Pressemeldung
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Oktober 2025
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW
Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
Der Bundestag hat am 9. Oktober 2025 den Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes von Anfang September in erster Lesung beraten.
Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht die Umsetzung von insgesamt elf Rechtsakten vor, die Mitte des Jahres 2026 in Kraft treten sollen.
Mit der GEAS-Reform wird das Ziel verfolgt, möglichst einheitlich und EU-weit die Migration zu steuern. Die Bundesregierung erklärt, dass sowohl humanitäre Standards gewahrt wie auch irreguläre Migration begrenzt werden. Zudem sollen vulnerable Gruppen, zu denen auch unbegleitete ausländische Minderjährige gehören, geschützt werden. Ein Kern der Neuerungen ist die Einführung eines Asylverfahrens sowie eines Rückkehrverfahrens an den EU-Außengrenzen. Darüber hinaus werden unter anderem das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz an die neuen EU-Vorgaben angepasst.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 17. Oktober 2025 beraten und eine Stellungnahme abgegeben.
Beschlussempfehlung des Bundesrats
Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetz
Gesetzentwurf der Länder für effektiven Gewaltschutz
In seiner Sitzung am 17. Oktober 2025 hat der Bundesrat beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Gewaltschutzes beim Bundestag einzubringen, um den Gewaltschutz insbesondere in Hochrisikofällen schneller und wirkungsvoller durchsetzen zu können. Da der aktuelle gesetzliche Rahmen des Gewaltschutzgesetzes nicht ausreiche, sieht der Gesetzentwurf mehrere weitergehende Maßnahmen vor. Unter anderem sollen Täter bei schweren Verstößen gegen Schutzanordnungen künftig härter bestraft werden. In solchen Fällen soll, ähnlich wie beim Stalking, auch Untersuchungshaft angeordnet werden können. Zudem sollen die Familiengerichte die Polizei bereits informieren, wenn ein Antrag auf eine Schutzanordnung eingeht.
Gesetzentwurf zur Verbesserung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
Abschaffung des begleiteten Trinkens
Der Bundesrat hat am 26. September 2025 eine Entschließung verabschiedet, in der er die Bundesregierung zur Streichung einer Ausnahme im Jugendschutzgesetz, die 14- und 15-jährigen Jugendlichen das Trinken von Alkohol erlaubt, wenn sie in Begleitung einer erwachsenen sorgeberechtigten Person sind, auffordert. Hintergrund dieser Forderung sind wissenschaftliche Erkenntnisse, dass Jugendliche während der sensiblen Entwicklungsphase des Gehirns in der Pubertät besonders empfindlich auf Alkohol reagieren. Aus Daten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung könne man schließen, dass viele Jugendliche im Alter von 14 bis 15 Jahren, teils auch regelmäßig oder in Form von Rauschtrinken, bereits Alkohol konsumieren. Studien zufolge würde das begleitete Trinken keinen schützenden, sondern einen fördernden Effekt auf riskanten Alkoholkonsum haben. Der Zugang zu Alkohol in diesem Alter sei daher im Sinne des Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie der Suchtprävention zu begrenzen.
Entschließung zur Abschaffung des begleiteten Trinkens
Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht
Mit einer Entschließung vom 26. September 2025 fordert der Bundesrat, dass für das Eröffnen eines Taschengeldkontos künftig die Zustimmung des Elternteils genügt, bei dem das Kind nach einer Trennung seinen Lebensmittelpunkt hat. Hintergrund ist die wichtige erzieherische Funktion des Taschengeldes und des Taschengeldkontos, welches an den Umgang mit einer Kontoführung und das bargeldlose Bezahlen heranführe.
Bislang ist für die Kontoeröffnung die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Ein Elternteil kann nur ausnahmsweise in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Die Rechtsprechung stuft die Kontoeröffnung jedoch nicht als eine solche, sondern als grundlegende Frage von erheblicher Bedeutung, die der Zustimmung beider Elternteile bedarf, ein. Diese Regelung könne Trennungskinder benachteiligen, da Sie insbesondere bei gestörten Elternbeziehungen die frühzeitige Kontonutzung und das bargeldlose Bezahlen erschwere.
Entschließung zu Taschengeldkonten
Rauchverbot in Autos in Anwesenheit von Schwangeren und Kindern
Der Bundesrat hat am 26. September 2025 beschlossen, erneut einen Gesetzesentwurf zum Schutz von minderjährigen und ungeborenen Kindern vor den Folgen des Passivrauchens in geschlossenen Fahrzeugen beim Bundestag einzubringen. Den Gefahren einer gesundheitlichen Schädigung seien minderjährige und ungeborene Kinder in Fahrzeugkabinen besonders ausgesetzt, da dort die Passivrauchkonzentration besonders hoch sei.
