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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Juli 2018

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Der Bundestag hat am 7. Juni 2018 den Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz, BT-Drs. 19/2438) in erster Lesung behandelt und in die Ausschüsse verwiesen. Am 11. Juni 2018 führte der federführende Ausschuss für Inneres und Heimat eine Sachverständigenanhörung durch, in der der Gesetzesentwurf kontrovers diskutiert wurde. Zwei Tage später empfahl der Ausschuss dem Bundestag, den Gesetzesentwurf mit wenigen Änderungen anzunehmen (BT-Drs. 19/2740); unter anderem solle der Nachzug zu Personen ausgeschlossen sein, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Am 15. Juni 2018 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf in der Ausschussfassung mit namentlicher Abstimmung beschlossen.

Der Bundesrat wird über den Gesetzesentwurf in seiner nächsten Sitzung am 6. Juli 2018 abstimmen. Geplant ist, dass das Gesetz zum 1. August 2018 in Kraft tritt.

Anhörung zur Abschaffung von § 219a StGB – Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

Am 27. Juni 2018 fand eine öffentliche Anhörung zur möglichen Streichung oder Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages statt. Dabei diskutierten die eingeladenen Sachverständigen sehr kontrovers. Der eine Teil sprach sich klar für eine Streichung der Strafvorschrift aus, der andere Teil plädierte für eine Beibehaltung der Regelung. Thematisiert wurde unter anderem die Frage, was wichtiger sei: der Schutz des ungeborenen Lebens oder das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Die Meinungen der Sachverständigen gingen weit auseinander.

Pressemitteilung des Deutschen Bundestags

Entwurf eines Gesetzes zur Geschlechtseintragung im Geburtenregister

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erarbeitet derzeit einen Gesetzesentwurf zur Geschlechtseintragung im Geburtenregister. Die Gesetzesänderung ist infolge einer Entscheidung des Bundesverfassugsgerichts erforderlich geworden. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Möglichkeit, das Geschlecht im Geburtenregister offen zu lassen, die Anerkennung der „dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit" nicht hinreichend ermögliche (Az. 1 BvR 2019/16). Daher müsse der Gesetzgeber bis Ende dieses Jahres eine Neuregelung treffen.

Pressemitteilung des Deutschen Bundestags

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Erhöhung des Landeszuschusses für Kinder in Kindertagespflege

Am 21. Juni 2018 wurde eine Änderung der Durchführungsverordnung zum Kinderbildungsgesetz (DVO KiBiz) im Gesetzblatt NRW veröffentlicht (GV. NRW. 2018 S. 282). Danach erhöht sich ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 der Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KiBiz um 25 Euro auf 804 Euro.

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3. Rechtsprechung

Monatsfrist nach § 42b SGB VIII

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2018

Az. 5 C 11/17

Der Kläger wurde im Jahr 2016 von der Beklagten nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen und nach einer Alterseinschätzung, mit dem Ergebnis der Volljährigkeit, aus der vorläufigen Inobhutnahme entlassen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage und stellte zugleich einen Eilrechtsschutzantrag.

Das Verwaltungsgericht München hat am 7. Dezember 2016 die Beklagte verpflichtet, den Kläger wieder vorläufig in Obhut zu nehmen, da zur Altersbestimmung ein ärztliches Gutachten eigeholt werden müsse.

Die Beklagte nahm den Kläger daraufhin nach § 42a SGB VIII erneut für zwei Tage vorläufig in Obhut und gewährte im Anschluss eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.

Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben die Beklagte im Hauptsacheverfahren verpflichtet, den Kläger vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut zu nehmen. Das Alter des Klägers könne nicht allein aufgrund einer qualifizierten Inaugenscheinnahme festgestellt werden. Es müsse vielmehr ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, da Minderjährigkeit nicht ohne Weiteres angenommen oder ausgeschlossen werden könne.

Der Kläger hat in der Zwischenzeit die Hauptsache für erledigt erklärt, wohingegen die Beklagte der Erledigungserklärung widersprach und ihr Begehren weiterverfolgte.

Die Klägerin habe Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung, was unter einem Zweifelsfall im Sinne des § 42f SGB VIII zu verstehen sei und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Altersfeststellung ein ärtzliches Gutachten einzuholen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der zulässige Feststellungsantrag begründet ist.

Der Wortlaut des § 42b SGB VIII lege nahe, dass die Monatfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Minderjährigkeit des Betreffenden feststehe. Das Verteilungsverfahren betreffe dem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich „Kinder und Jugendliche“, also Personen, die minderjährig sind.

