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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Mai 2023

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

Am 16. März 2023 hat der Bundestag den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes nach 2. und 3. Lesung beschlossen.

Aktuell werden Investitionen im Rahmen des laufenden fünften Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ in den quantitativen Kita-Ausbau der Länder gefördert, die bis zum 30. Juni 2022 bewilligt worden sind. Fast 618 Millionen Euro seien noch nicht abgerufen worden.

Damit die Länder und Gemeinden die Aufgaben beim Ausbau der Kindertagesbetreuung weiter bewältigen können, wird das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder so geändert, dass die geförderten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 sowie der Abruf der Bundesmittel durch die Länder bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen werden können. Außerdem werden darauf aufbauende Fristenregelungen vor allem für Verwendungsnachweise und für Berichte entsprechend geändert. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 21. April 2023 zugestimmt.

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

Bilanz der Vormundschaftsreform

Expertinnen und Experten sowie Betroffene zogen in einem öffentlichen Fachgespräch am 17. April 2023 im Familienausschuss des Deutschen Bundestags Bilanz des kürzlich reformierten Vormundschaftsrechts. Nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ging es darum, was für Konsequenzen diese für Kinder und Jugendliche hätten, sowie für diejenigen, die sich in Jugendämtern und Vormundschaftsvereinen um die Kinder sorgten.

Die Beteiligten gelangten zum Ergebnis, dass die Reform des Vormundschaftsrechts richtige und wichtige Impulse setze. Es bestehe aber Bedarf, die im Vormundschaftsbereich Tätigen fachlich weiter zu qualifizieren. Zudem müssten die Fälle pro Betreuer gesenkt werden. Das Potential der 167 Vormundschaftsvereine in Deutschland müsse genutzt werden. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass ohne die Jugendämter eine gute Vormundschaft nicht denkbar sei. 80 Prozent aller Vormundschaften seien Amtsvormundschaften. Bei der dennoch sinnvollen Stärkung des Ehrenamtes bleibe das Jugendamt der zentrale Akteur im Vormundschaftsverfahren.

Mitteilung des Bundestags zum öffentlichen Fachgespräch am 17. April 2023 im Familienausschuss

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2. Rechtsprechung

Lockerung der Anforderungen an eine Namensänderung bei befehlender Zustimmung eines Elternteils

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2023

Az. XII ZB 29/20

Der Bundesgerichtshof beschloss in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall, dass die fehlende Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils auch dann ersetzt werden könne, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist und gab damit seine bisherige Rechtsprechung teilweise auf.

Das aus der mittlerweile geschiedenen Ehe der beteiligten Eltern hervorgegangene Kind trägt den Nachnamen des Kindesvaters. Nach der Trennung heiratete die Mutter erneut und nahm den Nachnamen des Ehemannes an. Auch das später geborene Geschwisterkind trägt diesen Namen. Zum leiblichen Vater des Kindes besteht seit vielen Jahren kein Kontakt. Die Mutter des Kindes beantragte die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters in die Einbenennung des Kindes. Den Antrag wies das Familiengericht zunächst zurück. Mit ihrer eingelegten Beschwerde hatte die Mutter vor dem Oberlandesgericht Erfolg, hiergegen richtete sich die Beschwerde des Vaters.

Zwar hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Entscheidung erneut an das Oberlandesgericht zurück. Zugleich entschied es aber, dass eine Gefährdung des Kindeswohl nicht mehr erforderlich sei und lockerte damit die Voraussetzungen einer Einbenennung. Ausreichend ist nach Auffassung des Senats, wenn auch ohne Vorliegen einer Gefährdung, die Umbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist. Dies bejahte er im konkreten Einzelfall, da die Beibehaltung des bisherigen Namens eine außerordentliche Belastung für das Kind darstelle. Die Belastung ging über das Maß an typischerweise mit der Einbeziehung eines Kindes in die Stieffamilie verbundenen Schwierigkeiten hinaus. Nach umfassender Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils sei zudem eine additive Einbenennung als milderes Mittel zu prüfen.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023

Altersfeststellung

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 9. März 2023

Az. 2 B 117/22

Der aus Gambia stammende Antragsteller gab in einer Ersteinrichtung in Bremen an, minderjährig zu sein.

Daraufhin erfolgte ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung durch das vorläufig in Obhut nehmende Jugendamt. Hierbei kam das Jugendamt zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller zweifelsfrei von Volljährigkeit auszugehen ist. Aus diesem Grunde beendete das Jugendamt die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Der Antrag vor dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, wurde abgelehnt. Nachdem auch ein Antrag auf Änderung des Beschlusses erfolglos geblieben war, legte der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bremen ein.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung abgelehnt. Durch den vom Antragsteller nach Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme vorgelegten Reisepass sei keine erhebliche neue Tatsachenlage im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entstanden, die Zweifel an der vorgenommenen Alterseinschätzung begründe.

