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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Oktober 2018

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Anpassung des SGB VIII und des SGB X an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf (BR-Drs. 430/18) vorgelegt, der die Anpassung von über 150 Gesetzen, unter anderem auch des SGB VIII und des SGB X, an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorsieht.

Es handelt sich im Wesentlichen um sprachliche Anpassungen. So wird beispielsweise das Wort „der Betroffene“ in „die betroffene Person“ geändert. Inhaltliche Änderungen finden sich nur in § 68 SGB VIII, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Beistands, des Amtspflegers und des Amtsvormunds zu verhindern.

Drucksache des Bundesrats

Bundesregierung verabschiedet Gute-Kita-Gesetz

Die Bundesregierung hat am 19. September 2018 das sogenannte Gute-Kita-Gesetz (Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung) verabschiedet. Der Gesetzesentwurf wird nun in den Bundesrat eingebracht.

Bis zum Jahr 2022 beteiligt sich der Bund mit 5,5 Milliarden Euro an der Verbesserung der Kindertagesbetreuung. Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bundesweit weiterzuentwickeln und Unterschiede zwischen den Ländern anzugleichen.

Das Gesetz enthält fünf Artikel. Artikel 1 sieht ein neues Gesetz vor: das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG). Es benennt unter anderem zehn Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, beispielsweise die Sicherstellung eines guten Fachkraft-Kind-Schlüssels in Tageseinrichtungen, die verbesserte Gestaltung der in der Kindertagesbetreuung genutzten Räumlichkeiten und die Stärkung der Kindertagespflege.

Artikel 2 sieht kleine Änderungen in § 22 und § 90 SGB VIII vor. Artikel 3 und 4 betreffen Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes. Artikel 5 regelt das Inkrafttreten, das Gesetz soll im Wesentlichen im nächsten Jahr in Kraft treten.

Entwurf des Gute-Kita-Gesetz (Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung)

Steuerliche Entlastung von Familien

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur steuerlichen Entlastung von Familien vorgelegt (BR-Drs. 373/18). So soll unter anderem das Kindergeld um 10 Euro pro Kind ab dem 1. Juli 2019 erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll zunächst auf 2.490 Euro je Elternteil für 2019, für 2020 auf 2.586 Euro je Elternteil steigen. Außerdem soll der Grundfreibetrag angehoben werden.

Der Bundesrat begrüßte den Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 21. September 2018. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung verfassen kann und anschließend alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.

Gesetzesentwurf zur steuerlichen Entlastung von Familien

Sichere Herkunftsstaaten

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden sollen (BR-Drs. 380/18). Bei der Plenarberatung am 21. September 2018 verzichtete der Bundesrat darauf, zu dem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Im nächsten Schritt muss der Bundestag über den Gesetzesentwurf entscheiden. Sollte er es verabschieden, befasst sich der Bundesrat erneut mit dem Entwurf.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Übergangsfinanzierung zur KiBiz-Reform beschlossen

Am 25. September 2018 hat das Landeskabinett den Gesetzesentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten KiBiz beschlossen. Das Gesetz gilt für das Kita-Jahr 2019/2020 und soll einen nahtlosen Anschluss an die Finanzierung des Kita-Träger-Rettungsprogramms sowie den Übergang zur großen KiBiz-Reform gewährleisten. Die große KiBiz-Reform ist für das Kita-Jahr 2020/2021 geplant.

Die erste Lesung im Landtag soll Mitte Oktober 2018 stattfinden.

Gesetzesentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten KiBiz

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3. Rechtsprechung

Berücksichtigung tatsächlicher Betreuungsleistungen bei Heranziehung in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2018

Az. 5 C 3.17

Der Sohn der Klägerin erhält Eingliederungshilfe in Form der Heimerziehung mit Beschulung. An den Wochenenden und in den Schulferien betreut die Klägerin oder der getrennt lebende Vater das Kind.

Im Februar 2014 setzte die Beklagte neben dem aus Einkommen zu zahlenden Kostenbeitrag einen weiteren Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes fest, ohne die Betreuungsleistungen anzurechnen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise ab und berücksichtigte die Betreuungsleistungen.

