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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Januar 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Gute-KiTa-Gesetz in Kraft

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung, das sogenannte Gute-KiTa-Gesetz, in Kraft getreten (BGBl. 2018, Teil I, S. 2696). Bis zum Jahr 2022 investiert der Bund 5,5 Milliarden Euro in die Kindertagesbetreuung. Die Verteilung des Geldes erfolgt auf Grundlage von individuellen Verträgen, die der Bund mit den Ländern abschließt. Darin muss deutlich werden, mit welchen Handlungskonzepten die Länder die Qualität und die Teilhabe in der Kindestagesbetreuung verbessern wollen.

Zuvor hatte der Familienausschuss des Bundestages am 12. Dezember 2018 dem Gesetzesentwurf zugestimmt (BT-Drs. 19/6471), Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das Gesetz am 14. Dezember 2018 (BR-Drs. 635/18 [Beschluss]).

Das Gute-KiTa-Gesetz

Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben in Kraft

Am 22. Dezember 2018 ist das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben in Kraft getreten (BGBl. 2018, Teil I, S. 2635). Danach kann im Geburtenregister von nun an auch die Bezeichnung „divers“ gewählt werden, wenn eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Auch wird es möglich sein, die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und einen neuen Vornamen zu wählen, wenn die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter führt oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte.

Zuvor hatte der Bundestag dem Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 13. Dezember 2018 zugestimmt. Der Bundesrat, der dem Gesetzesentwurf nicht zustimmen musste, entschied sich am 14. Dezember 2018 gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses, sodass das Gesetz nach Verkündung in Kraft treten konnte.

Gesetzesentwurf zur Stärkung von Familien beschlossen (Starke-Familien-Gesetz)

Die Bundesregierung hat am 9. Januar 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) beschlossen.

Er sieht unter anderem die Neuregelung des Kinderzuschlages in zwei Stufen (zum 1. Juli 2019 sowie zum 1. Januar 2020) vor. Im sogenannten Bildungspaket sind Änderungen bei Leistungen für den persönlichen Schulbedarf, für das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie für die Schülerbeförderung vorgesehen. Unter anderem sollen die bisher vorgesehenen Eigenanteile wegfallen. Auch soll Lernförderung unabhängig von einer Versetzungsgefährdung möglich sein.

Entwurf des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern

Gesetzesentwurf zur Absolvierung von Freiwilligendiensten in Teilzeit

Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres beschlossen. So soll die Teilnahme am Jugend- und Bundesfreiwilligendienst zukünftig auch in Teilzeit möglich sein. Voraussetzung ist beispielsweise die Betreuung eines eigenen Kindes oder eines nahen Angehörigen.

Entwurf des Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zu § 47 Abs. 1 b AsylG in Kraft

Am 29. Dezember 2018 ist das Ausführungsgesetz zu § 47 Abs. 1 b AsylG in Kraft getreten (GV.NRW. 2018, S. 780).

Das Gesetz verpflichtet Ausländer, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen.

Dies gilt nicht für Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft

Am 1. Januar 2019 ist die Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDVO) in Kraft getreten (GV.NRW. 2018, S. 707).

Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt zuständige Stellen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Abweichend davon ist für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Landesamt für Finanzen zuständig. Dies gilt dann, wenn die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab dem 1. Juli 2019 beantragt wurde, die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhielten, bei denen eine anerkannte, eine gerichtlich festgestellte oder eine auf Grund der Ehe vermutete Vaterschaft besteht und deren barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verstorben ist.

Vorsorgender Gesundheitsschutz für Kinder auf Kinderspielflächen

In Nordrhein-Westfalen gilt ein neuer Runderlass des Umweltministeriums zum Thema Gesundheitsschutz für Kinder auf Kinderspielflächen. Er regelt detailliert die Anforderung an Spielsande.

