Pressemeldung
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe November 2017
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Gesetzgebung des Bundes
Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Anfang September ist die reformierte Sportanlagenlärmschutzverordnung (BGBl. 2017 Teil I, S. 1468) in Kraft getreten. Die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten von 20 bis 22 Uhr sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr wurden an die tagsüber geltenden Werte angepasst, sodass Sportanlagen nunmehr länger genutzt werden können.
Die Privilegierung von Kinderlärm, die seit 2011 für Kinderspielplätze, Kitas und Bolzplätze gilt, wurde hingegen nicht auf Sportanlagen übertragen. Somit gelten für Kinder, die auf einem Spielpatz spielen, weiterhin andere Immissionsrichtwerte als für Kinder, die auf einem Sportplatz spielen.
Änderung des Telemediengesetzes
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes ist am 12. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 13. Oktober 2017 in Kraft getreten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz haften nunmehr Diensteanbieter, worunter nach Abs. 3 ausdrücklich auch WLAN-Betreiber fallen, bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. Etwas anderes gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Telemediengesetz nur, wenn sie selbst an der Rechtsverletzung beteiligt sind. Hiermit entfällt die sogenannte Störerhaftung von WLAN-Betreibern.
Anbieter müssen ihr WLAN daher zukünftig weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen.
Rechteinhaber können von WLAN-Betreibern aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Telemediengesetz verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Dies ist dann möglich, wenn über die Internetseiten ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat.
Änderung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder und Jugendliche
Am 6. Oktober 2017 wurde die Erste Änderung der Mindestunterhaltsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2017 Teil I, S. 3525). Damit wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2019 neu festgesetzt.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt danach monatlich 348 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 354 Euro ab dem 1. Januar 2019 in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre), 399 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 406 Euro ab dem 1. Januar 2019 in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) sowie 467 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 476 Euro ab dem 1. Januar 2019 in der dritten Altersstufe (ab 12 Jahren).
Diese Änderungen werden in der neuen Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die ab Januar 2018 gültige Düsseldorfer Tabelle bereits auf seiner Internetseite veröffentlicht.
2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Bundesteilhabegesetz (AG-BTHG NRW)
Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW) vorgelegt.
Danach soll die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche, die in der Herkunftsfamilie leben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung, in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte liegen.
In die Zuständigkeit der Landschaftsverbände fallen die Leistungen der Eingliederungshilfe, die über Tag und Nacht, zur Betreuung in einer Pflegefamilie und in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege erbracht werden.
3. Rechtsprechung
Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Rahmen einer Vereinsvormundschaft
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10. August 2017
Az. 1 K 1419/16
Am 17. November 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die für einen unbegleitet minderjährigen Flüchtling angefallenen Kosten nach § 89d SGB VIII. Der Beklagte erkannte den Anspruch dem Grunde nach an.
Im Jahr 2016 reichte die Klägerin die Rechnungen ein. In den aufgeführten Positionen wurden auch Kosten der Vormundschaft durch einen freien Träger in Rechnung gestellt.
Der Beklagte erstattete die eingereichten Aufwendungen mit Ausnahme der Vormundschaftskosten.
Die Klägerin hat am 7. Dezember 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Mainz erhoben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Kosten der Vormundschaftstätigkeit seien weder unmittelbare Aufwendungen für Jugendhilfemaßnahmen noch Annexleistungen im Sinne von § 39 SGB VIII und daher nicht erstattungsfähig.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass die zulässige Klage begründet ist.
Verwaltungskosten seien alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen. Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und schwer feststellbar seien.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz bestehen diese Schwierigkeiten nicht, wenn einzelne Aufgaben auf einen Träger der freien Jugendhilfe als eine aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliederte Einheit übertragen werden.
Daraus folge, dass die Kosten der Vormundschaftstätigkeit, die durch das Jugendamt selbst durchgeführt wird, nicht erstattungsfähig seien.
Träger der freien Jugendhilfe stünden aber außerhalb der allgemeinen Verwaltungsorganisation. Der freie Träger stelle für die Vormundschaftstätigkeit für den Hilfeempfänger eine Monatspauschale in Rechnung. Damit handele es sich um Kosten, die zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstünden.
Der Klägerin stehe daher ein Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten für die vom freien Träger der Jugendhilfe wahrgenommene Vormundschaft für den Hilfeempfänger zu.
Sie finden das Urteil hier.
