Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Februar 2018

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten

Der Bundestag hat am 1. Februar 2018 einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs zu Menschen mit subsidiärem Schutz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 29. Januar 2018 (BT-Drs. 19/586) verabschiedet.

Danach bleibt der Familiennachzug bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, ausgesetzt. Ab August 2018 können Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt werden. Monatlich ist ein Kontingent von 1.000 Aufenthaltserlaubnissen vorgesehen. Die bisher geltende Härtefallregelung der §§ 22, 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) soll weiterhin anwendbar sein.

Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf noch zustimmen. Die nächste Sitzung des Bundesrates findet am 2. März 2018 statt.

Altersfeststellung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 19. Januar 2018 den Antrag der AfD „Obligatorische Altersfeststellung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge“ (BT-Drs. 19/471) diskutiert. Die AfD spricht sich darin für verbindlich vorgeschriebene Altersfeststellungen aus, wenn die behauptete Minderjährigkeit augenscheinlich nicht gegeben ist bzw. Volljährigkeit entgegen eigener Behauptungen möglich ist. Darüber hinaus sollen Strafandrohungen für falsche Altersangaben eingeführt werden.

Die Redner der übrigen Fraktionen im Bundestag lehnten den Antrag einhellig ab.

Zur weiteren Beratung wurde der Antrag an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Nach oben

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Pflichtgemäße Altersbestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Januar 2018 den Antrag der AfD zur pflichtgemäßen Altersbestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern debattiert (Drs. 17/1657). Darin spricht sich die AfD unter anderem für eine zwingende medizinische Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern aus, wenn sich das Alter nicht auf anderem Wege sicher und zweifelsfrei bestimmen lässt. Außerdem solle der „professionellen Inaugenscheinnahme“ durch pädagogisch geschulte Fachkräfte der Jugendhilfe nicht länger Vorrang gegeben werden.

Die übrigen Fraktionen im Landtag lehnten den Antrag einhellig ab.

Er wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Die Federführung übernimmt der Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend.

Nach oben

3. Rechtsprechung

3. Rechtsprechung

Vergütung für Kindestagespflegepersonen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018

Az. 5 C 18.16

Die Klägerin arbeitet als Tagesmutter. Anfang September 2014 vereinbarte sie mit den Eltern eines Kindes, dieses montags bis freitags für jeweils vier Stunden täglich zu betreuen. Das Jugendamt der beklagten Stadt bewilligte den Eltern des Kindes daraufhin eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden und gewährte der Tagesmutter zur Anerkennung ihrer Förderleistung 226,80 Euro monatlich. Entsprechend der Förderrichtlinien, erlassen durch den Rat der beklagten Stadt, setzte das Jugendamt dabei pauschal 2,70 Euro pro Stunde als Förderleistung an.

Die Klägerin klagte gegen die Höhe der Förderleistung, da sie ihrer Auffassung nach zu gering sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die beklagte Stadt verurteilt, den Antrag neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass dem Jugendhilfeträger bei der Festlegung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 SGB VIII ein Beurteilungsspielraum zustünde. Im vorliegenden Fall sei der festgelegte Betrag nicht zu beanstanden, insbesondere sei er nicht willkürlich. Die beklagte Stadt habe sich an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger orientiert. Zwar liege der Betrag etwas darunter. Die beklagte Stadt habe aber zu recht berücksichtigt, dass Tagespflegepersonen in der Regel keine ähnlich qualifizierenden Berufsabschlüsse vorweisen könnten wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen.

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2017

Az. 5 C 15.16

Die Beteiligten stritten über die Höhe des Pflegegeldes, welches für die Pflege und Erziehung eines Kindes gemäß § 39 SGB VIII zu gewähren ist.

Das 2005 geborene Kind lebt seit Mai 2008 bei den personensorgeberechtigten Pflegeeltern – den Klägern – in Vollzeitpflege. Das Kind ist mit einem Grad von 80 % als schwerbehindert anerkannt und erhält seit 2009 Pflegegeld der Stufe 1 gemäß § 37 SGB XI. Dieses betrug 235 € zum Zeitpunkt des streitigen Bescheides.

