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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Januar 2023

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe zugestimmt. Mit dem Gesetz wird die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sowie ihrer Ehe- und Lebenspartner aus Einkommen und Vermögen abgeschafft. Durch die Änderung der §§ 92 ff. SGB VIII könnten die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen. Außerdem erfolgt eine Begrenzung der Vereinnahmung zweckgleicher Leistungen bei Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe. Mit der Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 28. Dezember 2022 ist die Abschaffung der Kostenheranziehung am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht wird es Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ermöglicht, ein 18-monatiges Chancen-Aufenthaltsrecht zu erwerben. Zudem werden die geltenden Bleiberechtsregelungen weiterentwickelt. Auswirkungen hat dies auch auf Regelungen für Jugendliche und Heranwachsende. Bislang eröffnete § 25a AufenthG gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden den Weg zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund erfolgter Integration und einer vierjährigen Duldung oder Gestattung. Nach diesem Gesetz wird diesen Jugendlichen und Heranwachsenden die Aufenthaltsgewährung nach § 25a AufenthG ermöglicht, wenn sie sich seit drei Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Am 16. Dezember hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

Gesetz zur Änderung des Europawahlrechts

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Europawahlgesetzes zugestimmt. Das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament wird von derzeit 18 auf 16 Jahre abgesenkt (§ 6 Abs. 1,3 Europawahlgesetz). Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat zugrunde. Hintergrund der Gesetzesinitiative ist, dass durch die bisherige Altersgrenze von 18 Jahren Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen würden, die an zahlreichen Stellen in der Gesellschaft Verantwortung übernähmen und sich in den politischen Prozess einbringen könnten und wollten. Gerade die junge Generation werde durch Fragen betroffen, die aktuell Gegenstand demokratischer Entscheidungsprozesse seien.

Gesetz zur Änderung des Europawahlrechts

Demokratiefördergesetz

Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2022 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung beschlossen. Ziel des Demokratiefördergesetzes ist die verlässliche und bedarfsorientierte Förderung von Projekten zur Förderung der Demokratie und zur Stärkung von gesellschaftlicher Vielfalt, zur Extremismusprävention und zur politischen Bildung.

Die wichtigsten Inhalte sind die Schaffung eines gesetzlichen Auftrags für den Bund, um zivilgesellschaftliches Engagement und politische Bildung in seiner Qualität zu erhalten und zu stärken. Damit soll der Bund sowohl zivilgesellschaftliche Maßnahmen fördern als auch eigene Maßnahmen durchführen können. Bislang gibt es kein Gesetz, das speziell für diese Arbeit einen rechtlichen und verbindlichen Rahmen vorgibt. Durch das Gesetz können Maßnahmen im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung längerfristig, altersunabhängig und bedarfsorientierter gefördert werden als bisher.

Die nach dem Demokratiefördergesetz geförderten Programme und vergleichbare Maßnahmen sollen weiterhin wissenschaftlich begleitet werden, um sie auf ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit zu prüfen. Der Gesetzentwurf wird am 26. Januar 2023 in mehreren Ausschüssen im Bundesrat beraten.

Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung

Kita-Qualitätsgesetz beschlossen

Am 2. Dezember 2022 hat der Bundestag das Kita-Qualitätsgesetz in der vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Version beschlossen. Mit dem Kita-Qualitätsgesetz soll das „Gute-KiTa-Gesetz“ auf Grundlage des Evaluationsberichts aus dem Jahre 2018 weiterentwickelt werden. Demnach sollen bereits begonnene Maßnahmen der Länder zur Qualitätsentwicklung und zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen zwar fortgeführt werden können, neue Maßnahmen ab dem 1. Januar 2023 sollen aber ausschließlich zur Weiterentwicklung der qualitativen Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung dienen. Künftig sollen also keine neuen länderspezifischen Maßnahmen zur Beitragsentlastung mehr umgesetzt werden können. Zusätzlich sollen die Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung um die Handlungsfelder Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung, Förderung der sprachlichen Bildung und Stärkung der Kindertagespflege, ergänzt werden. Um die beabsichtigte Wirkung der im SGB VIII geregelten Pflicht zur Staffelung der Kostenbeiträge für die Kindertagesbetreuung zu stärken, soll es eine verbindliche Vorgabe sozialer Staffelungskriterien geben, die eine stärkere Ausrichtung der Beiträge an der finanziellen Situation der Familien bewirken.

Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2023

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese gibt Richtwerte an, die dabei helfen können, den Kindesunterhalt festzulegen. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen vor allem die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder und den Bedarf studierender Kinder. Auch die den Unterhaltspflichtigen verbleibenden Eigenbedarfe, die zuletzt zum Jahr 2020 angehoben wurden, werden diesmal höher veranschlagt.

Düsseldorfer Tabelle 2023

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2. Rechtsprechung

Wunsch des Kindes für Verbleibensanordnung maßgeblich

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 2. November 2022

Az. 5 UF 108/22

In Streit steht das Sorgerecht um das vierjährige Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern. Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2018 waren sowohl die Sorge als auch der Umgang des Vaters immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt des Kindes im Februar 2019 äußerten die behandelnden Ärzte den Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Vater. Im daraufhin durchgeführten gerichtlichen Verfahren konnte der Verdacht nicht bestätigt werden und die Ermittlungen gegen den Vater wurden eingestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte eine erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter fest, woraufhin das Familiengericht dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug.

In der Folgezeit wohnte das Kind im Haushalt des Vaters, der Mutter wurde ein regelmäßiges Umgangsrecht eingeräumt. Nach einigen Monaten und nach Begutachtung durch eine ärztliche Beratungsstelle befürwortete die behandelnde Therapeutin ein Wechselmodell oder einen Wechsel des Kindes in den Haushalt der Mutter. Die Mutter beantragte erneut die Übertragung des Sorgerechts. Sie leitete das Gutachten sowie den Krankenhausbericht aus dem Jahr 2019 einem Mitglied im Betroffenenbeirat des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs beim Bundesfamilienministerium zu und trat mit ihrem Vorwurf an die Öffentlichkeit. Daraufhin wurde gegen den Vater erneut ein Verfahren wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch eingeleitet. Seither hielt sich die Mutter mit dem Kind an einem unbekannten Ort auf.

Das Jugendamt beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern weite Teile der elterlichen Sorge zu entziehen. Dem Antrag gab das Familiengericht zunächst statt und bestellte das Kreisjugendamt als Ergänzungspfleger. Beide Eltern traten dem gerichtlich entgegen und beanspruchen das Sorgerecht jeweils für sich.

Das Oberlandesgericht traf nun eine Verbleibensanordnung des Kindes bei der Mutter und wies die Beschwerden der Eltern im Übrigen zurück. Den Eltern sei zu Recht die Sorge teilweise entzogen worden.

Hinsichtlich des Vaters stützte das Gericht seine Entscheidung, ihm das Sorgerecht nicht zu übertragen. vor allem darauf, dass Kind und Vater sich zwischenzeitlich entfremdet hätten. Für eine Gefährdung durch sexuellen Missbrauch seitens des Vaters haben sich hingegen keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben.

Das Verhalten der Mutter wirke sich zwar nach Einschätzung des Gerichts negativ auf das Wohl des Kindes aus. Dennoch war die Verbleibensanordnung bei der Mutter zu treffen, da sich das Kind bei der Mutter eingelebt habe. Das Kind äußerte intensiv und zielgerichtet bei ihr verbleiben zu wollen und lehnte den Vater kategorisch ab. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Mutter das Kind beeinflusst habe, so sei der Wunsch des Kindes maßgeblich. Ein Herausreißen aus der gewohnten Umgebung würde sich voraussichtlich schädigend auf das Kind auswirken. Die Verbleibensanordnung wurde mit der Auflage versehen, dass die Mutter mit dem Kind wieder an ihren Wohnsitz zurückkehre, das Kind die Grundschule besuche und sie mit dem bestellten Ergänzungspfleger zusammenarbeite.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm

Anspruch auf Kita-Platz nicht unter Kapazitätsvorbehalt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2022

Az. 12 S 2224/22

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt in seinem Beschluss den Beschluss des Verwaltungsgerichts und verpflichtet den Antragsgegner, der Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich durchgängig fünf Stunden bis mindestens 13 Uhr nachzuweisen, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragstellerin aus in maximal 30 Minuten erreichbar ist.

