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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Mai 2026

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Gesetzentwurf zur Ausführung des Gewalthilfegesetzes und zur Änderung des Landeskinderschutzgesetzes

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gewalthilfegesetzes eingeleitet. Der vorliegende Entwurf dient der landesrechtlichen Umsetzung des bundesweiten Gewalthilfegesetzes, welches ab dem Jahr 2032 einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder vorsieht.

Das Ausführungsgesetz konkretisiert den Sicherstellungsauftrag des Landes NRW für eine bedarfsgerechte und trägergestützte Hilfeinfrastruktur. Es legt Verfahren zur Anerkennung von Trägern fest und schafft die gesetzliche Basis für deren Finanzierung sowie für regelmäßige Bedarfsanalysen und Dokumentationspflichten.

Geplant ist auch die Änderung des Landeskinderschutzgesetzes, wodurch Frauenhäuser und Fachberatungsstellen explizit als Akteure in die örtlichen Netzwerke Kinderschutz aufgenommen werden sollen. Ziel ist, die Kooperation zwischen der Gewalthilfe und der Jugendhilfe verbindlich zu verbessern. Zudem erhalten Fachkräfte der Gewalthilfe dadurch offiziellen Zugang zu interdisziplinären Qualifizierungsangeboten zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Entwurf Ausführungsgesetz Gewalthilfegesetz

Gemeinsamer Runderlass Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich

Der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung, veröffentlicht am 15. April 2026, legt die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für offene Ganztagsschulen sowie für ergänzende Betreuungsangebote im Primarbereich fest. Im Zentrum steht die Umsetzung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung, der ab dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise für Grundschulkinder eingeführt wird (§ 24 Absatz 4 SGB VIII).

Der gemeinsame Runderlass differenziert zwischen den Angeboten der offenen Ganztagsschule (OGS) gemäß § 9 Absatz 3 SchulG und weiteren außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten gemäß § 9 Absatz 2 SchulG vor allem in den Bereichen Teilnahmepflicht, Zeitrahmen, inhaltliche Ausgestaltung, Entscheidungsverfahren und Finanzierung. Neben personellen Anforderungen und räumlichen Standards werden auch Aspekte wie die Finanzierung, Elternbeiträge und der Versicherungsschutz verbindlich geregelt. Durch flexible, aber verlässliche Zeitrahmen soll eine ganzheitliche Bildung und individuelle Förderung für Kinder gewährleistet werden.

Gemeinsamer Runderlass MB.NRW 2026 Nr. 92

Richtlinie über Zuwendungen für Kinderschutzkonzepte in der OGS

In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten in Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich regelt das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen die finanzielle Förderung von Maßnahmen, die der Erstellung und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten in Ganztagsschulen dienen. Gefördert werden insbesondere Fortbildungen, Fachveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen und -materialien, um Kinder in außerunterrichtlichen Angeboten besser vor Gewalt zu schützen. Als Zuwendungsempfänger kommen vor allem freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe sowie Schulträger in Betracht.

Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung, wobei je nach Trägerart bis zu 90 Prozent der personalen und sachlichen Kosten übernommen werden können. Das Antragsverfahren erfolgt digital. Die reguläre Eingangsfrist, bis zum 15. Januar eines Jahres, gilt nicht für Anträge, die im Jahr 2026 gestellt werden. Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Der Runderlass ist am 23. April 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Richtlinie OGS Kinderschutzkonzepte

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2. Rechtsprechung

Anwendbarkeit § 89e SGB VIII bei Inobhutnahme

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2025

Az. 12 A 1918/22

Nach der Geburt ihres Kindes lebte die minderjährige Mutter zunächst im Rahmen einer nach § 34 SGB VIII erfolgten Unterbringung zusammen mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Gruppe im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Als die Versorgung des Kindes durch die Mutter nicht mehr gewährleistet war, nahm die Klägerin das Kind in Obhut und begehrte von der Beklagten die Erstattung der Kosten gemäß § 89b in Verbindung mit § 89e SGB VIII mit der Begründung, der gewöhnliche Aufenthalt der minderjährigen Mutter habe ursprünglich im Bereich der Beklagten gelegen. Nachdem die Beklagte die Kostenerstattung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln.