Alle Maßnahmen des Jugendamtes im Zusammenhang mit einer Inobhutnahme, einer vorläufigen Inobhutnahme und der Verteilung nach § 42b bis e SGB VIII setzen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass Minderjährigkeit besteht.

Die Feststellung der Minderjährigkeit solle vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe revidiert oder rückabgewickelt werden müssen.

Der mit §§ 42a ff. SGB VIII verbundene Zweck einer Verteilung im Bundesgebiet könne möglicherweise nicht vollständig erreicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber der Auffassung, dass dies eine unvermeidbare Folge dessen ist, dass auch die Verteilung an die Minderjährigkeit der betreffenden Personen anknüpfe und das Gesetz damit selbst den mit ihm verbundenen Beschleunigungseffekt unter diesen Vorbehalt stelle.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Anforderungen an die Einwilligung in medizinische Untersuchungen zur Altersfeststellung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2018

Az. 1 B 53/18

Der Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben am 1. Februar 2001 geboren. Nach Durchführung eines Erstgesprächs lehnte das Jugendamt Bremen Anfang April 2017 die Inobhutnahme ab, da keine Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers bestünden.

Hiergegen legte der Antragsteller im Mai 2017 Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Bremen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Im Juni 2017 ordnete das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, da die von den Mitarbeitern des Jugendamtes getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar sei.

Im Juli 2017 erschien der Antragsteller erneut im Jugendamt und unterschrieb eine „Einwilligung“ in deutscher und französischer Sprache, mit der er bestätigte, über eine „medizinische Untersuchung beim Zahnarzt“ informiert worden zu sein und verstanden zu haben, dass es um eine medizinische Altersfeststellung gehe. Am selben Tag willigte ein Mitarbeiter des Jugendamtes in seiner Funktion als Notvertretung gemäß § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Antragsteller in die Untersuchung ein. Das eingeholte medizinische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller mit sehr großer Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre alt sei. Daraufhin wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

Anfang August wurde eine Amtsvormundschaft eingerichtet.

Im August 2017 hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben und im September 2017 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Antrag im Januar 2018 abgelehnt. Der Antragsteller habe wirksam in die medizinische Untersuchung eingewilligt. Nach Ergebnis der Untersuchung sei er volljährig.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller im Februar 2018 vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen Beschwerde eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat der Beschwerde stattgegeben. Der Antragsteller selbst habe nicht wirksam in die medizinsiche Untersuchung eingewilligt, außerdem fehle es an einer Einwilligung seines Vertreters. Das medizinische Gutachten sei daher nicht verwertbar.

Wenn eine medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung durchgeführt werde, müsse die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über mögliche Folgen der Altersbestimmung aufgeklärt werden. Das darlegungs- und beweisbelastete Jugendamt müsse eine entsprechende schriftliche Dokumentation vorlegen. Dabei müsse die Aufklärung von einem Mitarbeiter des Jugendamtes, dem Betroffenen und gegebenenfalls einem Dolmetscher unterzeichnet sein. Inhaltlich müsse dem Betroffenen mitgeteilt werden, dass zwar die exakte Bestimmung des Alters nicht möglich sei, dennoch aber durch radiologische Bildgebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, ob der Betroffene über 18 Jahre alt sei. Auch sei über die Folgen des Ergebnisses, die aus der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme in sozial- und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht resultierten, zu informieren.

Darüber hinaus sei über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären. Der Betroffene sei schriftlich darauf hinzuweisen, dass Aufgaben verweigert oder eingestellt und Leistungen versagt oder entzogen werden können, sofern sie an Minderjährigkeit anknüpfen.

Schließlich habe der gesetzliche Vertreter nicht wirksam in die Untersuchung eingewilligt. Mitarbeiter des für die Alterseinschätzung zuständigen Referats seien an der Erteilung einer Einwilligung nach § 42f Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz SGB VIII gehindert.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen

Anwendung medizinischer Verfahren zur Altersbestimmung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2018

Az. 1 B 82/18

Das OVG Bremen hat entschieden, dass eine zuverlässige Bestimmung der Mindestaltersgrenze nur mit mehrfach kombinierten medizinischen Verfahren möglich sei. Nur hiermit sei die eindeutige Feststellung möglich, ob eine Person volljährig oder minderjährig ist.

