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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Juli 2023

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Selbstbestimmungsgesetz

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium der Justiz haben einen Referentenentwurf über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag erarbeitet.

Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein. Die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll drei Monate nach der Erklärung gegenüber dem Standesamt wirksam werden. Eine erneute Änderung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr nach Wirksamkeit der vorherigen Änderungserklärung möglich. Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Es ist ferner vorgesehen, dass ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn jemand die Änderungen des Geschlechtseintrags von transgeschlechtlichen, nichtbinären oder intergeschlechtlichen Personen gegen deren Willen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt (Offenbarungsverbot).

Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Ressort-, Länder- und Verbändeabstimmung.

Selbstbestimmungsgesetz

Abschaffung des Kinderreisepasses

Der Bundestag hat am 7. Juli 2023 dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens zugestimmt. Danach soll statt des Dokumententyps „Kinderreisepass“ in Zukunft ein elektronischer Reisepass mit der längeren Gültigkeitsdauer sowie der Nutzungsmöglichkeit für weltweite Reisen beantragt werden können. Zudem soll mit dem Gesetzentwurf unter anderem durch die Einführung eines neuen Passversagungsgrundes Kindesmissbrauch im Ausland verhindert werden.

Das Gesetz ist zustimmungspflichtig und der Bundesrat hatte in einer ersten Stellungnahme unter anderem gefordert, die Abschaffung des Kinderreisepasses auf November 2025 zu verschieben. Das lehnte die Bundesregierung ab.

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens

Geänderte Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel

Die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (PersVO) vom 4. August 2020 wurde durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration das Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellungdurch die Änderungsverordnung vom 30. Mai 2023 geändert. Die Änderungen sind am 30. Juni 2023 in Kraft getreten. Neu aufgenommen ist unter anderem die Möglichkeit einer dauerhaften Einsatzmöglichkeit für Ergänzungskräfte mit speziellen Voraussetzungen auf Fachkraftstunden. Die Ermöglichung eines partiellen Berufszugangs zum Berufsbild Erzieherin/Erzieher wird erweitert auf Personen, die ihre Qualifikation in einem Nicht-EU-Staat erworben haben. Zudem entfällt zukünftig der Nachweis über eine absolvierte sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung. Ein Einsatz auf Fachkraftstunden wird nun auch für Absolventinnen und Absolventen weiterer Studiengänge ermöglicht.

Die bestehenden Antragsverfahren und Zuständigkeiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland werden durch die Neuregelungen nicht berührt.

Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (PersVO)

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2. Rechtsprechung

Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, §§ 89a, 89e SGB VIII

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2023

Az. 12 A 1586/21

Der Kläger gewährte aufgrund seiner gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehenden Zuständigkeit Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII.

Für die zuvor bestehende Zuständigkeit war nach § 86 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich, den sie in einer Justizvollzugsanstalt im Bereich des zuvor zuständigen Jugendamtes begründet hatte. Da sie unmittelbar vor Aufnahme in der Einrichtung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erkannte der beklagte überörtliche Träger gegenüber dem zuvor zuständigen Jugendamt seine Kostenerstattungspflicht nach § 89e Abs. 2 SGB VIII an.

Gegenüber dem anschließend nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Kläger lehnte der Beklagte hingegen seine Kostenerstattungspflicht ab. Die Vorschrift des § 89e SGB VIII sei nur bei Leistungen anwendbar, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII richte und knüpfe nicht an den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an. Auch könne ein Anspruch nach § 89e SGB VIII nicht Teil einer „Erstattungskette“ nach § 89a Abs. 2 SGB VIII sein.

Gegen die erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Münster angegriffene Entscheidung legte der Kläger Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Die Berufung ist begründet. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wurde der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 2 in Verbindung mit § 89e Abs. 2 SGB VIII zu Unrecht abgelehnt.

Die Voraussetzungen des im § 89a Abs. 2 SGB VIII geregelten Durchgriffs seien erfüllt. Da die Mutter vor Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt lediglich einen tatsächlichen und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, habe der nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdende zuvor zuständige Träger gegen den Beklagten zumindest einen fiktiven Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB VIII, sodass der Beklagte nach § 89a Abs. 2 SGB VIII auch dem Kläger, als dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger, kostenerstattungspflichtig bleibe.