Der Gesetzesentwurf enthält eine Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die ein Verbot des Rauchens in geschlossenen Fahrzeugen in Anwesenheit von Schwangeren und Kindern sowie ein Bußgeld von 500 bis 3.000 Euro im Falle eines Verstoßes vorsieht.
Der Gesetzesentwurf wird über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet.
Gesetzentwurf zum Rauchverbot in Autos in Anwesenheit von Schwangeren und Kindern
Eckpunkte einer Reform des Kinderbildungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen
Das Landeskabinett Nordrhein Westfalen hat am 30. September 2025 Eckpunkte einer umfassenden Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) beschlossen. Die geplanten Änderungen zielen auf eine strukturelle Weiterentwicklung des Systems der Kindertagesbetreuung ab.
Die Eckpunktevereinbarung sieht unter anderem den Wegfall der Verwendungsnachweisprüfung bei den Landesjugendämtern sowie langfristig die Zusammenführung von plusKITAs, Sprach-Kitas und Familienzentren vor.
Die Träger sollen mehr Gestaltungsspielraum bei Randzeiten und offenen Angebotsformen erhalten und Gruppengrößen flexibler gestalten können. Mittelfristig soll die Umstellung der gruppenformbezogenen Kindpauschalen durch eine rein kindbezogene Pauschale möglich sein.
Zur Personalgewinnung und zur Qualifizierung von vorhandenem Personal will das Land jährlich mindestens 50 Millionen Euro zusätzlich bereitstellen. Hiermit soll auch die Anschlussqualifizierung von Fachkräften anteilig gefördert werden.
Die Finanzierung soll durch mehrere Maßnahmen abgesichert werden. Insgesamt will das Land in den kommenden Jahren 1,5 Milliarden Euro für Investitionen bereitstellen. Darüber hinaus ist ab dem 1. August 2027 ist eine dauerhafte Anhebung der Grundfinanzierung der Kindpauschalen um jährlich zusätzlich 200 Millionen Euro vorgesehen.
2. Rechtsprechung
Keine Verletzung des Elterngrundrechts durch Verzicht auf gerichtliche Umgangsregelung
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. August 2025
Az. 1 BvR 316/24
Der Beschwerdeführer ist Vater eines im August 2008 geborenen Kindes. Nach der Trennung im Jahr 2009 übten die Eltern zunächst das gemeinsame Sorgerecht aus. In den folgenden Jahren kam es zu zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren, in deren Verlauf der Mutter die elterliche Sorge vollständig übertragen wurde. 2014 wurden regelmäßige Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn, 14-tägig von freitags bis montags und 14-tägig freitags an den umgangsfreien Wochenenden, festgelegt.
Im Ausgangsverfahren beantragte die Mutter im August 2018, die bestehende Umgangsregelung unter Einbeziehung eines Gutachtens abzuändern und künftig nur noch begleitete Umgänge zuzulassen. Das Familiengericht folgte dem Antrag der Mutter und ordnete im einstweiligen Verfahren begleitete Umgänge alle drei Wochen an. Nach einem einzigen Treffen im Oktober 2018 kam es jedoch zu keinem persönlichen Kontakt mehr; lediglich ein wöchentlicher Briefkontakt blieb bestehen. Das Kind äußerte wiederholt, es wünsche sich Ruhe und wolle selbst über den Kontakt zum Vater entscheiden. Sowohl die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin als auch Jugendamt und die Verfahrensbeiständin bestätigten diesen Wunsch. Nach Anhörung des Kindes schloss das Familiengericht den Umgang für ein Jahr aus, ließ jedoch den wöchentlichen postalischen Kontakt bestehen.
Im anschließenden Beschwerdeverfahren erklärte der inzwischen 15-jährige Jugendliche, dass er grundsätzlich Interesse am Kontakt zum Vater habe, aber eigenständig und ohne feste gerichtliche Vorgaben über Begegnungen entscheiden wolle. Das Oberlandesgericht Hamm verneinte daraufhin die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss und hielt zugleich eine gerichtliche Regelung nicht für erforderlich. Der Wille des Jugendlichen, seine Kontakte selbst zu gestalten, sei Ausdruck wachsender Selbstständigkeit und als wichtiger Schritt seiner Persönlichkeitsentwicklung zu respektieren.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Vater eine Verletzung seines Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG geltend.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Es sah keine Verletzung des Elterngrundrechts. Zwar müssten die Fachgerichte bei einem Umgangsbegehren grundsätzlich eine konkrete Regelung treffen oder den Umgang bei Gefährdung des Kindeswohls ausschließen. Eine fehlende Regelung stelle jedoch nicht automatisch einen Grundrechtsverstoß dar, wenn das Kind – wie hier – altersgerecht und nachvollziehbar eine selbstbestimmte Kontaktgestaltung wünsche.
