Pressemeldung
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe April 2025
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Rechtsprechung
Keine freiheitsentziehende Unterbringung bei überwiegenden pädagogischen Defiziten
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2024
Az. XII ZB 164/24
Ein 16-jähriger Jugendlicher sollte nach dem Willen seiner Mutter und eines eingesetzten Ergänzungspflegers aufgrund mehrfacher Inobhutnahmen und Schulabsentismus in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht werden. Das Amtsgericht (AG) Oldenburg genehmigte eine freiheitsentziehende Unterbringung bis zum 30.05.2024 (Az. 105 F 23/24). Die vom Jugendlichen eingelegte Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Oldenburg blieb ohne Erfolg und wurde am 26.03.2024 zurückgewiesen.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht wurde ein jugendpsychiatrisches Gutachten eingeholt, wonach eine psychische Erkrankung und seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorlägen. Weitere Diagnosen sollten während eines mindestens drei Monate dauernden stationären Aufenthalts, davon mindestens sechs Wochen im geschlossenen Setting, überprüft werden. Eine durch das OLG eingeholte Stellungnahme der Klinik wies darauf hin, dass die psychiatrische Erkrankung weniger gravierend als die dissozialen Verhaltensweisen sei, was die Empfehlung einer intensiv-pädagogischen Jugendhilfemaßnahme stützte.
Der Bundesgerichtshof sah die nach § 1631b Abs. 1 BGB notwendigen Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit im hiesigen Fall als nicht gegeben an und stellte eine Rechtsverletzung des Betroffenen aufgrund der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg und des Oberlandesgerichts Oldenburg fest. Die geschlossene Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie sei unverhältnismäßig, wenn vorrangig pädagogische Defizite vorlägen, die eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung rechtfertigen würden.
Diese Schlussfolgerung gelte auch dann, wenn es an geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen mangelt. Der Senat stellt hierzu klar, dass es nicht zu Lasten des Minderjährigen gehen darf, dass keine geeigneten und/oder aufnahmebereiten Jugendhilfeeinrichtungen für freiheitsentziehende Unterbringungen zur Verfügung stehen. Die Schaffung dieser Einrichtungen liegt in der Verantwortung des örtlichen Trägers (§ 79 SGB VIII).
Überwiegende pädagogische Defizite
Eignung einer Sorgerechtsvollmacht
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 18. März 2025
Az. 1 WF 32/25
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind rechtskräftig geschieden, die sechsjährige Tochter lebt im Haushalt der Mutter. Der Vater unterzeichnete eine Sorgerechtsvollmacht, mit der er die Mutter bevollmächtigte, in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge für die Tochter für ihn zu handeln. Die Vollmacht umfasst ausdrücklich insbesondere die Regelungsbereiche Behördenangelegenheiten inklusive Antragstellungen in sozialrechtlichen und familienrechtlichen Bereichen, Regelung von Kindergartenangelegenheiten und schulischen Angelegenheiten, Vermögensangelegenheiten jeglicher Art, medizinische Angelegenheiten/Gesundheitsangelegenheiten jeglicher Art sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde ließ der Vater notariell beglaubigen.
Die Mutter macht nun geltend, zwischen ihr und dem Vater bestehe keinerlei Kommunikationsbasis und der Vater reagiere nicht auf Versuche der Kontaktaufnahme. Daher verlangt sie die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich. Sie sei nicht mehr bereit, nur mit einer auf sie lautenden Sorgerechtsvollmacht zu operieren.
Das Amtsgericht hatte den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Der dagegen eingelegten Beschwerde wurde nicht abgeholfen und die Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat die zulässige Beschwerde mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung als unbegründet zurückgewiesen.
Der Annahme einer Kindeswohlwidrigkeit der gemeinsamen Sorge stehe die vom Vater erteilte umfassende Sorgerechtsvollmacht entgegen, die trotz der mangelnden elterlichen Kommunikation und Kooperation eine Handlungsfähigkeit in den Belangen des Kindes ermögliche. Eine Übertragung der Alleinsorge habe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben, wenn die Handlungsbefugnisse des betreuenden Elternteils bereits durch eine Sorgerechtsvollmacht erweitert sind. Das Gericht stellt fest, dass die Annahme der fehlenden Eignung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht zur verlässlichen Wahrnehmung der Kindesbelange die Feststellung konkreter Anhaltspunkte zukünftig nicht zu erwartenden Mitwirkungshandlungen des vollmachtgebenden Elternteils erfordere. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Möglichkeit eines Widerrufs der erteilten Vollmacht schließe es nicht aus, dass diese eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich machen kann.