Runderlass des Umweltministeriums zum Thema Gesundheitsschutz für Kinder auf Kinderspielflächen

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3. Rechtsprechung

Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen durch das Bundesverfassungsgericht

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. November 2018

Az. XII ZB 292/16

Der Bundesgerichtshof hat ein Verfahren, in dem es auf die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Kinderehe ankommt, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist der Überzeugung, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht wird nun prüfen, ob die beanstandete Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH)

Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2018

Az. 10 LA 16/18

Vor Beginn der Leistung lebte das Kind bei seiner nicht sorgeberechtigten Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Ab Mai 1999 lebte das betreute Kind bei den Pflegeeltern im Bereich des Klägers. Der Vater hatte ebenfalls kein Personensorgerecht inne und lebte in B.

Im Dezember 2004 zog die Mutter in eine Wohngemeinschaft für Drogenabhängige in B.

Der Kläger stellte beim Beklagten einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 89 Abs. 1 SGB VIII, welcher seitens des Beklagten abgelehnt wurde.

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage eingelegt.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 25. April 2017 entschieden, dass der Beklagte bis Dezember 2004 nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig gegenüber dem Kläger gewesen sei, Az. 4 A 336/15.

Mit dem Wegzug der Mutter nach B habe die Kostenerstattungspflicht jedoch geendet und sei auf die Hansestadt B. übergegangen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Mutter habe in der Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ausstattung und Ziele dieser Wohngemeinschaft rechtfertigen die Annahme, dass deren Bewohner sich dort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufhalten können. Es solle den Bewohnern zwar kein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht werden, dieser sei aber auch nicht von vorherein zeitlich begrenzt.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es für die Prüfung eines gewöhnlichen Aufenthaltes auf eine vorausschauende Betrachtung aus der Sicht zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme ankomme, nicht auf eine Betrachtung im Nachhinein. Die vom Kläger angeführten Umstände, dass die Mutter bereits im Jahr 2005 die Einrichtung verließ und eine eigene Wohnung in C. mietete, griffen daher nicht.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII im Dezember 2004 fiktiv auf die Hansestadt B. übergegangen, sodass diese gegenüber dem Kläger nach § 89a Abs. 3 SGB VIII kostenerstattungspflichtig sei.

Beschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Altersfeststellung eines Flüchtlings nach § 42f SGB VIII mit gambischem Proxy-Pass

OVG Bremen, Beschluss vom 6 November 2018

Az. 1 B 184/18

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. Er gibt an, gambischer Staatsangehöriger und am 25. Dezember 2002 geboren zu sein.

Am 13. April 2018 meldete sich der Antragsteller in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen, Ausweispapiere legte er nicht vor. Am 19. April 2018 fanden daher ein Erstgespräch und eine Alterseinschätzung durch das Jugendamt statt. Als Ergebnis der Alterseinschätzung wurde festgehalten, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller eindeutig volljährig sei. Mit Bescheid vom 20. April lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers ab.

Hiergegen legte der Antragsteller am 3. Mai 2018 Widerspruch ein und stellte am selben Tag beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2018 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Nunmehr legte der Antragsteller einen Pass vor, mit dem seine Altersangabe bewiesen sei. Diesen Pass habe er nachträglich in Gambia durch seine dort lebende Mutter ausstellen lassen, welche zu diesem Zweck eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Die Echtheit des Passes an sich wurde festgestellt.

Eine medizinische Altersfeststellung hat der Antragsteller verweigert.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Mitarbeiter des Jugendamtes seien zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller volljährig sei.

Zwar regele § 42f SGB VIII, dass das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen hat. Dies bedeute aber nicht schon, dass das in einem echten Reisepass angegebene Geburtsdatum für die Altersfeststellung in jedem Fall verbindlich sei. Der vorgelegte gambische Reisepass des Antragstellers biete keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums. In Gambia sei es nach Erkenntnissen des Gerichts leicht möglich, echte, aber inhaltlich unrichtige Reisepässe zu erhalten. Nach Angaben des Auswärtigem Amtes sei in Gambia die Fälschung von Personenstandsdokumenten nicht nötig, da problemlos echte aber inhaltlich unrichtige Dokumente durch unwahre Angaben gegenüber der ausstellenden Behörde oder durch Bestechung beschafft werden könnten. Zudem handele es sich um einen sogenannten „Proxy-Pass“, welcher in Abwesenheit des Antragstellers erstellt wurde, und hinsichtlich der Richtigkeit auch wegen widersprüchlichen Angaben über die Unterschrift erheblichen Zweifeln begegne.

