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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe August 2018

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gebilligt (BR-Drs. 267/18 [Beschluss]).

Damit wird ab August 2018 für 1.000 Flüchtlinge pro Monat der Nachzug zu Familienangehörigen mit subsidiärem Schutz grundsätzlich wieder ermöglicht. Nach dem neu eingefügten § 36a AufenthG kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Humanitäre Gründe sind insbesondere eine lange Trennung, die Betroffenheit Minderjähriger, ernsthafte Gefährdungen von Leib, Leben oder Freiheit im Aufenthaltsstaat und schwere Erkrankungen. Das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen. Zu Personen, die als Gefährder gelten, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.

Das Gesetz wurde am 17. Juli 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2017, Teil I, S. 1147) und tritt am 1. August 2018 in Kraft.

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz BTHG

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 11. Juli 2018 das Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG, LT-Drs. 17/1414) beschlossen. Das Gesetz bestimmt die Landschaftsverbände zum Träger der Eingliederungshilfe.

Allerdings sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemein bildenden Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Davon ausgenommen sind Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb der Herkunftsfamilie, in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie im Rahmen der Frühförderung. Hierfür sind wieder die Landschaftsverbände zuständig.

Teile des Gesetzes treten rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft, die übrigen Regelungen werden erst zum 1. Januar 2020 wirksam.

Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG, LT-Drs. 17/1414)

Kinder- und Jugendförderplan 2018-2022

Am 8. Juni 2018 wurde der Kinder- und Jugendförderplan 2018-2022 im Ministerialblatt veröffentlicht (MBl. NRW. 2018, S. 357). Er beschreibt die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene und enthält Näheres über die Förderung der im Kinder- und Jugendförderungsgesetz genannten Handlungsfelder durch das Land; Rechtsgrundlage ist § 9 KJFöG. Der Kinder- und Jugendförderplan gilt für die aktuelle 17. Legislaturperiode.

Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof

Nach Empfehlung des Rechtsausschusses des Landtages, den Gesetzesentwurf zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes (LT-Drs. 17/2122) unverändert anzunehmen (LT-Drs. 17/3054), hat der Landtag die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes am 12. Juli 2018 beschlossen.

Der Gesetzesentwurf sieht im Wesentlichen die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Nordrhein-Westfalen vor. Damit kann zukünftig jeder nach § 53 Verfassungsgerichtshofgesetz Nordrhein-Westfalen (VGHG NW) den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass er durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner Rechte aus der Landesverfassung verletzt sei. Zugleich wird die zügige und effektive Bearbeitung der zusätzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs durch verfahrensrechtliche Sonderregelungen in § 58 VGHG NW sichergestellt.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die Möglichkeit vor, Klagen und Anträge an den Verfassungsgerichtshof zukünftig auch elektronisch einreichen zu können.

Das Gestz tritt überwiegend am 1. Januar 2019 in Kraft.

Längerer Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen – Ausführungsgesetz zu § 47 Abs. 1b AsylG

Am 11. Juli 2018 fand im Landtag die 1. Lesung des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu § 47 Abs. 1b AsylG (LT-Drs. 17/2993) statt. Der Gesetzesentwurf wurde an die zuständigen Fachausschüsse überwiesen.

§ 47 Abs. 1b AsylG ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Asylsuchende zum längeren Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung zu verpflichten. Betroffen sind Asylsuchende, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde sowie Asylsuchende, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde. Die Dauer der Wohnverpflichtung gilt bis zum Abschluss des Asylverfahrens bzw. bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder –anordnung, längstens jedoch 24 Monate.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Personensorge- oder Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde. Sie werden nach sechs Monaten zugewiesen, auch wenn noch kein Erstbescheid ergangen ist.

KiBiz-Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020

Das Landeskabinett hat einen Gesetzesentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten KiBiz beschlossen (LT-Vorlage 17/980). So soll der nahtlose Anschluss an die Finanzierung des Kita-Träger-Rettungsprogramms gewährleistet werden. Die grundlegende Überarbeitung des KiBiz soll zum Kindergartenjahr 2020/2021 erfolgen, der Gesetzesentwurf soll Anfang 2019 vorliegen.

Für das Übergangs-Kita-Jahr 2019/2020 sieht der vorgelegte Gesetzesentwurf ein Gesamtvolumen für Kita-Träger in Höhe von gut 450 Millionen Euro vor. Unter anderem sollen die Kindpauschalen mit 3 Prozent statt 1,5 Prozent erhöht werden. Derzeit erfolgt die Beteiligung der Verbände.