Das Oberlandesgericht habe den Jugendlichen als reif und in der Lage erlebt, über seine Kontakte eigenverantwortlich zu entscheiden. Diese Einschätzung decke sich mit den fachlichen Berichten des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin. Eine gerichtliche Festlegung hätte das Bedürfnis des Jugendlichen nach Autonomie verletzt und seinem Wohl eher geschadet als genutzt. Damit habe das Gericht auch dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention entsprochen, das verlangt, die Individualität und das Wohl des Kindes als Grundrechtsträger zu achten. Vor diesem Hintergrund durfte das Oberlandesgericht davon ausgehen, dass der Verzicht auf eine verbindliche Umgangsregelung den Grundrechtspositionen von Vater und Kind am besten gerecht wird.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines Elternteils
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025
Az. 1 K 108/22
Die Klägerin ist Mutter eines Kindes, für das sie die elterliche Sorge im Jahr 2021 mit ihrem damaligen Ehemann, dem Vater des Kindes, gemeinsam ausübte. Die Tochter lebte zunächst bei der Klägerin, zog dann aber gegen den Willen der Klägerin zum Vater.
Im August 2021 wandte sich die Klägerin an das Jugendamt des Bezirksamts U. und nahm dort einen Gesprächstermin wahr. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ihr seitens einer Mitarbeiterin des Jugendamts mitgeteilt, dass sich der Vater zuvor bereits an das Jugendamt gewandt habe und zu dem mit ihm geführten Gespräch eine Gesprächsnotiz gefertigt worden war. Mit Schreiben vom 5.September 2021 bat die Klägerin das Jugendamt um Überlassung der Vermerke über das mit ihrem damaligen Ehemann sowie das mit ihr selbst geführte Gespräch. Sie bat um „vollständige Auskunft nebst Überlassung von Kopien“. Mit Schreiben vom 1.Oktober 2021 teilte die damalige Bezirksstadträtin für Jugend, Wirtschaft und Soziales der Klägerin mit, dass eine Datenverarbeitung im Falle der Klägerin „nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen“ und kein Verwaltungsvorgang angelegt worden sei.
Am 10.Oktober 2021 wandte sich die Klägerin mit einer datenschutzrechtlichen Beschwerde an die Beklagte. Mit Abschlussnachricht vom 11.Februar 2022 informierte die Beklagte die Klägerin über den Abschluss des Überprüfungsverfahrens, in dessen Rahmen ein datenschutzrechtlicher Verstoß des Jugendamts nicht habe festgestellt werden können.
Die hiergegen erhobene Klage hat nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin keinen Erfolg. Das Jugendamt habe ein auf Art. 15 DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren der Klägerin nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X zurückweisen dürfen.
Die Informationspflicht des Leistungsträgers sei gemäß § 82a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB X ausgeschlossen, wenn die Daten gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geheim gehalten werden mussten. Im Hinblick auf die Einwilligung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sei unerheblich, ob der auskunftsersuchenden Person die betreffenden Daten bekannt waren. Insoweit stelle die Vorschrift nicht auf die vorherige Kenntnis der Beteiligten ab.
Darüber hinaus gehörten auch minderjährige Kinder im Hinblick auf den Auskunftsanspruch der Personensorgeberechtigten, der sich nur auf die personenbezogenen Daten der auskunftsersuchenden Person beziehen könne, zum Kreis der von § 82a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB X geschützten dritten Personen. Denn für ein vertrauensvolles Gespräch mit dem Jugendamt sei sowohl für einen Elternteil als auch für die betroffenen Jugendlichen unerlässlich, dass Gesprächsinhalte, insbesondere auch soweit diese den anderen Elternteil beträfen, nicht unmittelbar gegenüber dem andern Elternteil preisgegeben werden müssten. Da insoweit die Funktionsfähigkeit der Jugendhilfe als solche betroffen sei, sei den Geheimhaltungsinteressen Vorrang zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Vorrang der Eingliederungshilfe nach § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII
Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 8. August 2025
Az. S 2 SO 256/24
Die Klägerin gewährte für ein minderjähriges Kind Hilfe zur Erziehung in stationärer Form. Nachdem bei dem Kind ein fetales Alkoholsyndrom und verschiedene damit einhergehende Beeinträchtigungen festgestellt worden waren, bat die Klägerin den Beklagten als den Träger der Eingliederungshilfe um Übernahme des Falles.
Da der Beklagte lediglich bereit war, seine Kostenerstattungspflicht für einen Teilzeitraum anzuerkennen, erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht.
Die Klage ist begründet. Nach Ansicht des Sozialgerichts hat die Klägerin auch für den bisher vom Beklagten abgelehnten Zeitraum einen Kostenerstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe im Hinblick auf die Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in einer Erziehungsstelle sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27 ff, 34 SGB VIII auf Heimerziehung als auch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach dem SGB IX bestanden.