Demzufolge sei nach Ansicht des Gerichts kein ausreichender Identitätsnachweis erfolgt. Das Jugendamt habe die Altersfeststellung auf einer hinreichenden Erkenntnisbasis erstellt und begründet.

Beschluss des OVG Bremen

Rechtsmedizinische Altersfeststellung eines unbegleiteten Flüchtlings und Anordnung der Vormundschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2018

Az. 9 UF 104/18

Der nach eigenen Angaben minderjährige Flüchtling hält sich seit September 2017 in Deutschland auf. Bei seiner Erstaufnahme gab er an, am 16. Januar 2001 geboren zu sein, eine Feststellung des Alters konnte jedoch aufgrund fehlender Ausweisdokumente nicht vorgenommen werden. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt mehr.

Am 18. September 2017 wurde der Betroffene vom Kreisjugendamt in Obhut genommen. Diese beantragte am 5. Oktober 2017 beim Amtsgericht, gemäß § 1674 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und einen Amtsvormund nach § 1773 BGB zu bestellen.

Das zuständige Amtsgericht ordnete im November 2017 die Einholung eines medizinischen Gutachtens ein, um die Frage zu klären, ob der Betroffene mindestens 18 Jahre alt sei.

Am 20. Januar 2018 stellte der Gutachter fest, dass die Zusammenschau der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung sowie der Röntgenbefunde der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine für den Betroffenen zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10. Januar 2018 ein absolutes Mindestalter von 17,1 Jahren sowie ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 18 Jahren ergebe.

Daraufhin wies das Amtsgericht die Anträge des Jugendamtes zurück, da der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet habe und damit nicht mehr minderjährig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Jugendamtes vom 20. April 2018. Nach dem Ergebnis des Gutachtens müsse bei der Anwendung des Zweifelssatzes von dem angegebenen absoluten Mindestalter von 17,1 Jahren ausgegangen werden.

Das OLG Hamm hat der Beschwerde des Jugendamtes stattgegeben, da die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und für die Anordnung einer Vormundschaft vorlägen. So stellt das Gericht fest, dass für den Fall, dass auch nach Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen Aufklärungsmöglichkeiten nach wie vor durchgreifende Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen verbleiben, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu seinen Gunsten von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist. Der für die Überzeugungsbildung erforderliche Grad an Gewissheit über das Erreichen der Volljährigkeit könne im vorliegenden Fall nicht auf das „wahrscheinlichste Lebensalter“ gestützt werden. Das angegebene „wahrscheinlichste Lebensalter“ bedeute nicht, dass dieses Alter aus medizinischer Sicht in einem besonders hohen Maß an Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, sondern nur mit „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit, welche letztlich in einer Größenordnung von 50% liege. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass bei einem durch Sachverständigengutachten ermittelten „absoluten Mindestalter“ unterhalb der Volljährigkeitsgrenze regelmäßig im Zweifel zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist.

Beschluss des OLG Hamm

Kein Familiennachzug für Kinderehe

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28. September 2018

Az. 3 K 349.16 V

Die im Jahre 2000 geborene Klägerin heiratete mit Zustimmung ihres Vaters im Januar 2015 in Syrien den 1991 geborenen Beigeladenen. Beide sind syrische Staatsangehörige. Ende Juli 2015 floh der Beigeladene in die Bundesrepublik Deutschland und wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt. Die Klägerin flüchtete mit ihrer Familie im September 2015 in die Türkei, wo sie seitdem lebt.

Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zum Beigeladenen lehnte das Deutsche Generalkonsulat in Istanbul unter Hinweis auf die Minderjährigkeit der Klägerin mit Bescheid vom 11. April 2016, bestätigt durch Remonstrationsbescheid vom 12. Juli 2016, ab.

Gegen den Remonstrationsbescheid hat die Klägerin am 23. August 2016 Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Nachzugsanspruch gemäß §§ 6 Abs. 3 S. 1 und 2, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), wonach dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthaltsG besitzt, unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen ein Visum zu erteilen ist, setze eine wirksame Ehe voraus. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 AufenthaltsG diene dem verfassungsrechtliche durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ehe sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer.

