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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Januar 2026

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

Die Bundesregierung hat am 10. Dezember 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien in den Bundestag eingebracht.

Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung des am 1. August 2026 in Kraft tretenden § 24 Absatz 4 SGB VIII vor. In einem neuen Satz 4 wird klargestellt, dass der Anspruch in den Schulferien auch als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Damit wird Ländern und Kommunen bei der Bereitstellung und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht und gleichzeitig das Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten ausgeschöpft.

Am 26. Januar 2026 wird eine Sachverständigenanhörung zu diesem Gesetzentwurf stattfinden.

Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

Stärkung der Rechte von Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 26. November 2025 einen Referentenentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung vorgelegt. Durch diesen sollen die Rechte von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten im Strafverfahren gestärkt werden.

Im Mittelpunkt steht der Ausbau und der erleichterte Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung, um insbesondere minderjährige Verletzte im Strafverfahren besser zu schützen. Künftig soll die psychosoziale Prozessbegleitung von Amts wegen beigeordnet werden können. Das ist vor allem bei Taten im familiären Umfeld oder in Abhängigkeitsverhältnissen von besonderer Bedeutung. Für diese Verfahren wird zudem ein besonderes Beschleunigungsgebot eingeführt. Die Justizbehörden sollen die Notwendigkeit einer Begleitung frühzeitig prüfen, um Belastungen und Ängste der Verletzten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren abzubauen.

Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere auf psychosoziale Prozessbegleitung

Einführung schulischer Vorkurse zur Förderung der Sprachkompetenz (18. Schulrechtsänderungsgesetz)

Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzentwurf zur Einführung verpflichtender schulischer Vorkurse, den sogenannten ABC-Klassen, vorgelegt. Ziel dieser Initiative ist es, die Sprachkompetenz von Kindern bereits vor dem regulären Schulstart gezielt zu fördern, um mehr Chancengerechtigkeit im Bildungssystem zu schaffen. Der Entwurf sieht vor, dass Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen im Jahr vor der Einschulung an diesen Fördermaßnahmen teilnehmen müssen. Die Teilnahmeverpflichtung gilt für Kinder, die ab dem 1. August 2029 schulpflichtig werden. Zusätzlich wird die Option geschaffen, die Schuleingangsphase individuell auf drei Jahre zu verlängern, falls die Lernvoraussetzungen dies erfordern. Den Kommunen entstehende Mehrkosten für Transport, Räume und Lernmittel werden durch ein Belastungsausgleichsgesetz geregelt.

Der Referentenentwurf der Landesregierung geht nun in die Verbändebeteiligung. Bis Mitte Februar haben die Verbände Zeit für ihre Rückmeldungen. Die Landesregierung wird die Stellungnahmen der Verbände auswerten und im Anschluss den Gesetzentwurf in den Landtag einbringen.

Pressemitteilung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zum Gesetzentwurf Förderung der Sprachkompetenz

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2. Rechtsprechung

Befristeter Umgangsausschluss zum Schutz von Kindern

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2025

Az. 1 BvR 746/23

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde eines Vaters gegen einen dreijährigen Umgangsausschluss nicht zur Entscheidung an. In seiner Begründung wägte das Gericht unter anderem das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 GG gegen das Kindeswohl ab. Das Gericht bestätigt die fachgerichtliche Einschätzung, dass das Kindeswohl untrennbar mit der körperlichen Unversehrtheit der allein sorgeberechtigten Mutter verknüpft ist. Aufgrund konkreter Todesdrohungen und einer Gefährdungslage, die durch polizeiliche Prognosen gestützt wird, ist der Ausschluss zum Schutz der Kinder notwendig. Mildere Mittel wie begleiteter Umgang entfallen, da sie den geheimen Aufenthaltsort der im Opferschutzprogramm lebenden Familie gefährden würden. Die Befristung auf drei Jahre bleibt verhältnismäßig, da bei Verhaltensänderungen jederzeit eine Neuberücksichtigung erfolgen kann.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2025 – 1 BvR 746/23

Beginn der Leistung nach § 86 SGB VIII unter Zugrundelegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2025

Az. 12 S 1224/24

Der Beklagte gewährte für drei Geschwisterkinder aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in unterschiedlicher Form. Nachdem der Vater in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen war, verblieb die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII beim Beklagten, da beide Elternteile personensorgeberechtigt waren.

