Pressemeldung
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe Mai 2018
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs vorgelegt. Bislang wurde die bis zum 31. Juli 2018 befristete Regelung lediglich verlängert und eine grundsätzliche Neuregelung der Materie blieb aus. Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzesentwurf soll eine neue und dauerhaft geltende Regelung eingeführt werden.
Der Gesetzentwurf sieht im Kern vor, dass ab dem 1. August 2018 der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen für 1.000 Personen pro Monat gewährt werden kann. Enthalten sind zudem zahlreiche Ausnahme- und Ergänzungstatbestände. So sind beispielsweise Ausnahmen vorgesehen für „Gefährder“, für den Fall des Eheschlusses im Inland und bei Personen, die zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Ergänzt wird die Regelung um die Möglichkeit, dass aus dringenden humanitären Gründen oder bei Aufnahmeprogrammen des Bundes und der Länder ein Familiennachzug gemäß §§ 22 S. 1, 23 AufenthG auch oberhalb der 1.000-er Grenze möglich ist.
In dem Gesetzentwurf weist die Bundesregierung einerseits auf die hohen staatlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen hin, die mit der verstärkten Einreise von Flüchtlingen in den letzten Jahren verbunden sind. Andererseits wolle man seiner humanitären Verantwortung gerecht werden und den Familiennachzug im Fall von subsidiär Schutzberechtigten ermöglichen.
Kein Eigenanteil für Mittagessen in Kita und Schule
In seiner Sitzung am 23. März 2018 hat der Bundesrat einen Gesetzesantrag diskutiert, der den Wegfall des Eigenanteils für Mittagessen in Kita und Schule vorsieht (BR-Drs. 83/18).
Seit 2011 erhalten Kinder aus leistungsschwachen Familien Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese umfassen unter anderem die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kita und Schule. Derzeit müssen die Familien einen Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Mittagessen zahlen. Häufig würde dieser Beitrag jedoch nicht geleistet mit der Folge, dass die Kinder nicht am gemeinsamen Mittagessen teilnehmen dürften. Daher sollen zukünftig die gesamten Kosten durch Leistungen für Bildung und Teilhabe übernommen werden.
Die zuständigen Ausschüsse haben sich im April 2018 für unterschiedliche Vorgehensweisen ausgesprochen (BR-Drs. 83/1/18). Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt, den Gesetzesentwurf mit einigen Änderungen beim Bundestag einzubringen. Der Finanzausschuss hingegen empfiehlt die unveränderte Einbringung in den Bundestag.
Der Gesetzesentwurf wurde daraufhin von der Tagesordnung des Bundesrates vom 27. April 2018 abgesetzt. Um die Initiative erneut auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen, ist ein entsprechender Antrag eines Bundeslandes erforderlich.
Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung
Zur Beschleunigung von Asylverfahren sprechen sich die Bundesländer Hamburg, Berlin, Brandenburg und Bremen für eine Änderung des Asylgesetzes aus (BR-Drs. 51/18). Aktuell sind Rechtsmittel zu den Oberverwaltungsgerichten nur selten zulässig. Durch eine Änderung sollen Oberverwaltungsgerichte zukünftig Leitentscheidungen treffen können, auf die sich die Verwaltungsgerichte berufen können.
Der Gesetzesentwurf wurde im April 2018 in den zuständigen Ausschüssen diskutiert. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Im Rechtsausschuss hingegen kam eine Empfehlung an das Plenum nicht zustande (BR-Drs. 51/1/18).
Der Gesetzesentwurf wurde von der Tagesordnung des Bundesrates vom 27. April 2018 abgesetzt. Um die Initiative erneut auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen, ist ein entsprechender Antrag eines Bundeslandes erforderlich.
