Pressemeldung
Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"
Ausgabe September 2018
Inhalt dieser Ausgabe:
1. Aus der Gesetzgebung des Bundes
Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung
Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) hat den Referentenentwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung veröffentlicht. Das sogenannte „Gute-Kita-Gesetz“ sieht Investitionen des Bundes in Höhe von 5,5 Milliarden Euro bis zum Jahr 2022 vor. Geplant ist unter anderem, Elternbeiträge zu senken, Betreuungsschlüssel zu verbessern und bedarfsgerechte Öffnungszeiten zu ermöglichen.
Damit die Bundesmittel an die Länder fließen können, müssen diese individuelle Vereinbarungen schließen, aus denen sich Handlungskonzepte zur Qualitätsverbesserung und zur Ausweitung der Beitragsfreiheit ergeben.
2. Rechtsprechung
Personensorgerecht im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2018
Az. 5 C 2/17
Im Jahr 2012 übertrug das Familiengericht die Sorge für die behördlichen und schulischen Angelegenheiten für das Kind auf den Vater. Die alleinige elterliche Sorge der Mutter bestand fort. Am 2. März 2013 zog das Kind zu seinem Vater.
Am 21. März 2013 beantragte die Mutter beim Beklagten Jugendhilfeleistungen. Dieser leitete den Antrag an die Klägerin weiter, da diese aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes beim Vater nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig sei.
Die Klägerin gewährte nach § 86d SGB VIII Jugendhilfe und klagte beim Verwaltungsgericht Freiburg auf Erstattung der angefallenen Kosten nach § 89c SGB VIII. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, Az. 3 K 2348/13.
Auf die Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Badem-Würtemberg den Beklagten verurteilt, die angefallenen Kosten zu erstatten, Az 12 S 2682/15. Der Beklagte sei der nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen. Der Mutter haben die wesentliche Teile der Personensorge oblegen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Dieses hat enschieden, dass die zulässige Revision begründet sei. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Die Mutter sei zwar personenberechtigt im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, aber nicht der personensorgeberechtigte Elternteil im Sinne dieser Vorschrift.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der Aufteilung des Personensorgerechts die Bereiche des Sorgerechts nicht nach Wertigkeit gewichtet werden, um einen „allein“ personensorgeberechtigten Elternteil nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu ermitteln.
Es müsse ohne eine inhaltliche Bewertung der übertragenen Sorgerechtsbereiche festgestellt werden, ob ein Elternteil die Personensorge vollumfänglich allein ausübt oder ob beide Elternteile sie jeweils für einen Teilbereich allein wahrnehmen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Wirksame Zustellung eines Bescheides an den als Amtsvormund bestellten Landkreis
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 13. April 2018
Az. 15 A 4249/17
Die Beteiligten streiten unter anderem über die fristgerechte Erhebung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Asylantrags des Klägers durch den Beklagten.
Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 23. Oktober 2017 über den Landkreis Nordwestmecklenburg als Amtsvormund zugestellt. Dem mit den Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Bediensteten ist der Bescheid jedoch erst am 24. Oktober 2017 tatsächlich zugegangen. Der Kläger hat gegen den Ablehnungsbescheid am 7. November 2017 Klage erhoben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Schwerin wurde die Klage fristgerecht erhoben.
Gemäß § 6 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) hat die Zustellung eines Bescheides an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Gemäß § 55 Abs. 3 S. 2 SGB VIII ist die gesetzliche Vertretungsmacht dem Bediensteten zugewiesen, dem gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII die Aufgaben des Amtsvormundes konkret übertragen worden sind (sog. Realvormund). Gleichwohl hält das Verwaltungsgericht die Zustellung an den Amtsvormund (hier: Landkreis) für wirksam. Dies geböte die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, da der Landkreis nach wie vor Amtsvormund bliebe.
