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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Februar 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23. Januar 2019 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vorgelegt.

Im Wesentlichen wird für die Vergütung der beruflichen Betreuer, welche sich bislang aus Zeitpauschalen ergab, ein Fallpauschalsystem vorgeschlagen. Dies vereinfache die Rechtsanwendung und lasse mehr Möglichkeiten zu, besonderen Anforderungen innerhalb der Betreuungskonstellationen gerecht zu werden.

Zudem wird die allgemeine Vergütung der beruflichen Betreuer um durchschnittlich 17% erhöht. Dies soll nach qualitativen Gesichtspunkten erfolgen und klare Anreize für eine qualitativ gute Betreuung setzen.

Der Begriff „Heim“ wird durch die Terminologie „stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform“ ersetzt, um den gesetzlichen Änderungen im Sozialrecht und den veränderten Strukturen im Hilfesystem besser gerecht zu werden. Weiterhin werden die Stundensätze für Berufsvormünder erhöht.

Nach der Beteiligung der Fachkreise und Verbände soll der Referentenentwurf abschließend in den Ressorts abgestimmt und dem Bundesrat vorgelegt werden.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vorgelegt.

Der Entwurf sieht eine Ergänzung von § 219a StGB vor, sodass Ärzte, Kliniken und Einrichtungen zukünftig ohne Risiko der Strafverfolgung öffentlich darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Darüber hinaus soll die Bundesärztekammer, nach Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), eine zentrale Liste führen, in der Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen benannt werden, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1-3 StGB durchführen.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Gesetzesentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz

Am 6. Dezember 2018 fand im Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend eine öffentliche Anhörung zum Gesetzesentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz (LT-Drs. 17/3773) statt. Dabei ging es unter anderem um Qualitätsverbesserungen sowie die Kopplung der Elternbeiträge an die Steigerung im KiBiz. Die abschließende Beratung im Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend soll am 14. Februar 2019 erfolgen.

Gesetzesentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz

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3. Rechtsprechung

Kostenerstattung für privatärztliche Behandlungskosten von unbegleitet eingereisten Minderjährigen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2018

Az. 7 A 10609/18

Die Beteiligten stritten über die Erstattung von Kosten der Krankenhilfe für einen unbegleitet eingereisten Jugendlichen. Die Kosten wurden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.

Der Beklagte lehnte die Übernahme dieser Arzt- und Laborkosten ab, da niedergelassene Ärzte nach kassenärztlichen Regeln abrechnen müssten. Eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte auch bei Reduzierung auf den einfachen Satz sei unzulässig.

Am 14. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Mainz erhoben.

Die Behandlungskapazitäten des zunächst angestellten Arztes seien erschöpft gewesen, sodass drei weitere Ärzte in Anspruch genommen wurden. Der Umgang mit der spezifischen Klientel setze Erfahrungen mit bestimmten Krankheitsbildern und Verhaltensweisen voraus. Nur ein spezialisierter Arzt sei in der Lage, darauf angemessen zu reagieren.

Weiterhin führte die Klägerin aus, die Betroffenen erhielten von der Krankenkasse erst nach vier Wochen eine Versichertenkarte und die Ärzte könnten die Vorlage der Versicherungskarte verlangen. Bis dahin könnten Untersuchungen wegen des Infektionsrisikos nicht zurückgestellt werden.

Der Beklagte entgegnete, die Ärzte hätten darauf hingewiesen werden müssen, dass sie nach kassenärztlichen Maßstäben abzurechnen hätten.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Urteil vom 22. Februar 2018 den Beklagten verurteilt, die Kosten zu erstatten, Az. 1 K 862/17.MZ. Der Beklagte hat daraufhin Berufung eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Berufung begründet ist.

Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch verstoße gegen den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz.