Gewalt gegenüber der Mutter schränkt das Umgangsrecht des Vaters ein
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10. Januar 2025
Az. UF 04/2025
Die Beschwerdeführerin lebte gemeinsam mit dem Vater und der 2021 geborenen Tochter in B. Aufgrund von eskalierenden Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern zog die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im April 2022 in ein Frauenhaus in C und im weiteren Verlauf in eine eigene Wohnung.
Die Umgangskontakte der Tochter mit dem Vater verliefen zunächst positiv. Der Vater bedrohte und beleidigte die Beschwerdeführerin jedoch über soziale Medien und stellte ihr nach, so dass sie sich wieder in das Frauenhaus in C. begab. Seitens des Jugendamtes C. wurde die Situation als tatsächlich bedrohlich eingestuft. Daraufhin wurde im einstweiligen Anordnungsverfahren der Umgang des Kindesvaters mit X. für die Dauer von sechs Monaten ausgeschlossen. Im März 2023 fand der letzte begleitete Umgangskontakt statt, seitdem haben keine Umgänge mehr zwischen Vater und Tochter stattgefunden.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit angefochtenem Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Antrag des Vaters begleitete Umgänge festgelegt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie regte einen Umgangsausschluss an und beantragte die Aussetzung der angeordneten Umgänge. Sie hat unter Vorlage des Polizeieinsatzberichtes vorgetragen, dass der Kindesvater am 12. Dezember 2024 erneut versucht habe, zu ihr auf ihrer Arbeitsstelle Kontakt aufzunehmen. Er habe verlangt, sie zu sehen, und habe sich selbst dann noch geweigert, zu gehen, als ein Wachmann hinzugekommen sei. Er habe protestiert, als ein Hausverbot ausgesprochen worden sei. Die Polizei sei informiert und ein Platzverweis durch diese ausgesprochen worden. Erst danach sei der Kindesvater bereit gewesen, zu gehen.
Das vorstehende Ereignis ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die sich aus § 1684 Abs. 2 BGB ergebende Wohlverhaltenspflicht. Das Verhalten des Vaters stellt einen Fall häuslicher Gewalt dar. Partnerschaftsgewalt endet nicht immer mit der Trennung vom Partner. Entsprechend stellt Gewalt nach der Trennung keine situative Gewalt dar, sondern steht in engem Zusammenhang mit der gescheiterten Beziehung. Vor diesem Hintergrund hat das grundrechtliche geschützte Recht des Vaters auf Umgang mit seiner Tochter (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz) hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Grundgesetz zurückzustehen.
Einschränkung des Umgangsrechts nach Gewalt gegen Mutter
Kein Umgangsrecht des Vaters nach Mord an der Mutter
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12. März 2025
Az. 10 UF 92/24
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Zurückweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinen drei - neun, acht und vier Jahre alten - Kindern durch das Amtsgericht Aachen. Dem Verfahren lag ein Umgangsantrag des Beschwerdeführers zugrunde.
Die Kinder stammen aus der im Jahr 2015 aufgenommenen Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter. Mitte März 2023 trennte sich die Mutter von dem Beschwerdeführer. Im Sommer 2023 tötete der Beschwerdeführer die Mutter auf dem Parkplatz eines Baumarktes in J., wo er sich mit ihr verabredete hatte.
Dem Beschwerdeführer wurde im Wege einstweiliger Anordnung das Sorgerecht für die Kinder entzogen. Im Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts Aachen unter anderem wegen Mordes unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Strafurteil ist nicht rechtskräftig.
Der von dem Beschwerdeführer begehrte Umgang stellt sich als kindeswohlgefährdend dar. Er bedeute eine greifbar drohende Störung einer notwendigen Trauma Verarbeitung und würde das ohnehin schon beeinträchtigte Sicherheitsempfinden der Kinder nachhaltig erschüttern. Die Kinder sind mehrfach traumatisiert durch das Miterleben häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Mutter, den Verlust der Mutter, die Tat ihres Vaters und dessen Verantwortlichkeit für den Verlust ihrer Mutter.
Ob die Kinder selbst Opfer von unmittelbarer physischer Gewalt des Beschwerdeführers geworden sind oder ihr Wunsch auf keinen Kontakt zum Beschwerdeführer darauf beruht, dass die Familie mütterlicherseits die Kinder mit Erzählungen über angebliche Gewalt des Beschwerdeführers im Allgemeinen, gegenüber der Mutter im Besonderen oder auch ihnen gegenüber beeinflusst hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, die Trauma Verarbeitung seiner Kinder solange abzuwarten, bis sich bei ihnen eine Kontaktbereitschaft zu ihm ohne die Gefahr der eigenen Re-Traumatisierung gebildet hat, solange das auch dauern mag. Der Umgangsausschluss umfasst ein Kontaktaufnahmeverbot zu den Kindern in jeglicher Form- auch in Form von Briefen, Telefonaten sowie Text- oder Sprachnachrichten.