An den Voraussetzungen einer wirksamen Ehe fehle es hier. Nach dem syrischen Heimatrecht sei die Ehe der Klägerin zwar gültig, weil das syrische Personalstatusgesetz Mädchen die Eheschließung mit Zustimmung des Ehevormunds, hier des Vaters, ab Vollendung des 13. Lebensjahres gestatte. Die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen ist jedoch nach Auffassung des Gerichts im deutschen Rechtskreis nicht wirksam, es liege eine „hinkende“ Ehe vor. Dies folge aus Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 2 Nr.1 a des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017. Im deutschen Rechtskreis regelt die Neufassung von § 1303 S. 2 BGB, dass eine Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, eine Ehe nicht wirksam eingehen kann. Diese Regelung diene dem Kindeswohl und verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen das Recht auf Ehe und Familie nach Art 6 Abs. 1 GG. Gerade die Ehemündigkeit der Verlobten und das Konsensualprinzip verkörperten Kernmerkmale des Rechtsinstituts der Ehe und die Ehe der Klägerin sei wegen Verstoßes dagegen nicht dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG unterstellt.

Darüber hinaus sei es der mittlerweile volljährigen Klägerin auch nicht gänzlich verwehrt, nach Deutschland zu kommen. Sie könne ggf. einen neuen Visumsantrag zum Zwecke der Wiederholung der Eheschließung stellen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

4. Neue Publikationen

Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen

Im Rundschreiben 43/5/2018 informiert das LVR-Landesjugendamt Rheinland über die Erhöhung des Pflegegeldes und des Erziehungsbeitrags im Jahr 2019. Das Rundschreiben betrifft sowohl die finanziellen Aufwendungen für Pflegekinder als auch für Erziehungsstellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland fasst die bisher zwei Rundschreiben zukünftig in einem gemeinsamen Rundschreiben zusammen.

Rundschreiben 43/5/2018

Bundeskabinett beschließt Konzept zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Am 12. Dezember 2018 hat das Bundeskabinett das „Konzept zur dauerhaften Stärkung der Strukturen für Schutz, Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend“ beschlossen. Es sieht insbesondere die dauerhalte Einrichtung des Amtes einer/eines Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs vor. Diese/dieser soll die Bundesregierung bei der Verbesserung von Schutz und Hilfe unterstützen, Handlungsbedarfe identifizieren und weiterhin wichtige Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit leisten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erhält der Arbeitsstab der/des Unabhängigen Beauftragten eine angemessene finanzielle und personelle Ausstattung. An der Seite der/des Unabhängigen Beauftragten wird auch weiterhin ein ehrenamtlich tätiger Betroffenenrat arbeiten.

Darüber hinaus wird die Laufzeit der vom Unabhängigen Beauftragten berufenen Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs bis Ende 2023 verlängert.

Konzept zur dauerhaften Stärkung der Strukturen für Schutz, Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend

Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zum Thema „Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren: Qualifizierung von Familienrichterinnen und –richtern, Gutachtern und Verfahrensbeiständen“

Die Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder im Bundestag hat sich hinsichtlich der im Jahr 2017 stattgefundenen über 340.000 Kindschaftsverfahren vor deutschen Familiengerichten mit der Qualifikation aller beteiligten Professionen befasst. Das staatliche Wächteramt erfordere einerseits, jedes Kind vor Gefährdung und Schaden zu schützen, und andererseits garantiere die Verfassung, die Integrität und das Erziehungsrecht von Familien zu achten. Diese schwierige Aufgabe stelle höchste Anforderungen an die Qualifikation von Richterinnen und Richtern, Gutachtern und Verfahrensbeiständen.

Die Kinderkommission hat sich in Expertenanhörungen und Befragungen von betroffenen Kindern und Jugendlichen ein Bild über den aktuellen Sachstand gemacht und Handlungsbedarfe und Verbesserungspotentiale aufgezeigt. Mängel ließen sich sowohl bei der Qualifikation, dem Aufgabenverständnis und den Verfahrensabläufen benennen. Auch strukturelle Defizite wurden festgestellt.