Abschaffung von § 219a StGB – Werbung für Schwangerschaftsabbrüche
Bereits im Dezember 2017 brachten einige Bundesländer einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat ein, in dem sie die Abschaffung der Strafbarkeit für Werbung für Schwangerschaftsabbrüche vorsahen (BR-Drs. 761/17 (neu), BR-Drs. 115/18). Der Bundesrat beschloss, den Gesetzesentwurf in die Fachausschüsse zu überweisen. Die Beratungen dort sind noch nicht abgeschlossen, dennoch wurde der Entwurf auf Antrag des Landes Berlin am 27. April 2018 im Bundesrat diskutiert. Eine Entscheidung über die Einbringung des Entwurfs beim Bundesrat wurde nicht getroffen. Die Ausschussberatungen werden fortgesetzt.
2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Justizdatenschutz-Anpassungsgesetzes (JustDSAnpG)
Die Landesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Datenschutzes im Bereich der Justiz vorgelegt (LT-Drs. 17/2350). Infolge der EU-Datenschutzgrundverordnung entsteht ein Anpassungsbedarf für den Justizvollzug. Betroffen sind unter anderem das Jugendstrafvollzugsgesetz NRW sowie das Jugendarrestvollzugsgesetz NRW.
Bisher ist der Datenschutz in den einzelnen Vollzugsgesetzen geregelt. Der Gesetzesentwurf sieht nun ein eigenständiges Gesetz für den Datenschutz im Justizvollzug vor, das Justizvollzugsdatenschutzgesetz. Die übrigen Vollzugsgesetze werden entsprechend angepasst.
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine Neuregelung in § 4 Abs. 2 Jugendarrestvollzugsgesetz NRW vor. Danach kann die Zuführung eines Jugendlichen durch die Polizei angeordnet werden, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Antritt des Jugendarrestes erscheint.
Eckpunkte und Zeitplan für KiBiz-Revision
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat in einem Bericht zur Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend am 19. April 2018 Eckpunkte und Zeitplan für eine Revision des KiBiz vorgestellt (Vorlage 17/700).
Danach soll die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen dauerhaft verlässlich und auskömmlich sein. Für die Umsetzung sei eine angemessene Vorlaufzeit erforderlich, daher sollten die grundlegenden Umstrukturierungen zum Kindergartenjahr 2020/2021 erfolgen. Das Kindergartenjahr 2019/2020 solle als Übergangsphase gestaltet werden.
3. Rechtsprechung
Unbegleiteter Minderjähriger behält auch bei Erlangen der Volljährigkeit während des Asylverfahrens das Recht auf Familienzusammenführung
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12. April 2018
Az. C-550/16
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wichtige Entscheidung zur Familienzusammenführung getroffen, die erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage hat. Der Entscheidung liegt der Fall eines eritreischen Mädchens zu Grunde, das in die Niederlande einreiste und zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrages 17 Jahre alt war. Das Mädchen erhielt einen Aufenthaltstitel für die Dauer von fünf Jahren.
Gut drei Monate später wurde sie volljährig. Mit Unterstützung einer Flüchtlingsorganisation stellte sie anschließend einen Antrag auf Familiennachzug für ihre Eltern und Geschwister. Die niederländischen Behörden wiesen diesen Antrag mit dem Argument ab, dass das Mädchen volljährig sei, als sie den Antrag auf Familiennachzug stellte. Hiergegen klagten die Eltern.
Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob das Alter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung oder zum Zeitpunkt des Familiennachzuges maßgeblich ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass aus Gründen des Minderjährigenschutzes auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen sei. Die tatsächliche Wirksamkeit des Rechts auf Familiennachzug würde in Frage gestellt werden, wenn eine lange Bearbeitungszeit das Verfahren in die Länge ziehe und währenddessen Volljährigkeit eintritt. Die Behörden hätten durch eine mehr oder weniger schnelle Bearbeitung den Ausgang des Verfahrens in der Hand. Zudem liege eine Gleichbehandlung aller Antragsteller nur dann vor, wenn für alle das Alter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung maßgeblich sei.