Gegen die erfolglos vor dem Verwaltungsgericht angegriffene Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Ein Anspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII bestehe nicht, da der gewöhnliche Aufenthalt der für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Mutter - zunächst gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 und nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII - durchgängig im Bereich der Klägerin und nicht im Bereich der Beklagten lag.

Ein Anspruch aus § 89b in Verbindung mit § 89e SGB VIII scheide ebenfalls aus, da es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts der maßgeblichen Mutter unmittelbar vor ihrer ersten Aufnahme in eine Einrichtung im Alter von fünf Jahren fehle. Der hier infrage kommende Aufenthalt bei den Großeltern stelle keinen gewöhnlichen Aufenthalt dar, da er dem Willen der sorgeberechtigten Mutter widersprochen habe und durch gerichtliche Maßnahmen beendet werden sollte. Es habe sich daher lediglich um einen tatsächlichen Aufenthalt gehandelt.

Die Vorschrift des § 89e SGB VIII nehme nach ihrem Wortlaut bei der Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt Bezug und sei daher nicht unmittelbar auf den Fall einer Kostenerstattung im Rahmen einer Inobhutnahme anwendbar. Ob § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im vorliegenden Fall erweiternd auszulegen oder analog anwendbar sei, könne offenbleiben, da die minderjährige Mutter unmittelbar vor der ersten Aufnahme in eine Einrichtung keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe.

OVG NRW Anwendbarkeit des § 89e SGB VIII bei Inobhutnahme

Schutz des Kindeswohls als Schranke des Ehe- und Familiengrundrechts

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. April 2026

Az. 3 Ws 71/26

Der Beschwerdeführer war wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 81 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Nachdem der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte, hat das Landgericht Bochum festgestellt, dass die eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt, die Führungsaufsichtszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten verschiedene Führungsaufsichtsweisungen erteilt.

Unter anderem wurde er gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB angewiesen, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu Minderjährigen keinen Kontakt, mündlich/persönlich, schriftlich, elektronisch oder über soziale Netzwerke aufzunehmen sowie jegliche Kontaktaufnahme durch Minderjährige zu ignorieren.

Nachdem der Verurteilte nunmehr liiert ist und beabsichtigt, seine Lebensgefährtin, die eine minderjährige Tochter hat, zu heiraten, wurde diese Weisung durch Beschluss des Landgerichts Detmold abgeändert. Das Kontaktverbot gilt nun auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung erklären.

Mit der Beschwerde begehrte der Verurteilte, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin von dieser Weisung ausgenommen wird.

Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die angegriffene Führungsaufsichtsweisung. Diese berühre zwar sowohl das eheliche als auch das familiäre Zusammenleben des Verurteilten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Jedoch gebiete das Kindeswohl der minderjährigen Tochter der Lebensgefährtin insoweit eine Einschränkung des Ehe- und Familiengrundrechts. Denn der Schutz des Mädchens auf sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle Entwicklung sowie auf körperliche Unversehrtheit könne, insbesondere da sowohl sie selbst als auch ihre Eltern den abgeurteilten Taten des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkten, umfassend und hinreichend sicher nur in dieser Form gewährleistet werden. Auch das Einverständnis der Eltern ändere nichts an dieser Bewertung.

Oberlandesgericht Hamm Schutz des Kindeswohls im Rahmen des Art. 6 GG

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3. Publikationen

Rolle der Träger und Mitarbeitenden der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Kontext des Neutralitätsgebots

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat ein Positionspapier zur Rolle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Kontext des sogenannten Neutralitätsgebots beschlossen.