Rechtsschutzmöglichkeiten eines unbegleiteten Minderjährigen gegen den Zuweisungsbescheid gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII
Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 20. Juni 2017
Az. 6 L 403/17.A
Der minderjährige Antragsteller ist unbegleitet nach Deutschland eingereist. Im März 2017 wurde er durch das Jugendamt A in Baden-Württemberg vorläufig in Obhut genommen. Dieses Jugendamt meldete den Antragsteller bei der nach Landesrecht für die Verteilung zuständigen Landesstelle zur bundesweiten Verteilung an. Die Landesstelle meldete den Antragsteller daraufhin beim Bundesverwaltungsamt zur Verteilung. Das Bundesverwaltungsamt wies den Antragsteller dem Land Sachsen zu. Die sächsische Landesstelle wies den Antragsteller dem Kreisjugendamt B als geeignetes Jugendamt zu.
Der Vormund des Antragstellers ist der Ansicht, dass der Minderjährige nicht zur Verteilung hätte gemeldet werden dürfen. Bereits zwei Stunden nach der Inobhutnahme im Kreisjugendamt B sei er abgängig gewesen. Schließlich sei er in Baden-Württemberg aufgegriffen worden, verweigerte jedoch unter Androhung eines Suizids die Rückführung zum Kreisjugendamt B. Durch die Zuweisung sei die unbestimmte und psychisch labile Situation des Antragstellers verstärkt worden. Bei der Anmeldung zur Verteilung sowie bei der Zuweisung zum Kreisjugendamt B sei weder dem Gesundheitszustand des Antragstellers Rechnung getragen noch das Kindeswohl berücksichtigt worden.
Er hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zuweisungsbescheid anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung führt es aus, dass die Klage in der Hauptsache unzulässig und unbegründet sein dürfte.
Es sei kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers erkennbar. Die Klage könne keine Zuweisung nach Baden-Württemberg bewirken. Der Antragsgegner sei an die Verteilungsentscheidung des Bundesverwaltungsamtes gebunden und könne den Antragsteller ausschließlich in seinem Bundesland verteilen. Dem Antragsteller stehe jedoch die Möglichkeit des Zuständigkeitswechsels nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII offen.
Die Klage in der Hauptsache dürfte auch unbegründet sein, da der ergangene Bescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Der Antragsgegner habe die Entscheidung über die Anmeldung zur Verteilung nicht zu überprüfen, da es sich bei der Entscheidung über die Zuweisung zu einem Jugendamt nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII um eine gebundene Entscheidung handele. Bei der Auswahl des Zuweisungsjugendamtes habe der Antragsgegner nicht ermessensfehlerhaft entschieden.
4. Neue Publikationen
Aktualisierung der Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen
Die Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen liegt nun in einer aktualisierten vierten Auflage vor (Stand Oktober 2017). Sie ist um neue Beispiele aus Nordrhein-Westfalen und um aktuelle Rechtsprechung ergänzt worden.
Es handelt sich um gemeinsame Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen, der beiden Landesjugendämter, des Landesverbands Kindertagespflege und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die 100-seitige Publikation richtet sich an die örtlichen Fachberatungs- und Vermittlungsstellen sowie die Jugendämter.
Hier finden Sie die Handreichung.
Neue Arbeitshilfe zur Familiären Bereitschaftsbetreuung
Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) ist eine zeitlich befristete Maßnahme der Krisenintervention. Sie dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in drohenden oder akuten Gefährdungssituationen. Der weitere Hilfebedarf sowie die Perspektive des Kindes sollen während des Aufenthalts in der FBB-Stelle eruiert werden.
Unter Einbezug von Mitarbeitenden der Pflegekinderdienste freier und öffentlicher Träger haben die Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen eine umfangreiche Arbeitshilfe zur Familiären Bereitschaftsbetreuung erarbeitet. In der Veröffentlichung werden Anforderungen an eine leistungsstarke Bereitschaftsbetreuung skizziert, rechtliche Rahmenbedingungen erläutert und zahlreiche Anregungen für die Praxis vor Ort gegeben. Abgerundet wird die Broschüre durch eine Auswahl an hilfreichen Formularvorlagen.
Rheinische Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe, die ihren Sitz im Rheinland haben, können die Arbeitshilfe kostenfrei über das Publikationssystem des LVR-Landesjugendamtes Rheinland in gewünschter Stückzahl bestellen.
Alle anderen Interessierten haben die Möglichkeit, die Broschüre gegen eine Gebühr in Höhe von 10,- EUR über das LWL-Landesjugendamt Westfalen zu beziehen.