EuGH-Entscheidung zur Familienzusammenführung
Bindung des Familiengerichts an § 88a Abs. 4 SGB VIII bei Vormundbestellung
OLG Celle, Beschluss vom 6. März 2018
Az. 17 UF 16/18
Ein Minderjähriger reiste im Sommer 2016 unbegleitet nach Deutschland ein. Nach einem kurzen Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum in Bremen lebte er vorübergehend in einem Flüchtlingsheim in V. und wurde schließlich in einer Einrichtung im Landkreis A. untergebracht. Leistungen der Jugendhilfe gewährt das Jugendamt des Landkreises V. Das Amtsgericht Celle bestellte im Oktober 2016 das Jugendamt des Landkreises A., also das Jugendamt am Aufenthaltsort des Minderjährigen, zum Vormund.
Ein Jahr später wechselte der Minderjährige in eine Einrichtung in der Stadt C. Das Amtsgericht Celle entließ daraufhin im Oktober 2017 das Jugendamt des Landkreises A. aus der Vormundschaft und bestellte das Jugendamt der Stadt C. zum Vormund. Nach Mitteilung des Jugendamtes der Stadt C., mit der Übernahme der Vormundschaft nicht einverstanden zu sein, hob das Amtsgericht Celle diesen Beschluss wieder auf.
Gegen die Aufhebung des Beschlusses von Oktober 2017, mit dem das Jugendamt des Landkreises A. aus der Vormundschaft entlassen wurde, erhob das Jugendamt des Landkreises A. Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Zur Begründung führte das Jugendamt aus, nur eine ortsnah zum Wohnort des Jugendlichen geführte Vormundschaft entspreche dessen Wohl.
Das OLG Celle hat den Beschluss des Amtsgerichts Celle abgeändert und das Jugendamt des Landkreises V. zum Vormund bestellt.
Das Jugendamt des Landkreises A. sei in entsprechender Anwendung von § 87c Abs. 3 SGB VIII aus der Vormundschaft zu entlassen, da es allein aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen zum Vormund bestellt worden sei.
Zu Unrecht habe das Amtsgericht Celle das Jugendamt der Stadt C. zum Vormund bestellt. Zuständig für die Führung der Vormundschaft sei das Jugendamt des Landkreises V. Dies ergebe sich aus § 88a Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII, da das Jugendamt des Landkreises V. für die Gewährung der Jugendhilfe zuständig sei. Das OLG Celle ist der Auffassung, dass diese Zuständigkeitsregelungen die Bestellung eines unzuständigen Jugendamts zum Vormund ausschlössen. Auch aus Gründen des Kindeswohls könne kein örtlich unzuständiges Jugendamt zum Vormund bestellt werden.
4. Neue Publikationen
Aktuelle Hinweise zum Familiennachzug
Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. hat vorläufige Hinweise und Fallbeispiele zum Umgang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. April 2018 erstellt. Darin hat der EuGH entschieden, dass es für den Familiennachzug auf das Alter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt, nicht auf das Alter zum Zeitpunkt des Familiennachzugs.
Vorinfo HzE-Bericht 2018
Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik hat eine Vorinfo zum HzE-Bericht 2018 vorgelegt. Darin werden erste Ergebnisse zur Inanspruchnahme und Ausgaben der Hilfen zur Erziehung in Nordrhein-Westfalen auf Basis der Daten aus dem Jahr 2016 dargestellt.
Danach haben Jugendämter in NRW im Jahr 2016 rund 2,7 Milliarden Euro für die Durchführung von Leistungen der Hilfe zur Erziehung, der Hilfen für junge Volljährige sowie der Eingliederungshilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung aufgewendet. Statistisch gesehen erreichten sie damit mehr als 300.600 junge Menschen und ihre Familien.
Der Jugend-Check
Seit August 2017 gibt es das Kompetenzzentrum Jugend-Check und seit Mitte April 2018 ist die Webseite unter https://www.jugend-check.de online.
Aufgabe des Kompetenzzentrums Jugend-Check ist die Weiterentwicklung und Durchführung des Jugend-Checks. Dieser ist ein wichtiger Bestandteil der Jugendstrategie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), welches das Kompetenzzentrum als Projekt finanziert.