Die Stadt L, die bis November 2010 zuständig war, bewilligte für das Kind als Teil des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII den dreifachen Satz der Kosten für Pflege und Erziehung in Höhe von insgesamt 744 €. Dabei legte sie einen einfachen Satz von 248 € zugrunde. Anschließend ging die Zuständigkeit auf den Beklagten über. Er gewährte den Klägern zunächst Pflegegeld für die Kosten für Pflege und Erziehung gemäß § 39 SGB VIII in der von der Stadt L bewilligten Höhe, befristet bis zum 29. Februar 2012. Die Bewertung des Beklagten im Januar 2012 entsprach zwar dem dreifachen Satz für Pflege und Erziehung, er bewilligte jedoch mit Bescheid vom 9. Februar 2012 nur den zweifachen Satz und berücksichtigte bei der Bewertung des Mehrbedarfs die dem Kind gewährte Pflegeversicherungsleistung gemäß § 37 SGB XI. Dabei legte er einen einfachen Satz von 227 € zugrunde.

Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch. Sie waren der Ansicht, das Pflegegeld müsse in der bisher bewilligten Höhe weitergewährt werden. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück.

Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab.

Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die Revision der Kläger hatte teilweise Erfolg.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung des dreifachen Satzes der Kosten für Pflege und Erziehung gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Die Behinderung ihres Pflegekindes begründe nach der Bewertung des Pflegefalles durch das Jugendamt des Beklagten einen entsprechend erhöhten Bedarf in Pflege und Erziehung. Mangels gesetzlicher Grundlage könne keine Anrechnung des Pflegeversicherungsgeldes gemäß § 37 SGB XI auf das den Klägern zustehende Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII erfolgen.

Eine Leistungseinschränkung ergebe sich weder aus dem allgemeinen Grundsatz der Vermeidung staatlicher Doppelleistungen noch aus § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, der grundsätzlich die Art und Weise der zu gewährenden Leistung regele und nicht die Ermittlung der Höhe.

Auch § 39 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 SGB VIII stelle keine Ermächtigungsgrundlage zur Anrechnung dar. Eine Befugnis zur Anrechnung von Leistungen ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 39 SGB VIII. Dort habe der Gesetzgeber ausdrückliche Anrechnungsregelungen geschaffen. Dies spreche dafür, dass eine Anrechnung von Leistungen Dritter auf das Pflegegeld für die anderen Fälle – wie den hier vorliegenden – nicht möglich sein soll.

Auch aus dem systematischen Verhältnis von § 39 SGB VIII zu den §§ 91 ff SGB VIII, deren Fallkonstellationen wirtschaftlich betrachtet deutliche Parallelen zur hiesigen Streitfrage aufwiesen, sei eine Anrechnung ausgeschlossen. Eine Beteiligung an Kosten von Hilfemaßnahmen erfolge in der Regel im Verfahren der Heranziehung zum Kostenbeitrag aus dem Einkommen nach §§ 91 ff SGB VIII und nicht bereits bei der Leistungsgewährung.

Auch diene das Pflegeversicherungsgeld nach § 37 SGB XI einem anderen Zweck als das Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII und sei gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als Einkommen des Pflegekindes zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter der Ansicht, dass in Bezug auf die Höhe von 227 € des zugrunde gelegten einfachen Kostensatzes bei der Bemessung des Pflegegeldes der Beklagte nicht nach § 37 Abs. 2a SGB VIII verpflichtet gewesen sei, den Betrag der zuvor zuständigen Stadt L in Höhe von 248 € zu übernehmen. Zwar sei nach § 37 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII die Höhe der laufenden Leistungen im Hilfeplan zu dokumentieren. Eine Abweichung hiervon sei nur bei Änderungen des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans gemäß § 37 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII zulässig. Im Interesse der Hilfekontinuität in Vollzeitpflegestellen solle diese Regelung sicherstellen, dass nicht allein durch Zuständigkeitswechsel Änderungen im Leistungsinhalt legitimiert würden. Aus dieser Regelung folge jedoch nicht, dass der zuständig gewordene Jugendhilfeträger bei der Bemessung des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII an die Höhe des pauschalierten Kostensatzes des Grundbetrages für Pflege und Erziehung des zuvor zuständigen Jugendhilfeträgers nach einem Zuständigkeitswechsel gebunden sei.