Die Klägerin hätte die Kosten selbst nicht übernehmen dürfen und habe nicht alles ihr Zumutbare getan, um sicherzustellen, dass nur gesetzlich vorgesehene Kosten entstehen.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Vergütung den gesetzlichen Bestimmungen widerspreche. Die sozialrechtliche Krankenhilfe sei eng an die gesetzliche Krankenversicherung angebunden. Damit verfolge der Gesetzgeber die Absicht, Hilfeempfänger mit gesetzlich Krankenversicherten gleichzustellen.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts widerspreche die privatärztliche Behandlung des Jugendlichen sowohl § 52 SGB XII wie auch § 264 SGB V. Beide Vorschriften sollen gewährleisten, dass Hilfen zur Gesundheit auch für in Obhut genommene Minderjährige nur im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.

Die Aufgabenübertragung auf einen privaten Hilfeträger berechtigte nicht dazu, Behandlungen und Untersuchungen auf privatärztlicher Basis durchzuführen und abzurechnen.

Das Oberverwaltungsgericht ist weiterhin der Meinung, dass die allgemeine Situation der unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer nicht die Auflösung der Verschränkung zwischen Krankenhilfe und gesetzlichen Krankenkassen rechtfertige. Dies entbinde die Klägerin nicht von ihrer Pflicht, die Ärzte anzuhalten, entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Zudem hätte die Klägerin den Ärzten zusichern können, für die Behandlungskosten einzustehen.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz; Einsatz von angespartem Vermögen auf Grund von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2018

Az. 10 A 312/17

Der Kläger begehrt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) die Erstattung von Aufwendungen für Jugendhilfeleistungen in Form von Hilfe zur Erziehung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 zugunsten des 1996 geborenen, also minderjährigen, Leistungsempfängers.

Die leibliche Mutter des Leistungsempfängers wurde vom leiblichen Vater des Leistungsempfängers am 2. August 2006 getötet, welcher hierfür am 20. April 2007 zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.

In der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2014 gewährte der Kläger dem Leistungsempfänger Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII. Der Leistungsempfänger verfügte in dem eingeklagten Zeitraum über ein Sparguthaben, welches sich auf etwa 15.500 Euro belief.

Im Oktober 2006 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Gewährung von Erziehungsbeihilfe gemäß § 27 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und machte gegenüber dem Beklagten als vorrangig verpflichtetem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch geltend. Im November 2009 bewilligte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales zugunsten des Leistungsempfängers eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG i.V.m. dem BVG. Der Beklagte erkannte im August 2011 gegenüber dem Kläger grundsätzlich seine Zuständigkeit zur Übernahme des geltend gemachten Bedarfs an und gab dem Erstattungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 25. August 2006 bis zum 6. August 2014, der Vollendung des 18. Lebensjahres des Leistungsempfängers, statt, vorbehaltlich des Ergebnisses einer derzeit noch nicht abgeschlossenen Einkommens- und Vermögensüberprüfung.

Für den Zeitraum vom 25. August 2006 bis 30. Juni 2011 erstattete der Beklagte dem Kläger sodann die geltend gemachten Kosten, lehnte aber für den Zeitraum ab 01. Juli 2011 die Kostenerstattung ab, da aufgrund einer Änderung im BVG zum 01. Juli 2011 Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG zum Vermögen zählten und einzusetzen seien und gleichzeitig der Vermögenschonbetrag überschritten sei.

Am 30. Dezember 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, welches die Klage mit Urteil vom 29. November 2016 abgewiesen hat.

Gegen das Urteil hat der Kläger 17. Januar 2017 Berufung eingelegt.

Die Berufung des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch für den eingeklagten Zeitraum nicht zu.

Der Kläger hat die dem Leistungsempfänger geleisteten Jugendhilfeleistungen (§§ 27, 34 SGB VIII) als nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X erbracht. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe gegenüber Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG nachrangig. Es bestand auch eine Leistungskongruenz zwischen beiden Ansprüchen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass der Beklagte im eingeklagten Zeitraum jedoch selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei, da der Einsatz von Vermögen aus angesparter Grundrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG gefordert werden könne. Ziel der fürsorgerischen Leistungen der Kriegsopferfürsorge sei nicht, einen Vermögensaufbau über die in der Kriegsopferfürsorge geltenden großzügigen Vermögenschonbeträge hinaus zu ermöglichen. Demzufolge seien den zu erbringenden Leistungen des vorrangig verpflichteten Beklagten für jeden einzelnen Monat des Erstattungszeitraums bei der Ermittlung des Umfangs der Leistungspflicht angespartes Vermögen gegenüber zu stellen.