Der Wortlaut des § 89e Abs. 1 SGB VIII, der für das Bestehen eines Anspruchs nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson anknüpfe, stehe dem nicht entgegen, da es lediglich um die fiktive Bestimmung des ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII vormals und je nach Fallgestaltung auch weiterhin zuständigen und damit grundsätzlich erstattungspflichtigen örtlichen Trägers geht.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen

Unterhaltsvorschuss - Mitwirkungspflicht der Kindesmutter in One-Night-Stand-Fällen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2023

Az. 5 A 350/22

Die Klägerin stellte im Jahr 2018 nach Geburt ihres Kindes einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Mutter und Vater des Kindes kannten sich nicht, das Kind ist während eines sogenannten One-Night-Stand gezeugt worden. Zum Zeitpunkt der Zeugung war eine Schwangerschaft nicht beabsichtigt. Nachdem die Klägerin die Schwangerschaft circa vier Monate später feststellte, versuchte sie vergeblich, den Vater des Kindes ausfindig zu machen und suchte hierzu mehrmals den Ort ihrer zufälligen Begegnung auf. Name und Anschrift des Vaters waren ihr unbekannt. Im Antragsformular auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gab sie auf die Frage zu „Versuchen, den Aufenthaltsort des anderen Elternteils zu ermitteln“, die Antwort „Nein, Gründe: keine persönlichen Daten vorhanden“ an.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lehnte die Beklagte ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Mit ihrer hiergegen eingereichten Klage blieb die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil auf und gab der Klage nun statt. In sogenannten One-Night-Stand-Fällen komme die Mutter ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Absatz 3 UVG unter folgenden Voraussetzungen nach: Die Mutter des Kindes genüge ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie glaubhaft mache, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung nicht möglich, dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Die Mitwirkungspflicht der Kindsmutter umfasse nicht, dass aufgrund ihrer Angaben der Kindsvater tatsächlich ermittelt werden könne. Ist das Vorbringen der Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setze die Mitwirkungspflicht weiterhin voraus, dass die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan habe, um den Kindsvater zu ermitteln. Offensichtlich aussichtslose Ermittlungen müsse die Kindsmutter jedoch nicht anstellen.

Auch käme es nicht auf den ansonsten im Verwaltungsrecht üblichen Zeitpunkt der Antragsstellung an. Werde der Antrag auf Unterhaltsvorschuss erst einige Jahre nach der Geburt des Kindes gestellt, sei nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, sondern darauf, was die Mutter spätestens nach der Feststellung der Schwangerschaft zur Feststellung des Kindsvaters unternommen habe. Die Norm des § 1 Absatz 3 UVG sei deshalb so auszulegen, dass es für die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr, sofern die Kindsmutter von einer Empfängnis ausgehen musste, ansonsten spätestens auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft ankomme.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde die Revision nicht zugelassen.

Nachweis eines Kita-oder Kindertagespflegeplatzes trotz fehlender Kapazitäten

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 7. Juni 2023

Az. 6 L 409/23

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss der Stadt Münster (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einem unter drei jährigen Kind ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz mit dem Umfang von 45 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist.

Die Eltern des am Stadtrand Münsters wohnenden Kindes hatten im Mai 2022 den Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe, noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Vergabeverfahrens berücksichtigt worden. Dem daraufhin Ende April gestellten sogenannten Eilantrag hat das Gericht nunmehr im Wesentlichen stattgegeben.

Das Gericht führt aus, das Kind habe gegenüber der Antragsgegnerin einen einklagbaren Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auf Förderung in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin eine Vielzahl der Kindertageseinrichtungen aufgrund der angespannten Personalsituation momentan keine zusätzlichen Plätze anbieten könnten. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung sei nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern letztlich auch auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet, bis ein Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot bestehe (§ 79 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Es handele sich um eine unbedingte Bereitstellungs- beziehungsweise Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könnte. Der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorbehaltlos gewährleistete Rechtsanspruch würde leerlaufen, wenn sich die Träger der Jugendhilfe auf eine fehlende Erfüllbarkeit wegen Kapazitätsauslastung berufen könnten.

Das Verwaltungsgericht Münster verneint einen Anordnungsanspruch insoweit, als der Antrag auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes allein in einer Kindertageseinrichtung beschränkt sei. Hier genüge auch der Nachweis eines Platzes in der Kindertagespflege, da beide Betreuungsformen in einem Gleichrangigkeitsverhältnis stünden.