Der nach § 24 Abs. 3 SGB VIII einklagbare Leistungsanspruch sei nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt. Kapazitätsverschaffung bedeute, dass der zuständige Träger alle notwendigen – auch die baulichen oder personellen – Maßnahmen ins Werk setzen müsse, die sicherstellen, dass die erforderliche Kapazität vorhanden sei. Das Gericht ließ die Argumentation des Antragsgegners nicht gelten, dass die Kapazitäten nicht so kurzfristig geschaffen werden könnten, um einen Betreuungsplatz nachzuweisen und er damit nicht zu einer rechtlich und tatsächlich unmöglichen Leistung verpflichtet werden könne. Das Gericht führt aus, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII – anders als etwa das Wunsch- oder Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII – vorbehaltlos existiere und es sich um eine unbedingte Bereitstellung- beziehungsweise Gewährleistungspflicht handele. Der Jugendhilfeträger werde verpflichtet, durch aktives Handeln, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Von dieser Pflicht würden weder der angeführte Fachkräftemangel noch andere vergleichbare Schwierigkeiten entbinden.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Zweifelsfall gemäß § 42 f Abs. 2 S. 1 SGB VIII bei Uneinigkeit von zwei beruflich erfahrenen Fachkräften zur Altersfeststellung

Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 10. November 2022

Az. 4 K 2876/22

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Antrag eines nach eigenen Angaben minderjährigen afghanischen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beendigung seiner Inobhutnahme stattgegeben.

Nach summarischer Prüfung hat sich die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig erwiesen. Es liege hier ein Zweifelsfall im Sinne des § 42 f Abs. 2 S. 1 SGB VIII vor, bei dem das Jugendamt der Antragsgegnerin über die qualifizierte Inaugenscheinnahme hinaus eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung hätte veranlassen müssen. Sind sich im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme die beiden Fachkräfte des Jugendamtes nach Aktenlage bezüglich der Einschätzung des Alters des Antragstellers nicht einig, ließen sich die durch die unterschiedliche Einschätzung entstandenen Zweifel nicht dadurch ausräumen, dass eine dritte Fachkraft hinzugezogen werde. Es liege vielmehr grundsätzlich ein Zweifelsfall nach § 42 f Abs. 2 S. 1 SGB VIII vor.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg

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3. Veranstaltungen

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 10. Mai 2023 in Köln eine Online-Veranstaltung zur Schweigepflicht und zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe an.

Fachkräften in Jugendämtern werden viele persönliche Dinge bekannt. Der richtige Umgang mit solchen persönlichen Daten und Geheimnissen ist unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe. Der Sozialdatenschutz hat an vielen Stellen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Das Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Vorschriften zu Schweigepflicht und Datenschutz. Es wird erläutert, wann und welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen, was bei der Verwendung der Daten innerhalb des Jugendamtes bzw. des freien Trägers zu beachten ist und unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung an andere erlaubt ist. Zudem werden die Rechte der Betroffenen thematisiert, insbesondere das Recht auf Auskunft.

In dem Seminar sollen Fragen behandelt werden, die sich den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräften regelmäßig stellen.

Referentin ist Prof. Dr. Brigitta Goldberg, Professorin für Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.

