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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Juli 2017

1. Gesetzgebung des Bundes

Kinderlärm auf Sportanlagen

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass Kinderlärm, der von Sportanlagen ausgeht, genauso privilegiert wird wie Kinderlärm, der von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ausgeht. Dafür hat er einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgelegt (BR-Drs. 233/17).

Die Bundesregierung hat die Änderung in ihrer Stellungnahme abgelehnt, da sie nicht praktikabel sei (BT-Drs. 18/12949).

Der Entwurf wird nun dem Bundestag zugeleitet.

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (SGB VIII-Reform)

Das geplante Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (BT-Drs. 18/12330) ist am 19. Juni 2017 im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestags diskutiert worden. Dabei übten die Sachverständigen überwiegend Kritik an dem Gesetzesentwurf.

Moniert wurde beispielsweise, dass der 15. Kinder- und Jugendbericht nahezu keine Berücksichtigung gefunden habe. Außerdem sehe der Entwurf keine Regelung zur gezielten Rückführung von Kindern aus Pflegefamilien in ihre Herkunftsfamilien vor. Auch die Möglichkeit, die Kostenerstattung für unbegleitete Minderjährige vom Abschluss eines Rahmenvertrages abhängig zu machen, wurde kritisiert.

Ursprünglich stand der Gesetzesentwurf am 7. Juli 2017 auf der Tagesordnung des Bundesrates, er wurde kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren könnte nun in der nächsten Sitzung am 22. September 2017 abgeschlossen werden.

Bekämpfung von Kinderehen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2017 den Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen (BT-Drs. 18/12086, 18/12607) gebilligt.

Zukünftig können Ehen nur noch von Erwachsenen geschlossen werden. Die Möglichkeit nach § 1303 Abs. 2 BGB, wonach das Familiengericht der Heirat eines 16- oder 17-jährigen Ehepartners zustimmen kann, entfällt.

Eine Änderung in § 11 Personenstandsgesetz erweitert das Eheverbot für Minderjährige auch auf religiös oder traditionell geschlossene Ehen. Außerdem kann die Trauung einer minderjährigen Person mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Schließlich sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung in § 42a SGB VIII vor. § 42a Abs. 1 SGB VIII soll um folgenden Satz erweitert werden: „Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.“

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Nachdem der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG, BT-Drs. 18/12356) am 30. Juni 2017 verabschiedet hat, hat der Bundesrat den Entwurf am 7. Juli 2017 gebilligt. Das Gesetz soll am 1. Oktober 2017 in Kraft treten.

Das Gesetz verpflichtet soziale Netzwerke zur Löschung oder Sperrung offensichtlich strafrechtlich relevanter Inhalte, die auf ihren Plattformen erscheinen. Die Löschung oder Sperrung muss innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Nutzerbeschwerde erfolgen. Inhalte, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, müssen die sozialen Netzwerke innerhalb von sieben Tagen löschen.

Erweiterte Meldepflicht für Infektionskrankheiten

In seiner Sitzung vom 7. Juli 2017 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (BT-Drs. 18/10938, 18/12604) zugestimmt.

Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung eines elektronischen Meldewesens vor. Darüber hinaus müssen Eltern bei der Aufnahme von Kindern in eine Kita nachweisen, dass sie für ihr Kind eine ärztliche Impfberatung erhalten haben. Ist dieser Nachweis nicht erbracht, muss die Kita-Leitung das jeweilige Gesundheitsamt informieren. Die Behörde kann die Eltern dann zu einer Beratung laden. Der Nachweis einer Impfberatung ist schon seit zwei Jahren Pflicht. Bislang ist es den Kitas freigestellt, ob sie die Eltern melden.

Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Recht auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Nach Verabschiedung des Gesetzesentwurfs zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (BT-Drs. 18/11291, 18/12422) durch den Bundestag am 18. Mai 2017 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf am 7. Juli 2017 gebilligt. Mit dem Gesetz können Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung erlangen.

Das Gesetz tritt ein Jahr nach Verkündung in Kraft.