Die Kinderkommission fordert unter anderem eine verbindliche Qualifizierung von Familienrichterinnen und –richtern. Zudem eine Weiterführung des Prozesses zur Qualifizierung von psychologischen Sachverständigen, sowie verbindliche Qualitätsstandards für Verfahrensbeistände. Darüber hinaus setzt sich die Kommission für verbindliche Standards bei der Anhörung von Kindern ein.

Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages

Bericht der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) zur EU-DSGVO

Die BfDI berichtete in einem öffentlichen Fachgespräch am 12. Dezember 2018 im Bundesausschuss für Digitale Agenda über die Erfahrungen mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) im ersten Halbjahr.

Die DSGVO sei, bei aller Kritik, angenommen worden. Die Bürger nähmen ihre Rechte wahr. Bundesweit seien bis Anfang September 2018 etwa 6.100 Beschwerden wegen Datenschutzverstößen im öffentlichen Bereich gezählt worden. Im nicht-öffentlichen Bereich habe die BfDI nur sektorielle Aufsichtskompetenzen, da dort die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig seien.

In der gesamten EU seien bis Ende September 2018 rund 55.000 Beschwerden sowie 18.900 Meldungen von Datenschutzverstößen eingegangen. Im Europäischen Datenschutzausschuss arbeite man gut zusammen und habe in den vergangenen Monaten eine Vielzahl von Leitlinien herausgegeben. Der Ausschuss habe zudem eine verbindliche Entscheidungsbefugnis.

In Rahmen der nationalen Zusammenarbeit arbeite man in der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder an einem einheitlichen Vorgehen der Länder hinsichtlich der DSGVO. Hier gebe es teilweise noch sehr unterschiedliche Handlungsempfehlungen der einzelnen Bundesländer. Man habe aber bereits eine gemeinsame Homepage aufgebaut.

Das Gesetz sieht in zwei Jahren die Evaluierung der EU-DSGVO vor.

Bericht der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) zur EU-DSGVO

Mediennutzung in der Familie: Studie zu Persönlichkeitsrechten von Kindern

Die Studie „Kinder. Bilder. Rechte – Persönlichkeitsrechte von Kindern im Kontext der digitalen Mediennutzung in der Familie“ wurde von der Universität zu Köln in Kooperation mit dem Deutschen Kinderhilfswerk erstellt. Sie widmet sich der Frage, wie digitale Mediennutzung und die Verbreitung von Kinderbildern durch Eltern in sozialen Medien in den Familienalltag eingelagert sind und inwiefern die Beteiligungs- und Persönlichkeitsrechte von Kindern dabei eine Rolle spielen. Es wurde auf der Basis von 37 Interviews mit Eltern und Kindern (6 – 15 Jahre) in fünf Städten und Gemeinden (darunter sowohl Großstädte als auch Gemeinden im ländlichen Raum) in verschiedenen Bundesländern empirisch rekonstruiert, wie der Medienalltag in Familien ausgestaltet ist.

Die Befunde der Studie machen deutlich, dass digitale Medien heute ein fester Bestandteil der familiären Alltagspraxis sind. Insgesamt zeigt sich, dass sich Eltern intensiv mit der Frage beschäftigen, wie sie die Mediennutzung ihrer Kinder erzieherisch begleiten können. Sie versuchen, nicht den Anschluss an die mediale Entwicklung zu verlieren und sind damit oft überfordert. Eltern würden häufig zu Strategien wie Chat- oder Browserkontrolle greifen, die die Privatsphäre der Kinder massiv verletzen. Zudem würden Kinder in der Regel nicht an Entscheidungen beteiligt, wenn diese Fotos von ihnen verbreiten. Die Mitbestimmungsrechte der Kinder bei der Veröffentlichung persönlicher Daten durch die Eltern finden nur selten ausreichende Beachtung.

Das Deutsche Kinderhilfswerk plädiert für einen modernen, ganzheitlichen und ausdrücklich an der UN-Kinderrechtskonvention ausgerichteten Jugendmedienschutz, der gleichermaßen Schutz, Teilhabe und Kompetenzförderung von Kindern in Medien absichert.