Da die im Pass enthaltene Altersangabe allein auf der Grundlage einer Zweitschrift der der ausstellenden gambischen Behörde nur als Foto vorliegenden Geburtsurkunde beruhe und weitere Erkenntnisse, die die Altersangabe hätten verifizieren können, nicht herangezogen worden seien, biete das im Pass vermerkte Geburtsdatum keine gesteigerte Richtigkeitsgewähr.

Das in § 42f Abs. 1 SGB VIII geregelte Verfahren, die Minderjährigkeit vorrangig durch die Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen, bedeute nicht, dass das in einem Reisepass angegebene Geburtsdatum in jedem Fall verbindlich sei. Zumindest müsse eine hinreichend verlässliche Identität des Inhabers des Ausweispapiers und der im Ausweis bezeichneten Person bestehen sowie das Ausweispapier eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten.

Wille eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist bei Auswahl des Vormunds mit zu berücksichtigen

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 17.März 2023

Az. 1 UF 2/23

Das vorliegende Verfahren betraf die Frage der Auswahl des Vormunds, für die zu diesem Zeitpunkt dreijährige Tochter des Beschwerdeführers.

Die Betroffene lebte seit der Ermordung ihrer Mutter bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Kurz darauf wurde aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers zunächst das Ruhen dessen elterlicher Sorge festgestellt und der Großvater mütterlicherseits als Vormund bestellt. Durch einstweilige Anordnung wurde dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge sodann entzogen, wobei die Vormundschaft beim Großvater verblieb. Nach der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes an der Kindsmutter, wurde ihm die elterliche Sorge entzogen, wobei die Auswahl des Vormunds dem Rechtspfleger vorbehalten blieb. Dies sei notwendig gewesen, um zu prüfen, ob der Vorschlag des Beschwerdeführers, dessen Schwester als Vormund zu bestellen, in Betracht komme. Nach Anhörung der Schwester, sowie der Großeltern durch das Amtsgericht, bestellte es die Großeltern gemeinschaftlich zu den Vormündern, da sich das Kind bereits gut bei Ihnen eingelebt habe und auch die körperliche Verfassung nicht entgegenstehe. Zudem bestehe trotz der kurz zuvor erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers ein neutrales Klima ihm gegenüber.

Gegen diesen Beschluss wendete sich der Beschwerdeführer und begehrt die Einsetzung seiner Schwester als Vormund. Der Aufenthalt bei den Großeltern mütterlicherseits stelle eine Kindeswohlgefährdung dar, da diese durch ihr Alter und ihren Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage seien sich ausreichend um seine Tochter zu kümmern. Zudem werde durch die ständige Traueratmosphäre ein unbescholtenes und fröhliches Aufwachsen verhindert.

Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Als Maßstab für die Eignung als Vormund wurde § 1779 BGB herangezogen, wonach eine natürliche Person nach ihren Kenntnissen, Erfahrungen, persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften, sowie ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet sein muss.

Diesen Maßstab zugrunde legend kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Bestellung der Großeltern mütterlicherseits zu Vormündern nicht zu beanstanden sei. Gerade die körperliche und psychische Verfassung stehe dem nicht entgegen. Als zentraler Punkt wurde angenommen, dass weitere Beziehungsabbrüche nicht im Sinne des Mündels wären. Dadurch wurde der Kontinuitätsgrundsatz in den Mittelpunkt der Argumentation gerückt. Auch eine negative Prägung des Mündels durch das Umfeld der Großeltern ihrem leiblichen Vater gegenüber sei nicht zu erkennen. Vielmehr sei bei einem Beziehungsabbruch zusätzlich noch eine Verunsicherung des Mündels zu befürchten, da der Beschwerdeführer, als auch dessen als Vormund im Raum stehende Schwester, trotz dessen Verurteilung an der Unschuld des Beschwerdeführers festhielten.

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3. Publikationen

Qualitätsstandards Beistandschaft – Betreuungsunterhalt

Die beiden nordrhein-westfälischen Landschaftsverbände haben in Zusammenarbeit mit dem überregionalen Arbeitskreis der Beistände in Nordrhein-Westfalen die Arbeits- und Orientierungshilfe für den Fachdienst Beistandschaft zum Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 Abs. 1 BGB mit Stand vom März 2023 aktualisiert. Sie richtet sich an den Fachdienst Beistandschaft, um mit Berechnungsbeispielen ein einheitliches Arbeiten zu ermöglichen und bei der täglichen Praxis zu unterstützen. Thematisiert werden die gesetzlichen Grundlagen, die Berechnung des Unterhalts, Bedürftigkeit und Bedarf, die Berechnung des Unterhaltsanspruchs, die Beurkundung des Anspruchs gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 4 SGB VIII sowie Besonderheiten.