Kein Umgangsrecht nach Mord an Mutter
Keine weiteren Ermittlungen des Jugendamts nach familiengerichtlicher Entscheidung
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2025
Az. 16 UF 136/24
Dem Ausgangsverfahren lag ein Hinweis aus der Bevölkerung auf den Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu Grunde. Die meldende Person habe in einem Restaurant, das die Mutter mit ihren beiden Kindern öfter besuche, beobachtet, dass letztere überdurchschnittlich viel Alkohol trinke, dann lauter werde und ihre Kinder verbal erniedrige. Zudem erhebe sie öfter ihre Hand und drohe Schläge an. Zuletzt habe die Mutter eines ihrer beiden Kinder geohrfeigt. Eine hiernach durch das Jugendamt beabsichtigte Anhörung der Kinder und der Eltern kam ebenso wenig zustande wie ein Hausbesuch. Die Eltern stellten die Kinder ihrerseits einer Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin vor. Diese bescheinigte einen unauffälligen Befund.
Das Jugendamt hat mit der Begründung fehlender Kooperations- und Mitwirkungsbereitschaft der Eltern nach § 8a Abs. 2 SGB VIII das Familiengericht angerufen. Eine Kindeswohlgefährdung konnte auch infolge eines unangekündigten Hausbesuchs durch den gerichtlich bestellten Verfahrensbeistand nicht festgestellt werden. Das Amtsgericht hat mit streitgegenständlichem Beschluss festgestellt, dass es weitergehender kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nicht bedurfte.
Der Beschwerde des Jugendamts gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht nicht abgeholfen. Das Jugendamt hat insbesondere beantragt, den Eltern die Auflage zu erteilen, ein Gespräch mit den Kindern zu ermöglichen und Zutritt zur Wohnung zur Informationsgewinnung und Gefährdungseinschätzung zuzulassen.
Nach einer familiengerichtlichen Entscheidung sind weitere eigene Ermittlungen des Jugendamts – zumindest sofern sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben nicht mehr erforderlich. Das Familiengericht ist kein Handlungsgehilfe des Jugendamts, damit dieses seine behördeninternen Vorgaben zum Durchlaufen eines Kindeswohlgefährdungsverfahrens erfüllen kann.
Durch die Anrufung des Familiengerichts hat das Jugendamt vielmehr die Ermittlungsverantwortlichkeit auf das Gericht übertragen. Das Familiengericht trifft nach einer Anrufung des Jugendamts gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII im weiteren Verfahrensgang auf der Grundlage seiner Ermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine eigenständige, verfahrensabschließende Entscheidung zum Schutz des Kindes. Angesichts dieser abgestuften, klar strukturierten Aufgabenverteilung kann Gegenstand einer familiengerichtlichen Entscheidung – die nach §§ 1666, 1666a BGB ja gerade die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung voraussetzt – sachlogisch nicht mehr sein, das Jugendamt mit den vorliegend gewünschten Anordnungen erst in die Lage zu versetzen, die bereits delegierte Gefährdungsfeststellung nunmehr doch wieder in eigener Zuständigkeit vorzunehmen
Keine weiteren Ermittlungen des Jugendamts nach familiengerichtlicher Entscheidung
Haftungsausschluss bei Amtshaftung bei unterlassenem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Landgericht Kiel, Urteil vom 18. Februar 2025
Az. 10 O 162/21
Hintergrund des Verfahrens war der Widerruf der Betriebserlaubnis der Trägerin im Juni 2015, die seit dem Jahr 2005 verschiedene Einrichtungen betrieb, die auf dem Konzept der sogenannter Boot-Camps basierten und Mädchen aus schwierigen Verhältnissen sowie mit schweren erzieherischen Defiziten durch strenge Erziehungsstile, Punktesysteme, eng strukturierte Tagesabläufe, Sport und Disziplinierungen begleiten sollten.
Die Trägerin klagte gegen den Widerruf vor dem Verwaltungsgericht Schleswig, welches am 9.Dezember 2019 den Widerruf der Betriebserlaubnis als rechtswidrig einstufte, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 S. 1 SGB VIII (alte Fassung) nicht erfüllt gewesen seien. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatte keinen Erfolg.
Die Trägerin meldete unmittelbar nach Schließung der Einrichtung Insolvenz an. Nach erfolgter Restschuldbefreiung im September 2020 reichte sie Klage gegen die zuständige Behörde beziehungsweise den dahinterstehenden Rechtsträger auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz ein.
Diese Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Grundsätzlich ist nach Auffassung des Gerichts zwar mit dem rechtswidrigen Widerruf der Betriebserlaubnis die Verletzung einer dem Dritten gegenüber obliegenden Pflicht gegeben. Allerdings sei von Seiten der Trägerin ein Schaden nicht hinreichend überzeugend dargelegt worden. Insbesondere sieht das Gericht den Widerruf der Betriebserlaubnis nicht als ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin an.