Hiergegen hat die Beklagte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII tatsächliche Betreuungsleistungen nach § 94 Abs. 4 SGB VIII anzurechnen seien. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte des § 94 SGB VIII. Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 94 Abs. 4 SGB VIII bestätigten dieses Ergebnis.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Abgrenzung von Ausland- und Inlandhilfe im Bereich der Jugendhilfe

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Mai 2018

Az. 5 C 1.17

Mutter und Kind sind deutsche Staatsangehörige, die in Rumänien leben. Im Juni 2005 stellte die Mutter bei einem deutschen Konsulat den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung und regte an, ihre Tochter in Deutschland unterzubringen. Dieser Antrag wurde von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Kläger, bearbeitet.

Im Januar 2008 wurde das Kind aufgrund mangelnder geeigneter Einrichtungen in Rumänien in einer Einrichtung in Deutschland untergebracht. Der Kläger erkannte seine Zuständigkeit für den Hilfefall nur vorläufig für den Fall an, dass der örtliche Träger, der Beklagte, seine Zuständigkeit ablehne, was dieser tat. Mit Bescheid vom März 2008 bewilligte der Kläger der Mutter Hilfe zur Erziehung rückwirkend ab Januar 2008, wies den Beklagten auf seine „Notzuständigkeit“ hin und verlangte von ihm Erstattung der Kosten.

Mit Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin im Mai 2014 bewilligte der Kläger Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Ein Hinweis an den Beklagten, die Leistung nur vorläufig zu erbringen, blieb aus.

Bereits im August 2008 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Dieses hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich zu dem Zeitpunkt, als der Kläger über die Gewährung von Jugendhilfe entschieden habe, sowohl die allein sorgeberechtigte Mutter als auch das Kind in Rumänien aufhielten und es sich deshalb um die Gewährung von Jugendhilfe im Ausland gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII handele. Dafür sei der Kläger zuständig.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers weitgehend stattgegeben, da es sich nach Ansicht dieses Gerichts nicht um eine Auslandshilfe handele, wenn die Leistung tatsächlich im Inland empfangen werde. Daher sei der Beklagte zuständig gewesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Dieses hat entschieden, dass die zulässige Revision begründet sei.

Bei der Leistung bis zur Volljährigkeit handele es sich um eine Leistung der Jugendhilfe nach § 6 Abs. 3 SGB VIII. Die Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland nach § 6 Abs. 3 SGB VIII setze bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger voraus, dass beide ihren Aufenthalt im Ausland haben, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf mittels eines ausdrücklich oder konkludent gestellten Antrages an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird.

Über die Abgrenzung von Inlands- und Auslandshilfe sei bereits notwendig zu entscheiden, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf an den Träger herangetragen wird, damit bereits zu diesem Zeitpunkt eine klare und rechtssichere Weichenstellung getroffen werde, welcher Jugendhilfeträger sachlich und örtlich zuständig ist.

Darüber hinaus werde eine Auslandshilfe nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem laufenden Verfahren auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht dadurch beendet und in eine Inlandshilfe gemäß § 6 Abs. 1 SGB VIII umgewandelt, dass sich zwar der Leistungsempfänger, das hilfebedürftige Kind, zum Zwecke der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt und dort aufhält, der Auslandsbezug jedoch fortbesteht, weil der leistungsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland beibehält.

Hier genüge, dass der Leistungsberechtigte, in diesem Fall die Mutter, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht aufgibt. Somit könne eine Auslandshilfe nach § 6 Abs. 3 SGB VIII auch im Inland erbracht werden.