Der Jugend-Check ist ein Instrument zur Gesetzesfolgenabschätzung. Regelungsvorhaben der Bundesregierung, vor allem Gesetzentwürfe, werden anhand einer standardisierten Methodik auf mögliche Auswirkungen auf die Lebenslagen junger Menschen zwischen 12 und 27 Jahren überprüft. Dieses Raster umfasst sechs Lebensbereiche. Hierzu zählen Familie, Freizeit, Bildung/Arbeit, Umwelt/Gesundheit, Politik/Gesellschaft und Digitales.
Alle Gesetzesvorhaben werden im Stadium des Referentenentwurfs geprüft. Die Prüfergebnisse werden dann in Jugend-Checks zusammengefasst und durch das Kompetenzzentrum auf der Homepage veröffentlicht. Die Jugend-Checks sind keine Bewertungen der Gesetzentwürfe. Ihr Ziel ist es vielmehr, mögliche Auswirkungen der Vorhaben detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen.
Auch eine jugendgerechte Homepage wird in Kürze unter www.mein.jugend-check.de abrufbar sein.
Verwertungsgesellschaften
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) hat eine Arbeitshilfe „BAGFW & Verwertungsgesellschaften - Gesamtverträge mit GEMA & Co.“ herausgegeben. Die Broschüre gibt auf über 90 Seiten einen Überblick über die im Wohlfahrtsbereich relevanten urheberrechtlichen Nutzungen und entsprechende Lizenzpflichten, sowie die in Gesamtverträgen der BAGFW mit der GEMA und VG Media. Die Broschüre erläutert außerdem, dass derzeit viele nicht abschließend geklärte Fragen zum Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrecht existieren.
Arbeitshilfe „BAGFW & Verwertungsgesellschaften - Gesamtverträge mit GEMA & Co.“
5. Termine
Datenschutz im Jugendamt - Umsetzung der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
Das LVR-Landesjugendamt bietet am 3. Juli 2018 eine ganztägige Fortbildung zum Thema „Datenschutz im Jugendamt“ an, unter Berücksichtigung der Neuregelungen durch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Referent ist Prof. Peter-Christian Kunkel.
Die EU-DSGVO wird ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten. Daneben wird es weiterhin nationale Gesetze zum Datenschutzrecht geben, die im Fall eines Widerspruchs zur Verordnung nicht mehr anwendbar sind.
Der Bundesgesetzgeber hat das Bundesdatenschutzgesetz am 30. Juni 2017 an die Datenschutzgrundverordnung angepasst. Außerdem ist die Anpassung der bereichsspezifischen Regelungen des Sozialdatenschutzes im SGB I und SGB X erfolgt, die Überarbeitung der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII steht noch aus. Auch das Landesdatenschutzgesetz NRW wird grundlegend überarbeitet.
Die Neuregelungen durch die EU-DSGVO haben Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Die Jugendämter müssen ihre Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, überprüfen und den neuen Rechtsgrundlagen anpassen.
Die Fortbildung richtet sich an Fachkräfte aus den Jugendämtern und vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik des Datenschutzrechts sowie die für die Jugendhilfe relevanten Neuregelungen.
6. Aktuelle Meldungen
Ankündigung eines Kita-Qualitätsgesetzes
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey hat in der Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 25. April 2018 ein Kita-Qualitätsgesetz angekündigt. Darin sollten bundesweit gültige Qualitätskriterien für die Kinderbetreuung festgelegt werden. Auch sollen die Gebühren für Kitas sinken.
Website des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Geplante Verankerung eines Rechtsanspruchs auf OGS-Platz im SGB VIII
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey hat in der Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 25. April 2018 angekündigt, dass in diesem Jahr die Vorbereitungen starten sollen, um die Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter im SGB VIII zu verankern. Das Gesetzesvorhaben werde allerdings noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Website des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.