Pressemeldung
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Juni 2023
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
Selbstbestimmungsgesetz
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium der Justiz haben einen Referentenentwurf über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag veröffentlicht.
Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein. Die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll drei Monate nach der Erklärung gegenüber dem Standesamt wirksam werden. Eine erneute Änderung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr nach Wirksamkeit der vorherigen Änderungserklärung möglich. Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Es ist ferner vorgesehen, dass ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn jemand die Änderungen des Geschlechtseintrags von transgeschlechtlichen, nichtbinären oder intergeschlechtlichen Personen gegen deren Willen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt (Offenbarungsverbot).
Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Ressort-, Länder- und Verbändeabstimmung.
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
2. Rechtsprechung
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen teilweise verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2023
Az. 1 BvL 7/18
Zwei syrische Staatsangehörige hatten im Februar 2015 im Alter von 21 und 14 Jahren geheiratet. Noch im selben Jahr flohen sie nach Deutschland, wo das Jugendamt die 14-Jährige im September in Obhut nahm und im Ergebnis zum Vormund bestellt wurde. Seither stritten sich der Antragsteller und das Jugendamt in mehreren Instanzen gerichtlich darüber, wie viel Zeit die beiden zusammen verbringen dürfen.
Der Bundesgerichtshof legte dem Bundesverfassungsgericht die entscheidungserhebliche Vorschrift des Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 EGBGB zur Überprüfung auf deren Verfassungsmäßigkeit vor.
Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 bestimmt, dass unter Beteiligung nach ausländischem Recht ehemündiger Minderjähriger geschlossene Ehen nach deutschem Recht (mit der Ausnahme des Artikel 229 § 44 Absatz 4 EGBGB) unwirksam sind, wenn zumindest einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine gesetzliche Regelung ohne eine gerichtliche Einzelfallprüfung grundsätzlich möglich ist. Es dürften Hindernisse zur Schließung der Ehe durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Dies könne auch in Gestalt einer starren Altersgrenze geschehen, um dem Minderjährigenschutz genüge zu leisten.
Die aktuelle Regelung in Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 EGBGB ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht verhältnismäßig, da keine Folgeregelungen getroffen worden sind. Durch die pauschale Ungültigkeit der Ehe von Anfang an ergeben sich diverse Probleme für die Minderjährigen, weil die Ehe für viele Ansprüche als Anknüpfungspunkt zumindest Bestand gehabt haben muss.
Die aktuelle Regelung erklärt die Ehe von Anfang an für nichtig, so dass zum Beispiel keine Ansprüche auf Unterhaltszahlungen für den meist wirtschaftlich abhängigen, minderjährigen Teil der für nichtig erklärten Ehegemeinschaft bestehen. Wenn es Kinder aus der Ehe gebe, fehle es zusätzlich an der ehelichen Vaterschaftsvermutung. Ebenfalls sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dass eine Ehe nach Erreichung der Volljährigkeit beider Ehepartner auch in Deutschland in gültiger Weise fortgesetzt werden kann. Damit die starre Altersgrenze als Instrument des Minderjährigenschutzes als verhältnismäßig angesehen werden könne, muss der Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Lösungen zum Schutz der Minderjährigen vorsehen.
Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2024 Zeit, die Regelungen anzupassen, bis dahin gilt der aktuelle Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 EGBGB fort.
BVerfG Beschluss vom 01. Februar 2023 - 1 BvL 7/18
Einrichtungsschutz, §§ 89a, 89e SGB VIII
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12. April 2023
Az. 4 Bf 139/22
Der Kläger gewährte aufgrund seiner nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehenden Zuständigkeit Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Die zuvor nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständige Beklagte erstattete zunächst die Jugendhilfekosten nach § 89a Abs. 1 SGB VIII.