Verfahren zur Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern
Die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen stellt die betroffenen Jugendämter oftmals vor eine große Herausforderung, insbesondere in Zweifelsfällen. Das LVR-Landesjugendamt hat ein Gutachten zu den gesetzlichen Grundlagen und ergangenen Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema veröffentlicht.
Sie finden das Gutachten als PDF auf der Internetseite des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.
Teilnahme geflüchteter Kinder an Ferienfreizeiten im Ausland
Die nordrhein-westfälische Landesregierung erläutert in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/761) die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahme geflüchteter Kinder an Ferienfreizeiten im Ausland.
Sie verweist dabei zunächst auf § 58 Abs. 1 AsylG, wonach die Ausländerbehörde einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Landesaufnahmereinrichtung zu wohnen, nach pflichtgemäßem Ermessen die Erlaubnis erteilen kann, ins Ausland zu reisen. Die Teilnahme an einer Ferienfreizeit stellt nach Auffassung der Landesregierung ein legitimes Interesse dar, das Bundesgebiet zu verlassen.
Sofern die Auslandsreise im Rahmen einer Schülergruppe erfolgt, weist die Landesregierung auf die Sonderregelung in § 22 Aufenthaltsverordnung hin. Danach verzichten EU-Staaten gegenseitig auf das Erfordernis eines Visums, soweit die Schüler in sogenannten Schülersammellisten eingetragen sind.
Jetzt handeln – Programm zur Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs hat Anfang Oktober 2017 sein „Programm zur konsequenten Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und deren Folgen“ für die 19. Legislaturperiode vorgestellt.
Es beinhaltet Eckpunkte zu den Themenfeldern Schutz, Hilfen, Verfahren, Forschung/Lehre, Aufarbeitung, Aufklärung und Sensibilisierung sowie zu neuen gesetzlichen Regelungen.
Unter anderem plädiert der Unabhängige Beauftragte an die künftige Bundesregierung, bereits zu Beginn der 19. Legislaturperiode die Reform des Opferentschädigungsgesetzes auf den Weg zu bringen, da die aktuellen Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes an vielen Stellen nicht auf die Bedürfnisse von Menschen, die sexuelle Gewalt in ihrer Kindheit erlitten haben, ausgerichtet sind.
Ferner fordert der Unabhängige Beauftragte in seinem Programm die Verabschiedung eines Kindesmissbrauchsbekämpfungsgesetzes. Hierdurch soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt gestärkt werden. Daneben soll das Gesetz Hilfen verbessern und die unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Kindesmissbrauch sicherstellen. Durch das Gesetz soll auch das Amt einer/eines Unabhängigen Beauftragten verstetigt und gestärkt werden.
Ferner soll spätestens 2019 eine auf mehrere Jahre angelegte Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagne starten, damit sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen nicht weiter tabuisiert und Hinschauen und Handeln selbstverständlich werden.
Hier finden Siedas umfangreiche Programm des Unabhängigen Beauftragen.
Das Berichtsverfahren zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
Die Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat eine achtseitige Information herausgegeben, die die Arbeitsweise des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes und die Berichtspflicht nach Artikel 44 der UN-Kinderrechtskonvention erläutert.
Länder, die die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert haben, sind nach Artikel 44 der Konvention verpflichtet, dem zuständigen Fachausschuss periodisch einen Staatenbericht vorzulegen. Daneben umfasst das Berichtsverfahren noch weitere Berichte.
Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat im Jahr 1992 in Deutschland in Kraft. Seitdem hat Deutschland drei Mal das Berichtsverfahren durchlaufen. Den nächsten Staatenbericht muss die Bundesregierung als kombinierten 5. und 6. Bericht im April 2019 bei der UN einreichen.
Hier finden Sie die Information des Deutschen Instituts für Menschenrechte.
Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege
Das Präsidium des Deutschen Vereins hat im September 2017 die Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) verabschiedet. Darin spricht sich der Deutsche Verein dafür aus, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand in den Altersgruppen 0 bis 6 Jahre und 6 bis 12 Jahre sowie für den Erziehungsbeitrag anzuheben.
Sie finden die Empfehlungen auf der Internetseite des Deutschen Vereins e.V..
Überarbeitete Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht
Neben der Änderung des Mindestunterhalts für minderjähriger Kinder aufgrund der Ersten Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wurde die Düsseldorfer Tabelle in weiteren Punkten an aktuelle Entwicklungen angepasst.
So werden erstmals seit 2008 auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1 900,- EUR“ und endet mit „bis 5 500, EUR“.
Darüber hinaus steigt der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt, in der zweiten Einkommensgruppe wird er auf 1 300,- EUR angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag um jeweils 100,- EUR.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die ab Januar 2018 gültige Düsseldorfer Tabelle bereits auf seiner Internetseite veröffentlicht.