Das Gericht führt aus, dass der Ausfall des Erstattungsanspruchs des Klägers seine Rechtfertigung in der grundsätzlichen Verschiedenheit der jeweiligen Leistungssysteme finde, welche unterschiedliche Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen hätten. In der Jugendhilfe stehe der pädagogische Bedarf im Vordergrund, welcher einkommens- und vermögensunabhängig sei. Die Kriegsopferfürsorge sei hingegen ein einkommens- und vermögensabhängiges Fürsorgesystem. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X aber nach den Vorschriften, die für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger gelten würden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Kindeswohl verdrängt Fristen des Dublin-Verfahrens

VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018

Az. 2 L 989/18.A

Die beiden Antragsteller mit syrischer Staatsangehörigkeit sind Geschwister. Der Antragsteller zu 1, Jahrgang 2004, reiste mit seinem volljährigen Cousin in Griechenland ein. Der Cousin wurde zum Vormund bestellt. Der Antragsteller zu 2 reiste mit seiner Familie in Deutschland ein und erhielt subsidiären Schutz, er lebt in Münster.

Im November 2016 beantragte der Antragsteller zu 1, vertreten durch seinen Cousin, die Familienzusammenführung mit seinem in Deutschland lebenden Bruder, Antragsteller zu 2.

Im Februar 2017 bat die zuständige griechische Behörde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) um Übernahme des Antragstellers zu 1 nach Art. 8 Dublin III-Verordnung, da der Antragsteller zu 1 ein unbegleiteter Minderjähriger sei und der Antragsteller zu 2 der einzige in Europa lebende Familienangehörige sei.

Im März 2017 lehnte das BAMF den Antrag ab. Der Antragsteller zu 1 sei in Begleitung seines erwachsenen Cousins und daher nicht unbegleitet im Sinne von Art. 8 Dublin III-Verordnung. Im April 2017 widersprach die griechische Behörde der Ansicht des BAMF und bat erneut um Übernahme. Das BAMF teilte mit, bei seiner ablehnenden Haltung zu bleiben und das Übernahmegesuch erst mit Vorlage weiterer Unterlagen zu prüfen. In der Folgezeit legte die griechische Behörde verschiedene Dokumente vor, zuletzt am 1. Juni 2018. Am 5. Juli 2018 wies das BAMF das Gesuch endgültig zurück, da es sich bereits um die dritte Anfrage handele. Die Dublin III-Verordnung sehe jedoch nur eine Überprüfung vor, die innerhalb von 3 Wochen nach Ablehnung des Aufnahmegesuchs gestellt werden müsse. Diese Frist sei abgelaufen.

Im September 2018 haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Münster einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, darin begehren sie die Aufnahme des Übernahmegesuchs durch das BAMF.

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass der Antrag zulässig und begründet sei. Die Voraussetzungen des Art. 8 Dublin III-Verordnung lägen vor und seien auch nicht durch Fristablauf erloschen.

Der Antragsteller zu 1 sei ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Art. 8 Dublin III-Verordnung. Der Cousin sei nicht verantwortlicher Erwachsener im Sinne von Art. 2 Buchst. j Dublin III-Verordnung. Darüber hinaus entspreche die Zuständigkeit des BAMF auch dem Kindeswohl. Die Fristversäumung liege in der fehlerhaften Rechtsanwendung der griechischen Behörden und könne nicht zu Lasten des Antragsstellers zu 1 gehen. Die Fristen der Dublin III-Verordnung dienten der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens und seien somit auch im Interesse der Asylbewerber. Führe die Frist wie im vorliegenden Fall zu einem Ausschluss der Familienzusammenführung liege dies gerade nicht im Interesse der Antragsteller; vielmehr würden ihre Rechte dadurch konterkariert. Folglich müsse eine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates zur Übernahme des Aufnahmegesuchs auch nach Ablauf der Frist bestehen, um dem besonders hohen Schutzgut des Kindeswohls gerecht zu werden.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster

4. Neue Publikationen

Broschüre zur Beistandschaft

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entwickelte zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Neuauflage der Broschüre zum Fachdienst Beistandschaft. Die Broschüre informiert Eltern einfach und verständlich über die Unterstützungsleistungen des Jugendamtes bei Fragen rund um die Themen Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltszahlungen, Scheidung oder Trennung sowie die Weiterentwicklung des Rechts, z.B. die Möglichkeit, dass das Gericht Eltern auch dann gemeinsam das Sorgerecht übertragen kann, wenn diese nicht miteinander verheiratet sind.

Broschüre zur Beistandschaft

Kinder schützen – Eine Handreichung für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte

Die Handreichung, herausgegeben von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes, richtet sich vor allem an Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte. In insgesamt acht Kapiteln befasst sie sich mit dem Themenkomplex Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung.

Neben Fakten und Basisinformationen werden unterschiedliche Formen der Kindesmisshandlung beschrieben und Faktoren, Risiken und Ursachen dargestellt. Die Erscheinungsform des sexuellen Missbrauchs bleibt dabei bewusst ausgeklammert.

Ein weiteres Kapitel befasst sich mit den Symptomen, die auf Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung hinweisen könnten. Besonders ausführliche Empfehlungen gibt die Handreichung dahingehend, wie im Falle eines Verdachts reagiert werden sollte und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Zur Stärkung der Handlungssicherheit werden die rechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer jeweils für Pädagogen in der Schule und andere pädagogische Fachkräfte umfassend erläutert. Abschließend werden nützliche Hinweise zur Prävention vor Ort sowie weiterführende Informationen zu Kontaktstellen und Informationsquellen gegeben.

Handreichung der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes

Neues Papier zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für den Kita-Bereich

Die DSGVO ist seit 25.5.2018 in Kraft und führt immer noch zu großen Unsicherheiten in der Praxis – speziell in Kindertagesstätten. Aus diesem Grund hat Prof. em. Peter-Christian Kunkel ein Diskussionspapier unter dem Titel „Datenschutz in Kitas nach der EU-DSGVO“ veröffentlicht. Das Papier listet die wichtigsten datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO auf und erläutert diese. Dabei werden wichtige Themen wie Anforderungen an Einwilligungserklärungen, Benennen eines Datenschutzbeauftragten, Verantwortlicher der Datenverarbeitung und Betroffenenrechte vorgestellt. Darüber hinaus werden zahlreiche Begriffe des Datenschutzrechts definiert. Abschließend werden Praxisbeispiele anhand eines Prüfschemas erläutert.

Das Diskussionspapier eignet sich als Ausgangspunkt, um sich intensiv mit der Thematik des Datenschutzes im Kita-Bereich auseinanderzusetzen.

Diskussionspapier von Prof. em. Peter-Christian Kunkel

DSGVO im Sportverein

VIBSS-Infopapier für den LSB Newsletter Januar 2019

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entstand auch bei den Sportvereinen große Unsicherheit, wie mit den vermeintlich grundlegenden Änderungen umzugehen ist. Der Landessportbund NRW informiert mit dieser Broschüre die Vereine über die Grundsätze der DSGVO und gibt gezielte Hinweise zum Umgang mit den neuen Regelungen im Vereinsalltag, wie z.B. zur Zulässigkeit der Nutzung von WhatsApp und der Gestaltung der Vereinshomepage. Anhand einer FAQ Liste werden zudem die häufig gestellten Fragen kurz zusammengefasst.