Anmelde-/Veranstaltungsseite im Online-Katalog

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4. Publikationen

Bedarfsgerechte Unterstützung für Mütter und Väter mit Behinderungen durch Leistungen der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe in NRW

Mit der Novellierung des SGB IX hat der Gesetzgeber erstmalig Assistenzleistungen für Eltern mit Behinderungen in § 113 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 bis 3 SGB IX gesetzlich verankert. Leistungen zur Elternassistenz werden durch die Träger der Eingliederungshilfe gewährt und dienen der Unterstützung von Eltern mit Behinderungen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben ein Orientierungspapier herausgegeben, welches sich an fallführende Mitarbeitende der kommunalen Jugendämter und der Landschaftsverbände sowie der Leistungserbringer, die Mütter und Väter mit Behinderungen unterstützen, richtet.

Entwickelt wurde das Papier in einer Arbeitsgruppe der überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen mit Jugendämtern und unter Mitwirkung von Leistungserbringern und Selbsthilfevertreter*innen.

Ziel der Veröffentlichung ist die Schaffung einer Grundlage für die Zusammenarbeit in Familien mit Müttern oder Vätern mit Behinderungen, um den Leistungsträgern der Sozialen Teilhabe, den Jugendhilfeträgern und den Leistungserbringern eine Orientierung zu bieten. In vier Kapiteln werden die Grundlagen und Begriffsbestimmungen geklärt, gemeinsame fachliche Grundsätze für die Begleitung von Müttern und Vätern mit Behinderungen durch die Jugend- und Eingliederungshilfe definiert sowie Angebotsformen und gesetzliche Vorgaben dargestellt. Auf Details zur Zusammenarbeit von Jugendhilfe- und Eingliederungshilfeträgern wird im Kapitel vier eingegangen.

Die Orientierungshilfe schließt mit einer umfangreichen Link-Liste zur weiteren Information.

Orientierungspapier für die Bedarfsgerechte Unterstützung für Mütter und Väter mit Behinderungen durch Leistungen der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe in NRW

Empfehlungen für die Pflegekinderhilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter

Die Arbeitsgruppe „Pflegekinderhilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat im November 2022 die Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Strukturen, Verfahren und pädagogischen Prozessen in der Pflegekinderhilfe (Teil I und II) veröffentlicht.

Innerhalb eines zweijährigen Arbeitsgruppenprozesses sind die Empfehlungen unter Beteiligung von insgesamt 15 Landesjugendämtern und zwei Jugendämtern entstanden.

Die Empfehlungen bieten zum einen schnelle und übersichtliche Orientierung in allen rechtlichen Fragen der Pflegekinderhilfe und zum anderen Orientierung zu qualitativen fachlichen Standards, die dazu beitragen, dass – trotz aller Unterschiede in der organisatorischen Ausgestaltung der Pflegekinderhilfe in den Kommunen – die Hilfe- und Unterstützungsprozesse für den jungen Menschen, die Familien und die Pflegefamilien bundesweit auf vergleichbaren fachlichen Grundlagen beruhen.

Im ersten Teil werden die gesetzlichen Grundlagen in der Pflegekinderhilfe aufgeführt. Darauf aufbauend werden im zweiten Teil relevante Verfahren und Prozesse, wie Hilfeplanung, Anforderungen an die Fachkräfte, Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Leistungsträgern, dargestellt.

Die Besonderheiten, die sich für Pflegeverhältnisse mit Kindern mit Behinderung ergeben, sollen in einem eigenständigen, zeitlich nachgelagerten Arbeitsprozess erarbeitet werden und sollen den dritten Teil der Empfehlungen darstellen.

Empfehlungen für die Pflegekinderhilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter

Umsetzung der Änderungen in den §§ 38,45 SGB VIII

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat auf ihrer Arbeitstagung im November 2022 Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden beschlossen.

