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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Mai 2024

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Herabsetzung der Mindeststrafen für Kinderpornografie-Delikte

Der Bundestag hat am 16. Mai 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184 b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen.

Das Gesetz sieht vor, die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte zu senken. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Delikte wieder als Vergehen eingestuft werden, so dass es künftig möglich sein wird, Verfahren nach den §§ 153 und 154 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen.

Notwendig war diese Änderung geworden, da sich in der Praxis gezeigt hatte, dass durch die nicht vorhandene Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand hatten, eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet war. Dies gelte insbesondere dann, wenn die beschuldigten Personen offensichtlich nicht aus eigenem sexuellen Interesse gehandelt haben, sondern im Gegenteil, um eine weitere Verbreitung zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.

Der Bundesrat hat keine Einwände erhoben, das Gesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches

Besserer Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen

Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Auslandsehen beschlossen. Änderungen waren notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 nicht grundgesetzkonform sei.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Ausland geschlossene Ehen, bei denen mindestens ein Partner zum Zeitpunkt der Heirat unter 16 Jahre alt war, weiterhin automatisch unwirksam sind. Neu geregelt werden nun aber Unterhaltsansprüche, welche die minderjährigen Ehepartner gegen den Partner geltend machen können. Zudem wird die Möglichkeit einer erneuten Eheschließung zur Legalisierung der Ehe unter Verzicht auf das Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses eingeräumt. Diese erneute Eheschließung würde dann aufgrund ihres bestätigenden Charakters grundsätzlich Rückwirkung auf den Tag der unwirksamen Eheschließung entfalten.

Der Gesetzentwurf wurde am 16. Mai 2024 im Bundestag in erster Lesung beraten und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vorgelegt. Mit dem Gesetz soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch verbessert werden.

Durch eine als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängigen Bundesbeauftragten gewählte Person und eine Unabhängige Aufarbeitungskommission sollen Strukturen geschaffen und gestärkt werden, die zukünftig regelmäßig über das Ausmaß sexuellen Kindesmissbrauchs und den aktuellen Stand zu Schutz, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung in Deutschland berichten sollen. Ferner soll ein Beratungssystem eingerichtet werden, an das sich Betroffene wenden können.

Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sollen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht hierzu Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII sowie im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vor.

Der Referentenentwurf befindet sich aktuell in der Verbändeanhörung und wird am 5. Juni 2024 im Bundeskabinett erörtert.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Ge?walt an Kindern und Jugendlichen

Gesetz zur Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

Die Bundesministerien der Justiz und des Inneren haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, der missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft, mit denen Aufenthaltstitel erschlichen werden sollen, künftig wirksamer verhindern soll. In allen Fällen, in denen durch die Anerkennung der Vaterschaft ein neues Aufenthaltsrecht geschaffen werden kann und das Kind nicht leiblich vom Anerkennenden abstammt, soll eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft künftig die Zustimmung der Ausländerbehörde voraussetzen. Dies soll von den Standesämtern kontrolliert werden.

Weiterhin enthält der Gesetzentwurf neue (widerlegbare) Vermutungstatbestände, die für oder gegen einen möglichen Missbrauch sprechen, damit eine Entscheidung zukünftig schneller ergehen kann. Zusätzlich sollen Fälle missbräuchlicher Anerkennung zukünftig unter Strafe stehen.

Der Gesetzentwurf soll in Kürze mit den Ländern und Verbänden beraten werden.

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

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2. Rechtsprechung

Örtliche Zuständigkeit bei vollständigem Verlust des Sorgerechts der getrenntlebenden Eltern

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2024

Az. 5 C 3.23

Mit Pressemitteilung vom 25. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht auf sein bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlichtes Urteil vom gleichen Tage hin.

In dem entschiedenen Fall lebten die Eltern zunächst im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Vater verblieb dort auch nach der Trennung gemeinsam mit dem Kind, während die Mutter einige Zeit später in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zog. Im Folgenden entzog das Familiengericht dem Vater das Sorgerecht, woraufhin das Jugendamt der Beklagten das Kind in Obhut nahm und Jugendhilfeleistungen in Form von Heimerziehung erbrachte.

Der Kläger, in dessen Bereich die nunmehr allein sorgeberechtigte Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, übernahm den Hilfefall gemäß § 86 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII in seine Zuständigkeit. Als das Familiengericht der Mutter anschließend ebenfalls das Sorgerecht entzogen hatte, vertrat der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos die Auffassung, dass die Beklagte nunmehr gemäß § 86 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 SGB VIII wieder zuständig geworden sei.