Das Gericht stellt klar, dass eine exakte Bestimmung des Alters weder möglich noch erforderlich sei. Entscheidend sei vielmehr, dass eine Bestimmung des Mindestalters möglich sei und dadurch Minderjährigkeit des Betroffenen zuverlässig angenommen oder ausgeschlossen werden könne. Bei den Verfahren der forensischen Altersdiagnostik handele es sich um anerkannte ärztliche Untersuchungen im Sinne des § 42f Abs. 2 SGB VIII. Maßgeblich seien die Standards der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Diese sehen ein dreistufiges Gutachten vor (körperliche Untersuchung, Röntgenaufnahme des Gebisses und der linken Hand sowie ggf. CT-Untersuchung der Schlüsselbeine). Das Einhalten dieser Standards sei für eine Rechtssicherheit zwingend notwendig. Die in dem Urteil genannte „Hamburger Methode“, bei der die computertomographische Schlüsselbeinuntersuchung weggelassen und mit anderen Verfahren ergänzt wird, genüge diesen Standards nicht. In dem Verfahren wurde die Altersfeststellung daher für unwirksam erklärt.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen

Vorrang des Kinder- und Jugendhilferechts im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2018

Az. 2 V 73/18

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Duldung. Anfang Juni 2017 stellte er als Volljähriger einen Asylantrag und wurde daraufhin einer Aufnahmereinrichtung zugewiesen. Im Juli 2017 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet.

Bereits Ende Juni 2017 meldete sich der Antragsteller als Minderjähriger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Das Jugendamt lehnte die vorläufige Inobhutnahme ab. Die dagegen gerichtete Klage des Antragstellers hatte im August 2017 Erfolg, den Antrag der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht Bremen Anfang Juni 2018 ab. Die Angaben des Antragstellers bezogen auf seine Minderjährigkeit seien nicht als unglaubhaft anzusehen.

Im Dezember 2017 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Duldung beim Migrationsamt der Antragsgegnerin. Diese verwies ihn auf die Erstaufnahmeeinrichtung, der er im Juni 2017 zugewiesen worden war.

Im Februar 2018 erhob der Antragsteller Klage auf Aufhebung des ablehnenden Asylbescheids und auf Fortsetzung des Asylverfahrens.

Schon im Januar 2018 klagte er im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen auf Erteilung einer Duldung durch die Antragsgegnerin. Er habe einen Anspruch auf eine Duldung, da er minderjährig und durch das Jugendamt in Obhut genommen worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Sie sei örtlich unzuständig, da der Antragsteller einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen worden sei. Er habe sich dem Verfahren als Erwachsener jedoch nicht gestellt, sondern in Bremen als Minderjähriger gemeldet.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller einer Duldung auszustellen.

Insbesondere sei die Antragsgegenerin örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person. Ein Ausländer könne nur dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wo er sich mit behördlicher Billigung ausländerrechtlich aufhalten darf. Der Antragsteller habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen. Im Juni 2017 habe er aufgrund seiner Minderjährigkeit keinen wirksamen Asylantrag stellen können. Zwar sei die Ausländerbehörde nicht an die Feststellung der Minderjährigkeit im jugendhilferechtlichen Verfahren gebunden, sie könne jedoch die dort gewonnenen Erkenntnisse auch im aufenthaltsrechtlichen Verfahren berücksichtigen. Es gebe keine Anhaltspunkte, von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Bremen im August 2017 und Juni 2018 abzuweichen.

Auch der Antrag auf Aufhebung des Asylbescheids und Fortsetzung des Asylverfahrens führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könne darin eine nachträgliche Genehmigung des Asylantrags von Juni 2017 zu sehen sein. Daraus folge jedoch keine räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt. Vielmehr werde die aus dem Asylrecht folgende Aufenthaltsbeschränkung durch die jugendhilferechtlichen Vorschriften verdrängt. Es würde dem Schutzzweck des jugendhilferechtlichen Verteilungsverfahrens widersprechen, wenn der Aufenthalt des Minderjährigen nach dem Asylrecht beschränkt wäre, da diese räumliche Beschränkung auf einer Verteilungsentscheidung nach dem Asylgesetz beruhen würde, die das Wohl des Minderjährigen nicht besonders berücksichtige. Der Vorrang des Kinder- und Jugendhilferechts im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren entspreche dem Willen des Gesetzgebers und komme auch im Asylgesetz zum Ausdruck. Im Ergebnis folge die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Duldung der örtlichen Zuständigkeit nach § 88a Abs. 1 SGB VIII.