Zudem greift der Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB. Demnach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Da der Widerruf der Betriebserlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat (§ 45 Abs. 7 SGB VIII), hätte ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden müssen, was die Trägerin im hiesigen Fall unterlassen habe. Der Einwand, dass dieser Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt hätte, greife nach Auffassung des Landgerichts nicht durch; vielmehr wäre davon auszugehen, dass das VG Schleswig eine entsprechende Entscheidung auch mit Vorliegen der damals bekannten Erkenntnisse getroffen hätte.
2. Publikationen
Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Beteiligungsformate junger Menschen auf Bundesebene
Das Bundesjugendkuratorium ist ein von der letzten Bundesregierung eingesetztes Sachverständigengremium, welches die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe berät. Es hat zentrale Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Beteiligungsformate junger Menschen auf Bundesebene herausgegeben. Es handelt sich um einen Appell mit zentralen Forderungen für die zukünftige Stärkung der Kinder- und Jugendbeteiligung. Thematisiert wird, dass eine Jugendbeteiligung eine klare Zuständigkeit, übergreifende Standards sowie eine nachhaltige und transparente Gestaltung brauche. Das Kuratorium fordert, dass jedes Bundesministerium sowie das Bundeskanzleramt zu Beginn einer Legislaturperiode eine feste Zuständigkeit für die Politikberatung junger Menschen benennen.
Jugendbeteiligung auf Bundesebene
Datenhandbuch zur Umsetzung des § 4a SGB VIII bei den Jugendämtern
Der Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat ein Datenhandbuch zu den Ergebnissen einer Online-Befragung zur Bestandsaufnahme der Umsetzung des § 4a SGB VIII bei den Jugendämtern herausgebracht. Ziel der Online-Befragung war es, den aktuellen Umsetzungsstand der Zusammenarbeit, Anregung und Förderung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung bei öffentlichen Trägern darzustellen. Daneben soll die Thematisierung der Umsetzung des § 4a SGB VIII für die wichtige Aufgabe der strukturellen Mitwirkung der Adressatinnen und Adressaten sensibilisieren. Das Datenhandbuch umfasst acht Kapitel. Unter anderem zum Kontext der Befragung, zu Methodik und Datengrundlage, zum Stand der Umsetzung und auch zu Herausforderungen in der Umsetzung.
Kindeswohlgefährdung durch kommerzielle Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet
Die digitale Mediennutzung gehört in Familien zum Alltag. Veröffentlichte Fotos in sozialen Netzwerken werden insbesondere von Influencern für einen unüberschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht. Kinder werden in peinlichen, emotionsgeladenen oder gar intimen Situationen gezeigt. Zudem werden Kinder regelmäßig auf den Profilen der Eltern zu Werbezwecken bspw. für Spielwaren oder Kleidung eingesetzt. Daraus resultieren Gefahren, rechtliche und tatsächliche. Das Datenschutzrecht trifft auf das Persönlichkeitsrecht, das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie verschiedene familienrechtliche Vorgaben insbesondere Sorgerecht und Kindeswohl.
Im vorliegenden Gutachten, das im Auftrag von Campact e.V. und des Deutschen Kinderhilfswerks erstellt worden ist, wird auf über 50 Seiten erläutert, dass das Teilen von „Kid-Content“ bereits in alltäglichen Situationen den Tatbestand der Kindeswohlgefährdung erfüllen kann. Die Autoren zeigen neben gesetzlichen Lücken auch konzeptionelle Lösungsansätze für die Gefährdungslage auf. Es erfolgen Vergleiche mit dem Umgang mit dieser Situation im europäischen Ausland. Ferner wird ein Schutzkonzept nebst Vorschlägen zur Umsetzung und dem Umgang mit den aufgezeigten Konflikten entwickelt.
Kindeswohlgefährdung durch kommerzielle Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet
3. Aktuelles
Kinderrechte in der Kommune fördern
Der Deutsche Kinderhilfswerk e.V. hat Informationen für Fachkräfte aus der Verwaltung zusammengestellt, um eine bessere Förderung von Kinderrechten in den Kommunalverwaltungen zu ermöglichen. Auf der Internetseite finden sich Videos zum Kindeswohl im Verwaltungshandeln und zu dem Kinderrecht auf Beteiligung in der Verwaltung. Informiert wird zudem über Veranstaltungen, es werden Erklärfilme sowie Materialien wie Studien, Checklisten und Satzungen zur Verfügung gestellt. Ein Infoportal „Kinderrechte in Kommunen“ richtet sich an Mitarbeitende von Kommunen. Zudem werden Hinweise auf Fortbildungen für Verwaltungsmitarbeitende gegeben. Es stehen mehrere Materialien zum Download oder zur Bestellung zur Verfügung.
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