Nach dem Rechtsgedanken des § 8 VwZG laufe die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG jedoch erst dann, wenn der zuständige Bedienstete den Bescheid tatsächlich entgegengenommen habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin
Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnisses bei freiem Träger der Jugendhilfe
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26. Januar 2018
Az. 10 Sa 1122/17
Die Parteien streiten über die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Sinne des § 30 a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Der Kläger ist seit 1978 bei dem Beklagten, einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, Sozialhilfe und der sozialtherapeutischen Versorgung, in der Verwaltung tätig. Zuletzt arbeitete er in der Verwaltung, in der Geschäftsstelle des Beklagten. Der Beklagte erbringt Leistungen nach § 72 SGB VIII und erfüllt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt die Aufgaben des Kinderschutzes.
Im Februar 2016 bat der Beklagte den Kläger, wieder ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dies lehnte der Kläger ab, woraufhin der Beklagte ihn erneut zur Vorlage aufforderte.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Dortmund Klage erhoben, um festzustellen, dass er nicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sei.
Nachdem das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hat, legte der Kläger Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied als Berufungsinstanz, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, dem Beklagten ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30 a BZRG vorzulegen. Der Kläger führe keine Tätigkeit aus, die in einer dem § 30 Abs. 1 Nr.2 lit. a) BZRG vergleichbaren Weise geeignet sei, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts Dortmund stellt das Landesarbeitsgericht klar, dass für die Begründung der Vorlagepflicht im Sinne des § 30 a BZRG nicht die theoretische Möglichkeit der Kenntniserlangung von hochsensiblen Daten ausreichend sei. Vielmehr sei in jedem Fall erforderlich, dass die jeweilige Berufsgruppe bestimmungs- oder arbeitsplatzgemäß Kontakt mit Kindern und Jugendlichen habe, der zu einer besonderen Gefahrensituation führen könne. Die Kenntniserlangung hochsensibler Daten müsse typischerweise und regelmäßig bei Ausübung der zu erbringenden Tätigkeit erfolgen und ein direkter Bezug zur auszuübenden Tätigkeit des Arbeitnehmers gegeben sein. Ansonsten finde die Vorlagepflicht ihre Grenzen in den gesetzlich geschützten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer und der datenschutzrechtlichen Bestimmung in § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Der Kläger habe grundsätzlich im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeiten in der Geschäftsstelle keinen bestimmungs- oder arbeitsplatzgemäßen Kontakt mit Minderjährigen. Der Umstand, dass der Kläger theoretisch die Möglichkeit habe, sich Zugang zu den Akten mit den abrechnungsrelevanten Daten bzw. zu den im Keller archivierten Fallakten zu verschaffen, führe nicht zu einer Vorlagepflicht. Auch, dass es in Ausnahmefällen dazu kommen könne, dass der Kläger im Rahmen des Abschlusses von Nutzungsverträgen im Anschluss an eine Maßnahme Daten, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, aber eben keine sensiblen Daten erfahren könne, begründe keine Pflicht. Dies gelte auch für den rein theoretischen Fall, dass der Kläger Zugriff auf offene Postfächer habe und im Vertretungsfall die Post öffne, in der sich beispielsweise ärztliche Berichte, Gutachten oder Hilfepläne befinden könnten.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
Elterliche Aufsichtspflicht bei Medien-Nutzung durch Minderjährige
Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 27. Oktober 2017
Az. 63 F 290/17 SO
Die getrennt lebenden Eltern tragen für ihren 10-jährigen Sohn gemeinsam die elterliche Sorge. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht der Mutter alleine zu. Zu Weihnachten haben die Eltern ihrem Sohn zusammen eine Spiele-Konsole Playstation 4 geschenkt. Im Rahmen der Anhörung des Sohnes stellte sich heraus, dass er im Besitz der Videospiele “Grand Theft Auto 5“ und “Call of Duty“ ist.