5. Termine
Krankenversicherung/Krankenhilfe nach dem SGB VIII
Am 17. und 18. Januar 2018 findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln-Deutz eine Veranstaltung zum Thema Krankenversicherung/Krankenhilfe nach dem SGB VIII statt.
Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen Jugendhilfe nach den §§ 33-35 SGB VIII oder Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII gewährt, ist nach § 40 Satz 1 SGB VIII auch Krankenhilfe zu leisten. Gemäß § 10 SGB VIII muss vor der Gewährung geprüft werden, ob vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse der Bestimmung des SGB V werden in diesem Seminar vermittelt.
Es werden folgenden Themen behandelt: UMA, Krankenhilfe nach § 264 SGB V, Voraussetzungen einer Familienversicherung, Möglichkeiten einer freiwilligen Krankenversicherung, private Krankenversicherung, Erstattungsansprüche, Zuzahlungen, Eigenanteil und Versicherungskarte.
Referentin ist Claudia Mehlhorn. Der Teilnehmerbetrag beträgt 60,00 Euro inklusive Mittagsimbiss.
Anmeldung über den Fortbildungskatalog des LVR-Landesjugendamtes.
Fortbildung zur Heranziehung, Zuständigkeiten und Kostenerstattung
Am 29. und 30. Januar 2018 findet die jährliche Fortbildungsveranstaltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der wirtschaftlichen Jugendhilfe statt. Sie behandelt die Bereiche Zuständigkeiten und Kostenerstattung sowie die Kostenheranziehung und richtet sich sowohl an Anfänger mit Grundkenntnissen als auch an versierte Fortgeschrittene (mind. 2 Jahre Erfahrung).
Neueinsteiger mit Grundkenntnissen erhalten am ersten Tag Informationen zu den Themen Zuständigkeit und Kostenerstattung. Der zweite Tag befasst sich mit der Heranziehung.
Für die Fortgeschrittenen ist am ersten Tag die Heranziehung vorgesehen, der zweite Tag widmet sich den Themen Zuständigkeit und Kostenerstattung.
Mit Fällen aus der beruflichen Praxis und eigenen Anregungen können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Inhalte aktiv mitbestimmen. Sie werden herzlich gebeten, ihre Fragen, Fälle und Anregungen bis vierzehn Tage vor der Veranstaltung per E-Mail zu übermitteln.
Referent für den Bereich der Heranziehung ist Hans Werner Pütz, ehemaliger Fachberater des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Im Bereich Zuständigkeiten und Kostenerstattung werden Mitarbeiterinnen sowie die Grundsatzbearbeiterin des LVR-Landesjugendamtes Rheinland vortragen.
Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland im Horion-Haus, Hermann-Pünder-Str. 1 in Köln-Deutz statt. Der Teilnahmebetrag beträgt 80,- EUR inklusive Mittagsimbiss.
Anmeldung über den Fortbildungskatalog des LVR-Landesjugendamtes.
Qualifizierung der Vormundschaft
Seit Inkrafttreten des neuen Vormundschaftsrechts werden viele neue Anforderungen an die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften gestellt. Die gesetzlichen Grundlagen, die Rolle und Bedeutung des Vormunds / der Vormundin im Leben des Mündels, vertiefte psychologische Fachkenntnisse, die Klärung der Kooperationen im (Helfer-)System und das Verfahrensrecht sind dabei wichtige Themen, die dieses neue Fortbildungsangebot aufgreift. Die Fortbildungsreihe besteht aus fünf Modulen und kann auf Wunsch mit einem Zertifikat abgeschlossen werden.
Weitere Informationen zu den Terminen und Inhalten der Module erhalten Sie im Fortbildungskatalog des LVR-Landesjugendamtes.
6. Aktuelle Meldungen
Übersicht der zugelassenen Vormundschaftsvereine
Das LVR-Landesjugendamt Rheinland hat die aktualisierte Übersicht der zur Übernahme von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften zugelassenen Vereine veröffentlicht.
Sie finden die Übersicht auf der Internetseite des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.
Gesundheit für Geflüchtete
Die Medizinische Flüchtlingshilfe Göttingen e. V. beschreibt auf ihrem Informationsportal die rechtlichen Grundlagen der Gesundheitsversorgung von Geflüchteten. Darüber hinaus informiert sie über die Möglichkeiten der Gesundheitskarte und über Behandlungen mittels Krankenschein.
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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.