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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe November 2018

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Gute-Kita-Gesetz in Beratung

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zum sogenannten Gute-Kita-Gesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, BT-Drs. 19/4947) am 18. Oktober 2018 in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Am 19. Oktober 2018 hat der Bundesrat zum Gesetzesentwurf Stellung genommen (BR-Drs. 469/18 [Beschluss]).

Darin fordert der Bundesrat, die Bundesregierung müsse sich dauerhaft, also über das Jahr 2020 hinaus, an der Finanzierung zur Verbesserung der Kinderbetreuung beteiligen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Frist zur Einführung der gestaffelten Kostenbeiträge sei zu knapp bemessen. Die Staffelung der Kostenbeiträge solle erst ein Jahr später, am 1. August 2020, beginnen. Unabhängig von Vertragsabschlüssen mit den Ländern sollten die vorgesehenen Mittel zum 1. Januar 2020 ausgezahlt werden.

Am 5. November 2018 fand eine öffentliche Anhörung im Familienausschuss des Bundestages statt. Darin diskutierten die eingeladenen Sachverständigen den Gesetzesentwurf intensiv.

Entwurf zum Gute-Kita-Gesetz

Stellungnahme des Bundesrats

Gesetzesentwurf zur steuerlichen Entlastung von Familien

Das Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG (BT-Drs. 19/4723) stand am 11. Oktober 2018 auf der Tagesordnung des Bundestags. Die darin vorgesehene Erhöhung des Kindergeldes, des Kinderfreibetrags sowie des Grundfreibetrags wurden heftig diskutiert. Der Gesetzesentwurf wurde zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Am 5. November 2018 fand eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss statt. Darin kritisierten die Experten den Gesetzesentwurf überwiegend als unzureichend.

Gesetzesentwurf zur steuerlichen Entlastung von Familien

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017, wonach neben den Möglichkeiten „männlich“, „weiblich“ sowie „Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe“ der Eintrag eines „positiven Geschlechtseintrags“ für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vorgesehen werden müsse, hat die Bundesregierung nun einen entsprechenden Gesetzesentwurf (BT-Drs. 19/4669) vorgelegt. Danach kann zukünftig auch die Bezeichnung „divers“ gewählt werden, wenn die Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter nicht möglich ist. Auch soll es zukünftig möglich sein, die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und einen neuen Vornamen zu wählen, wenn die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter führt oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte.

Der Gesetzesentwurf wurde am 11. Oktober 2018 in erster Lesung im Bundestag diskutiert und zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Entwurf des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

Anpassung des SGB VIII an die EU-DSGVO

Mit dem Entwurf des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU, BT-Drs. 19/4674) sollen unter anderem die Regelungen im SGB VIII an die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) angepasst werden. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in erster Lesung am 12. Oktober 2018 behandelt und zur federführenden Beratung an den Innenausschuss des Bundestages überwiesen. Dort steht er für die – nicht öffentliche – Sitzung am 7. November 2018 auf der Tagesordnung.

Entwurf des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU

Gesetzesentwurf zur Neuregelung des internationalen Adoptionsrechts

Zur Umsetzung der sogenannten EU-Apostillen-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1191), die ab dem 16. Februar 2019 unmittelbar gelten wird, hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf mit den notwendigen Durchführungsbestimmungen vorgelegt (BT-Drs. 19/4851).

Insbesondere wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) als Zentralbehörde und als diejenige Stelle bestimmt, die den Urkundenverkehr nach der Verordnung zu organisieren hat.

Darüber hinaus soll auch das Recht der Auslandsadoption geändert werden. Durch eine Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes sollen die Verantwortlichkeiten für die Koordinierung der Auslandsadoption beim BfJ konzentriert werden.

Das Gesetz soll im Wesentlichen im Frühjahr 2019 in Kraft treten.

Gesetzesentwurf zur Neuregelung des internationalen Adoptionsrechts

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Anpassung des Justizdatenschutzes an EU-Datenschutzgrundverordnung

Am 25. Oktober 2018 ist das Gesetz zur Umsetzung des bereichsspezifischen Datenschutzes im Bereich der Justiz (Justizdatenschutz-Anpassungsgesetz - JustDSAnpG) in Kraft getreten. Das Gesetz war infolge der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) notwendig geworden.

Von nun an gibt es ein eigenständiges Gesetz für den Datenschutz im Justizvollzug, das Justizvollzugsdatenschutzgesetz. Die übrigen Vollzugsgesetze wurden entsprechend angepasst.