Da der Hilfeempfänger geistig behindert beziehungsweise von einer solchen Behinderung bedroht sei, seien die Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Jugendhilfeleistungen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig.
Die hierfür erforderliche Kongruenz der Leistungen, insbesondere Gleichartigkeit beziehungsweise Deckungsgleichheit der Leistungspflichten, sei im vorliegenden Fall gegeben.
Der im Erstattungsstreit festgestellte Vorrang der Eingliederungshilfe führe zur rückwirkenden Anwendbarkeit des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Damit werde der gesetzgeberischen Intention der Trägerkontinuität in Bestandsfällen Rechnung getragen und zugleich gewährleistet, dass die nachrangige Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers nicht bereits vor der rechtsverbindlichen Fallübernahme durch den Träger der Eingliederungshilfe entfalle.
3. Publikationen
Entscheiden im Jugendhilfeausschuss
Das LVR-Landesjugendamt hat seine Broschüre „Entscheiden im Jugendhilfeausschuss: informiert, beteiligt, wirksam“ aktualisiert. Sie ist nunmehr in der 6. Auflage erschienen und unterstützt Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Rahmen ihrer Ausschussarbeit. Neben den rechtlichen Grundlagen, werden die besondere Stellung und Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder dargestellt. Im Anhang der Broschüre finden sich Auszüge der relevanten Gesetze sowie die Mustersatzung für die Rheinischen Jugendämter und Literaturhinweise. Die Broschüre steht auf der Homepage des LVR-Landesjugendamtes zum Download zur Verfügung und wird in Kürze auch als Printversion erhältlich sein.
Broschüre "Entscheiden im Jugendhilfeausschuss"
18 werden mit Behinderung
Der Bundesverband für Körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. hat seinen Ratgeber „18 werden mit Behinderung – Was ändert sich bei Volljährigkeit“ aktualisiert. Der Ratgeber gibt einen Überblick darüber, welche Rechte und Pflichten behinderte Menschen mit Erreichung der Volljährigkeit haben. Thematisiert wird die rechtliche Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sowie Fragen des Kindergeldes und des Versicherungsschutzes.
Die Neuauflage enthält eine Checkliste für Eltern, um an die wichtigsten Punkte vor Eintritt der Volljährigkeit ihrer Kinder zu denken.
Ratgeber "Volljährig mit Behinderung"
Unterstützung von Alleinerziehenden im SGB II-Bezug bei der Erwerbsintegration durch die Jobcenter
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat Empfehlungen zur Unterstützung von Alleinerziehenden im SGB II-Bezug bei der Erwerbsintegration durch die Jobcenter verabschiedet. Hintergrund ist das erhöhte Armutsrisiko Alleinerziehender und die häufig schwierige Erwerbsintegration aufgrund der Doppelbelastung von Kinderbetreuung und Sicherung des Lebensunterhalts.
Thematisiert werden die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die notwendige Kinderbetreuungsinfrastruktur, um die Erwerbsintegration von alleinerziehenden Eltern im SGB II-Bezug zu unterstützen.
Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht
Die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten hat in der 3. überarbeiteten Auflage Empfehlungen für Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht veröffentlicht. Die Empfehlungen wurden unter fachlicher Begleitung des Bundesministeriums für Justiz von Vertretenden juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände sowie der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeitet.
Die Broschüre beschreibt in verständlicher Sprache auf 42 Seiten, welche fachlichen und methodischen Kriterien Gutachten erfüllen sollen und dient als Orientierung für Gerichte, Sachverständige und weitere Verfahrensbeteiligte in Kindschaftsverfahren. Im Fokus stehen die Sicherung von Nachvollziehbarkeit und Qualität sowie eine strukturierte Darstellung des Begutachtungsprozesses. Die Veröffentlichung enthält praxisnahe Hinweise für die Erstellung und Bewertung von Gutachten im Kindschaftsrecht.
Empfehlung zu Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
Vertrauensschutz im Kinderschutz
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung hat seinen Leitfaden zum Umgang mit datenschutzrechtlichen Fragen bei (Verdacht auf) Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie Geheimnisträger im Sinne des § 4 KKG aktualisiert. Der von Christof Radewagen verfasste Leitfaden greift wesentliche daten¬schutzrechtliche Fragen aus der Praxis an den relevanten Schnittstellen auf und bietet passende Antworten
Thematisiert werden der Vertrauensschutz im Kinderschutz aus der Perspektive des Sozialen Dienstes des Jugendamtes und von Trägern der freien Jugendhilfe sowie der Vertrauensschutz im Schnittstellenbereich von Jugendamt und anderen Stellen.
In der aktuellen vierten Auflage wurde ein Kapitel und die damit verbundene wichtige Schnittstelle zu den Schulen ergänzt und die Schnittstellen zwischen dem Jugendamt und relevanten Geheimnisträgern konkretisiert.
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