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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Juni 2018

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)

Das Bundeskabinett hat am 9. Mai 2018 den Entwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs beschlossen (BT-Drs. 19/2438) und dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser wird den Entwurf (BR-Drs. 175/18) in seiner nächsten Sitzung am 8. Juni 2018 diskutieren. Die erste Lesung im Bundestag findet einen Tag zuvor, am 7. Juni 2018, statt.

Der Gesetzentwurf sieht im Kern vor, dass ab dem 1. August 2018 der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen für 1.000 Personen pro Monat gewährt werden kann. Enthalten sind zudem zahlreiche Ausnahme- und Ergänzungstatbestände. So sind beispielsweise Ausnahmen vorgesehen für „Gefährder“, für den Fall des Eheschlusses im Inland und bei Personen, die zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Ergänzt wird die Regelung um die Möglichkeit, dass aus dringenden humanitären Gründen oder bei Aufnahmeprogrammen des Bundes und der Länder ein Familiennachzug gemäß §§ 22 S. 1, 23 AufenthG auch oberhalb der 1.000-er Grenze möglich ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kindergeldrechts

Das Bundesland Bayern hat im Bundesrat einen Gesetzesantrag eingebracht, der Änderungen im Kindergeldrecht vorsieht (BR-Drs. 171/18). Danach soll sich die Höhe der Kindergeldzahlung für Kinder, die im EU-Ausland leben, nach der Kaufkraft des jeweiligen Landes richten.

Der Antrag wird nun an die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates zur Beratung weitergeleitet, bevor er erneut im Bundesrat diskutiert wird.

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Neues Datenschutzgesetz in NRW in Kraft

Das nordrhein-westfälische Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (NRWDSAnpUG-EU) ist nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW. 2018, S. 244) am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Zuvor hatte der Landtag den Gesetzesentwurf (LT-Drs. 17/1981) unter Berücksichtigung des Änderungsantrags (LT-Drs. 17/2629) am 16. Mai 2018 angenommen.

Das Gesetz passt zahlreiche Gesetze an die EU-Datenschutzgrundverordnung an. Wesentlichste Änderung ist die vollständige Neufassung des Datenschutzgesetzes (DSG NRW). Darüber hinaus werden elf weitere Gesetze überarbeitet, unter anderem das Informationsfreiheitsgesetz NRW, das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW sowie das Landesbeamtengesetz.

Änderungen der Investitionsrichtlinie für zusätzliche Kita-Plätze

Mit Wirkung zum 30. Mai 2018 hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geändert (MBl. NRW. 2018, S. 316). So wurde in den Nummern 1.1.2, 2.1.2 und 2.4.1.1 vor „Kindern unter drei Jahren“ das Wort „insbesondere“ gestellt. Außerdem ändert sich für einzelne Aus- und Umbaumaßnahmen und hergerichtete Grundstücke und Räume der Zeitraum, in dem diese für die Kinder- und Jugendhilfe zu nutzen sind.

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3. Rechtsprechung

Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bei Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31. Januar 2018

Az. 6 L 61/18

Die Antragstellerin ist für ihren knapp eineinhalbjährigen Sohn allein sorgeberechtigt. Ihr steht die Verbüßung einer voraussichtlich zehnmonatigen Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) unmittelbar bevor, die vorgesehene JVA verfügt über eine Mutter-Kind-Einrichtung.

Um nicht als Erziehungsperson für das Kind auszufallen, begehrt sie im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Jugendamtes, ihr für ihren Sohn Hilfe zur Erziehung sowie Leistungen zum Unterhalt nach §§ 27, 39 SGB VIII durch Unterbringung und Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einer JVA zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat das Jugendamt zur Gewährung dieser Hilfe verpflichtet. Zur Begründung führt es aus, dass die begehrte Hilfe nach § 27 SGB VIII gewährt werden könne. Dabei handele es sich um eine atypische, neue Hilfeform, die in §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht ausdrücklich genannt werde. Diese Hilfeform sei jedoch im Falle eines entsprechenden erzieherischen Bedarfs, der hier glaubhaft gemacht worden sei, vom Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII erfasst. Auch grenze § 27 Abs. 3 SGB VIII das Spektrum möglicher Hilfen nicht ein, wie durch die Formulierung „insbesondere“ deutlich werde.

Ein Anspruch nach § 19 SGB VIII scheide aus, da es nicht um die Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin gehe, sondern allein darum, wie die Erziehung und Betreuung des Sohnes während der Haftzeit zum Wohle des Kindes sichergestellt werden könne.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden

Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 2. Februar 2018

Az. 4 K 3025/15

Die Beklagte gewährte ab dem 10. Januar 1997 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege.

Am 1. Februar 2000 übernahm der Kläger gemäß seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII den Hilfefall. Außerdem machte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Kostenerstattungsanspruch geltend.

Die für die Zeit vom 9. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001 geleistete Erstattung zahlte der Kläger der Beklagten in Annahme seiner eigenen Zuständigkeit seit dem 9. Februar 2000 zurück.