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Auffassung des Klägers bestätigt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen, in denen die Elternteile bereits bei Beginn und während einer Jugendhilfemaßnahme verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und auch der zweite Elternteil die Personensorge für das Kind verliert, § 86 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 SGB VIII anwendbar. Die örtliche Zuständigkeit richte sich damit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Nicht anwendbar sei dagegen § 86 Absatz 5 Satz 2 Alternative 2 SGB VIII, da diese Vorschrift nur Fälle betreffe, in denen die Eltern nach Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorgenannte Rechtsfrage in einem ähnlich gelagerten Verfahren des Verwaltungsgerichts München ebenso entschieden, jedoch die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur weiteren Tatsachenaufklärung an diese zurückverwiesen.

BVerwG 5 C 3.23 - Urteil vom 25. April 2024

Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme bei ausgebliebener Anrufung des Familiengerichts

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2024, Az. 12 A 168/23

Der Kläger erhob vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme seiner Kinder sowie Gewährung vollständiger Einsicht in die Akten des Jugendamtes.

Nachdem das Jugendamt eine anonyme Meldung einer Kindeswohlgefährdung erhalten hatte, befragten die Fachkräfte die beiden Kinder des Klägers getrennt voneinander zu den gemeldeten Vorwürfen, die von den Kindern weitestgehend bestätigt wurden. Die Kinder berichteten über regelmäßige Schläge im Elternhaus insbesondere seitens der Mutter, der Ehefrau des Klägers. Das am gleichen Tag noch beabsichtigte Klärungsgespräch mit den Eltern kam aufgrund derer agressiven Reaktion nicht zustande. Nach Abbruch des Klärungsgespräches nahm das Jugendamt die Kinder in Obhut ohne das Familiengericht vorher einzuschalten. Die Kinder befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch in einer Drittunterbringung. Gegen die Inobhutnahme wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass eine Inobhutnahme aus der Schule/Kindergarten unzulässig sei, da dort das Kindeswohl grundsätzlich gesichert wäre. Bereits zum Zeitpunkt der Befragung der Kinder am Vormittag hätte eine Einschaltung des Familiengerichts erfolgen müssen. Zudem habe keine dringende Gefahr bestanden, da die gemeldete Gewalteinwirkung seitens der Mutter erfolgt sei und die Kinder somit ihm hätten unterstellt werden können. Seinen Antrag auf vollständige Akteneinsicht stützte er auf die Begründung, dass ihm andernfalls eine effektive Rechtsverteidung nicht möglich sei. Dies beträfe auch die Angaben zur anonymen Meldung.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der hiergegen eingelegte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zurecht sei das Jugendamt zum Zeitpunkt der Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung von einer Gefahr ausgegangen, so das Oberverwaltungsgericht. Eine Gefahr für das Kindeswohl liege vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die Gefahr müsse nicht unmittelbar bevorstehen. Durch die bevorstehende Abholung der Kinder aus der Drittunterbringung seitens der Eltern bestand die Gefahrenlage jedoch für die Zeit unter der elterlichen Aufsicht nach dem Schul- beziehungsweise Kindergartenaufenthalt. Der Kläger sei ferner nach übereinstimmender Schilderung aufgrund seiner Berufstätigkeit überwiegend abwesend und habe nicht dargelegt, wie er eine Gewaltanwendung seiner Frau gegenüber den Kindern hätte verhindern können.

Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Entscheidung des Familiengerichts auch nicht vorher einzuholen oder abzuwarten. Aus der ex-ante-Sicht der Behörde stellte gerade das Belassen der Kinder bei den Eltern die dringende Gefahr dar, sodass die Kinder auch nicht vorläufig, bis zum Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens, bei den Eltern belassen werden konnten. Entscheidend kam es daher nicht darauf an, ob das Familiengericht noch hätte angerufen werden können, sondern darauf, ob eine Entscheidung des Familiengerichts rechtzeitig ergangen wäre, um die Gefahr abzuwenden.

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger kein vollständiges Akteneinsichtsrecht zu gewähren, war nicht zu beanstanden. Zurecht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass einem etwaigen Anspruch des Klägers § 25 Absatz 3 SGB X entgegen stünde. Insoweit greife auch der lediglich pauschal vorgetragene Vorwurf der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör nicht durch.