Als der Beklagte die Hilfegewährung mit einem an den Vater gerichteten Bescheid eingestellt hatte, wurde in einem Zeitraum von etwa eindreiviertel Jahren keine Jugendhilfe gewährt. Nachdem der Beklagte anschließend seine Zuständigkeit verneinte, bewilligte der Kläger unter Berufung auf seine gemäß § 86d SGB VIII bestehende vorläufige Leistungsverpflichtung Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft und nahm die Kinder später in Obhut. Vom Beklagten verlangte er die Fallübernahme sowie für die geleistete Jugendhilfe Kostenerstattung nach §§ 89c, 89b SGB VIII, was dieser verweigerte.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage überwiegend statt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof weitgehend erfolglos.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beklagte die Hilfe zur Erziehung nicht wirksam beendet. Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Beendigung setze sowohl eine formell wirksame Einstellungsentscheidung gegenüber sämtlichen Personensorgeberechtigten als auch eine belastbare Prognose voraus, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbestehe. Beides sei nicht gegeben gewesen, sodass das faktische Ende der Hilfegewährung zuständigkeitsrechtlich irrelevant geblieben sei.

Aufgrund des dem Zuständigkeitsrecht der §§ 86ff. SGB VIII zugrunde liegenden einheitlichen Leistungsbegriffs sei der Beklagte im Rahmen der Kostenerstattung nach §§ 89c, 89b SGB VIII grundsätzlich erstattungspflichtig. Nicht erstattungsfähig seien jedoch die Kosten der Erziehungsbeistandschaft für die Dauer der Inobhutnahme, da das Jugendamt mit der Inobhutnahme eine das elterliche Sorgerecht überlagernde Rechtsposition erlange und die Erziehungsbeistandschaft als auf elterliche Mitwirkung angewiesene Hilfeform währenddessen rechtlich nicht fortgeführt werden könne, sodass sie sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledige.

Beginn der Leistung nach § 86 SGB VIII

Kein Anspruch auf Akteneinsicht bei Kinderschutzverfahren

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 4. Dezember 2025

Az. 25 L 2787/25

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vollständige Einsicht in die bei dem Jugendamt der Antragsgegnerin geführten Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit seiner minderjährigen Kinder. Die Mutter der Kinder hatte beim Jugendamt eine Meldung nach § 8a SGB VIII wegen blauer Flecken am Körper des gemeinsamen Sohnes gemacht. Als potentiellen Täter hat die Mutter den Vater des Antragstellers angegeben. Der Antragsteller macht nunmehr für die Einleitung eines Strafverfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht geltend.

Das Verwaltungsgericht weist den Antrag auf Akteneisicht im Wege der einstweiligen Anordnung zurück. Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsgegner das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die begehrte Entscheidung für den Antragsteller nutzlos sei. Der Antragsteller kenne bereits alle Daten, die für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede und Verleumdung benötigt würden. Sowohl der Name des Täters, als auch die Umstände des Tatbestandes seien ihm bekannt. Das Jugendamt der Antragsgegnerin hatte in einem Aktenvermerk gegenüber dem Antragsteller die Meldung der Mutter und den Täter offengelegt.

Darüber hinaus sieht das Gericht den Antrag auch als unbegründet an. Der Antragsteller habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, die eine Entscheidung über die Akteneinsicht schon im Eilverfahren rechtfertigten. Der Beginn der Strafantragsfrist nach §§ 185 ff. StGB sei nicht von der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beeinflusst, so dass dem Antragsgegner zuzumuten sei, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Unabhängig davon scheitere der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X bereits daran, dass das infolge der Kindeswohlmeldung der Mutter eingeleitete Kinderschutzverfahren nach § 8a SGB VIII kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB VIII ist.

Auch aus anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere aus dem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht nach Abschluss oder außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, aus § 4 Abs. 1 IFG NRW und aus Art. 15 DSGVO, könne kein Akteneinsichtsanspruch hergeleitete werden, da diesem der Sozialdatenschutz nach § 65 SGB VIII entgegen stehe.