Anlass ist die aktuelle Diskussion, in der kinder-, jugend- und sozialpolitische Positionierungen sowie die öffentliche Förderung von Trägern und Angeboten unter Verweis auf ein Neutralitätsgebot infrage gestellt werden. Die BAG Landesjugendämter stellt klar, dass ein solches Neutralitätsgebot verfassungsrechtlich nicht normiert ist. Kinder- und Jugendhilfe könne und dürfe nicht neutral im Sinne von wertefrei sein, da sie den gesetzlichen Prinzipien des SGB VIII, den Kinderrechten, der Trägervielfalt sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet sei.

Öffentliche Träger der Jugendhilfe hätten eine Steuerungs- und Vorbildfunktion. Sie sollen für Vielfalt eintreten, Mitarbeitende sensibilisieren, freie Träger schützen und gewachsene Jugendhilfestrukturen sichern. Überparteilichkeit bedeute dabei nicht Positionslosigkeit, sondern das Eintreten für die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Kinder- und Jugendhilfe.

Positionspapier der BAG Landesjugendämter zum Neutralitätsgebot in der Kinder- und Jugendhilfe

Sharenting und Kinderinfluencer – Kommerzialisierung von Kindheit

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages befasst sich in ihrer Stellungnahme mit der kommerziellen Ausbeutung von Kindern durch Sharenting und Family Influencing. Kritisiert wird, dass Eltern private und teils intime Momente ihrer Kinder im Internet veröffentlichen, um Reichweite und wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Dadurch würde die Privatsphäre, die Persönlichkeitsrechte und die psychische Entwicklung von Minderjährigen gefährdet.

Nach Einschätzung der Kommission reicht der bestehende Rechtsrahmen zum Schutz von Kindern in sozialen Medien nicht aus. Deshalb fordert die Kommission von der Bundesregierung gesetzliche Nachbesserungen, darunter strengere Altersgrenzen, Verbote beschämender oder intimer Darstellungen, finanzielle Beteiligungsrechte beziehungsweise Treuhandlösungen für betroffene Kinder sowie wirksame Löschansprüche. Zugleich soll eine gesellschaftliche Debatte über digitale Verantwortung angestoßen und durch Aufklärung sichergestellt werden, dass das Kindeswohl Vorrang vor Klickzahlen und Profit hat.

Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zum Thema Sharenting

Kinderschutz: Partizipation gestalten und Demokratie lernen in der Kita

Die National Coalition Deutschland, das Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, bietet auf ihrem Kinderrechte-Portal ein Medienpaket zum Thema „Partizipation gestalten und Demokratie lernen in der Kita“ an. Es gibt einen praxisnahen Überblick, wie Partizipation und demokratisches Lernen bereits in der Kita als zentraler Bestandteil von Kinderschutz umgesetzt werden können. Das Medienpaket mit Arbeitsmaterialien und Übungen richtet sich an pädagogische Fachkräfte zum Einsatz in Team- und Elternarbeit sowie in der Fort- und Weiterbildung.

Medienpaket Demokratie Kita

Schutz, Versorgung und Vertretung von unbegleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen

Der Terre des Hommes Deutschland e.V. und der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e.V. haben die Handreichung „Schutz, Versorgung und Vertretung von unbegleiteten geflüchteten Kindern und Jugendlichen“ veröffentlicht. Die Handreichung stellt die Veränderungen für unbegleitete ausländische Minderjährige aufgrund der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar.

Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schutzstandards des SGB VIII auch nach Inkrafttreten der Reform wird betont. Insbesondere während des neuen Screening-Verfahrens sei das Primat der Kinder- und Jugendhilfe stets zu beachten. Die Regelungen zur vorläufigen Inobhutnahme, der rechtlichen Vertretung und der Altersfeststellung kommen weiterhin zur Anwendung. Darüber hinaus betonen die Autor*innen die Bedeutung einer fachgerechten Prüfung der Erziehungsberechtigung bei begleiteten ausländischen Minderjährigen. Nur durch die Sicherstellung einer fachlich versierten Prüfung durch die Jugendämter könne der Kinderschutz dieses schutzbedürftigen Personenkreises sichergestellt werden.