Nachdem sich der gemäß § 86 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der allein in Teilen personensorgeberechtigten Mutter mit dem Umzug in ein Pflegeheim im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers geändert hatte, lehnte die Beklagte die weitere Kostenerstattung ab. Ein Erstattungsanspruch nach § 89a Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 SGB VIII komme nicht in Betracht, da der Kläger nunmehr sowohl nach § 86 Absatz 6 SGB VIII als auch fiktiv nach § 86 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII zuständig sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 89e Absatz 1 Satz 1 SGB VIII scheide ebenfalls aus, da der Wortlaut der Vorschrift nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson anknüpfe.
Gegen die vom Kläger erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg angegriffene Entscheidung legte die Beklagte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg ein.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Kostenerstattung verurteilt. Da der Ort der nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung mit dem Pflegestellenort nach § 86 Absatz 6 SGB VIII zusammenfalle, bestehe eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke, die mit einer analogen Anwendung des § 89e SGB VIII zu schließen sei. Sowohl der Pflegestellenort als auch der Einrichtungsort seien privilegiert vor der Kostenerstattungspflicht zu schützen und es sei sachlich nicht nachvollziehbar, dass dieser besondere Schutz der Einrichtungsorte nicht greifen soll, wenn dieser Ort zugleich Pflegestellenort sei.
Über die von der Beklagten gegen die Entscheidung eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
3. Publikationen
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Kinder als Täter“
Gegenstand einer Kleinen Anfrage ist die Beteiligung strafunmündiger Kinder auf Tatverdächtigenseite an Straftaten. Die Anfrage erfolgte zu den Straftatkomplexen Tötungsdelikte, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung, Diebstahl sowie Sachbeschädigung. Die Antwort der Bundesregierung basiert auf den Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2022, die im Februar 2023 veröffentlicht wurde. Nach einem jahrelangen Abwärtstrend ist die Zahl der strafunmündigen Tatverdächtigen im Jahr 2022 angestiegen und bewegt sich auf das Niveau von 2009 zu. Die Tatverdächtigen besaßen in circa 70 Prozent der Fälle die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2023 beschlossen, dem Bundestag zu empfehlen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Petition zu überweisen, in der ein wirkungsvolles Programm zum Schutz von Frauen gegen Gewalt sowie die sofortige Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gefordert wird. Zur Begründung weist der Ausschuss auf die steigende Anzahl geschlechtsbedingter Tötungsdelikte an Mädchen und Frauen hin. Die Kriminalitätszahlen zeigten, dass Deutschland beim Schutz von Frauen gegen Gewalt im internationalen Vergleich Nachholbedarf habe.
Kampagne: „Schieb den Gedanken nicht weg“
Im November 2022 ist die bundesweite Kampagne „Schieb den Gedanken nicht weg“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs gestartet worden. Ziel der Kampagne ist es, breitflächig die Botschaft sichtbar zu machen, dass sexuelle Gewalt auch in der eigenen unmittelbaren Umgebung stattfinden kann.
Nun liegen erste Ergebnisse der begleitenden Evaluation vor. Auf der Webseite der Kampagne wird unter anderen darüber informiert, was man über sexuelle Gewalt wissen sollte und es werden Handlungsmöglichkeiten Betroffener aufgezeigt. Zudem können die Produkte der Kampagne weiter genutzt werden, es können Broschüren, Flyer und weitere Informationsmaterialien bestellt werden, um auf das sensible Thema aufmerksam zu machen. Es besteht auch die Möglichkeit einen Kampagnen-Newsletter zu abonnieren.
Hilfe Portal Missbrauch Newsletter
Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger (UMA) in Deutschland
Die Bundesregierung hat ihren jährlichen Bericht zur Situation von UMA in Deutschland veröffentlicht. Er bezieht sich auf die Entwicklungen im Jahr 2021, nimmt aber auch an einigen Stellen auf das Jahr 2022 Bezug. In diesem Zeitraum prägten insbesondere die Corona-Pandemie, der Angriffskrieg auf die Ukraine sowie die allgemein gestiegenen Einreisen von UMA den Themenbereich. Grundlage des Berichts ist eine zum Ende des Jahres 2021 im Auftrag des BMFSFJ durchgeführte Online-Befragung der Jugendämter und stationären Einrichtungen sowie amtliche Statistiken und die Ergebnisse aktueller Untersuchungen von Hochschulen und Forschungsinstituten. Darüber hinaus wurden die Länder und Fachverbände zur Situation der UMA befragt.