Kein Anspruch auf Akteneinsicht bei Kinderschutzverfahren

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3. Publikationen

Handreichung zur inklusiven Pflegekinderhilfe

Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. hat eine umfassende Handreichung für eine inklusive Pflegekinderhilfe veröffentlicht. Das Werk erläutert das Konzept der erweiterten Familie, bei dem leibliche Eltern und Pflegeeltern zum Wohle des Kindes partnerschaftlich zusammenarbeiten. Darauf aufbauend wird die spezialisierte Bereitschaftspflege in Krisen thematisiert, wobei die bewusste Inobhutgabe als Fürsorgeakt betont wird. Zudem werden verschiedene Erlebensräume wie Bildung und Gesundheit beleuchtet, die oft durch unterschiedliche Zuständigkeiten und unsichtbare Behinderungen erschwert werden. Abschließend liegt der Fokus auf dem inklusiven Kinderschutz und der stabilen Begleitung in die Volljährigkeit. Die Handreichung enthält in jedem Kapitel konkrete Handlungsempfehlungen.

Die Broschüre ist in der leicht verständlichen Sprache „Verso“ geschrieben, so dass die Informationen für alle Beteiligten barrierefrei zugänglich sind.

Handreichung zur inklusiven Pflegekinderhilfe

Grenzüberschreitende Einzelfallarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe

Die vorliegende Handreichung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bietet Fachkräften eine umfassende Orientierungshilfe für die grenzüberschreitende Einzelfallarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe. Sie behandelt komplexe Fallkonstellationen wie Sorge- und Umgangskonflikte, Kindesentführung, Zwangsheirat, Menschenhandel und die Platzierung von Minderjährigen im In- und Ausland. Ein wesentlicher Teil der Anleitung umfasst die rechtlichen Grundlagen, darunter internationale Übereinkommen und EU-Verordnungen (Brüssel IIb-VO), sowie das internationale Familienrechtsverfahrensgesetz und das Aufenthaltsgesetz. Die Handreichung gibt einen Überblick über unterschiedliche internationale Arbeitsweisen in den Bereichen Kinderschutz, elterliche Verantwortung und Umgang. Zudem enthält sie eine Aufgabenbeschreibung typischer Akteure in der grenzüberschreitenden Einzelfallarbeit. Die Handreichung schließt mit einer Liste relevanter Institutionen und deren Kontaktdaten.

Grenzüberschreitende Einzelfallarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe

Gutachten zum Kinderschutz im kommerziellen Raum

Die Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderschutzkommission) des Landes NRW hat ein Gutachten beim Institut für Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim in Auftrag gegeben, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie Kinder und Jugendliche bei kommerziellen Angeboten besser vor Gefährdungen geschützt werden können. Die Kinderschutzkommission hat kommerzielle Angebote für Kinder und Jugendliche als Ort identifiziert, an dem keine Vorgaben für den Schutz vor sexualisierter Gewalt existieren, beispielsweise fehlten oft Kinderschutzkonzepte. Das Gutachten beschäftigt sich zum einen mit der Systematisierung des aktuellen Kenntnisstandes und formuliert Empfehlungen, wie Angebote für junge Menschen im kommerziellen Raum im Kontext des Kinderschutzes Berücksichtigung finden können und wie die Rechte der jungen Menschen in diesem Bereich gestärkt werden können.

Gutachten zu Kinderschutz im kommerziellen Raum

Verbesserung der Kooperation bei Adoption von Pflegekindern

Ein vom Deutschen Jugendinstitut im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. August 2025 durchgeführte Projekt untersuchte mittels eines multiperspektivischen Mixed-Methods-Ansatzes die Fachpraxis sowie die strukturellen Rahmenbedingungen von Adoptionsoptionen gemäß § 37c SGB VIII. Die aus dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse über Kooperationsprozesse und Zuständigkeiten bilden die wissenschaftliche Grundlage für das vorliegende Thesenpapier und die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen.