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 168/23

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3. Publikationen

Handreichung Kindertagespflege in NRW

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen, die Landesjugendämter bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, der Landesverband Kindertagespflege NRW e.V. und die Oberste Jugendbehörde des Landes NRW haben gemeinsame Empfehlungen zur Kindertagespflege mit Stand vom 15. April 2024 herausgegeben. In der umfangreichen Handreichung für Fachberatungen und öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe werden, ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen, sämtliche rechtlichen und praktischen Aspekte der Kindertagespflege als Aufgabe der Jugendhilfe thematisiert. Von der Erlaubnis zur Kindertagespflege, über die verschiedenen Formen der Kindertagespflege zur Förderung durch das Jugendamt, der Finanzierung und der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kindertagespflegepersonen sowie den Kooperationsmöglichkeiten werden die wesentlichen Aspekte der Kindertagespflege beleuchtet.

Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen

Jahresbericht der Kinderschutzkommission in Nordrhein-Westfalen für den Berichtszeitraum 2022-2024

Der Jahresbericht der Kinderschutzkommission im Landtag NRW ist am 16. Mai 2024 dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend zur Behandlung überreicht worden. Neben dem Auftrag und den Zielen der Kommission werden die bisherigen Ergebnisse der Beratungen und Empfehlungen der Kommission zu verschiedenen Themen dargestellt. Beispielsweise zu Peer-to-Peer Gewalt im digitalen Kontext, Cybergewalt und Cybermobbing oder Gewalt im kirchlichen Raum oder im Bereich des Sports. Der Bericht beinhaltet zudem die bis Ende des Jahres 2024 vorgesehenen Sitzungstermine sowie einen Ausblick auf die Jahre 2024-2027.

Jahresbericht der Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderschutzkommission) für den Berichtszeitraum 2022-24

Rechte von Careleavern in der Kinder- und Jugendhilfe

Der Verein Careleaver e.V. hat eine Übersicht zu dem Thema „Welche Rechte habe ich in der Kiju?“ herausgebracht. Auf zehn Seiten werden verschiedene Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention, dem Grundgesetz, dem SGB VIII und dem SGB IX sowie dem neuen Entschädigungsrecht, dem SGB XIV, in ansprechender Form thematisiert und für die Zielgruppe erklärt.

Careleaver Übersicht: Welche Rechte habe ich in der Kiju?

Listen to us! Einblicke in die Pflegekinderhilfe

Die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen Sektion Deutschland hat eine Broschüre veröffentlicht, welche das Hearing am 27. November 2023 mit jungen Menschen, Eltern, Pflegeeltern und Fachpolitikerinnen und Fachpolitikern im Deutschen Bundestag dokumentiert. Im Rahmen des Dialogforums Pflegekinderhilfe wurden zentrale Entwicklungsbedarfe und Strukturmerkmale einer zukunftsorientierten Pflegekinderhilfe herausgearbeitet und erörtert. Betont wurde, dass für die Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe die systematische Beteiligung von jungen Menschen und Eltern unerlässlich ist.

Listen to us! Einblicke in die „Pflegekinderhilfe“

Rechtsexpertise zur Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII und dem Leistungserbringungsrecht

Das International Centre for Socio-Legal Studies (SOCLES) hat im Auftrag der evangelischen Jugendhilfe Schweicheln eine Rechtsexpertise zu „Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII und dem Leistungserbringungsrecht – Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und gesetzgeberischer Änderungsbedarf“ herausgegeben.

Mit der Regelung des § 41a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hatte der Gesetzgeber nach Ansicht des Autors bedeutenden Fortschritt für Careleaver auf den Weg gebracht, jedoch führte die nunmehrige Ausgestaltung als explizit eigenständige, ambulante Leistung zu Konsequenzen vor allem im Leistungserbringungsrecht. So werde es Trägern stationärer Einrichtungen, in denen Careleaver gelebt haben, erheblich erschwert unter Achtung des Wunsch- und Wahlrechts der Volljährigen verlässliche Strukturen für die Nachbetreuung aufzubauen und dauerhaft vorzuhalten. Die Publikation setzt sich mit dieser Problematik auseinander, stellt die Konsequenzen der Rechtsänderung im Leistungserbringungsrecht dar und macht Vorschläge für eine gesetzgeberische Änderung.

Nachbetreuung und Leistungserbringungsrecht

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