Die Videospiele tragen die Einstufung “USK 18“/“keine Jugendfreigabe“. Es handelt sich um extrem gewaltpräsentierende Videospiele. Während des Spielens von “Grand Theft Auto 5“ werden unter anderem intensive kriminelle Delikte wie beispielsweise Raub und Diebstahl mit Waffen gezeigt und nachgeahmt, wodurch es zur Körperverletzung oder Tötung kommen kann. Außerdem gibt es in dem Spiel nach 16 Stunden Spielzeit eine unumgehbare Folterszene. Ebenso weist das Videospiel “Call of Duty“ im Verlauf Schlachten und mehrere Kämpfe mit Hilfe von Waffen auf.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Bad Hersfeld erscheinen solche Kriegsspiele für einen 10-jährigen Jungen aufgrund ihrer intensiven und realitätsnahen Qualität von gewalttätigen Handlungen nicht geeignet. Auch die Aussage der Mutter, dass das Videospiel “Grand Theft Auto 5“ von vielen andere Kindern im Alter ihres Sohnes gespielt werde, rechtfertige den kindeswohlgefährdenden Sachverhalt nicht. Deshalb sei kein milderes Mittel ersichtlich, als die betreffenden Videospiele dem Jungen wegzunehmen und künftig nicht mehr zugänglich zu machen. Des Weiteren wurde den Kindeseltern gemäß § 1666 BGB die Auflage erteilt, künftig sämtliche Videospiele mit der Einstufung “USK ab 18“ dem Jungen nicht zugänglich zu machen oder ihm nicht zu überlassen. Stattdessen solle er sich mit solchen Videospielen beschäftigen, welche für sein Alter und den Stand seiner Entwicklung angemessen sind.
3. Neue Publikationen
Handbuch Jugendhilferecht
Das Handbuch Jugendhilferecht, die Gesetzessammlung des LVR-Landesjugendamts Rheinland, liegt nunmehr in 5. Auflage vor. Neben der aktuellen Fassung des SGB VIII enthält es alle nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetze zum SGB VIII sowie das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz. Ferner sind die nordrhein-westfälischen Verordnungen und Vereinbarungen zum Kinderbildungsgesetz, die Kostenbeitragsverordnung sowie der Kinder- und Jugendförderplan NRW enthalten.
Handbuch Jugendhilferecht im LVR-Bestellsystem
Rechte haben – Recht kriegen. Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen
Seit 1996 gibt die BAG Landesjugendämter gemeinsam mit der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) den Ratgeber „Rechte haben – Recht kriegen. Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfen“ heraus. 2018 ist nun die dritte, überarbeitete Auflage erschienen.
„Das Recht, Rechte zu haben“ ist ein elementares Menschenrecht, um den Menschen etwa vor staatlicher Willkür zu schützen. Es zeigt sich jedoch, dass viele junge Menschen nicht oder nicht ausreichend über ihre Rechte informiert werden oder wie sie diese einfordern können. Dies trifft in besonderer Weise auch auf junge Menschen zu, die in Pflegefamilien oder in der Heimerziehung aufgenommen sind. Der Ratgeber richtet sich explizit an junge Menschen in Erziehungshilfen. Er versucht ihnen einen Überblick über ihre Rechte in jugendgerechter Sprache zu vermitteln und weitere Kontaktadressen zu (Online) Beratungsstellen zu geben. Daneben bietet er auch für sozialpädagogische Fachkräfte, Eltern und interessierte Laien eine Fundgrube an Informationen.
Der Ratgeber kostet 8,95 Euro und kann über die IGfH bezogen werden.
Die Beistandschaft und weitere Hilfen des Jugendamts
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in Kooperation mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eine Broschüre zu dem Thema „Die Beistandschaft und weitere Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts“ veröffentlicht.
Damit das Kind seine Rechte, beispielsweise die Unterhaltszahlung, gegenüber beiden Elternteilen durchsetzen kann, müssen Mutter und Vater bekannt sein. Es kann vorkommen, dass der rechtliche Vater eines Kindes nicht von vornherein feststeht. Damit die Feststellung der Vaterschaft und die damit verbundene Unterhaltssicherung erfolgen kann, kann eine sogenannte Beistandspflicht für das Kind beantragt werden. Durch die Beistandspflicht kann das Jugendamt das Kind in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten. In der Broschüre wird ausführlich über die Unterstützungsleistungen des Jugendamtes bei Fragen um die Themen Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltszahlungen, Scheidung und Trennung informiert. Zudem werden Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Beistandschaft thematisiert.
Die Beistandschaft und weitere Hilfen des Jugendamts ...
Leitfaden zum Mutterschutz
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre mit dem Titel „Leitfaden zum Mutterschutz“ veröffentlicht.