Gemeinsame Empfehlung zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII der BAG Landesjugendämter

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat die aktualisierte Gemeinsame Empfehlung zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII – Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII, neu bearbeitete Fassung vom Januar 2023 veröffentlicht. Die Empfehlungen sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

Hiermit wurde auch die mit Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe beschlossenen Änderungen zu den zweckgleichen Leistungen eingefügt.

Gemeinsame Empfehlung zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII der BAG Landesjugendämter

Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt schützen

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V. (AJS NRW) hat eine Broschüre veröffentlicht mit dem Ziel Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen und Basiswissen für eine stärkende Erziehung zu vermitteln. Neben Inhalten wie der Erläuterung der Begrifflichkeiten und Handlungsstrategien zu Wahrnehmung der Problematik und Unterstützung der Betroffenen wird an verschiedenen Stellen Bezug genommen auf rechtliche Aspekte wie die Regelungen im Landeskinderschutzgesetz NRW und den strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt. Das Anliegen der Broschüre ist es, Tabus abzubauen und Eltern und Erziehende genauso wie pädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte und andere Vertrauenspersonen bezüglich der Thematik zu sensibilisieren.

Broschüre zum Schutz von Kindern und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zur Vermittlung von Basiswissen für eine stärkende Erziehung

Strafbarkeit von Sexting nach § 184b StGB

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) NRW hat aus Anlass der Veröffentlichung der aktuellen Polizeilichen Kriminalstatistik 2022 und der auffällig hohen Zahl von minderjährigen Tatverdächtigen bei der „Verbreitung pornografischer Schriften“ mit rund 41 Prozent einen ausführlichen Text zu der Problematik des „Kinderpornografie-Paragrafen“ ausgearbeitet und in der Fachzeitschrift AJS Forum (Ausgabe 1/2023) veröffentlicht. Hier wird verdeutlicht, warum es einer Reform der vom Gesetzgeber im Jahr 2021 verschärften Kinder- und Jugendpornografie-Tatbestände bedarf. Jugendliche rutschten mit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit, die teils eher einer alterstypischen sexuellen Entwicklung als dem Strafrecht zuzuordnen seien. Hier entstehe ein Wertungswiderspruch, der dringend einer gesetzlichen Korrektur bedürfe.

Beitrag der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) NRW in der Fachzeitschrift AJS Forum (Ausgabe 1/2023)

Radikal, fundamentalistisch, anders – Fachkräfte im Kontakt

Das Projekt „Radikal, fundamentalistisch, anders – Fachkräfte im Kontakt (RaFiK)“ des SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies, gefördert durch das Deutsche Jugendinstitut e.V. (DJI), hat sich der Thematik gewidmet, wie Fachkräfte sich verhalten und positionieren sollen, wenn sie in Kontakt mit streng religiösen, auf alternativen Realitäten basierenden oder menschen- und demokratiefeindlichen Überzeugungen kommen. In vorheriger Forschung zeigte sich, dass Fachkräfte mit ihrer Beziehungsarbeit in schwer kalkulierbare Wechselwirkungen mit den persönlichen Wahrnehmungen der Betroffenen treten. Dieses Projekt hat analysiert, wie Fachkräfte in ihrer täglichen Arbeit praktische und ethische Herausforderungen im Kontext von Kindeswohl und Religions- bzw. Meinungsfreiheit ausbalancieren und welche Grundorientierungen die Abwägungsprozesse in ihrem fachlichen Handeln beeinflussen. Dazu wurden sechs Fokusgruppen mit Fachkräften aus den Regelstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Jugendamt, Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit, Kita) und angrenzender Bereiche (z.B. Schule) gebildet.

Die Ergebnisse sollen der Praxis in der Kinder- und Jugendhilfe eine Orientierung geben und einen Beitrag leisten zum Brückenbau zwischen Fachkräften bei zivilgesellschaftlichen Trägern im spezialisierten Bereich Radikalisierungsprävention sowie Fachkräften bei Trägern in unterschiedlichen Regelstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe.

Handlungsempfehlung für Fachkräfte zum Kontakt mit streng religiösen, auf alternativen Realitäten basierenden oder menschen- und demokratiefeindlichen Überzeugungen

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4. Aktuelles

Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finanziert zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren eine unabhängige Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel am Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) mit dem Ziel, effektiver gegen Menschenhandel und Ausbeutung vorzugehen. Aufgabe der Berichterstattungsstelle ist es, durch Sammeln und Auswerten von Daten dazu beizutragen, dass internationale Vorgaben effektiver umgesetzt werden.

Unabhängige Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel am Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR)

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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