Sie können das Urteil auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts abrufen.

Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe nach § 41 SGB VIII

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 2017

Az. 1 B 136/17

Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu gewähren.

Die Antragsgegnerin lehnte die beantragte Hilfe für junge Volljährige mit der Begründung ab, der Antragsteller benötige für die Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung keine Unterstützung.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 21. Juni 2017 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe nach § 41 SGB VIII zu gewähren, Az. 3 V 3367/16. Mit Stellungnahme einer Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin vom 16. November 2016 habe er einen spezifischen Hilfebedarf glaubhaft gemacht. Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung wurden attestiert.

Gegen diesen Beschluss wandte sich die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Beschwerde.

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat entschieden, dass die Beschwerde Erfolg hat.

Hilfe für junge Volljährige setze zwingend voraus, dass sowohl Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung als auch in der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung bestünden.

Zwar könne das Vorliegen einer psychischen Störung grundsätzlich geeignet sein, sowohl die Persönlichkeitsentwicklung zu behindern als auch die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall sei der psychische Zustand des Antragstellers jedoch von der damals als aussichtslos empfundenen Aufenthaltsperspektive geprägt gewesen. Diese möglicherweise belastenden Umstände seien inzwischen weggefallen.

Die Unterstützungsbedürftigkeit in Wohnungs-, Schul- und Behördenangelegenheiten deute nicht auf ein vorhandenes Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung hin. Die vorgetragenen Probleme beschrieben lediglich migrationstypische Schwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse und beruhten erkennbar nicht auf persönlichkeitsbezogenen Defiziten. Personen, bei denen andere Beeinträchtigungen bestehen, stünde kein Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII zu.

Keine Beschlagnahme von Sozialdaten im Strafverfahren

Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2017

Az. 6 Qs 35/17

Die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Kindesmisshandlung durch. In diesem Rahmen hat sie das Jugendamt zur Übermittlung der Akte des mutmaßlich betroffenen Kindes aufgefordert. Aufgrund des Sozialgeheimnisses hat der Mitarbeiter des Jugendamtes die Aktenübermittlung verweigert. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 18. April 2017 beim Amtsgericht Oldenburg einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erwirkt, der noch nicht vollstreckt wurde. Gegen diesen Beschluss wendete sich das Jugendamt mit der sofortigen Beschwerde. Mittlerweise hat die Mutter des betroffenen Kindes ärztliche Unterlagen zur Ermittlungsakte gereicht.

Das Landgericht Oldenburg hat den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 18. April 2017 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde sei erfolgreich. Die sozialrechtlichen Regelungen zur Datenübermittlung gemäß § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit den §§ 68 ff. SGB VIII gingen den strafprozessualen Eingriffsrechten zur Erlangung von Sozialdaten vor. Die Eingriffsrechte der Staatsanwaltschaft dürften nach §§ 160 Abs. 4, 161 StPO bundesgesetzlichen Verwendungsregeln – wie dem Sozialgeheimnis – nicht entgegenstehen. Die Jugendamtsakte des betroffenen Kindes enthielte auch geschützte Sozialdaten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 67 Abs. 1 SGB VIII und unterliege somit dem Sozialgeheimnis aus § 35 SGB I.

Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss verstoße gegen das Sozialgeheimnis. Jeder habe einen Anspruch aus § 35 Abs. 1 SGB I, dass die ihn betreffenden Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind und auch nur an solche weitergegeben werden. Die Übermittlung von Sozialdaten für ein Strafverfahren regele § 73 Abs. 1 und 3 SGB X. Danach sei eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit es sich um ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung handele. Eine (einfache) Körperverletzung fiele nicht hierunter. Auch seien § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 SGB X nicht einschlägig, da andere als die dort aufgeführten Daten übermittelt werden sollten. Eine Offenbarungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 69 SGB X. Das Jugendamt entscheide selbst nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls, inwieweit es in Erfüllung seiner Aufgaben an einem Strafverfahren mitwirke und Daten nach § 69 SGB X übermittele. Das Jugendamt sei hierzu nicht verpflichtet, mit Ausnahme des § 73 SGB X.