Pressemitteilung der Landesregierung

Gesetzesentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten KiBiz

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3. Rechtsprechung

Benutzerkonto eines sozialen Netzwerks ist vererbbar

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Juli 2018

Az. III ZR 183/17

Die Tochter der Klägerin verstarb 2012 im Alter von 15 Jahren unter bisher ungeklärten Umständen. Ein Jahr zuvor registrierte sich die Tochter mit Einverständnis ihrer Eltern im sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt ein Benutzerkonto. Nach dem Tod der Tochter versuchte die Klägerin, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Die Beklagte hatte es jedoch zwischenzeitlich in den sogenannten Gedenkmodus versetzt, sodass ein Zugang auch mit Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos blieben jedoch bestehen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, den Erben Zugang zum vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den Kommunikationsinhalten, um Hinweise zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidgedanken gehabt habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Zur Begründung führt der BGH aus, der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Dies sei nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe seien ebenfalls vererbbar; aus erbrechtlicher Sicht sei kein Grund erkennbar, digitale Inhalte anders zu behandeln. Auch sei der Anspruch der Klägerin mit dem Datenschutzrecht – unter Berücksichtigung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung – vereinbar.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH)

Allgemeine Risiken der Handy- und Internetnutzung durch Minderjährige begründen keine konkrete Kindeswohlgefährdung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juni 2018

Az. 2 UF 41/18

Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute und streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre jetzt 9 Jahre alte Tochter. Im Rahmen der Kindesanhörung stellte sich heraus, dass das Mädchen ein eigenes Smartphone besitzt und über die Geräte der Mutter frei auf das Internet zugreifen kann.

Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen, allerdings unter der Auflage, dass sie feste Regeln zur Nutzung der im Haushalt verfügbaren Medien für das Kind aufstellt und diese dem Gericht mitteilt. Darüber hinaus dürfe dem Kind bis zum 12. Geburtstag kein eigenes und frei zugängliches Smartphone zur Verfügung gestellt werden.

Gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat der Vater des Kindes Beschwerde vor dem Oberlandesgericht eingelegt. Die Mutter und der Verfahrensbeistand des Kindes schlossen sich der Beschwerde an und beantragten die Aufhebung der Auflagen.

Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde der Mutter stattgegeben und die Auflagen zur Mediennutzung aufgehoben. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für gerichtliche Auflagen nach § 1666, 1666a BGB nicht vorlägen. Diese Maßnahmen griffen in die grundrechtlich verbürgte elterliche Personensorge ein und dürften nur getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet seien. Hingegen sei es nicht Aufgabe des Staates, die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung sicherzustellen.

Im vorliegenden Fall läge keine konkrete Kindeswohlgefährdung aufgrund der Medien- und Smartphonenutzung vor. Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründeteten nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung. Vielmehr müssten im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergebe.

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Wiederholte Betreuung von mehr als fünf Kindern führt zur Ungeeignetheit der Tagespflegeperson

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2018

Az. 7 B 10412/18

Die Antragstellerin erhielt im Sommer 2017 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Darin ist unter anderem bestimmt, dass die Erlaubnis für die Betreuung von bis zu fünf Kindern gilt. Außerdem ist ein Widerruf der Erlaubnis vorbehalten, wenn das Wohl der betreuten Kinder es erfordert, wenn sich Änderungen hinsichtlich der Eignung der Antragstellerin ergeben oder wenn gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird. Neben den Kindern in Tagespflege betreut die Antragstellerin zwei weitere Kinder in Vollzeitpflege.

Zwischen dem 23. Juni und dem 24. November 2017 hielten sich an 40 Tagen mehr als fünf Kinder bei der Antragstellerin auf. Der Antragsgegner widerrief daraufhin Anfang März 2018 die Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Die Antragstellerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Dies lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz am 29. März 2018 ab.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, der Verstoß gegen die Höchstzahl der betreuten Kinder rechtfertige es, die Antragstellerin als für die Betreuung von Kindern in Tagespflege ungeeignet anzusehen. Rechtsgrundlage sei § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach ist die Erlaubnis zur Betreuung von Kindern in Tagespflege zu erteilen, wenn die Person geeignet ist. Im vorliegenden Fall belegten Tatsachen einen gravierenden Mangel an persönlicher Eignung für die Kinderbetreuung im Sinne von § 43 SGB VIII. Die Regelung in § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zeige, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass eine Betreuungsperson mit fünf Kindern noch aufmerksam umgehen könne. Auch die Tatsache, dass mehr als fünf Betreuungsverträge abgeschlossen wurden, ändere nichts daran. Denn es komme immer darauf an, wie viele Kinder gleichzeitig betreut würden. Verliert eine Betreuungsperson ihre persönliche Eignung, müsse eine früher erteilte Erlaubnis widerrufen werden; das Ermessen nach § 47 Abs. 1 SGB X sei dann auf Null reduziert.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

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4. Neue Publikationen

Sozialdatenschutz nach der EU-Datenschutzgrundverordnung

Peter-Christian Kunkel beschäftigt sich in seinem Diskussionspapier 1/2018 mit dem Sozialdatenschutz nach der EU-Datenschutzgrundverordnung.