Im Jahr 2006 änderte der Kläger seine Auffassung, meldete Kostenersattungsansprüche nach § 89a SGB VIII an und bat um Rückerstattung der geleisteten Aufwendungen nach § 112 SGB X.

Der Beklagte wies den geltend gemachten Anspruch zurück. Am 4. Januar 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg die vorliegende Klage erhoben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten beantragten am 6. Februar 2009 das Ruhen des Verfahrens und nahmen dabei Bezug auf die Zulassung der Berufung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2008. Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens ein.

Auf die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2013, Az. 5 C 25.11.

Am 30. Dezember 2015 nahm der Kläger das Verfahren wieder auf. Die eigene Rechtsauffassung sei durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ansprüche für die Zeiträume von 2004 bis 2006 bereits verjährt seien, da die zwischen den Beteiligten im Jahr 2009 vereinbarte Hemmung der Verjährung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geendet habe. Die aus 2008 bis 2010 geltend gemachten Ansprüche seien ebenfalls verjährt, da sie in der Hemmungsvereinbarung nicht geltend gemacht worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass nur die Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2005 verjährt sind.

Die Verjährung sei zunächst durch Erhebung der Klage am 4. Januar 2008 gehemmt worden, § 113 Abs. 2 in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Hemmung der Verjährung ende nicht dadurch, dass die Beteiligten das Verfahren nach Erlass des Ruhebeschlusses durch das Gericht vom 11. Februar 2009 zunächst nicht weiterbetrieben hätten.

Die Beteiligten hätten durch die Beantragung des Ruhens des Verfahrens zugleich eine sogenannte Hemmungsvereinbarung im Sinne von § 205 BGB getroffen. Ein bestimmter Zeitpunkt müsse nicht vereinbart werden. Es genüge, dass die Partner auf ein bestimmtes, aber offenes Ereignis abstellen. Die Voraussetzungen lägen vor.

Das Verwaltungsgericht Freiburg ist der Auffassung, dass die Verjährung jedoch nicht bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Schriftsatz des Klägers vom 30. Dezember 2015 gehemmt gewesen sei.

Ein hinreichender Grund für eine Verlängerung der Verjährung über die Beendigung des Musterverfahrens hinaus sei nicht ersichtlich.

Spätestens im Zeitpunkt des Vorliegens der Urteilsgründe und deren Veröffentlichung in den Fachzeitschriten hätte den Beteiligten klar sein müssen, dass der Zweck der Hemmungsvereinbarung erreicht gewesen sei.

In Anlehnung an § 113 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nehme die Kammer weiter an, dass die Hemmung sechs Monate nach Kenntnis beziehungsweise Kennenmüssen vom Abschluss des Musterverfahrens endete.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Jahre 2006 bis 2010. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Jahre 2004 bis 2005.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg

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4. Neue Publikationen

Broschüre zur Datenschutzgrundverordnung

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat eine Broschüre zur Datenschutz-Grundverordnung herausgegeben. Auf gut 30 Seiten gibt sie einen ersten Überblick über die neuen Regelungen, insbesondere über die Grundprinzipien und die wesentlichen Neurungen. Darüber hinaus sind der Text der Datenschutzgrundverordnung sowie das neue Bundesdatenschutzgesetz abgedruckt.

Broschüre zur Datenschutzgrundverordnung

Empfehlungen zur Heranziehung verabschiedet

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat im Mai 2018 „Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII – Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII“ beschlossen. Sie verfolgt damit das Ziel, eine bundesweit einheitliche Arbeitsgrundlage für die Kostenheranziehung zu schaffen, da sich die bisherigen Empfehlungen und Richtlinien einzelner Bundesländer voneinander unterscheiden.

Die Empfehlungen berücksichtigen den Gesetzesstand und den Stand der Rechtsprechung bis zum 4. Mai 2018.

Empfehlungen zur Heranziehung

Das Kinderexistenzminimum im Unterhaltsrecht

Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen e.V. hat eine Broschüre zum Kinderexistenzminimum im Unterhaltsrecht veröffentlicht. Darin beschreibt sie die rechtlichen Grundlagen sowie das Berechnungsverfahren, erläutert die Umsetzung des kindlichen Existenzminimums im Unterhaltsrecht in der Praxis und zeigt Schnittstellenproblematiken auf.

Broschüre zum Kinderexistenzminimum im Unterhaltsrecht

Sicherung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung für junge Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Haben Geflüchtete einen Ausbildungsplatz bekommen, stellt sich häufig die Frage nach der Sicherstellung des Lebensunterhalts während der Ausbildung. Der Paritätische Gesamtverband hat hierzu eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die Möglichkeiten für junge Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung zur Finanzierung aufzeigt. Dazu gehören beispielsweise Sozial- und Jugendhilfe, Wohngeld, Kindergeld, Berufsausbildungsbeihilfe und Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Arbeitshilfe differenziert dabei zwischen betrieblicher Ausbildung und der schulischen Ausbildung, Studium und Schulbesuch.