In Bezug auf die mittlerweile eingereichten Unterlagen wies das Landgericht Oldenburg darauf hin, dass ärztliche Unterlagen gemäß § 76 Abs. 1 SGB X besonders geschützt seien und nur herausgegeben werden dürften, wenn ein Einverständnis der Betroffenen bestehe. Weitere Unterlagen dürften nur unter Beachtung des besonderen Schutzes vertraulicher Informationen gemäß § 65 SGB VIII angefordert oder übermittelt werden. Es bestehe kein Vorrang des Strafverfolgungsinteresses gegenüber dem Vertraulichkeitsschutz in der öffentlichen Jugendhilfe. Es bedürfe auch insoweit der Einwilligung.

Nach oben

4. Neue Publikationen

Adoptionsbroschüre erscheint in neuer Überarbeitung

Die zentralen Adoptionsstellen des LVR und des LWL haben ihre gemeinsame Adoptionsbroschüre überarbeitet. Die neue Auflage trägt den verschiedenen rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung und berücksichtigt beispielsweise die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe und die Adoption von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

Die Broschüre mit dem Titel „Adoption – ein Überblick für Interessierte“ informiert über verschiedene Formen der Adoption aus dem In- und Ausland. Aufgezeigt werden die jeweiligen Rahmenbedingungen, Abläufe und mögliche Besonderheiten. Dargestellt werden unter anderem Stiefkind- und Verwandtenadoptionen, Adoptionen in gleichgeschlechtlichen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften, Adoptionen in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften sowie Adoptionen durch Alleinstehende.

Das Heft kann über die zentrale Adoptionsstelle des LVR-Jugendamtes bezogen werden und steht als Pdf-Datei zur Verfügung.

Das Kindschaftsrecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat eine Broschüre zum Kindschaftsrecht veröffentlicht. Sie beantwortet Fragen zum Abstammungsrecht, zum Recht der elterlichen Sorge, zum Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung, zum Umgangsrecht, zum Namensrecht, zum Kindesunterhaltsrecht und zum gerichtlichen Verfahren nach dem FamFG. Dabei werden die gesetzlichen Regelungen anhand zahlreicher Beispielfälle dargestellt.

Sie finden die Broschüre auf der Internetseite des BMJV.

Broschüre und Filmreihe zum Grundgesetz

Anhand von verschiedenen Kurzfilmen und einer Broschüre erläutert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die wichtigsten Grundrechte des Grundgesetzes. Dazu gehören etwa der Schutz der Menschenwürde, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Schutz von Ehe und Familie. Filme und Broschüre richten sich in erster Linie an zugewanderte Menschen. Sie stehen in Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch und Farsi zur Verfügung. Die Broschüre kann auch auf Kurdisch abgerufen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Zahlen aus der Kinder- und Jugendhilfe

Das Land NRW hat den statistischen Bericht über Adoptionen, Pflege, Vormundschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts und vorläufige Schutzmaßnahmen im Jahr 2016 veröffentlicht.

Danach ist das Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Kindern und Jugendlichen in nahezu allen Punkten ausgeglichen. Ausgenommen sind jedoch die vorläufigen Schutzmaßnahmen: Dort sind es rund 2,5-mal mehr männliche Kinder und Jugendliche. Hier findet man auch einen deutlich größeren Anteil an Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Vergleich zu den anderen Bereichen.

Den vollständigen Bericht finden Sie hier.

Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat eine Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und die Entwurfsfassung veröffentlicht. Der Arbeitsentwurf beinhaltet als Anlage 6 drei Vordrucke für das Verfahren der Teilhabeplanung: für die Anfrage des verantwortlichen Rehabilitationsträger, für die Feststellungen des beteiligten Rehabilitationsträgers und für den Teilhabeplan. Diese sind im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII relevant, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind.