In seinen Ausführungen und in den zahlreichen Anhängen geht es auf knapp 270 Seiten um die Veränderungen im Sozialdatenschutz durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die erfolgten Anpassungen des SGB I und SGB X sowie im Bundesdatenschutzgesetz und in den Landesdatenschutzgesetzen, soweit diese Bedeutung für die Praxis in der Jugendhilfe haben.

Diskussionspapier 1/2018 von Peter-Christian Kunkel

Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg hat im Juni 2018 eine Broschüre zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien herausgegeben. Hier geht es auf acht Seiten um die rechtlichen Anforderungen unter der Datenschutzgrundverordnung.

Fotografien, enthalten stets personenbezogene Daten, im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung, wenn hierauf Personen erkennbar sind.

In dem Papier werden die geltenden Grundsätze bei der Anfertigung und Verwendung von Fotografien sowie die Informationspflichten gegenüber den Abgebildeten dargestellt. Ferner geht es um Besonderheiten bei verschiedenen Verarbeitungssituationen etwa bei journalistischer Tätigkeit, der Öffentlichkeitsarbeit bei Behörden und Fotografien im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen.

Broschüre der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien

Kinderrechtliche Aspekte zur Aussetzung des Familiennachzugs

Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. hat ein Gutachten zu Kinderrechtlichen Aspekten zum Thema „Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG“ veröffentlicht. Darin beleuchtet es die kinderrechtlichen Aspekte im Hinblick auf die bereits geltende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten insbesondere unter den menschenrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Hierzu gehören insbesondere die UN-Kinderrechtskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bereits die bisherige Aussetzung des Familiennachzugs Grund- und Menschenrechte verletze. Dies gelte erst recht für die geplante Neuregelung des Familiennachzugs, die ab 1. August 2018 gelten soll.

Gutachten des Deutschen Kinderhilfswerks e.V. zu kinderrechtlichen Aspekte zur Aussetzung des Familiennachzugs

Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag zur Sicherung des Kinderexistenzminimums

Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen e.V. hat eine Broschüre zur Sicherung des Kinderexistenzminimums durch Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag veröffentlicht. Darin beschreibt sie die rechtlichen Grundlagen, erläutert die Umsetzung in der Praxis und zeigt Schnittstellenproblematiken auf.

Broschüre der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen e.V. zur Sicherung des Kinderexistenzminimums durch Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag

Übernachtungen in Kindergärten

Im Rahmen einer Antwort auf eine Kleine Anfrage gibt die Landesregierung Hinweise, unter welchen Voraussetzungen eine Übernachtung in einem Kindergarten zulässig ist (LT-Drs. 17/2971). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass die Kita über eine entsprechende Baugenehmigung verfügt, die das gelegentliche Übernachten abdeckt. Liegt diese nicht vor, kann dennoch in der Einrichtung übernachtet werden, wenn verschiedene Aspekte berücksichtigt sind, unter anderem eine erwachsene Person im Schlafraum anwesend ist und die Fluchtwege nicht versperrt sind. Die Landesregierung kündigt an, alle maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf Sinnhaftigkeit und Praktikabilität zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Hinweise, unter welchen Voraussetzungen eine Übernachtung in einem Kindergarten zulässig ist (LT-Drs. 17/2971)

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5. Termine

Datenschutz im Jugendamt

Am 6. September 2018 findet von 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr eine Fortbildung des LVR-Landesjugendamts zum Datenschutz im Jugendamt statt.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Der Bundesgesetzgeber hat das Bundesdatenschutzgesetz bereits an die Datenschutzgrundverordnung angepasst. Außerdem ist die Anpassung der bereichsspezifischen Regelungen des Sozialdatenschutzes im SGB I und SGB X erfolgt, die Überarbeitung der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII steht noch aus. Auch das Landesdatenschutzgesetz NRW wurde grundlegend überarbeitet.

Die umfangreichen Neuregelungen durch die DSGVO haben Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Die Jugendämter müssen ihre Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, der neuen Rechtslage anpassen.

Die Veranstaltung richtet sich an Fachkräfte aus den Jugendämtern. Sie erhalten einen praxisnahen Überblick über die Systematik des neuen Datenschutzrechts und die für die Jugendhilfe relevanten Neuregelungen.