Dargestellt wird unter anderem, wie die Belastung der Kommunen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung gestiegen ist. Aufgrund des Fachkräftemangels und den fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten können übliche Versorgungsstrukturen vielerorts nicht aufrechterhalten werden. Die Abfrage, die unter den UMA getätigt wurde, hat ergeben, dass sich die verschlechterte Versorgungssituation direkt auf das Wohlergehen der UMA auswirkt.
Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen stärken
Die Fraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im Landtag Nordrhein-Westfalen haben den Antrag gestellt, auf Grundlage des Landeskinderschutzgesetzes eine oder einen unabhängigen Beauftragten für die Belange von Kinderschutz und Kinderrechte für Nordrhein-Westfalen einzurichten. Es seien bereits zahlreiche Strukturen zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Wahrnehmung der Kinderrechte etabliert. Im Zuge der Verabschiedung des Landeskinderschutzgesetzes sei man einig gewesen, den Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen stetig weiterzuentwickeln. So soll nunmehr geprüft werden, eine unabhängige Beauftragte oder einen unabhängigen Beauftragten für die Belange von Kinderschutz und Kinderrechten in NRW einzurichten. Diese Stelle könne nicht nur eine gesamtgesellschaftliche Sensibilisierung vorantreiben, sondern Bestrebungen und Prozesse um die Themen der Aufarbeitung, Prävention und Intervention nachhaltig fördern. Der/Die Beauftragte könne Kinderschutz und Kinderrechte betreffende Themen in die öffentliche Diskussion bringen sowie weiterentwickeln und Impulse setzen.
Demokratisch und nicht indifferent – Positionspapier zum Neutralitätsgebot in der Kinder- und Jugendhilfe
Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe hat ein Positionspapier für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe entwickelt, um angesichts der zunehmenden Konfrontation von Fachkräften und Ehrenamtlichen mit demokratie- und menschenfeindlichen Überzeugungen, Orientierung zu bieten. Thematisiert wird, was das Grundgesetz mit seinem parteipolitischen und religiös-weltanschaulichen Neutralitätsgebot meint, wie die Praxis diese Grundpfeiler einer freiheitlichen Demokratie in ihre Arbeit integrieren und Instrumentalisierungen und bewussten Fehlinterpretationen entgegenwirken kann. Neben der ausführlichen Erläuterung des Neutralitätsgebotes gibt das Positionspapier auch konkrete Handlungshinweise in Bezug auf den Bildungsauftrag des SGB VIII.
Positionspapier AG Kinder und Jugendhilfe
Impulspapier zu Vormundschaft
Der Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat ein weiteres Impulspapier zur fachlichen Diskussion zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz veröffentlicht. Die Vormundschaftsreform, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, weise Parallelen zu den Veränderungen im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz auf und das Papier setzt sechs Impulse zu Kinderrechten, Beteiligung, Kooperation mit Eltern, Beschwerderechten, Selbstorganisationen sowie Kontinuitätssicherung. Gleichzeitig werden einige zu klärende Fragestellungen für die Praxis benannt.
Impulspapier Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.
Die Professionalisierung der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe mit § 9a SGB VIII
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021 ist erstmals in § 9a SGB VIII die verbindliche Einrichtung von unabhängigen, fachlich nicht weisungsgebundenen Ombudsstellen durch die Länder gesetzlich geregelt.
Im Auftrag des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe ist nun ein umfassendes Gutachten zu zentralen Aspekten der konkreten Ausgestaltung von Ombudsstellen erstellt worden. Im vorgelegten Gutachten werden Inhalt und Reichweite der gesetzlichen Grundlage vertieft untersucht und mit dem status quo der zivilgesellschaftlich entwickelten Tätigkeit der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe abgeglichen. Insbesondere die Zielgruppe von Ombudschaft, der Aufgabenbereich der Ombudsstellen, die Wahrung der Unabhängigkeit, eine bedarfsgerechte und niedrigschwellige Ausgestaltung, mögliche Inhalte von Landesausführungsgesetzen und die Finanzierung der Ombudsstellen werden ausführlich betrachtet.
