einverständnis der Hilfe erklärt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII gegenüber der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen

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3. Veranstaltungen

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 7. Februar 2023 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Auch die insoweit relevanten Änderungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im SGB VIII werden thematisiert.

Referentin ist Diana Eschelbach.

Veranstaltungs-/Anmeldeseite im Katalog

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 10. Mai 2023 in Köln eine Online-Veranstaltung zur Schweigepflicht und zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe an.

Fachkräften in Jugendämtern werden viele persönliche Dinge bekannt. Der richtige Umgang mit solchen persönlichen Daten und Geheimnissen ist unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe. Der Sozialdatenschutz hat an vielen Stellen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Das Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Vorschriften zu Schweigepflicht und Datenschutz. Es wird erläutert, wann und welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen, was bei der Verwendung der Daten innerhalb des Jugendamtes bzw. des freien Trägers zu beachten ist und unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung an andere erlaubt ist. Zudem werden die Rechte der Betroffenen thematisiert, insbesondere das Recht auf Auskunft.

In dem Seminar sollen Fragen behandelt werden, die sich den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräften regelmäßig stellen.

Referentin ist Prof. Dr. Brigitta Goldberg, Professorin für Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.

Veranstaltungs-/Anmeldeseite im Katalog

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4. Publikationen

Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII

Zum 1. Januar 2024 wird mit § 10b SGB VIII der Verfahrenslotse eingeführt. Dieser soll einerseits junge Menschen, die wegen einer (drohenden) Behinderung einen (möglichen) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, sowie deren Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte bei der Antragsstellung, Verfolgung und Wahrnehmung der entsprechenden Leistungen unterstützen und begleiten. Andererseits soll der Verfahrenslotse das Jugendamt bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in seine Zuständigkeit unterstützen.

Zur Frage der Umsetzung hat die BAG Landesjugendämter auf ihrer 133. Arbeitstagung im November 2022 eine Empfehlung beschlossen. Adressatenkreis der Empfehlung sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Empfehlung soll sie dabei unterstützen, Antworten auf Fragen zu fachlicher Qualifikation, Verortung und Aufgaben des Verfahrenslotsen sowie zur Abgrenzung bzw. Kooperation mit anderen Beratungsangeboten/Diensten zu finden.

Empfehlung zur Umsetzung des Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII

Grundgesetz und Grundrechte in einfacher Sprache

Die Bundeszentrale für politische Bildung hat in der Reihe „einfach POLITIK“ eine Publikation zum Grundgesetz und den Grundrechten herausgebracht. Informiert wird in einfacher Sprache über Grundsätzliches, „Was hat das Grundgesetz mit mir zu tun?“ und „Wovor schützt mich das Grundgesetz?“. Das Heft ist kostenfrei im Shop der Bundeszentrale für politische Bildung zu bestellen.

Grundgesetz und Grundrechte in einfacher Sprache

Interaktionsmethoden für einen partizipativen und inklusiven KiTa-Alltag

Die Koordinierungsstelle „Demokratie und Vielfalt in der Kindertagesbetreuung“ hat eine Publikation herausgegeben, die sich an pädagogische Fachkräfte richtet und dabei unterstützen soll, Kindern im KiTa-Alltag auf spielerische, kreative Weise Demokratie- und Vielfaltkompetenzen zu vermitteln. Dafür werde 15 Visualisierungs- und Aktionsmethoden dargestellt, die auf Gestaltung, Bewegung und verbalen Austausch basieren und sich an den altersspezifischen Fähigkeiten der Kinder orientieren. Jede Anleitung enthält Hinweise zur Zielsetzung, zur Dauer und zu den benötigten Materialien.