Referentin ist Dr. Elisabeth Rossa, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln. Die Teilnahme kostet 35 Euro.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Asyl- und Ausländerrecht im Zusammenhang mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland bietet am 20. September 2018 eine ganztägige Fortbildung zum Asyl- und Ausländerrecht an.

Das Asyl- und Ausländerrecht ist ein komplexes und schwer überschaubares Rechtsgebiet. Viele unbegleitete ausländische Minderjährige setzen ihre ganze Hoffnung in das Asylverfahren. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn das BAMF den Asylantrag ablehnt und am Ende ggf. auch das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ablehnung abweist. Die Aufenthaltssicherung ohne oder nach gescheitertem Asylverfahren (z.B. Ausbildungsduldung und Bleiberechtsregelung) gewinnen vor diesem Hintergrund in der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen und jungen Volljährigen an Bedeutung. In der Fortbildung werden die rechtlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltssicherung abseits des Asylverfahrens ausführlich dargestellt. Eine Einführung in die Grundlagen des Asyl- und Ausländerrechts sowie aktuelle rechtliche Entwicklungen sind ebenfalls enthalten.

Referent ist Rechtsanwalt Dominik Bender aus Frankfurt. Die Teilnahme kostet 35 Euro.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Datenschutz in der Jugendhilfe

Am 24. September 2018 findet von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr eine Fortbildung des LVR-Landesjugendamts zum Datenschutz in der Jugendhilfe statt.

Die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Diese müssen ihre Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, überprüfen und den neuen Rechtsgrundlagen anpassen.

Daneben wird es weiterhin nationale Gesetze zum Datenschutzrecht geben, die im Fall eines Widerspruchs zur Verordnung nicht mehr anwendbar sind. Der Bundesgesetzgeber hat das Bundesdatenschutzgesetz am 30. Juni 2017 an die Datenschutzgrundverordnung angepasst. Auch das Landesdatenschutzgesetz NRW ist überarbeitet worden. Außerdem ist die Anpassung der bereichsspezifischen Regelungen des Sozialdatenschutzes im SGB I und SGB X erfolgt, die Überarbeitung der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII steht noch aus.

Dieses Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik des Datenschutzrechts und die für die Jugendhilfe relevanten Neuregelungen.

Referent ist Prof. Dr. Dirk Waschull, die Teilnahme kostet 35 Euro.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Beurkundungen im Kindschaftsrecht für neue Fachkräfte

Das LVR-Landesjugendamt bietet Ihnen am 3. und 4. September 2018 eine zweitägige Fortbildung für den Bereich „Beurkundungen im Kindschaftsrecht“ an. Die Umsetzung einer Beurkundung erfordert gründliche Rechtskenntnisse und Rechtssicherheit sowie einen sicheren Umgang mit dem Gesetz. Mit praxisbezogenen Fallbeispielen liegt der Seminarschwerpunkt bei den Voraussetzungen für die Wirkung und die Vollstreckung von Urkunden.

Zielgruppe dieser Veranstaltung sind neue Fachkräfte.

Referent ist Joachim Beinkinstadt, Abteilungsleiter i.R. im Jugendamt Hamburg-Mitte. Die Teilnahme als Tagesgast kostet 99 Euro inklusive Veranstaltungsverpflegung, ohne Übernachtung.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Beurkundungen im Kindschaftsrecht für fortgeschrittene Fachkräfte

Am 21. und 22. Januar 2019 bietet das LVR-Landesjugendamt eine zweitägige Fortbildung für den Bereich „Beurkundungen im Kindschaftsrecht für fortgeschrittene Fachkräfte“ an. Die Umsetzung einer Beurkundung erfordert gründliche Rechtskenntnisse und Rechtssicherheit sowie einen sicheren Umgang mit dem Gesetz. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, aufbauend auf schwierigen Fallkonstellationen rechtliche Fragestellungen vertiefend darzustellen. Praxisfälle und Fragestellungen können im Rahmen der Veranstaltung gern mit eingebracht werden. Ferner werden aktuelle gesetzliche Neuregelungen sowie Rechtsprechung zum Beurkundungsrecht behandelt. Ziel ist, Ihnen vertiefendes Fachwissen für die Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln.

Zielgruppe dieser Veranstaltung sind erfahrene Fachkräfte.

Referent ist Joachim Beinkinstadt, Abteilungsleiter i.R. im Jugendamt Hamburg-Mitte. Die Teilnahme als Tagesgast kostet 99 Euro inklusive Veranstaltungsverpflegung, ohne Übernachtung.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

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Datenschutz

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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