Unter anderem gibt es eine Neuregelung in § 4 Abs. 2 Jugendarrestvollzugsgesetz NRW. Danach kann die Zuführung eines Jugendlichen durch die Polizei angeordnet werden, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Antritt des Jugendarrestes erscheint.

Justizdatenschutz-Anpassungsgesetz - JustDSAnpG

Übergangsfinanzierung zur KiBiz-Reform

Am 10. Oktober 2018 fand im nordrhein-westfälischen Landtag die erste Lesung des Gesetzesentwurfs für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz statt. Anschließend überwies der Landtag den Gesetzesentwurf an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend, an den Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen und an den Haushalts- und Finanzausschuss. Am 8. November 2018 berät der Ausschuss für Familien, Kinder und Jugend über den Gesetzesentwurf.

Gesetzesentwurfs für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz

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3. Rechtsprechung

Keine Mit-Elternschaft der Ehefrau der Mutter

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Oktober 2018

Az. XII ZB 231/18

Die Antragstellerin lebte mit der im Geburtsregister als Mutter eingetragenen Frau seit Mai 2014 in eingetragener Lebenspartnerschaft. Durch Umwandlung der Lebenspartnerschaft schlossen beide im Oktober 2017 die Ehe. Am 3. November 2017 brachte die Mutter das Kind zur Welt, das auf Wunsch beider Frauen durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung gezeugt worden war. Im Geburtenregister wurde die Mutter eingetragen, nicht jedoch die Ehefrau der Mutter. Den Antrag der Ehefrau, den Geburtseintrag zu berichtigen und sie als weitere Mutter aufzuführen, lehnte das Standesamt ab.

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Ehefrau statt und wies das Standesamt an, die Ehefrau „als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter“ einzutragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht vor dem Oberlandesgericht war erfolgreich, das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag der Ehefrau zurück.

Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das Geburtenregister nicht unrichtig, da die Ehefrau mit Geburt des Kindes nicht rechtlicher Elternteil des Kindes geworden sei. § 1592 Nr. 1 BGB sei auf die Ehe zwischen zwei Frauen nicht anwendbar. Die Ehefrau könne das Kind lediglich nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB annehmen.

Beschluss Bundesgerichtshof (BGH)

Zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung bei Leihmutterschaft

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. September 2018

Az. XII ZB 224/17

Die miteinander verheirateten Antragsteller deutscher Staatsangehörigkeit schlossen im Februar 2011 eine Leihmutterschaftsvereinbarung mit der US-amerikanischen Leihmutter und deren Ehemann. Der Leihmutter wurden unter Verwendung anonym gespendeter Eizellen und Samenzellen des Antragsstellers gezeugte Embryonen eingepflanzt und von ihr ausgetragen. Im Oktober 2011 wurden die betroffenen Zwillinge in den USA geboren. Die amerikanischen Geburtsurkunden weisen die Antragsteller als Eltern der Kinder aus. Bereits im September 2011 erließ der District Court, County of Boulder eine Entscheidung, nach der unmittelbar nach der Geburt die Antragstellerin die Mutter und der Antragsteller der Vater der Kinder sei, mit allen Rechten und Pflichten als Vater.

Die Antragsteller leben seit November 2011 mit den Kindern in Deutschland. Ein 2012 von den Antragstellern in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragstellers zu 99,99 % „praktisch erwiesen“ sei. Der Ehemann der Leihmutter hat zudem ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung eingeleitet, dem sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft angeschlossen hat.

Die Antragsteller und die Zwillinge beantragen die Anerkennung einer dort ergangenen Gerichtsentscheidung zur rechtlichen Abstammung nach Durchführung einer Leihmutterschaft.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die von den Antragstellern und den durch den Ergänzungspfleger vertretenen Kindern eingelegten Beschwerden sind vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Antragsteller.

Der BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und die Entscheidung des District Court vom 15. September 2011 anerkannt.

Zu Begründung führt der BGH aus, dass sich die Entscheidung über die Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG richte. Nach § 108 Abs. 2 S. 1 FamFG können Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. Ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 S. 4 FamFG stehe im vorliegenden Fall nicht entgegen. Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung sei nicht auf den nationalen ordre public nach Art.6 EGBGB abzustellen, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Hiernach sei maßgeblich, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine.

Die konkrete ausländische Entscheidung im vorliegenden Fall sei nicht als Verstoß gegen den ordre public zu werten, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt sei.