Meldepflicht nach § 47 Abs. 3 SGB VIII

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 30. Juni 2023,

Az. 25 L 1231/23

Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hatte die Antragstellerin beantragt, dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Antragsgegner) zu untersagen, die örtlichen Jugendämter anzuweisen, sie dahingehend zu beraten, ihnen zu empfehlen oder sonst darauf hinzuwirken, dass die in ihrer Kostenträgerschaft in der Einrichtung der Antragstellerin lebenden Kinder aus der Einrichtung herausgenommen und/oder Betreuungsmaßnahmen dort beendet werden.

Den Eilantrag hat das Gericht als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht führt zur Zulässigkeit aus, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, zur Vermeidung dieses Rechtsstreits den Antragsgegner mit dem konkreten hier in Rede stehenden Begehren vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt konfrontiert zu haben. Die Behauptung, dass der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendämter angewiesen habe, Kinder aus der Einrichtung herauszunehmen basiere lediglich auf Angaben Dritter und auf vagen und dürftigen Tatsachengrundlagen. Zudem habe es die Antragstellerin versäumt, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung einzureichen.

Unabhängig davon mangele es zudem an einem Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Anspruchs auf Unterlassung nach § 1004 BGB seien nicht erfüllt. Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsgegner habe lediglich seiner Verpflichtung nach § 47 Abs. 3 SGB VIII entsprochen, indem er die einzelnen Jugendämter über die mitgeteilten die Antragstellerin betreffenden Hinweise in Kenntnis gesetzt hat. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner über die in § 47 Abs. 3 SGB VIII genannte Verpflichtung hinaus verbindliche Weisungen an die Jugendämter erteilt habe. Der Antragsgegner sei den Jugendämtern gegenüber nicht weisungsbefugt.

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3. Publikationen

Nationaler Aktionsplan „Neue Chancen für Kinder in Deutschland“

Das Bundeskabinett hat am 5. Juli 2023 den Nationalen Aktionsplan (NAP) „Neue Chancen für Kinder in Deutschland“ verabschiedet. Mit dem NAP wird die Empfehlung des Rates der Europäischen Union zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder in Deutschland umgesetzt. Zentrale Handlungsfelder des NAP sind die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung, Bildungsangebote und schulbezogene Aktivitäten, Gesundheitsversorgung, gesunde Ernährung und eine gesunde Mahlzeit pro Schultag sowie angemessener Wohnraum. Hierzu sind im NAP die jeweiligen Ausgangslagen, Handlungsbedarfe und Maßnahmen dargestellt.

Nationaler Aktionsplan „Neue Chancen für Kinder in Deutschland“

Hinweise zu kinderpornografischen Inhalten im Internet

Dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestags wurde als Unterrichtung durch die Bundesregierung der „Bericht über die im Jahr 2022 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischen Inhalt im Sinne des § 184b StGB“ vorgelegt. Hiernach sind im Jahr 2022 15.309 Hinweise zu kinderpornografischen Inhalten im Internet (Inland und Ausland) durch das Bundeskriminalamt und die Beschwerdestellen statistisch erfasst worden. Dies sei eine Zunahme um 28,5 % zum Vorjahr. Die Löschung der im Inland gehosteten Inhalte gelinge in der Regel schneller als die Löschung der im Ausland gehosteten Inhalte.

Bericht über die im Jahr 2022 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischen Inhalt im Sinne des § 184b StGB

Umsetzung der Reformstufe 2 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) für öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Bereits mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 sind die Jugendämter zum Rehabilitationsträger im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII bzw. nach § 41 in Verbindung mit § 35a SGB VIII geworden. Mit dem Inkrafttreten der Reformstufe 2 des BTHG im Jahr 2018 können Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nun Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, für Leistungen zur Teilhabe an Bildung und für Leistungen zur sozialen Teilhabe sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 SGB IX).

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX, Leistungserbringer, die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) sowie an den Bundesgesetzgeber.

Ziel der Empfehlungen ist, in der Anwendung des reformierten SGB IX besonders problematische Bereiche zu identifizieren, mögliche Lösungsvorschläge zu erarbeiten sowie etwaige gesetzgeberische Handlungsbedarfe zu benennen sowie den Diskurs um die Umsetzung der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes anzuregen und zu fördern. Schnittstellen zwischen SGB IX und SGB VIII werden thematisiert.

Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Gesetzliche Altersfreigaben bei digitalen Spielen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) hat ein Dossier zum Kinder- und Jugendschutz durch die Altersfreigabe bei digitalen Spielen herausgegeben. Vor dem Hintergrund der Novellierung des Jugendschutzgesetzes im Jahr 2021 werden neben einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen für die Alterskennzeichnung von digitalen Spielen auch Informationen zu den Kriterien sowie den neuen Zusatzhinweis zur Alterskennzeichnung gegeben.

Dossier zum Kinder- und Jugendschutz durch die Altersfreigabe bei digitalen Spielen

Kindschaftssachen und häusliche Gewalt

Im Rahmen des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ist innerhalb des E-Learning-Projekts „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein interdisziplinärer Online-Kurs“, die Fortbildungsbroschüre „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“ entwickelt worden.

Die Broschüre richtet sich an Familienrichterinnen und Familienrichter sowie an alle weiteren Akteurinnen und Akteure im familiengerichtlichen Verfahren, die bei der Regelung des Umgangs, der elterlichen Sorge und der Feststellung der Kindeswohlgefährdung (nach häuslicher Gewalt) mitwirken. Der Band vertieft die in der Online-Fortbildung in den Grundzügen vermittelten Themen. Es werden die rechtlichen Grundlagen zum Umgang und zur elterlichen Sorge im Kontext häuslicher Gewalt betrachtet und die Rechtsprechung sowie Literatur analysiert, um Kriterien für gute Praxis herauszuarbeiten. Zum Verfahren in Kindschaftssachen bei Trennung und Scheidung nach häuslicher Gewalt werden die rechtlichen Grundlagen, die Behandlung der Fragestellung in Literatur und Rechtsprechung mit langjährigen Erfahrungen in der familiengerichtlichen und anwaltlichen Praxis verknüpft.

Kindschaftssachen und häusliche Gewalt

Impulspapier zum Thema „Schulsozialarbeit – Mit dem KJSG auf Erfolgskurs?“

Der Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. – AFET hat in seiner Reihe „Impulspapiere“ eine Veröffentlichung zum Thema Schulsozialarbeit vorgelegt. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) hat die Schulsozialarbeit eine konkrete rechtliche Verortung in § 13a SGB VIII erhalten. Das Impulspapier beleuchtet verschiedene Fragestellungen und Perspektiven im Zusammenhang mit der aktuellen Situation für die Jugendsozialarbeit. Neben einem Rückblick wird auf das Neue in § 13a SGB VIII geschaut und der Stand in den verschiedenen Bundesländern verglichen und bewertet.

Impulspapier des Bundesverbands für Erziehungshilfe e.V. – AFET zum Thema „Schulsozialarbeit – Mit dem KJSG auf Erfolgskurs?“

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4. Aktuelles

Kinderschutz im digitalen Raum

Am 21. Juni 2023 fand ein Fachgespräch des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages zum Kinderschutz im digitalen Raum statt. Einigkeit bestand dahingehend, dass der Kinderschutz im digitalen Raum weiter verbessert werden könnte, wenn die Speicherdauer von IP-Adressen durch die Provider verlängert und Gaming-Plattformen stärker in die Pflicht genommen würden. Für die Anbahnung von Kontakten zwischen meist erwachsenen Tätern und Kindern spiele der digitale Raum und Gaming-Plattformen und Chat-Communities eine immer bedeutendere Rolle.

Pressemeldung des Deutschen Bundestags

Themenplattform AFET

Der Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. AFET hat eine Themenplattform entwickelt, auf der sich freie und öffentliche Träger, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Sachverständige und weitere einzelne Mitglieder über relevante und aktuelle Themen der Hilfe zur Erziehung und der Kinder- und Jugendhilfe austauschen, um Kinder, Jugendliche und deren Eltern zu unterstützen. Gesammelt und sukzessive aktualisiert werden Unterlagen zu den Feldern Hilfe zur Erziehung und beispielsweise zu ambulanten und stationären Hilfen, Fachkräften und Kinderschutz sowie Impulse zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, zur Kinder- und Jugendförderung und zu Kinderrechten.

Themenplattform AFET

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