Anders sei es im Fall der Hilfe für junge Volljährige. Hält sich ein Leistungsempfänger, der zugleich Leistungsberechtigter ist, im Inland auf, wenn der Hilfebedarf an einen Leistungsträger herangetragen wird, liege ein Fall der Inlandshilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VIII vor. Schließe sich an eine Leistung der Auslandshilfe eine Inlandshilfe an, stelle dies eine Zäsur dar, sodass ein Zuständigkeitswechsel eintrete. Gleichwohl habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber dem Beklagten, da es an einem entsprechenden Hinweis auf die vorläufige Leistungserbringung gegenüber dem Beklagten fehlt.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Ausreiseverbot und Unterstützung durch die Bundespolizei als Maßnahme nach § 1666 BGB

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2018

Az. 1 UF 50/18

Die getrennt lebenden Eltern sind gemeinsam für das im Jahr 2016 geborene Kind sorgeberechtigt. Im Januar 2018 beantragte der Vater vor dem Amtsgericht, der Mutter im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, gemeinsam mit dem Kind Deutschland zu verlassen.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und erhielt den Beschluss auch im März 2018 aufrecht. Hiergegen hat die Mutter Beschwerde vor dem Oberlandesgericht erhoben.

Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Zwar könne das Amtsgericht – Familiengericht – im Rahmen von § 1666 BGB grundsätzlich eine sogenannte Grenzsperre erlassen. Die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 1666 BGB sei eine Kindeswohlgefährdung. Zwar sei eine Urlaubsreise ins Ausland in der Regel eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die der allein betreuende Elternteil auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein entscheiden könne. Fasst ein Elternteil den Entschluss, das Kind auf Dauer ins Ausland zu verbringen, stelle dies eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, die von den Eltern nur gemeinsam entschieden werden könne. Bei einer Kindeswohlgefährdung durch die befürchtete Verletzung der (mit-)sorgeberechtigten Befugnisse des anderen Elternteils könne das Gericht eine Maßnahme nach § 1666 BG erlassen. Insbesondere könne aufgrund von § 1666 BGB eine Anordnung erlassen werden, die dem Elternteil die gemeinsame Ausreise mit dem Kind untersagt. Da diese Anordnung allein nicht effektiv sei, könne auf Grundlage von § 1666 BGB zugleich das Bundespolizeipräsidium um präventivpolizeiliche Maßnahmen (sogenannte Grenzsperre) ersucht werden.

Im vorliegenden Fall sei jedoch die konkrete Befürchtung, dass die Mutter das Kind nicht wieder zurückbringe, nicht begründet. Mangels Kindeswohlgefährdung sei der Erlass der genannten Maßnahmen durch das Amtsgericht daher nicht zulässig gewesen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt

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4. Neue Publikationen

Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege

Das Präsidium des Deutschen Vereins hat im September 2018 die Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) verabschiedet. Darin spricht sich der Deutsche Verein dafür aus, den Erziehungsbeitrag gegenüber dem Vorjahr um 5 Euro zu erhöhen. Die Erstattungsbeiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung sollten unverändert bleiben.

Empfehlung zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege

Gesundheitsorientierte Familienbegleitung in den Frühen Hilfen

Familienhebammen, Familienentbindungspfleger sowie Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger unterstützen (werdende) Eltern in verschiedenen Angebotsformen der Frühen Hilfen. Der Besuch der genannten Gesundheitsfachkräfte in den Familien ist zentrales Angebot der Bundesstiftung Frühe Hilfen. Eine rechtliche Zuordnung dieses Angebots gibt es jedoch nicht. Rechtliche Grundlagen finden sich sowohl im Gesundheitswesen als auch in der Kinder- und Jugendhilfe.

Das nordrhein-westfälische Familienministerium (MKFFI) hat gemeinsam mit den beiden Landesjugendämtern eine Broschüre zur rechtlichen Verortung und Schnittstellen in der Kinder- und Jugendhilfe herausgegeben. Empfohlen wird unter anderem, wie das Angebot rechtlich verortet werden kann, wie der Schnittstellenbereich zu den Hilfen zur Erziehung ausgestaltet werden kann und welche unterstützende Rolle Gesundheitskräfte haben können, wenn Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ergriffen werden müssen.

Broschüre zur gesundheitsorientierten Familienbegleitung in den Frühen Hilfen

Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) hat eine Expertise zur ärztlichen Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt veröffentlicht. Es beschreibt unter anderem die schwierige Rechtslage in Bezug auf die Einwilligung in medizinische Maßnahmen und vertrauliche Spurensicherung bei Minderjährigen ohne Beteiligung der Eltern. Außerdem erläutert es, unter welchen Voraussetzungen Informationen an das Jugendamt weitergegeben werden können und wie die Kinder- und Jugendhilfe Minderjährigen nach sexueller Gewalt Hilfe und Schutz bieten kann.