§ 1591 BGB stehe der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung für sich genommen nicht entgegen. Vielmehr seien die Grund- und Menschenrechte des aus der Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindes zu beachten, welche das Recht miteinschließen würden, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die fehlende Zuordnung der Elternschaft zur Leihmutter und deren Ehemann aufgrund der gerichtlichen Entscheidung und auch aufgrund des artikulierten diesbezüglichen Willens verletze die Rechte des Kindes aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können, dann, wenn dem Kind im Inland die Zuordnung zu den Wunscheltern versagt bleibe. Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung als Aspekt des Kindeswohls sei von erheblicher Bedeutung. Da der Schutz dem Kind als eigenständigem Rechtsträger zugutekomme, dürfe er nicht deshalb minder sein, weil dieses von einer Leihmutter ausgetragen und geboren wurde.

Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH)

Schadensersatzbegehren der Adoptivmutter gegen den Kreis wegen Verletzung von Ermittlungspflichten im Rahmen der Adoptionsvermittlung

Landgericht Bonn, Urteil vom 5. September 2018

Az. 1 O 397/17

Das später adoptierte Kind wurde am 12. Juli 1997 vorzeitig geboren. Vater des Kindes war nicht der damalige Ehemann der Mutter, welcher mit drei weiteren leiblichen Kindern von dieser getrennt lebt. Anfang 1998 erklärte sich die Mutter bereit, das Kind zur Adoption frei zu geben.

Am 28. Januar 1998 erklärte die Mutter, dass der biologische Vater erheblich dem Alkohol zugesprochen habe und zumindest Kokain, Ecstasy und Haschisch konsumiert habe. Zu ihrem eigenen Konsum hatte sie erklärt, dass sie während der Schwangerschaft weder Drogen noch Alkohol zu sich genommen habe. Sie habe jedoch geraucht.

Beim in das Adoptionsverfahren eingebundenen Landschaftsverband Rheinland wurde in einem Vermerk festgehalten, dass in der letzten U-Untersuchung keine Probleme festgestellt werden konnten, lediglich Größe und Gewicht des Kindes seien deutlich unter der Norm, aber im Zusammenhang mit der Frühgeburt zu sehen.

Am 17. Juni 1998 erklärten die Mutter und ihr Ehemann als rechtlicher Vater ihre Einwilligung in die Adoption und das Kind wurde in die Pflegschaft der Klägerin und ihres Ehemannes gegeben. Auch im weiteren Verlauf stellte das Jugendamt des beklagten Kreises die unkomplizierte Entwicklung des Kindes fest.

Das Amtsgericht sprach durch Beschluss vom 5. August 1999 die Adoption aus.

Am 28. Oktober 2014 wurde bei der Adoptivtochter ein Fetales Alkoholsyndrom (FAS) diagnostiziert. Ursache eines FAS ist Alkoholkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft.

Mit der Klage macht die Klägerin für die Zeit seit dem 1. Juli 1998 einen monatlichen Pflegegeldbetrag sowie Schadensersatz geltend.

Das Landgericht Bonn hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m Art. 34 S. 1 GG wegen Verletzung der Ermittlungspflichten im Rahmen der Adoptionsvermittlung gemäß § 7 Abs. 1 AdVermG sieht das Gericht nicht gegeben. Aufgrund der Tatsachengrundlage seien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beklagten Kreises nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen hinsichtlich eines möglichen Alkoholabusus durch die biologische Mutter anzustellen.

Ein Amtshaftungsanspruch lasse sich auch nicht wegen einer Verletzung von Beratungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der Adoptionsvermittlung nach § 9 Abs. 1 AdVermG konstruieren.

Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend vorgetragen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Adoption anders verhalten hätte, wenn sie aus den Informationen, welche den Mitarbeitern des beklagten Kreises zur Verfügung standen, den Schluss gezogen hätte, dass die leibliche Mutter über ihren eigenen Alkoholkonsum während der Schwangerschaft gelogen hat und dass daher ein für sie nicht tolerierbares Risiko einer alkoholbedingten Schädigung bestand.

Darüber hinaus ist es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich gewesen, vorsorglich über das Krankheitsbild FAS und die Folgen zu informieren. Das allgemeine Lebensrisiko bei einer Adoptionsvermittlung könne nicht durch die Begründung umfassender Aufklärungspflichten über alle denkbaren Entwicklungen auf die Adoptionsvermittlungsstelle übertragen werden.

Urteil des Landgerichts Bonn

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4. Neue Publikationen

Positionspapier „Staat wirkt an Erziehung mit – und wirkt auf Erziehung ein“

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) hat ein Positionspapier zur Diskussion in der Fachpraxis zum Verhältnis Kind-Eltern-Staat herausgegeben.