Die Broschüre klärt Fragen zum Mutterschutz während und nach der Schwangerschaft im Allgemeinen, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zum Kündigungsschutz und zu Leistungen, die der Arbeitnehmerin in diesem Fall zustehen. Zudem findet man im Anhang eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Regelungen zum Mutterschutz. Insbesondere das zum 1. Januar 2018 neu in Kraft getretene Mutterschutzgesetz wird vorgestellt. Durch die Neuregelung bezieht der Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes auch Schülerinnen und Studentinnen mit ein. Zudem werden Mütter bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung besser geschützt. Der Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist ebenfalls erweitert worden. Auch konnte im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes bei der finanziellen Absicherung privat krankenversicherter selbstständiger Frauen während der Schutzfristen ein deutlicher Fortschritt erreicht werden. Der Versicherer ist verpflichtet, Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes oder am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
Zwangsverheiratung bekämpfen - Betroffene wirksam schützen
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat mit der Broschüre „Zwangsverheiratung bekämpfen – Betroffene wirksam schützen“ eine 72-seitige Handreichung für die Kinder- und Jugendhilfe herausgegeben. Diese soll dazu beitragen, über die Situation, in der sich Opfer von Zwangsverheiratung befinden, zu informieren, Zuständigkeiten zu klären, Leistungen voneinander abzugrenzen und Hilfestellung bei der Auswahl und Gewährung der Hilfen zu bieten.
Eine Zwangsehe im sozialen Kontext liegt vor, wenn die Betroffenen zu einer vertraglichen, traditionellen oder religiösen „Ehe“ ohne bürgerlich-rechtliche Wirkung veranlasst werden. Diese wird häufig vom familiären Umfeld als ebenso verbindlich angesehen wie eine standesamtlich geschlossene, formelle Eheschließung. Zwangsverheiratungen sind von arrangierten Ehen abzugrenzen. Eine arrangierte Ehe liegt vor, wenn die Heirat zwar von Verwandten, Bekannten oder Ehevermittlern, aber im vollen Einverständnis der Eheleute geschlossen wird. Eine Abgrenzung ist allerdings schwierig, die Grenzen sind fließend.
Zwangsverheiratungen verstoßen gegen die allgemeinen Menschenrechte, gegen zivil- sowie strafrechtliche Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland, außerdem beeinträchtigen sie die menschliche Würde der Betroffenen, ihre persönliche Freiheit und selbstbestimmte Lebensführung ebenso wie den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Die Situation der von Zwangsverheiratung Betroffenen und Bedrohten stellt die handelnden Behörden vor zahlreiche Probleme. Die Handreichung richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe und andere Sozialleistungssysteme, die von Zwangsheirat Betroffenen helfen und sie unterstützen können. Sie soll Wissen über die Vielschichtigkeit der Probleme und Herausforderungen vermitteln, aber auch auf die konkreten Schwierigkeiten in der Praxis, etwa bei den Hilfezugängen, aufmerksam machen.
Broschüre „Zwangsverheiratung bekämpfen – Betroffene wirksam schützen“
Finanzielle Belastungen in Trennungsfamilien
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (19/3597) führt die Bundesregierung verschiedene Bereiche an, in denen Prüfungen und Änderungen vorgenommen werden müssen, um die finanziellen Belastungen in Trennungsfamilien zu mildern.
ein Elternteil für den Unterhalt und der andere Teil für die Betreuung zuständig (sogenanntes Residenzmodell). Daran orientiere sich auch das geltende Unterhaltsrecht. Allerdings gebe es heute immer mehr Familien, in denen beide Eltern nach der Trennung und Scheidung die Betreuung des Kindes übernehmen wollen. Es müssten Lösungen gefunden werden, die dieser gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen.
So solle der Wunsch vieler Eltern, nach einer Trennung gemeinsam intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihr Kind eingebunden bleiben zu wollen, beim Umgang und im Unterhalt stärker berücksichtigt werden. Außerdem müsse bei einer eventuellen Änderung des Unterhaltsrechts auch geprüft werden, ob sie mit Regelungen des Sozial- und Steuerrechtes harmonisierten beziehungsweise wie sie mit diesem in Einklang gebracht werden könnten.