Expertise zur ärztlichen Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern

Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland

Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) hat ein Rechtsgutachten zur Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland in Auftrag gegeben. Gegenstand des Gutachtens von Prof. Dr. Wapler, Universität Mainz, sind Artikel 3 und 12 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Nach Artikel 3 UN-KRK muss ein Staat bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Artikel 12 UN-KRK verlangt, Kinder an Entscheidungen über ihre eigenen Angelegenheiten alters- und reifeangemessen zu beteiligen.

Das Gutachten erläutert den Inhalt des Kindewohlprinzips nach Artikel 3 UN-KRK und beschreibt, wie dieses Prinzip unter anderem im Kinder und Jugendhilferecht, in Familienrecht und im Schulrecht rechtlich umgesetzt wird. Ebenso wird das Beteiligungsrecht nach Artikel 12 UN-KRK dargestellt.

Gutachten zur Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland

Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes

Durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) wurden die Leistungen nach dem UVG deutlich ausgebaut. Seitdem werden alle Kinder, die nur bei einem ihrer Elternteile leben, bis zur Volljährigkeit durch die Leistung unterstützt, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Die bisherige Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss (Vollendung des 12. Lebensjahres) und die bisherige Höchstleistungsdauer (72 Monate) wurden aufgehoben.

Wie die Bundesregierung berichtet, bedeute dies einen erheblichen Mehraufwand für alle Gebietskörperschaften, die finanziell betroffen und/oder durch den Vollzug des UVG gefordert sind. Zunächst galt es, die erhebliche Flut neuer Anträge zu bearbeiten, parallel aber auch den Rückgriff auf die Unterhalt schuldende Person zu betreiben. Über 75% des Verwaltungsaufwandes fielen auf den Rückgriff als wesentlicher Bestandteil des UVG.

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Ausbau des UVG zeigten, dass das Ziel der Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten und die damit einhergehende bessere Unterstützung aller Kinder alleinerziehender Elternteile bei ausbleibendem Barunterhalt erreicht worden sei. Über 300.000 Kinder zusätzlich erhielten die Leistungen nach dem UVG. Das zweite Ziel, die Verbesserung des Rückgriffs, habe wegen der vorrangigen Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung wegen der Bindung von personellen Ressourcen noch nicht umgesetzt werden können. Hier werde jedoch perspektivisch mit einer erheblichen Verbesserung gerechnet. Das dritte Ziel, die weitgehende Vermeidung des Parallelbezuges mit Leistungen der Grundsicherung, könne zur Zeit noch nicht beurteilt werden, da zunächst die Leistungsanträge ohne laufenden SGB II-Bezug vorrangig bearbeitet würden.

Nach Einschätzung der Bundesregierung habe die Reform des UVG ein deutliches familienpolitisches Signal zur Verbesserung der materiellen Situation alleinerziehender Elternteile und ihrer Kinder gesetzt und eine Lücke im System der Familienleistungen geschlossen.

Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes

Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland

Die Bundesregierung hat ihren diesjährigen Bericht über die Situation der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in Deutschland vorgelegt (BT-Drs. 19/4517). Neben statistischen Daten beschreibt die Bundesregierung auf rund 100 Seiten die Lebenslage und Bedürfnisse der unbegleiteten Minderjährigen, Versorgungsangebote und Erfahrungen mit den rechtlichen Regelungen des Verteilsystems. Auch geht sie auf die unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren ein.

Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland

Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in AnkER-Zentren

Anlässlich zwei kleiner Anfragen hat die Bundesregierung Stellung genommen zu der Frage, wie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit den sogenannten „AnkER-Zentren“ in Berührung kommen (BT-Drs. 19/4103 und 19/4284). Im Kern wird das Primat der Jugendhilfe gestärkt, wenngleich viele Fragen offen bleiben.