4. Aktuelles
Zahlen kindlicher Gewaltopfer
Am 23. Mai 2023 stellten die unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Präsident des Bundeskriminalamtes die Ergebnisse der Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik 2022 vor.
48 Kinder werden in Deutschland jeden Tag Opfer sexueller Gewalt, damit sind im Jahr 2022 die Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch mit 15.520 Fällen auf einem gleichbleibend hohen Niveau wie in 2021 geblieben. Einen starken Anstieg von über 10 Prozent auf fast 49.000 Fälle gab es bei den Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendpornografie im Internet. Häufig sei die IP-Adresse der einzige Ermittlungsansatz der zum Täter führen könne. Der Präsident des Bundeskriminalamtes bekräftigte seine Forderung der sogenannten Mindestspeicherung von IP-Adressen.
Auch die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die Missbrauchsdarstellungen und jugendpornografische Inhalte besaßen oder über die sozialen Medien weiterverbreiteten, habe sich in Deutschland seit 2018 mehr als verzwölffacht. Die aktuelle Ausgestaltung des § 184b StGB führe dazu, dass vermehrt Kinder und Jugendliche als Täter ins Blickfeld der Ermittlungen geraten, die aber nicht der „klassischen Tätergruppe“ angehören. Die meisten tatverdächtigen Minderjährigen handelten nicht vorsätzlich oder sexuell motiviert, sondern aus einer digitalen Naivität heraus. Aktuell binde die strafrechtliche Verfolgung in diesen Fällen bei den Ermittlungsbehörden enorme Ressourcen, die für die Verfolgung von kriminellen Täterkreisen, die solches Material erstellen oder verbreiten, fehlen würden. Es brauche medienpädagogische Ansätze sowie eine zeitnahe Anpassung des § 184b StGB.
PRESSEKONFERENZ ZUR VORSTELLUNG PKS 2022 ZAHLEN KINDLICHER GEWALTOPFER
Erklärfilm zum Haager Kindesentführungsübereinkommen
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat anlässlich des Tages des vermissten Kindes am 25. Mai 2023 einen dreiminütigen Erklärfilm veröffentlicht. Er thematisiert, was zu tun ist, wenn ein Kind von einem Elternteil ins Ausland entführt wurde. Eine erfolgversprechende Möglichkeit ist für etwa 100 Staaten der Erde das Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Die „Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation“ (ZAnK), als Angebot des Internationalen Sozialdienstes des Deutschen Vereins bietet in diesen Fällen Beratung und Unterstützung.
Erklärfilm zum Haager Kindesentführungsübereinkommen
Landesfachstelle für Alleinerziehende
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen fördert die Errichtung einer Landesfachstelle für Alleinerziehende in Trägerschaft des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter NRW e.V.. Mit der Landesfachstelle soll eine bessere Unterstützung für Alleinerziehende erfolgen und eine kompetente Anlaufstelle zur Beratung kommunaler Träger und Akteurinnen und Akteure auf Fachebene etabliert werden. Inhaltlich soll ein modular aufgebautes Fortbildungsprogramm konzipiert, ein Netzwerktreffen aufgebaut sowie ein umfangreiches Informationsangebot bereitgestellt werden.
Landesfachstelle für Alleinerziehende
App für Careleaver
Die Initiative Brückensteine Careleaver bietet jungen Menschen in und nach der Jugendhilfe mit der App Cariboo digitale und kostenlose Unterstützung. Die App bietet mit einer Frage-Antwort-Funktion Hilfe zur Selbsthilfe und mit Checklisten Unterstützung beim Auszug aus der Jugendhilfe. Diese Checklisten geben auch nach Ende der Jugendhilfe Orientierung und helfen Careleavern bei der Strukturierung und Priorisierung von Aufgaben rund um die Verselbständigung.
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