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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Mai 2025

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen ist am 22. Mai 2025 in den Landtag in erster Lesung eingebracht worden und an den Ausschuss für Heimat und Kommunales zur weiteren Beratung verwiesen worden.

Mit dem Artikelgesetz sollen Rechtsänderungen in insgesamt neun Landesgesetzen und drei Rechtsverordnungen vorgenommen werden. In der Gemeindeordnung soll ein neuer § 27 a zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen eingeführt werden. Hiernach soll die Gemeinde Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sollen geeignete Beteiligungsverfahren entwickelt werden. Insbesondere soll die Gemeinde einen Jugendrat oder eine andere Beteiligungsform (Jugendvertretung) errichten können. Weiterhin ist vorgesehen, dass Jugendliche mit einer entsprechenden Zahl von Unterschriften die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen können. Ist oder wird eine Jugendvertretung eingerichtet, soll in der Geschäftsordnung des jeweiligen Rates künftig obligatorisch geregelt werden, dass und auf welche Weise ein oder mehrere Mitglieder der Jugendvertretung an den Sitzungen des Rates beteiligt werden, soweit dort Jugendangelegenheiten behandelt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Jugendvertretung angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

Änderung des Abstammungsrechts für Regenbogenfamilien

Mit Entschließung vom 23. Mai 2025 fordert der Bundesrat die Bundesregierung zur Reform des Abstammungsrecht für Regenbogenfamilien auf. Zu Begründung führt der Bundesrat Aspekte des Kindeswohls und der Gleichstellung der Regenbogenfamilie an. Im Sinne des Kindeswohls müsse es allen Kindern ermöglicht werden, unabhängig vom Geschlecht der Eltern unmittelbar nach der Geburt zwei Eltern im Rechtssinne zu haben. Daher schlagen die Länder der Bundesregierung vor, das Abstammungsrecht dahingehend zu ändern, dass die Ehefrau der gebärenden Frau rechtliche Mutter des Kindes wird. Auch die Anerkennung der Mutterschaft müssen bei Zwei-Mütter-Familien ermöglicht werden. So werde bei Zwei-Mütter-Familien derzeit nur die leibliche Mutter in die Geburtsurkunde und das Geburtenregister eingetragen. Die andere Mutter müsse ein langwieriges Adoptionsverfahren durchlaufen, um rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden. Bei Paaren, die aus einer Frau und einem Mann bestehen, werde der Mann bei der Geburt eines Kindes hingegen automatisch Vater, wenn er mit der leiblichen Mutter verheiratet ist. Sind sie nicht verheiratet, könne der Mann die Vaterschaft anerkennen. Diese Diskriminierung gelte es zu beseitigen.

Änderung des Abstammungsrechts

Härtere Strafen beim Einsatz von K.o. Tropfen

Der Bundesrat hat am 23. Mai 2025 beschlossen einen Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung der Verabreichung von K.o. Tropfen beim Bundestag einzubringen. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024, in welchem klargestellt wird, dass das heimliche Verabreichen von K.o. Tropfen zwar als Gewalt anzusehen sei, allerdings nicht als "gefährliches Werkzeug" im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Gesetzentwurf sieht vor, bei den Sexual- und Raubstraftaten die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gleichzustellen, wie dies beim Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung bereits der Fall ist.

Der Gesetzentwurf wird nun beim Bundestag eingebracht, der darüber entscheiden kann. Zuvor hat die Bundesregierung die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gesetzentwurf zu Ko-Tropfen

Rechtsanspruchserfüllende Ferienangeboten in der Ganztagsbetreuung

Das Land Niedersachsen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB VIII - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter in den Bundesrat eingebracht. Der Gesetzentwurf soll sicherstellen, dass der ab dem 1. August 2026 geltende Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter auch während der Schulferien verlässlich erfüllt werden kann.

Bis zu vier Wochen Schließzeit können während der Ferien festgelegt werden, allerdings seien viele Kommunen nicht in der Lage, so die Gesetzesinitiatoren, den vollständigen Betreuungsbedarf in den Ferien ausschließlich über Tageseinrichtungen abzudecken.