Arbeitshilfe zur Sicherstellung des Lebensunterhalts während der Ausbildung

Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland

Die Familienzusammenführung innerhalb der Europäischen Union (EU) bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Die Diakonie Deutschland hat zu dieser Thematik eine Handreichung für die Beratung erarbeitet. Darin stellt sie den Anspruch und das Verfahren vor und gibt zahlreiche Praxistipps.

Sie richtet sich an diejenigen, die Flüchtlinge beraten, an Mitarbeitende in Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, an Vormünder sowie an alle freiwillig engagierten Flüchtlingshelfer.

Handreichung für die Beratung zur Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland

Empfehlungen zur vertraulichen Geburt

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat Empfehlungen zur vetraulichen Geburt veröffentlicht. Unter Darstellung der rechtlichen Regelungen gibt er insbesondere Hinweise zu Kooperationsmöglichkeiten an den Schnittstellen des Verfahrens, beispielsweise zur Kooperation zwischen Schwangerschaftsberatungsstellen, Geburts-hilfeeinrichtungen, Hebammen und Jugendämtern vor und nach der Geburt sowie für die Inobhutnahme des Kindes. Außerdem werden die rechtlichen Beziehungen zwischen Mutter und Kind sowie zwischen Vater und Kind erläutert.

Empfehlungen zur vetraulichen Geburt

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine umfangreiche Expertise veröffentlicht, die sich mit dem Thema der ärztlichen Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbeziehung der Eltern befasst. Dargestellt werden unter anderem die rechtlichen Grundlagen zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen und vertrauliche Spurensicherung bei Minderjährigen, Befugnisse und Verpflichtungen zur Einbeziehung anderer Akteure wie etwa dem Jugendamt nach § 4 KKG sowie die Gewährung von Jugendhilfe nach sexueller Gewalt ohne Einbeziehung der Eltern. Abschließend geht die Expertise auf zivilrechtliche Haftungsfragen sowie Aspekte der strafrechtlichen Verantwortung ein.

Expertise zur ärztlichen Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern

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5. Termine

Datenschutz im Jugendamt

Am 6. September 2018 findet von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr eine weitere Fortbildungsveranstaltung des LVR-Landesjugendamts zum Datenschutz im Jugendamt statt.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Der Bundesgesetzgeber hat das Bundesdatenschutzgesetz bereits an die Datenschutzgrundverordnung angepasst. Außerdem ist die Anpassung der bereichsspezifischen Regelungen des Sozialdatenschutzes im SGB I und SGB X erfolgt, die Überarbeitung der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII steht noch aus. Auch das Landesdatenschutzgesetz NRW wurde grundlegend überarbeitet.

Die umfangreichen Neuregelungen durch die DSGVO haben Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Die Jugendämter müssen ihre Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, der neuen Rechtslage anpassen.

Die Veranstaltung richtet sich an Fachkräfte aus den Jugendämtern. Sie erhalten einen praxisnahen Überblick über die Systematik des neuen Datenschutzrechts und die für die Jugendhilfe relevanten Neuregelungen.

Referentin ist Dr. Elisabeth Rossa, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln. Die Teilnahme kostet 35 Euro.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Asyl- und Ausländerrecht im Zusammenhang mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland bietet am 20. September 2018 eine ganztägige Fortbildung zum Asyl- und Ausländerrecht an.

Das Asyl- und Ausländerrecht ist ein komplexes und schwer überschaubares Rechtsgebiet. Viele unbegleitete ausländische Minderjährige setzen ihre ganze Hoffnung in das Asylverfahren. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn das BAMF den Asylantrag ablehnt und am Ende ggf. auch das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ablehnung abweist. Die Aufenthaltssicherung ohne oder nach gescheitertem Asylverfahren (z.B. Ausbildungsduldung und Bleiberechtsregelung) gewinnen vor diesem Hintergrund in der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen und jungen Volljährigen an Bedeutung. In der Fortbildung werden die rechtlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltssicherung abseits des Asylverfahrens ausführlich dargestellt. Eine Einführung in die Grundlagen des Asyl- und Ausländerrechts sowie aktuelle rechtliche Entwicklungen sind ebenfalls enthalten.

Referent ist Rechtsanwalt Dominik Bender aus Frankfurt. Die Teilnahme kostet 35 Euro.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

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6. Aktuelle Meldungen

Zuständigkeitsübernahme während der Leistungsgewährung zukünftig möglich

Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) hat im März 2018 beschlossen, die in § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII normierte Regelung zur freiwilligen Zuständigkeitsübernahme im Rahmen der Inobhutnahme auf die Leistungsgewährung nach § 88a Absatz 3 SGB VIII zu erstrecken. Damit ist zukünftig ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auch während der Leistungsgewährung, nicht nur während er Inobhutnahme, möglich. Diese Zuständigkeitsübernahme steht einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Rundschreiben zur Zuständigkeitsübernahme während der Leistungsgewährung

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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