Keine Aufhebung einer Minderjährigenehe bei Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2018

Az. 13 UF 23/18

Die Eheleute schlossen am 4. August 2017 in Rumänien ihre Ehe. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt 22 Jahre alt (geboren am 20. Juni 1995), die Ehefrau 16 Jahre alt (geboren am 15. Dezember 2000).

Der Antragsteller beantragte vor dem Amtsgericht Nordhorn die Aufhebung der Ehe. Diesen Antrag wies das Amtsgericht am 31. Januar 2018 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Aufhebung der Ehe für die Ehefrau eine schwere Härte darstellen würde, da dadurch ihr als EU-Bürgerin verbrieftes Recht auf Freizügigkeit verletzt würde. Auch die Umstände, dass sie im Dezember 2018 volljährig werde, Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes sei, sich in Deutschland eingelebt habe und die Eheschließung ohne Zwang erfolgt sei, rechtfertigten ein Absehen von der Aufhebung der Ehe.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass kein Härtefall nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BGB vorliege.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Aufhebung der Ehe führe zu einer außergewöhnlichen Härte für die Ehefrau, da ihr das über die Ehe vermittelte Recht auf Arbeitsnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt in Deutschland nach Art. 45 Abs. 3 lit. b) und c) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt würde. Die Eheleute kennen sich bereits seit über zweieinhalb Jahren. Die Entscheidung für die Heirat fiel mit Bekanntwerden der Schwangerschaft. Nach eigenen Angaben sei sie von keiner Seite unter Druck gesetzt worden. Nach Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes lebe die Familie in geordneten Verhältnissen. Die Aufhebung der Ehe würde dazu führen, dass dem Zusammenleben als Familie mit verheirateten Eltern und Kind die rechtliche Grundlage entzogen würde.

Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg

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4. Neue Publikationen

Handreichung zur grenzüberschreitenden Einzelfallarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat in Zusammenarbeit mit einigen Landesjugendämtern eine Handreichung zur grenzüberschreitenden Einzelfallarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht.

Darin werden zunächst mögliche Fallkonstellationen in grenzüberschreitenden Kindschaftsangelegenheiten dargestellt, beispielsweise Sorgerechts- und Umgangskonflikte, Kindesentführung, Verschleppung und Zwangsverheiratung, Kinderhandel und unbegleitete Minderjährige. Der zweite Teil erläutert die rechtlichen Grundlagen.

Außerdem stellt die Handreichung typische Akteure wie das Bundesamt für Justiz, den Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein sowie Botschaften und Generalkonsulate vor. Im Anhang befindet sich eine Übersicht mit allen wichtigen Kontaktadressen.

Handreichung

Fokusstudie „Unbegleitete Minderjährige in Deutschland“

Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) hat eine Fokusstudie zu unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland veröffentlicht, die sich den Herausforderungen und Maßnahmen nach der Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status widmet. Sie stellt die gesetzlichen Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche unbegleiteter Minderjähriger und deren Auswirkungen auf die Lebensumstände dar. Im Fokus stehen dabei die Bereiche Inobhutnahme, Unterbringung, Versorgung und Betreuung, Integration in Schule und Ausbildung sowie Fragen der Rückkehr, des Verschwindens und der Familienzusammenführung. Die Studie stellt außerdem die wichtigsten statistischen Erkenntnisse zu unbegleiteten Minderjährigen vor.

Studie des Europäischen Migrationsnetzwerks

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5. Termine

Datenschutz im Jugendamt

Am 6. September 2018 findet von 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr eine Fortbildung des LVR-Landesjugendamts zum Datenschutz im Jugendamt statt.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Der Bundesgesetzgeber hat das Bundesdatenschutzgesetz bereits an die Datenschutzgrundverordnung angepasst. Außerdem ist die Anpassung der bereichsspezifischen Regelungen des Sozialdatenschutzes im SGB I und SGB X erfolgt, die Überarbeitung der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII steht noch aus. Auch das Landesdatenschutzgesetz NRW wurde grundlegend überarbeitet.

Die umfangreichen Neuregelungen durch die DSGVO haben Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Die Jugendämter müssen ihre Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, der neuen Rechtslage anpassen.

Die Veranstaltung richtet sich an Fachkräfte aus den Jugendämtern. Sie erhalten einen praxisnahen Überblick über die Systematik des neuen Datenschutzrechts und die für die Jugendhilfe relevanten Neuregelungen.