Diese beziehen sich zum einen auf die neuen Regelungen in § 38 SGB VIII, die die Anforderungen an Auslandsmaßnahmen und deren Kontrolle zusammenfassen und konkretisieren. Zum anderen werden die Änderungen in den §§ 45 ff. SGB VIII in den Blick genommen, die die Anforderungen an die Erteilung einer Betriebserlaubnis und damit die Beratungs- und Aufsichtsaufgaben, auch im laufenden Betrieb, konkretisieren und erweitern. Die Handlungsleitlinien sollen dazu beitragen, das Verwaltungshandeln der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde zu vereinheitlichen, zudem soll den Trägern der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen Orientierung gegeben werden.

Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden

Aktionsplan der Bundesregierung für Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt – Queer leben

Das Bundeskabinett hat einen Aktionsplan für Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt beschlossen und den Bundestag dazu unterrichtet. Ziel ist es, die rechtliche Stellung von queeren Menschen im Alltag zu verbessern. Der Aktionsplan enthält unter anderem ausgewählte Maßnahmen und Vorhaben in sechs Handlungsfeldern. Thematisiert wird zum einen die rechtliche Anerkennung, die Teilhabe, die Sicherheit und die Gesundheit, zum anderen die Stärkung von Beratungs- und Communitystrukturen sowie internationale Belange. Insgesamt will der Aktionsplan Projekte zur Akzeptanz und Sichtbarkeit von LSBTIQ, sofern eine Zuständigkeit des Bundes gegeben ist. In einem nächsten Schritt werden die Ministerien den Aktionsplan ressortübergreifend weiter ausgestalten und dabei auch die Länder, die Verbände und die Community miteinbeziehen.

Aktionsplan der Bundesregierung für Akzeptanz und Schutz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt – Queer leben

Rechtliche Studie zu Diskriminierung von und wegen Kindern

Im Auftrag der Diskriminierungsstelle des Bundes ist eine rechtliche Studie zu der Benachteiligung von und wegen Kindern erstellt worden. Eine bislang fehlende wissenschaftliche Auseinandersetzung weist auf eine unzureichende Wahrnehmung dieser Art von Diskriminierungserfahrungen hin. Beleuchtet wird der Diskriminierungsschutz für Kinder und Familien im Völkerrecht, im Unionsrecht, im Grundgesetz und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Zudem setzt sich die Studie mit der Benachteiligung von und wegen Kindern im Zivilrechtsverkehr auseinander, zieht Schlussfolgerungen und bietet Lösungsmöglichkeiten an.

Rechtliche Studie zu der Benachteiligung von und wegen Kindern

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5. Aktuelle Meldungen

Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die inklusive Kinder- und Jugendhilfe

Der Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die inklusive Kinder- und

Jugendhilfe“ startete am 17. November 2022 in Berlin.

Im Zentrum dieses Beteiligungsprozesses steht die Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“. Diese Arbeitsgruppe wird sich mit Optionen der gesetzlichen Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe befassen. Insgesamt gliedert sich der Prozess in die drei Bereiche Forschung, Beteiligung der Fachöffentlichkeit und Beteiligung von Expertinnen und Experten in eigener Sache.

Ziel ist es, 2024 einen Gesetzentwurf vorzulegen. Die Verkündung solle dann bis 2025 erfolgen, so dass für die Umsetzung in 2028 noch genügend Zeit bleibe.

Koordiniert wird der gesamte Prozess über eine eigene Geschäftsstelle. Unter gemeinsam-zum-ziel.org können alle Informationen zum Prozess eingesehen werden.

Kinderrechte-Portal

Das Kinderrechte-Portal ist ein Projekt der National Coalition – Netzwerk zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention e.V. in Deutschland und ist eine Plattform, die Basiswissen zu Kinderrechten gezielt an einem Ort bündelt. Auf dem Portal gibt es Materialien, die Kinderrechte in Ihrer Gesamtheit oder auch tiefergehend einzeln thematisieren. Die National Coalition ist eine Gemeinschaft aus rund 100 Organisationen aus ganz Deutschland, die sich für die Einhaltung aller Rechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung einsetzt. Gebündelte Informationen sind zu vielfältigen Themen zu finden, wie Grundrechte, Partizipation, Kinderwohlvorrang, Gesundheit.

Kinderrechte-Portal

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