Handreichung zu unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und der GEAS-Reform

Medikamente in der Kinder- und Jugendhilfe

Im Rahmen des Projekts „MEDIJU“ Medikamente in der Kinder- und Jugendhilfe hat die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. in Zusammenarbeit mit der Universität Hildesheim und dem Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft eine Broschüre veröffentlicht. Sie richtet sich an betroffene Kinder und Jugendliche und gibt umfangreiche Informationen rund um Medikamente. Die Broschüre vermittelt Wissen zu den Themen Beteiligte, Besuch bei Ärztinnen und Ärzten, Entscheidungen über Medikamente und deren Einnahme. In einem Teil „Schwierigkeiten“ wird aufgezeigt, was Betroffene tun können und an wen sie sich wenden können. Es folgt ein Teil „Erleben“, in welchem bildlich dargestellt wird, wie andere in der Kinder- und Jugendhilfe Medikamente wahrnehmen. Am Ende der Broschüre steht ein Überblick über die Rechte im Zusammenhang mit Medikamentengaben.

Medikamente in der Kinder- und Jugendhilfe

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4. Veranstaltungen

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 16. Juli 2026 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aus dem Einzugsbereich des LVR-Landesjugendamtes.

Referentin wird Frau Diane Eschelbach sein, die als Juristin und freie Referentin für Kinder- und Jugendhilfe sowie als Gutachterin für das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) tätig ist.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe - Schwerpunkt: Pflegegeldleistungen gemäß § 39 SGB VIII

Im Rahmen einer Online-Veranstaltung am 3. Dezember 2026 wird Diana Eschelbach einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen im Umgang mit § 39 SGB VIII geben. Unter anderem werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeldleistungen, der Umfang und die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Leistungen nach § 39 SGB VIII sowie die Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsel auf die Zahlung der Pflegegeldleistungen erläutert.

Teilnehmende haben die Gelegenheit während der Veranstaltung Fragen zum Thema einzubringen. Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Leitungskräfte in der Pflegekinderhilfe im Rheinland.

Veranstaltungs- und Anmeldeseite im Online-Katalog

5. Aktuelles

Hilfe-Portal gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Das Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch ist ein Angebot der Unabhängigen Bundesbeauftragen gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM). Das Portal umfasst eine umfangreiche Datenbank mit passenden Hilfsangeboten vor Ort, telefonisch oder online. Die Suche im Hilfe-Portal erfolgt gezielt nach Ort oder Postleitzahl. Das Hilfe-Portal ist universell für Betroffene, ihnen nahestehende Personen und Fachkräfte erreichbar. Durch die digitalen Beratungsformen sollen Hilfsangebote insbesondere für Jugendliche einfacher zugänglich werden. Die niedrigschwellige Lotsenfunktion des Portals erleichtert es den Kommunen, dem steigenden Informations- und Hilfebedarf ihrer Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden.

Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch

Pflegefamilien im Fokus

Auf den Seiten des Familienportals NRW erhalten Pflegeeltern und Interessierte einen authentischen Einblick in die Bereitschafts- und Vollzeitpflege. Erklärt wird etwa der Unterschied zwischen Pflegelternschaft, Adoption und Vormundschaft mit weiterführenden Hinweisen und welche Rolle das Jugendamt oder der freie Träger der Jugendhilfe spielt. In einem Video informieren Fachkräfte aus Beratungsstellen über Voraussetzungen, Abläufe und Unterstützungsangebote. Zudem kommen Pflegeeltern und leibliche Eltern zu Wort und berichten aus ihrer jeweiligen Perspektive über Erfahrungen, Herausforderungen und den Umgang mit der Pflegesituation.

Pflegefamilien im Fokus

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie, 50663 Köln.

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