Konkret sieht der Entwurf vor, § 24 Absatz 4 SGB VIII ab dem 1. August 2026 um einen zusätzlichen Satz zu ergänzen. Diese Regelung stellt klar, dass der Rechtsanspruch während der Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit erfüllt werden kann, sofern keine Betreuung in Tageseinrichtungen möglich ist. Damit sollen die Kommunen mehr Handlungsspielraum zur Erfüllung des Rechtsanspruchs unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten erhalten. Der Gesetzentwurf wurde in der Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025 behandelt und in die Fachausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen.

Gesetzentwurf Änderung SGB VIII

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2. Rechtsprechung

Seelische Unversehrtheit der Mutter zum Wohl des Kindes schützen

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. April 2025

Az. 2 UF 6/24

Der Entscheidung liegt die Beschwerde der Mutter gegen eine familiengerichtliche Anordnung von begleitetem Umgang zu Grunde. Der Vater beantragte zuletzt eine schrittweise Ausweitung des Umgangs hin zu unbegleitetem Umgang. Die Mutter beantragte einen Umgangsausschluss.

Die Eltern der im Jahr 2019 geborenen Tochter waren seit 2017 verheiratet und haben sich im Jahr 2022 getrennt. Die Tochter lebt derzeit mit ihrer Mutter und deren neuem Partner in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater war in der Vergangenheit drogenabhängig. Innerhalb der Beziehung der Eltern kam es bis 2018 zu körperlichen Übergriffen des Vaters gegenüber der Mutter. Die Phase nach 2018 bis zum Beziehungsende zeichnete vornehmlich durch verbale Übergriffe und Beleidigungen oder ins Gesicht spucken aus. Psychische und physische Gewalt begründeten sich vornehmlich in dem Suchtdruck des Vaters. Bei dem Vater liegen zudem Anhaltspunkte für eine Impulskontrollstörung vor. Etwaige Therapieversuche des Vaters scheiterten. In Folge der langjährigen körperlichen und seelischen Übergriffe hat sich die Mutter nach der Trennung in therapeutische Behandlung begeben. Es wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Für die Mutter bedeuten die Umgangskontakte eine erhebliche Belastung.

Angesichts der Folgen eines derzeit durchgeführten Umgangs für Mutter und Tochter hat nach Auffassung des Gerichts das grundrechtliche geschützte Recht des Vaters auf Umgang mit seiner Tochter (Art. 6 Abs. 2 GG) hinter dem Recht der Mutter auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG auch unter Beachtung von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention zurückzustehen. Das Abkommen ist bei der Auslegung des nationalen Rechts und damit auch der §§ 1684, 1697 a BGB heranzuziehen. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention haben die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechte und die Sicherheit des Opfers durch die Umgangsregelung nicht beeinträchtigt werden.

Zwar hat der Senat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Tochter selbst durch den Umgang mit ihrem Vater (re-)traumatisiert werden könnte. Ein unbegleiteter wie begleiteter Umgang würde die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig in Gefahr bringen. Jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch in Erwartung anstehender Umgangskontakte, führten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Dekompensation der Mutter. Diese Dekompensation begründete mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Diese wiederum würde für die Tochter einen erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruch in der Kontinuität bedeuten. Der Wegfall der Mutter als Hauptbezugsperson würde der Tochter beträchtliche Anpassungs- und Bewältigungsleistungen abverlangen, die mutmaßlich die Ressourcen des Kindes übersteigen würden.

Landesrecht BW - 2 UF 6/24 | OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen | Beschluss | os:Auch bei nicht vom Kind unmittelbar miterlebter häuslicher Gewalt kommt - unter Berücksichtigung ...