Sie können die Arbeitsfassung auf der Seite der BAR herunterladen.

Hinweise zur Anwendung der Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen

Das im Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht sieht ein Präventivverfahren zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen vor. Zur Anwendung dieser Gesetzesregelungen haben das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein 17-seitiges Rundschreiben herausgegeben, in dem die einzelnen Verfahrensschritte beschrieben werden. Dargestellt werden unter anderem Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, das Prüfverfahren nach § 85a Aufenthaltsgesetz sowie die Duldungsregelung während des Prüfverfahrens.

Beurkundende Behörde oder Urkundsperson können auch zur Beurkundung ermächtigte Beschäftigte des Jugendamtes sein. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, muss nach Vorgaben der gesetzlichen Regelungen die Beurkundung der Vaterschaft ausgesetzt und die Ausländerbehörde informiert werden.

Hier finden Sie das Rundschreiben.

Erlass zum Kita-Träger-Rettungsprogramm

Das nordrhein-westfälische Familienministerium (MKFFI) hat in einem Erlass Hinweise zur Verwendung der pauschalierten Landeszuschüsse nach § 21f Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gegeben.

Der Erlass kann auf der Internetseite des LVR-Landesjugendamtes abgerufen werden.

Nach oben

5. Termine

Asyl- und Ausländerrecht im Zusammenhang mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Das Asyl- und Ausländerrecht ist ein komplexes und schwer überschaubares Rechtsgebiet. Durch die Fortbildung sollen die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Überblick über die wichtigsten Grundprinzipien zu erhalten. Der Ablauf des Asylverfahrens sowie die wichtigsten Entscheidungsformen werden vorgestellt. Zudem soll vermittelt werden, welche Kriterien für eine Bewilligung bzw. eine Ablehnung des Asylantrags entscheidend sind. Dies ist unter anderen für die Frage von Bedeutung, ob gemäß § 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII überhaupt ein Asylantrag gestellt werden muss.

Die Veranstaltung findet am 22. Februar 2018 von 10 Uhr bis 16:30 Uhr statt und kostet 35 Euro inklusive Veranstaltungsverpflegung. Referent ist Dr. Lasse Gundelach, Lehrkraft für Aufenthalts- und Asylrecht an der Hochschule Düsseldorf.

Informationen zur Anmeldung finden Sie im Onlinekatalog des LVR-Landesjugendamts.

Nach oben

6. Aktuelle Meldungen

Kinder- und jugendpolitische Themen in den Sondierungsergebnissen

CDU, CSU und SPD haben in ihren Sondierungsgesprächen verschiedene kinder- und jugendpolitische Themen diskutiert. Sie schlagen unter anderem die Erhöhung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrags vor, möchten einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für das Grundschulalter schaffen und wollen Kinderrechte im Grundgesetz verankern. Darüber hinaus sollen der Bundesfreiwilligendienst ausgebaut und das Familien- und Abstammungsrecht modernisiert werden.

Das Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe hat die kinder- und jugendpolitischen Themen in den Sondierungsergebnissen zusammengefasst. Sie finden sie hier.

Besserer Schutz von Kindern bei internationalen Streitigkeiten

Das Europäische Parlament hat sich am 18. Januar 2018 im Rahmen der Debatte über die Änderung der Brüssel IIa-Verordnung für einen besseren Schutz von Kindern bei internationalen Streitigkeiten ausgesprochen. Der Schutz der Rechte des Kindes solle weiter in den Vordergrund rücken, Entscheidungen über Fälle elterlicher Kindesentführung müssten von praktizierenden und erfahrenen Familienrichtern getroffen werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass das Wohl des Kindes im Vordergrund steht.

Die Stellungnahme wird nun an den Rat weitergeleitet, der für die endgültige Beschlussfassung zuständig ist.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments.

Nach oben

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

Kein Portraitbild vorhanden

N. N.

Telefon

workTelefon:
0221 809-0

E-Mail

nach oben

Zurück zur Übersicht