Referentin ist Dr. Elisabeth Rossa, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln. Die Teilnahme kostet 35 Euro.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Asyl- und Ausländerrecht im Zusammenhang mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland bietet am 20. September 2018 eine ganztägige Fortbildung zum Asyl- und Ausländerrecht an.

Das Asyl- und Ausländerrecht ist ein komplexes und schwer überschaubares Rechtsgebiet. Viele unbegleitete ausländische Minderjährige setzen ihre ganze Hoffnung in das Asylverfahren. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn das BAMF den Asylantrag ablehnt und am Ende ggf. auch das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ablehnung abweist. Die Aufenthaltssicherung ohne oder nach gescheitertem Asylverfahren (z.B. Ausbildungsduldung und Bleiberechtsregelung) gewinnen vor diesem Hintergrund in der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen und jungen Volljährigen an Bedeutung. In der Fortbildung werden die rechtlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltssicherung abseits des Asylverfahrens ausführlich dargestellt. Eine Einführung in die Grundlagen des Asyl- und Ausländerrechts sowie aktuelle rechtliche Entwicklungen sind ebenfalls enthalten.

Referent ist Rechtsanwalt Dominik Bender aus Frankfurt. Die Teilnahme kostet 35 Euro.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Datenschutz in der Jugendhilfe

Am 24. September 2018 findet von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr eine Fortbildung des LVR-Landesjugendamts zum Datenschutz in der Jugendhilfe statt.

Die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Diese müssen ihre Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, überprüfen und den neuen Rechtsgrundlagen anpassen.

Daneben wird es weiterhin nationale Gesetze zum Datenschutzrecht geben, die im Fall eines Widerspruchs zur Verordnung nicht mehr anwendbar sind. Der Bundesgesetzgeber hat das Bundesdatenschutzgesetz am 30. Juni 2017 an die Datenschutzgrundverordnung angepasst. Auch das Landesdatenschutzgesetz NRW ist überarbeitet worden. Außerdem ist die Anpassung der bereichsspezifischen Regelungen des Sozialdatenschutzes im SGB I und SGB X erfolgt, die Überarbeitung der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII steht noch aus.

Dieses Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik des Datenschutzrechts und die für die Jugendhilfe relevanten Neuregelungen.

Referent ist Prof. Dr. Dirk Waschull, die Teilnahme kostet 35 Euro.

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Beurkundungen im Kindschaftsrecht für neue Fachkräfte

Das LVR-Landesjugendamt bietet Ihnen am 3. und 4. September 2018 eine zweitägige Fortbildung für den Bereich „Beurkundungen im Kindschaftsrecht“ an. Die Umsetzung einer Beurkundung erfordert gründliche Rechtskenntnisse und Rechtssicherheit sowie einen sicheren Umgang mit dem Gesetz. Mit praxisbezogenen Fallbeispielen liegt der Seminarschwerpunkt bei den Voraussetzungen für die Wirkung und die Vollstreckung von Urkunden.

Zielgruppe dieser Veranstaltung sind neue Fachkräfte.

Referent ist Joachim Beinkinstadt, Abteilungsleiter i.R. im Jugendamt Hamburg-Mitte. Die Teilnahme als Tagesgast kostet 99 Euro inklusive Veranstaltungsverpflegung, ohne Übernachtung.

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Beurkundungen im Kindschaftsrecht für fortgeschrittene Fachkräfte

Am 21. und 22. Januar 2019 bietet das LVR-Landesjugendamt eine zweitägige Fortbildung für den Bereich „Beurkundungen im Kindschaftsrecht für fortgeschrittene Fachkräfte“ an. Die Umsetzung einer Beurkundung erfordert gründliche Rechtskenntnisse und Rechtssicherheit sowie einen sicheren Umgang mit dem Gesetz. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, aufbauend auf schwierigen Fallkonstellationen rechtliche Fragestellungen vertiefend darzustellen. Praxisfälle und Fragestellungen können im Rahmen der Veranstaltung gern mit eingebracht werden. Ferner werden aktuelle gesetzliche Neuregelungen sowie Rechtsprechung zum Beurkundungsrecht behandelt. Ziel ist, Ihnen vertiefendes Fachwissen für die Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln.

Zielgruppe dieser Veranstaltung sind erfahrene Fachkräfte.

Referent ist Joachim Beinkinstadt, Abteilungsleiter i.R. im Jugendamt Hamburg-Mitte. Die Teilnahme als Tagesgast kostet 99 Euro inklusive Veranstaltungsverpflegung, ohne Übernachtung.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

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