Hilfeplanverfahren bei Gewährung von Hilfe nach § 41 SGB VIII

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 29. April 2025

Az. M 18 E 25.2396

Der Antragsgegner nahm den zuvor als unbegleiteten minderjährigen Ausländer eingereisten Antragsteller nach erfolgter Zuweisung zunächst in Obhut und gewährte ihm anschließend Hilfe zur Erziehung in einer heilpädagogischen Wohngruppe. Eine über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus vom Antragsteller beantragte Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form lehnte der Antragsgegner jedoch ab. Dem Antragsteller sollte lediglich eine dezentrale Unterkunft im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes angeboten und der verbleibende Hilfebedarf durch ambulante Leistungen abgedeckt werden.

Die Vormundin des Antragstellers erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht und beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antrag hat Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist der Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und gezielte Hilfemaßnahmen festzulegen. Zwar habe offensichtlich einige Wochen vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Antragstellers ein Hilfeplangespräch stattgefunden, jedoch fehlen hierzu sämtliche Unterlagen in der vorgelegten Behördenakte, sodass der Entscheidungsprozess nicht nachvollziehbar sei. Dem Antragsteller sei vorläufig bis zu einer Entscheidung auf Grundlage des neuen Hilfeplans die gewährte Hilfe zur Erziehung als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII weiter zu gewähren.

Hilfeplanverfahren bei Gewährung von Hilfe nach § 41 SGB VIII

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3. Publikationen

Arbeitshilfe Qualitätsstandards für Beistände zum Volljährigenunterhalt

Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 und der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 1. Januar 2009 haben die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland ihre Arbeits-und Orientierungshilfe zum Volljährigenunterhalt aktualisiert. Die Publikation informiert über die Punkte Beratung und Unterstützung und gibt umfangreiche Berechnungsbeispiele zum Volljährigenunterhalt.

Aktualisierte Arbeits-und Orientierungshilfe zum Volljährigenunterhalt von LVR und LWL

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach § 45ff. SGB VIII- Tageseinrichtungen für Kinder

Mit einem Rundschreiben informiert das LVR-Landesjugendamt zu den fachlichen Standards für betriebserlaubnispflichtige Vertretungsstützpunkte in der Kindertagespflege (§ 45 SGB VIII). Davon umfasst sind insbesondere Vorgaben zur maximalen Kinderzahl, der räumlichen Gestaltung, der Qualifikation des Personals, der pädagogischen Konzeption der Arbeit im Vertretungsstützpunkt, zum Gewaltschutzkonzept sowie zu Öffnungs- und Betreuungszeiten als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Zudem wird kurz über weitere, nicht betriebserlaubnispflichtige Vertretungsmöglichkeiten wie ein Springerkräftepool oder gegenseitige kooperative Vertretungslösungen informiert.

Der Bundesgesetzgeber hat in § 23 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII geregelt, dass die Jugendämter bei Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für die Kinder sicherstellen müssen. Vertretungsstützpunkte können hierbei eine Möglichkeit der Ersatzbetreuung darstellen. Vertretungsstützpunkte sind in der Regel Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII und bedürfen daher einer Betriebserlaubnis.

Rundschreiben des LVR-Landesjugendamts zu den fachlichen Standards für betriebserlaubnispflichtige Vertretungsstützpunkte in der Kindertagespflege (§ 45 SGB VIII)

Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Minderjährige

Das LVR- Landesjugendamt informiert mit Rundschreiben vom 19. Mai 2025 über aktuelle fachlich und rechtliche Entwicklungen im Themenbereich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Gegenstand des Rundschreibens sind zunächst die praktischen und rechtlichen Folgen der Dienstanweisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 12. Juni 2024 zur Asylantragsstellung für die Verfahrensvertretung von unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen. Dabei wird insbesondere erläutert, welche Anforderungen an eine wirksame Erziehungsberechtigung zu stellen sind. Zudem werden Problemstellung im Zusammenhang mit der Altersfeststellung im Rahmen von § 42f SGB VIII thematisiert und auf Arbeitshilfen hingewiesen. Eine Altersfeststellung ist durch die Jugendämter unter der Beachtung der Rechte der Betroffenen selbst zu treffen und es besteht keine Bindung an Feststellungen anderer Behörden. Das Rundschreiben gibt praktische und rechtliche Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Feststellung einer Volljährigkeit im Rahmen des § 42f SGB VIII. Zuletzt wird die Krankversicherung unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge insbesondere bei Inobhutnahme und stationärer Unterbringung thematisiert, sowie zu einer Erstattungsfähigkeit der dabei entstehenden Kosten kurz Stellung genommen. Das Rundschreiben finden Sie in Kürze auf den Internetseiten des LVR-Landesjugendamts.