Studie „Kinder. Bilder. Rechte – Persönlichkeitsrechte von Kindern im Kontext der digitalen Mediennutzung in der Familie“

Arbeitshilfe zum Asylfolgeantrag

Der Informationsverbund Asyl und Migration hat gemeinsam mit dem Deutschen Roten Kreuz eine Arbeitshilfe zum Asylfolgeantrag herausgegeben. Darin werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine erneute Prüfung von Asylanträgen und der Ablauf des Verfahrens ausführlich erläutert.

Arbeitshilfe zum Asylfolgeantrag

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5. Termine

Kostenheranziehung für Einsteiger

Am 21. März 2019 findet eine Fortbildungsveranstaltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der wirtschaftlichen Jugendhilfe statt. Sie behandelt den Bereich der Kostenheranziehung und richtet sich an Anfänger mit Grundkenntnissen.

Mit Fällen aus der beruflichen Praxis und eigene Anregungen können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Inhalte aktiv mitbestimmen. Sie werden herzlich gebeten, ihre Fragen, Fälle und Anregungen bis vierzehn Tage vor der Veranstaltung per E-Mail zu übermitteln.

Referent für den Bereich der Heranziehung ist Hans-Werner Pütz, ehemaliger Fachberater des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland im Horion-Haus, Hermann-Pünder-Str. 1 in Köln-Deutz statt. Der Teilnahmebetrag beträgt 60,- EUR inklusive Tagungsverpflegung.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LVR-Landesjugendamtes.

Fachtagung Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2019

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft – ein bundesweiter Zusammenschluss von Institutionen und Einzelpersonen – veranstaltet in Kooperation mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) die Fachtagung „Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2019“, sie findet vom 27. bis 29. Mai 2019 in Bonn statt.

Die Veranstaltung steht unter dem Motto „Starke Vormundschaft – Starke Kinder“

Anerkannte Experten und Expertinnen werden mit Erfahrenen aus der Praxis zentrale Themen vorstellen und diskutieren:

  • Beteiligung der Kinder und Jugendlichen, auch im Spannungsfeld mit vormundschaftlicher Verantwortung
  • Entkoppelte Jugendliche, die sich jeder Hilfe entziehen und die Frage, wie ein Vormund oder eine Vormundin sowie ein Pfleger oder eine Pflegerin in solchen Fällen handeln kann und
  • das Hineinwachsen in die Selbständigkeit sowie die Möglichkeiten der vormund-schaftsführenden Person, dies von Anfang an und vor dem Erreichen des 18. Lebensjahrs zu unterstützen.

Nicht fehlen darf auf der Tagung selbstverständlich der zweite Diskussionsteilentwurf für die Vormundschaftsreform. Nach diesem Entwurf sollen Kinder und Jugendliche unter Vormundschaft eigene Rechte bekommen – ein Novum. Auch bei der Entwicklung vieler anderer Vorschriften stand die Frage im Vordergrund, wie ein gesetzlicher Rahmen für die Vormundschaft und Pflegschaft geschaffen werden kann, der den betroffenen Kindern und Jugendlichen zugutekommt.

Workshops, Arbeitsgruppen und ein plenarer Praxisworkshop ergänzen das Vortragsprogramm. Seien Sie gespannt!

Organisiert wird die Tagung des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft in diesem Jahr vom Landschaftsverband Rheinland. Ihre Anmeldung ist hier und unter folgendem Pfad möglich: LVR.de › Jugend › Fortbildung › Online-Katalog › Vormundschaft.

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6. Aktuelle Meldungen

Eckpunkte für KiBiz-Reform festgelegt

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich mit den kommunalen Spitzenverbänden über Eckpunkte für eine Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) geeinigt. Vorgesehen ist, dass das Land mit Unterstützung der Kommunen rund 1,3 Milliarden Euro in die frühkindliche Bildung investieren wird. Die öffentlichen Jugendhilfeträger tragen dazu etwa 395 Millionen Euro bei.

Der Referentenentwurf soll zum Ende des ersten Quartals 2019 vorliegen, der Gesetzesentwurf soll noch vor der Sommerpause in den Landtag eingebracht werden.

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