Antwort auf eine Kleine Anfrage (19/3597)
Das Geschlecht als Zuweisungsfaktor für die Elternschaft sowie Fragen zur Mehrelternschaft
Die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags informieren über die verschiedenen Formen der Zuweisung der Elternschaft im deutschen Recht und über Besonderheiten der Mehrelternschaft.
Der Begriff der Familie unterliegt einem ständigen Wandel. So fallen nicht nur verheiratete Paare mit Kindern unter den Familienbegriff, sondern beispielsweise auch unverheiratete Paare mit Kindern. Das BGB knüpft die Elternschaft sprachlich an das Geschlecht („Mann“, „Frau“) an. Das Gutachten stellt zunächst die Zuweisung im deutschen Recht dar und zeigt anschließend Ansätze der Literatur zu neuen Definitionen auf.
Das Gutachten befasst sich auch mit dem Begriff der Mehrelternschaft, also Konstellationen, in denen mehr als zwei Personen Eltern sind. Hier benennt das Gutachten Ansätze zur Regelung der Mehrelternschaft.
Empfehlungen zur Verbesserung der Situation von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend betroffener Menschen in Ermittlungs- und Strafverfahren
Die unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs hat im September 2018 „Empfehlungen zur Verbesserung der Situation von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend betroffener Menschen in Ermittlungs- und Strafverfahren“ veröffentlicht.
Aus unterschiedlichsten Gründen werden viele Straftaten im Bereich sexueller Gewalt von den Betroffenen nicht angezeigt. Die Kommission erachtet die Strafverfolgung in diesem Bereich jedoch für wichtig. Deshalb hat sie sich tiefer mit der Frage beschäftigt, welche Verbesserungen auf Basis der Berichte von Betroffenen nötig und möglich sind, um diesen den Zugang zu Strafverfahren und ihre Teilnahme an ihnen zu erleichtern oder zu ermöglichen.
Das Ergebnis der Ausarbeitung sind sieben Empfehlungen, durch welche das Ermittlungs- und Strafverfahren verbessert werden soll.
Neu anfangen -Tipps für geflüchtete Jugendliche
Die Broschüre des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. (BumF) ist ein Ratgeber von jungen Flüchtlingen für junge Flüchtlinge. Eine Gruppe von jungen Menschen, die selber noch nicht lange in Deutschland leben und ähnliche Erfahrungen gemacht haben, geben Rat und Antworten auf viele Fragen aus den verschiedensten Themenbereichen, die einen Jugendlichen in den ersten Monaten in einem neuen Land beschäftigen.
In leichter Sprache und mit der Hilfe von Schaubildern werden schwierige Themen, wie zum Beispiel das Aufenthaltsrecht oder das Asylverfahren, verständlich gemacht.
Die Broschüre gibt einen realen Einblick in die Gedankenwelt junger Flüchtlinge und ist eine wegweisende Hilfe für den Einstieg in die neue Gesellschaft.
4. Termine
Datenschutz in der Jugendhilfe
Am 24. September 2018 findet von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr eine Fortbildung des LVR-Landesjugendamts zum Datenschutz in der Jugendhilfe statt.
Die seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe. Diese müssen ihre Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, überprüfen und den neuen Rechtsgrundlagen anpassen.
Daneben wird es weiterhin nationale Gesetze zum Datenschutzrecht geben, die im Fall eines Widerspruchs zur Verordnung nicht mehr anwendbar sind. Der Bundesgesetzgeber hat das Bundesdatenschutzgesetz am 30. Juni 2017 an die Datenschutzgrundverordnung angepasst. Auch das Landesdatenschutzgesetz NRW ist überarbeitet worden. Außerdem ist die Anpassung der bereichsspezifischen Regelungen des Sozialdatenschutzes im SGB I und SGB X erfolgt, die Überarbeitung der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII steht noch aus.
Dieses Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik des Datenschutzrechts und die für die Jugendhilfe relevanten Neuregelungen.
Referent ist Prof. Dr. Dirk Waschull, die Teilnahme kostet 35,- EUR.
Datenschutz
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Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.
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