Das Thesenpapier verdeutlicht, dass die gesetzliche Pflicht zur Prüfung der Adoptionsoption gemäß § 37c SGB VIII in der Praxis häufig nur anlassbezogen umgesetzt wird, wobei das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (Artikel 6 GG) und die hohen Hürden für eine Einwilligungsersetzung nach § 1748 BGB zentrale Barrieren darstellen. Zur Überwindung dieser Defizite empfiehlt die Studie die Etablierung verbindlicher Verfahrensabläufe und die konsequente Umsetzung des Kooperationsgebots nach § 2 AdVermiG, um Pflegekindern eine dauerhafte und rechtlich abgesicherte Lebensperspektive zu eröffnen.

Thesenpapier und Befunde des Projekts „Verbesserung bei der Adoption von Pflegindern.“

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4. Veranstaltungen

Datenschutz im Jugendamt

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 24. März 2026 ein ganztägiges Online-Seminar zum Datenschutz im Jugendamt an.

Das Seminar gibt einen Einblick in die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Arbeit der Fachkräfte im Jugendamt. Dabei werden die unterschiedlichen Aufgaben betrachtet. Welche Sozialdaten dürfen überhaupt, wann, unter welchen Voraussetzungen erhoben und an wen weitergegeben werden? Wie ist mir Auskunftsersuchen von Polizeibehörden und anderen umzugehen? Anhand konkreter Praxisbeispiele werden die wichtigsten Rechtsfragen des Sozialdatenschutzes und der DS-GVO für die Praxis des Jugendamts erläutert und dargestellt.

Schwerpunkte werden die Rechtsgrundlagen für den Datenschutz im Jugendamt (DS-GVO, SGB VIII, SGB X) sein, die Datenerhebung und -weitergabe im jugendhilferechtlichen und familiengerichtlichen Verfahren, die Rechtsgrundlage für Erhebung, Weiterleitung und Verarbeitung von Sozialdaten sowie das Auskunftsersuchen von Polizei, Gerichten, Staatsanwaltschaft. Zudem beleuchtet der Referent die Themen Aktenführung, Akteneinsicht, Beschlagnahme von Akten, Auskunfts- und Übermittlungspflichten des Jugendamts, Datenschutz und Kinderschutz, Umgang mit Datenschutzverletzungen, Rechte der betroffenen Personen und die aktuelle Rechtsprechung zum Sozialdatenschutz sowie Praxisbeispiele.

Referent ist Herr Guy Walther, stellvertretender Datenschutzbeauftragter der Stadt Frankfurt am Main und Autor und Dozent zum Datenschutz- und Kinder- und Jugendhilferecht.

Anmeldung zur Fortbildung

5. Akuelles

Zahl der Kindeswohlgefährdungen im Jahr 2024

Das Statistische Bundesamt hat in einer Pressemitteilung die Fallzahlen für Kindeswohlgefährdungen mitgeteilt und für das Jahr 2024 das dritte Mal in Folge einen neuen Höchststand verzeichnet. Die Jugendämter in Deutschland stellten bei rund 72.800 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Damit stieg die Zahl der Kindeswohlgefährdungen binnen fünf Jahren um fast ein Drittel (+31 %) an. Etwa jedes zweite betroffene Kind war jünger als neun Jahre alt, jedes dritte jünger als sechs Jahre. In knapp jedem dritten Fall war mindestens ein Elternteil ausländischer Herkunft und die Familiensprache nicht Deutsch.

In den meisten Fällen hatten die Behörden Vernachlässigung festgestellt (58 %). Dabei ging die Kindeswohlgefährdung in 75 % aller Fälle ausschließlich oder hauptsächlich von einem Elternteil aus.

Zahl der Kindeswohlgefährdungen im Jahr 2024

Unsere Rechte, unsere Stimmen – Hörspiel über Kinderrechte

„Unsere Rechte, unsere Stimmen – Danas Zeitreise zu den Kinderrechten“ ist ein Hörspiel von Kindern für Kinder. Sie erzählen ihre eigenen Geschichten zu Kinderrechten mit ihren Worten, ihren Ideen und ihren Sichtweisen. Kinderrechte werden hörbar gemacht. Das Hörspiel eignet sich für Familien, um gemeinsam über Kinderrechte zu sprechen, Schulen und Horte und im Allgemeinen für die pädagogische Arbeit und den Unterricht.

Unsere Rechte, unsere Stimmen

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