Die genaue Ausgestaltung der AnkER-Zentren ist nach wie vor sehr vage. Insbesondere für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hat die Bundesregierung nicht mitgeteilt, ob und wie lange diese in den AnkER-Zentren leben sollen. Die Bundesregierung spricht bislang von einer intensiven Zusammenarbeit aller Behörden an einem Ort, somit auch des Jugendamtes. Sie teilt mit, dass nach der Altersfeststellung unbegleitete Minderjährige durch Jugendbehörden in Obhut genommen werden. Das lässt den Rückschluss zu, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in den AnkER-Zentren leben sollen, bis das Altersfeststellungsverfahren abgeschlossen ist.

In der Drucksache 19/4284 teilt die Bundesregierung mit, dass die Primärzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unberührt bleibt. Dieses Bekenntnis stellt zwar klar, dass sie Leistungen der Jugendhilfe erhalten und in den entsprechenden Einrichtungen untergebracht werden können. Es wird allerdings nicht klargestellt, ab wann dies erfolgt und in welcher Form eine vorherige Unterbringung in den AnkER-Zentren – also außerhalb der Jugendhilfe – stattfindet. Bei Familien mit minderjährigen Kindern ist eine maximale Aufenthaltszeit von sechs Monaten vorgesehen. Eine vergleichbare Regelung der Aufenthaltszeit für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist bislang nicht bekannt.

Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4103)

Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4284)

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5. Termine

Trauma in der Jugend- und Flüchtlingshilfe

Das im Oktober 2017 gestartete Landesprogramm „Wertevermittlung und Prävention sexualisierter Gewalt in der und durch die Jugendhilfe“ legt einen seiner Schwerpunkte auf Prävention sexualisierter Gewalt. In Kooperation mit der Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen dieses Landesprogramms ein Seminar für Fach- und Führungskräfte, insbesondere von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten, das sich mit dem Themenkomplex „Trauma“ in der Jugend- und Flüchtlingshilfe befasst.

In dem Seminar geht es darum, eigene fachliche Handlungskompetenz in der Arbeit mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen zu erweitern. Das Seminar richtet sich an Fach- und Führungskräfte von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

Referentinnen sind Andrea Stolte und Marion Steffens.

Das ganztägige Seminar findet statt am Donnerstag, den 25. Oktober 2018. Die Teilnahme ist kostenfrei.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Beurkundungen im Kindschaftsrecht für fortgeschrittene Fachkräfte

Am 21. und 22. Januar 2019 bietet das LVR-Landesjugendamt eine zweitägige Fortbildung für den Bereich „Beurkundungen im Kindschaftsrecht für fortgeschrittene Fachkräfte“ an. Die Umsetzung einer Beurkundung erfordert gründliche Rechtskenntnisse und Rechtssicherheit sowie einen sicheren Umgang mit dem Gesetz. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, aufbauend auf schwierigen Fallkonstellationen rechtliche Fragestellungen vertiefend darzustellen. Praxisfälle und Fragestellungen können im Rahmen der Veranstaltung gern mit eingebracht werden. Ferner werden aktuelle gesetzliche Neuregelungen sowie Rechtsprechung zum Beurkundungsrecht behandelt. Ziel ist, Ihnen vertiefendes Fachwissen für die Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln.

Zielgruppe dieser Veranstaltung sind erfahrene Fachkräfte.

Referent ist Joachim Beinkinstadt, Abteilungsleiter i.R. im Jugendamt Hamburg-Mitte. Die Teilnahme als Tagesgast kostet 99 Euro inklusive Veranstaltungsverpflegung, ohne Übernachtung.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

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6. Meldungen

Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Ab dem Jahr 2025 sollen Eltern mit Kindern im Grundschulalter einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach dem Unterricht haben. Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und das Bundesbildungsministerium (BMBF) haben sich am 25. September 2018 erstmals mit Vertretern der Länder und der Kommunen getroffen, um rechtliche, finanzielle und zeitliche Umsetzungsschritte für dieses Vorhaben zu definieren. Die Kultus- und Jugendressorts sowie die kommunalen Spitzenverbände sollen von Beginn des Verfahrens an eng in die Ausgestaltung mit eingebunden werden.

Umsetzungsschritte für den Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

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