Rundschreiben des LVR-Landesjugendamts zur aktuellen fachlich und rechtliche Entwicklungen im Themenbereich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Geschlechtliche Vielfalt in der Kinder- und Jugendhilfe

Der paritätische Gesamtverband hat eine dreiteilige Broschürenreihe zu geschlechtlichen Vielfalt in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht.

Die drei Broschüren beziehen sich auf Kinder in den Altersgruppen 0 bis 6 Jahren und 6-12 Jahren sowie auf Jugendliche mit Inter*- bzw. Trans*-Identität und ihre spezifischen Bedarfe in den unterschiedlichen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, angefangen bei den Schwangerschaftsberatungsstellen, den Kindertageseinrichtungen, über die Jugendsozialarbeit bis zu stationären Wohnangeboten. Die Aktualisierung der Broschüren

erfolgt nach dem Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes. Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) regelt die Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags und Vornamen. Es löst die bisherigen Verfahren zur Personenstands- und Vornamensänderung ab und vereinheitlicht diese für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Mit den Broschüren soll den Fachkräften vor Ort Wissen, Sensibilität und praktisches Know-how für den Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern vermittelt werden, um diese in ihrem steigenden Interesse und Beratungsbedarf zu Inter* und Trans* Themen umfassend und kompetent unterstützen zu können.

Broschürenreihe des Paritätische Gesamtverbandszu geschlechtlichen Vielfalt in der Kinder- und Jugendhilfe

Wahlen schnell erklärt!

Die Bundeszentrale für politische Bildung hat eine Broschüre mit dem Titel "Wahlen schnell erklärt! Ihre Stimme zählt!" veröffentlicht, die in "leichter Sprache" über die Kommunalwahl und viele diesbezügliche Fragen informiert. Sie zeigt, wie Wahlen funktionieren und erklärt die Bedeutung von Wahlen. Die steht zum Download bereit oder kann bestellt werden.

Broschüre "Wahlen erklärt" der Bundeszentrale für politische Bildung

Schutz des Kindeswohl in der elektronischen Patientenakte

Nach monatelangen Auseinandersetzungen erzielten Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte und Jugendärztinnen e.V. und Bundesgesundheitsministerium eine Einigung: Ärzte und Ärztinnen sind nach einer neuen Richtlinie nicht verpflichtet, die elektronische Patientenakte bei Kindern unter 15 Jahren zu befüllen, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet sein könnte und/oder erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen. In solchen Fällen hat der Schutz des Kindes klaren Vorrang vor der digitalen Dokumentationspflicht.

Pressemitteilung des BVKJ e.V. zum Schutz des Kindeswohl in der elektronischen Patientenakte

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4. Aktuelles

Landeskommission zur Etablierung von Standards zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Am 10. Mai 2025 hat sich die von der Landesregierung ins Leben gerufene Kommission zur Etablierung von Standards zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche konstituiert. Unter Einbezug der Kinderschutzkommission soll die Landeskommission einheitliche Standards für die Aufarbeitung von Fällen sexualisierter Gewalt innerhalb von Organisationen erarbeiten und Vorschläge entwickeln, die die Einhaltung dieser Standards sicherstellen. Die Landeskommission setzt sich zusammen aus unabhängigen Sachverständigen aus den Bereichen Justiz, Psychologie und Sozialwissenschaft sowie Expertinnen und Experten verschiedener gesellschaftlicher Handlungsfelder, der Kirchen und des Betroffenenrates des Bundes. Auch der oder die künftige Beauftragte für Kinderrechte und Kinderschutz des Landes Nordrhein-Westfalen wird Teil der Landeskommission sein.

Landeskommission zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

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