Ausbau der Kindertagesbetreuung

Das Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung wurde am 29. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2017 Teil I, S. 1893) und ist somit rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Danach unterstützt der Bund die Bundesländer in den Jahren 2017 bis 2020 mit 1,126 Milliarden Euro zur Finanzierung von weiteren 100.000 Plätzen in der Kindestagesbetreuung. Die Gelder können für Neu-, Aus- und Umbauten sowie für Sanierungen und als Investitionen in die Ausstattung von Kitas verwendet werden. Die Bundesländer können sie bis Ende 2019 abrufen. In NRW werden die Förderrichtlinien dazu derzeit überarbeitet und in absehbarer Zeit veröffentlicht.

Änderungen beim Kindergeld

Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2017, Teil I, S. 1682).

Danach kann Kindergeld zukünftig nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

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2. Rechtsprechung

Prozesskosten bei vorheriger Erklärung des Verzichts auf die Verjährungseinrede

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 7. April 2017

Az. 3 A 7377/16

Die Klägerin stellte beim beklagten Landesamt einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII für die Kosten einer Inobhutnahme.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erkannte der Beklagte den Anspruch dem Grunde nach an. Außerdem erklärte er den Verzicht auf die Einrede der Verjährung und bezog sich dabei auf eine bundesweite Verabredung über die Verfahrensweise bezüglich der Erstattungsforderungen nach § 89d Abs. 3 SGB VIII. Diese war zwischenzeitlich aufgrund des bundesweit bestehenden Bearbeitungsstaus auf Bund-Länder-Ebene getroffen worden.

Eine Zahlung der bereits eingereichten Rechnung durch den Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin hat am 29. November 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben und beantragt, den offenen Rechnungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat ein sofortiges Anerkenntnis hinsichtlich des Klageanspruchs abgegeben und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, da er zur Erhebung der Klage im Sinne des § 156 VwGO keinen Anlass gegeben habe.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass der Beklagte gemäß seines Anerkenntnisses zu verurteilen sei und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen seien. Der Beklagte habe durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben, sondern mit seinem Anerkenntnis sowie insbesondere dem Verzicht auf Einrede der Verjährung alles Erforderliche getan, um eine Klageerhebung abzuwenden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gab es für die Klägerin keinen Anlass zur Annahme, dass der Beklagte trotz seiner Erklärungen die geltend gemachte Forderung nach Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht freiwillig begleichen werde.

Sie finden das Urteil unter rechtssprechung.niedersachsen.de.

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3. Neue Publikationen

Weiterentwicklung des Adoptionsrechts

Die Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Landesjugendämter hat auf ihrer Frühjahrstagung 2017 das Positionspapier „Weiterentwicklung des Adoptionsrechts“ beschlossen.

Darin gibt die BAG Landesjugendämter einen Überblick über die bestehenden Strukturen in der Adoptionsvermittlung und formuliert den aus ihrer Sicht bestehenden Veränderungsbedarf in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht. Hierbei diskutiert sie ein Verbot von Adoptionen, die nicht von einer Fachstelle begleitet werden, sowie die Frage, ob eine Zusammenführung der gesetzlichen Regelungen im Adoptionsbereich zielführend ist, um das Wohl der Kinder noch besser sicherstellen zu können und den Schutz vor Kinderhandel zu erhöhen.

Sie können das Papier unter bagljae.de herunterladen.

Dossier Adoptionen in Deutschland

Das Expertise- und Forschungszentrum Adoption (EFZA) hat die Kurzfassung einer Bestandsaufnahme zu Adoptionen in Deutschland veröffentlicht. Das EFZA wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert und ist am Deutschen Jugendinstitut (DJI) in München verortet.

Durch eine neue Vielfalt an Familienformen, moderne medizinische Errungenschaften, neue wissenschaftliche Erkenntnisse der internationalen Adoptions- und Familienforschung und durch ein gesteigertes Bewusstsein für die Bedürfnisse von Kindern haben sich in den letzten Jahrzehnten die Rahmenbedingungen von Adoptionen und ihre gesellschaftliche und fachliche Betrachtung grundlegend verändert. Das deutsche Adoptionswesen steht damit erneut großen Herausforderungen gegenüber.