Interaktionsmethoden für einen partizipativen und inklusiven KiTa-Alltag

Informationen für Eltern und Begleitpersonen von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hat eine Broschüre für Eltern und Begleitpersonen von Kindern aus der Ukraine herausgegeben. Darin finden sich wichtige Informationen für alle, die sich um ein geflüchtetes Kind kümmern und für geflüchtete Familien, die mit einem Kind nach Deutschland gekommen sind. Neben ersten wichtigen Hinweisen, werden die zentralen Kinder- und Familienrechte sowie die sonstigen Rechte wie Aufenthaltsrecht, Unterkunft, Soziale Sicherungen und medizinische Versorgung in Deutschland erläutert. In der Broschüre finden sich Links zu Webseiten sowie Telefonnummern von Hilfe-Telefonen in Deutschland.

Die Broschüre ist auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch und Englisch erhältlich.

Informationen für Eltern und Begleitpersonen von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine

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5. Aktuelle Meldungen

Informationsportal für mehr Sicherheit im Umgang mit Fällen von Kindeswohlgefährdung

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat ein neues Informationsportal für Personen und Professionen, die mit dem Thema Kinderschutz in Berührung kommen oder in diesem Bereich arbeiten, aufgelegt. Die Website richtet sich an unterschiedliche Arbeitsfelder, an die Polizei, das Gesundheitswesen, die Schule, die Justiz sowie an die Kinder- und Jugendhilfe.

Es gibt einen Überblick zu den Rechten, Aufgaben und Pflichten der einzelnen Arbeitsfelder und soll die Adressaten in ihrer Handlungssicherheit im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen unterstützen. Es werden die Aufgaben verschiedener Berufsgruppen im Bereich Kinderschutz erläutert, so dass Kooperationen gefördert werden. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die Prävention und Intervention in Fällen sexualisierter Gewalt gelegt.

Informationsportal für mehr Sicherheit im Umgang mit Fällen von Kindeswohlgefährdung

Familienplattform STARK

Im Rahmen einer Zusammenarbeit von Fachexperten und -expertinnen aus den Bereichen Familienrecht, Ökonomie, Psychologie und Pädagogik ist eine Online-Plattform für Paare in der Krise und Trennungsfamilien entstanden. Unterstützt werden Paare, Eltern sowie Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Beziehungskrisen, Trennung und Scheidung. Dafür wird ein umfangreiches Informations- und Beratungsangebot mit fünf Themenbereichen bereitgestellt. Eine Erste Hilfe für Paare in der Krise, eine ökonomische Trennungsberatung, eine rechtliche Trennungsberatung, eine Beratung zur gemeinsamen Erziehung und ein spezieller Bereich für Kinder und Jugendliche.

Familienplattform STARK

Kampagne für ein Umdenken bei sexueller Gewalt gegen Kinder

Anlässlich des 8. Europäischen Tages zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt ist eine Aufklärungs- und Aktivierungskampagne des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs gestartet. Neben einer Vielzahl von Informationsmaterialien stärkt die Kampagne lokale Netzwerke und kommunale Initiativen und unterstützt diese mit einem Kampagnenbüro. Durch die Zusammenarbeit von Fachpraxis, Politik und Zivilgesellschaft sollen nachhaltige Bündnisse vor Ort zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt erreicht werden. Auf der Homepage wird unter anderem in einer Rubrik „Recht“ über juristische Einordnungen, Begrifflichkeiten und Hilfemöglichkeiten informiert.

Kampagne für ein Umdenken bei sexueller Gewalt gegen Kinder

Bundesregierung verstärkt Kampf gegen internationalen Menschenhandel

Die Bundesregierung verstärkt den Kampf gegen den internationalen Menschenhandel in Deutschland indem sie die Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel für zunächst vier Jahre finanziert.

Die unabhängige Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel hat im November ihre Arbeit am Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) aufgenommen. Aufgabe der Berichterstattungsstelle ist es, durch das Sammeln und Auswerten von Daten zu einer effektiven Umsetzung internationaler Vorgaben beizutragen. Zudem soll die Stelle die bestehenden Maßnahmen gegen Menschenhandel in Deutschland evaluieren und Handlungsempfehlungen erstellen. Jedes Jahr wird die Berichterstattungsstelle Schwerpunktthemen untersuchen und alle zwei Jahre die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen.

Pressemitteilung des BMFSFJ

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