Es beleuchtet insbesondere das Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung der Kinder als eigene Rechtsubjekte, der vorrangigen elterlichen Verantwortung und der nachrangigen staatlichen Befugnis. Die AGJ bezieht Position zu Fragen des möglichen Konflikts zwischen der elterlichen und staatlichen Pflicht zur Förderung der Kinder zu selbstständigen Persönlichkeiten, dem vom Grundgesetz in Artikel 6 eingeräumten Erziehungsrecht der Eltern und dem staatlichen Wächteramt. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die dynamische Entwicklung der Vorstellung von Erziehung und den Orten, an denen sie stattfindet.

Positionspapier „Staat wirkt an Erziehung mit – und wirkt auf Erziehung ein“

Öffentliche und Freie Jugendhilfe in den Hilfen zur Erziehung: Verantwortungsgemeinschaft im Sinne der Adressatinnen und Adressaten

Die AGJ stellt in ihrem Positionspapier vom 27./28. September 2018 aus verschiedenen Perspektiven die Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen der Trägerlandschaft in den Fokus, zeigt Entwicklungslinien und Trendbewegungen auf und zieht Schlussfolgerungen, wie sich die Zusammenarbeit zwischen Verantwortungsgemeinschaft und Hilfe zur Erziehung weiterentwickeln sollte, um die Qualität der Angebote und Leistungen im Interesse der Adressatinnen und Adressaten auch künftig sicherzustellen.

Die Grundlagen der Zusammenarbeit sind in § 4 SGB VIII geregelt und in weiteren Normen, wie §§ 36, 78 SGB VIII konkretisiert und müssen in der Praxis mit dem Fokus auf dem Wohl der jungen Menschen mit Leben gefüllt werden. Im Rahmen der Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII verantwortlich, wobei für die Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII insbesondere Angebote und Leistungen der freien Jugendhilfe zur Verfügung stehen.

Zur Sicherung der Angebotsvielfalt in der Kinder- und Jugendhilfe und zur Einhaltung der Grundprinzipien des SGB VIII formuliert die AGJ in ihrem Papier zentrale Positionen.

Positionspapier der AGJ

Neue Broschüre zur Aufklärung und Hilfestellung für die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung für Anbieter von Kinderonlineinhalten

Die Broschüre informiert über die Auswirkungen der seit dem 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und bietet Anbietern von Kinderonline-Diensten eine Checkliste an, ihre Angebote auf DSGVO-Konformität zu überprüfen. Deren Internetseiten und mobile Apps verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten, ebenso bei der Erhebung von E-Mail-Adressen oder Kontaktformularen werden personenbezogene Daten gespeichert.

Die Broschüre verweist in der To-Do-Liste auf ausführlichere Abschnitte im Dokument und gibt daneben umfangreiche Hinweise auf weiterführendes Material, Vorlagen und Hilfestellungen im Netz. Es werden auch Mustertexte zum Aufbau einer einfachen Datenschutzerklärung angeboten. Besonders eingegangen wird auf die Einwilligungsvoraussetzungen bei Personen unter 16 Jahren.

Neue Broschüre zur Aufklärung und Hilfestellung für die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung für Anbieter von Kinderonlineinhalten

Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende Oktober 2018 die Bundesregierung über den aktuellen Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention unterrichtet (BT-Drs. 19/5260).

Für den Bereich Kinder, Jugendliche und Familie benennt das BMAS unter anderem die Verbesserung der Komplexleistung Frühförderung durch das BTHG sowie das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern. Diese Maßnahmen seien abgeschlossen und umgesetzt.

Von den insgesamt 22 Maßnahmen im Handlungsfeld „Kinder, Jugendliche, Familie und Partnerschaft“ seien neun Maßnahmen abgeschlossen, zehn Maßnahmen seien gestartet worden, zwei Maßnahmen seien umgesetzt und würden laufend fortgeführt. Eine Maßnahme werde nicht umgesetzt.

BT-Drs. 19/5260

"Rückkehr ins Ungewisse" - Bericht zur Situation von abgeschobenen und rückgeführten Kindern in Afghanistan

Der Save the Children Deutschland e.V. hat einen Bericht über Kinder und Jugendliche erstellt, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Der Verein hat 57 Kinder und deren Familien sowohl vor als auch nach der Rückkehr nach Afghanistan begleitet. Er kommt zu dem Fazit, dass das Land kein sicheres Land für Kinder ist.