In dem vorliegenden Dossier werden auf 25 Seiten unter anderem Aufgaben und Funktion einer Adoption, Adoptionszahlen aber auch rechtliche Grundlagen und bestehender Reformbedarf sowie Besonderheiten bestimmter Adoptionsformen dargestellt.

Sie finden es hier.

Junge Geflüchtete auf dem Weg in ein eigenverantwortliches Leben begleiten

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hat den Leitfaden „Junge Geflüchtete auf dem Weg in ein eigenverantwortliches Leben begleiten“ für Fachkräfte veröffentlicht. Dieser beschäftigt sich auf knapp 90 Seiten mit der Lebenswirklichkeit junger Geflüchteter im Übergang aus der Jugendhilfe sowie mit rechtlichen Änderungen bei Vollendung des 18. Lebensjahrs und mit rechtlichen Veränderungen bei Beendigung der Jugendhilfe.

In der Broschüre finden sich unter anderem Informationen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht, zum Familienrecht und zur Leistungsberechtigung von jungen Geflüchteten im SGB VIII. Der Leitfaden macht außerdem unterschiedliche Perspektiven und Erfahrungen junger Geflüchteter im Übergang in ein eigenverantwortliches Leben transparent und gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Der Leitfaden steht unter b-umf.de zum Download zur Verfügung.

Aufnahme aus dem Ausland beim Familiennachzug

Das Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migranten, KommMIt e.V., hat eine Arbeitshilfe zur Aufnahme aus dem Ausland beim Familiennachzug herausgegeben. Diese befasst sich auf neun Seiten mit der Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten.

Im März 2016 trat die umstrittene Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG in Kraft, durch die der Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt wurde. Allerdings bleibt § 22 AufenthG davon "unberührt". Dieser Paragraph sieht vor, dass für die "Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen" Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können.

Die Arbeitshilfe befasst sich unter anderem mit den Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland gemäß § 22 Satz 1 AufenthG. Außerdem wird dargestellt, wie das Antragsverfahren nach dieser Bestimmung abläuft und was im Fall der Ablehnung eines Visumsantrags getan werden kann. Ein Beispielsschreiben ist ebenfalls in der Arbeitshilfe enthalten.

Sie kann unter asyl.net herunter geladen werden.

Handreichung für die Zusammenarbeit der Akteure im Bereich der Familienzusammenführung

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat eine Handreichung zur Familienzusammenführung veröffentlicht. Sie gibt Informationen zum rechtlichen Rahmen, zu Zuständigkeiten, formuliert Verfahrensabläufe und benennt Ansprechpartner/innen.

Die Handreichung beschreibt die Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz, nach der Dublin III-Verordnung sowie die Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands. Darüber hinaus widmet sie sich in einem eigenen Abschnitt den Möglichkeiten der Familienzusammenführung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Sie richtet sich an alle Fachstellen, die Geflüchtete bei der Familienzusammenführung unterstützen.

Die Handreichung können Sie auf der Internetseite des Deutschen Vereins abrufen.

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4. Aktuelle Meldungen

Studie zu Medienkonsum bei Kindern

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung hat die Ergebnisse der BLIKK-Studie 2017 vorgestellt. Danach nutzen 70 Prozent der Kinder im Kita-Alter das Smartphone der Eltern mehr als eine halbe Stunde täglich. Kinder bis zum 6. Lebensjahr, die intensiv Medien nutzen, wiesen vermehrt Sprachentwicklungsstörungen und motorische Hyperaktivität auf. Außerdem gebe es einen Zusammenhang zwischen einer intensiven Mediennutzung und Entwicklungsstörungen der Kinder. Kinder- und Jugendärzte schlagen daher vor, Medienkonsum gesetzlich in den Früherkennungsuntersuchungen zu verankern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Drogenbeauftragten der Bundesregierung.

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