Der Bericht zeichnet ein Bild, was die Kinder in materieller, physischer, rechtlicher und psychosozialer Hinsicht vor und während der Rückkehr erwartet und wie ihre Reintegration verläuft. Auch werden verschiedene Aspekte zur physischen und psychischen Sicherheit in Afghanistan sowie zum Zugang zur Bildung beleuchtet. Fast alle Kinder und Familien benannten die mangelnde Sicherheit als größte Herausforderung. Besonders während des Rückführungsprozesses fühlen sich die meisten Kinder nicht sicher. Mehr als die Hälfte berichteten über Nötigungs- und Gewalterfahrungen. Zehn von 53 Kindern berichteten, dass jemand versuchte, sie nach ihrer Ankunft für den bewaffneten Kampf zu rekrutieren oder Gewaltakte zu verüben. Unbegleitete Kinder werden wenig bis gar nicht dabei unterstützt, ihre Familien in Afghanistan wiederzufinden. Die meisten der befragten Kinder gaben an, aufgrund der Umstände in Afghanistan erneut nach Europa reisen zu wollen.

Der Verein spricht sich dafür aus, Afghanistan von der Liste der Länder zu streichen, für die freiwillige Rückkehrprogramme angeboten werden. Insbesondere die freiwillige Rückkehr sei kinderrechtlich sehr bedenklich.

Bericht zur Situation von abgeschobenen und rückgeführten Kindern in Afghanistan

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5. Termine

Fachtagung Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2019

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft – ein bundesweiter Zusammenschluss von Institutionen und Einzelpersonen – veranstaltet in Kooperation mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) die Fachtagung „Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2019“, sie findet vom 27. bis 29. Mai 2019 in Bonn statt.

Die Veranstaltung steht unter dem Motto „Starke Vormundschaft – Starke Kinder“

Anerkannte Experten und Expertinnen werden mit Erfahrenen aus der Praxis zentrale Themen vorstellen und diskutieren:

  • Beteiligung der Kinder und Jugendlichen, auch im Spannungsfeld mit vormundschaftlicher Verantwortung
  • Entkoppelte Jugendliche, die sich jeder Hilfe entziehen und die Frage, wie ein Vormund oder eine Vormundin sowie ein Pfleger oder eine Pflegerin in solchen Fällen handeln kann und
  • das Hineinwachsen in die Selbständigkeit sowie die Möglichkeiten der vormund-schaftsführenden Person, dies von Anfang an und vor dem Erreichen des 18. Lebensjahrs zu unterstützen.

Nicht fehlen darf auf der Tagung selbstverständlich der zweite Diskussionsteilentwurf für die Vormundschaftsreform. Nach diesem Entwurf sollen Kinder und Jugendliche unter Vormundschaft eigene Rechte bekommen – ein Novum. Auch bei der Entwicklung vieler anderer Vorschriften stand die Frage im Vordergrund, wie ein gesetzlicher Rahmen für die Vormundschaft und Pflegschaft geschaffen werden kann, der den betroffenen Kindern und Jugendlichen zugutekommt.

Workshops, Arbeitsgruppen und ein plenarer Praxisworkshop ergänzen das Vortragsprogramm. Seien Sie gespannt!

Organisiert wird die Tagung des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft in diesem Jahr vom Landschaftsverband Rheinland. Ihre Anmeldung ist in Kürze unter folgendem Pfad möglich:

LVR.de › Jugend › Fortbildung › Online-Katalog › Vormundschaft

Krankenversicherung/Krankenhilfe nach dem SGB VIII

Am 9. und 10. Januar 2019 findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln-Deutz eine Veranstaltung zum Thema Krankenversicherung/Krankenhilfe nach dem SGB VIII statt.

Referentin ist Frau Claudia Mehlhorn.

Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen Jugendhilfe nach den §§ 33-35 SGB VIII oder Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 und 3 oder 4 SGB VIII gewährt, ist nach § 40 Satz 1 SGB VIII auch Krankenhilfe zu leisten. Gemäß

§ 10 SGB VIII muss vor der Gewährung geprüft werden, ob vorrangige Ansprüche Gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse der Bestimmung des SGB V werden in diesem Seminar vermittelt.

Es werden folgenden Themen behandelt: UMA, Krankenhilfe nach § 264 SGB V, Voraussetzungen einer Familienversicherung, Möglichkeiten einer freiwilligen Krankenversicherung, private Krankenversicherung, Erstattungsansprüche, Zuzahlungen, Eigenanteil und Versicherungskarte.

Der Teilnehmerbetrag beträgt 80,- EUR inklusive Mittagsimbiss.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LVR-Landesjugendamts Rheinland.

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