VIBSS-Infopapier für den LSB Newsletter Januar 2019

Dialogforum „Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Das Dialogforum wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Anfang des Jahres 2017 gemeinsam mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ins Leben gerufen mit dem Ziel, an den bisherigen Meinungsaustausch hinsichtlich einer Weiterentwicklung des SGB VIII anzuknüpfen. Schwerpunkte sind hierbei die Themenkomplexe „inklusive Lösung“ und „Hilfen zur Erziehung“.

Kern des Dialogforums war ein intensiver Arbeitsgruppenprozess. Ziel war nicht, eine Stellungnahme oder konkrete Empfehlung herauszubringen, sondern einen Raum zu bieten, in dem Themen erörtert werden, Fragen gestellt werden und auch unterschiedliche Antworten nebeneinander stehen bleiben können.

Die AG 1 beschäftigte sich mit der Wegfindung in eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe, die AG 2 mit der Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder und Jugendliche aus einer Hand. Eine weitere AG untersuchte die Ausgestaltung der Bedarfsfeststellung und des Hilfeplanverfahrens und schließlich diskutierte eine 4. Gruppe die Absicherung der Rahmenbedingungen der Sozialraumorientierung und Finanzierung.

Im Ergebnis wurde eine konstruktive und offene Haltung zu einer umfassenden gesetzlichen Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe mit Blick auf Inklusion und Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung deutlich, wobei das bislang in den Systemen Erreichte und Bewährte beibehalten werden solle.

Angegangen müssten im Rahmen des inklusiven Umwälzungsprozesses Struktur- und Finanzierungsfragen. Vorgeschlagen wurde, Modelle auf kommunaler Ebene zu erproben, sie zu evaluieren und darauf aufbauend bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen zu entwickeln. Unabhängig von einer inklusiven Lösung im SGB VIII sei auch eine Weiterentwicklung hinsichtlich der inklusiven Ausrichtung der bereits bestehenden Angebote der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich.

Dialogforum „Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

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5. Termine

Kostenheranziehung für Einsteiger

Am 21. März 2019 findet eine Fortbildungsveranstaltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der wirtschaftlichen Jugendhilfe statt. Sie behandelt den Bereich der Kostenheranziehung und richtet sich an Anfänger mit Grundkenntnissen.

Mit Fällen aus der beruflichen Praxis und eigene Anregungen können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Inhalte aktiv mitbestimmen. Sie werden herzlich gebeten, ihre Fragen, Fälle und Anregungen bis vierzehn Tage vor der Veranstaltung per E-Mail zu übermitteln.

Referent für den Bereich der Heranziehung ist Hans-Werner Pütz, ehemaliger Fachberater des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland im Horion-Haus, Hermann-Pünder-Str. 1 in Köln-Deutz statt. Der Teilnahmebetrag beträgt 60,00 € inklusive Tagungsverpflegung.

Veranstaltungsseite in Online-Katalog des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Qualitätsentwicklung in den Willkommensbesuchen für Neugeborene

Das nordrhein-westfälische Familienministerium (MKFFI) bietet am 26. März 2019 in Kooperation mit den beiden Landesjugendämtern und dem ISA Münster einen Fachtag zur Qualitätsentwicklung in den Willkommensbesuchen für Neugeborene an.

Vormittags wird zunächst ein Überblick über die landesweite Entwicklung der Willkommensbesuche gegeben, es folgen Beiträge zum Wert der frühen (mehr-)sprachlichen Entwicklung sowie zu datenschutzrechtlichen Grundlagen seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nachmittags werden die vielfältigen Erfahrungen und Fragestellungen, die sich aus der Praxis der Willkommensbesuche der letzten Jahre ergeben haben, in verschiedenen Foren aufgegriffen, um die Qualitätsentwicklung der Angebote zu fördern und neue Handlungsfelder in den Blick zu nehmen.

Veranstaltungsseite des ISA Münster

Fachtagung des Arbeitskreises „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ zum Thema Trennung und Scheidung – „Rosenkrieger“

Am 4. April 2019 findet in Maastricht, Niederlande, eine Fachtagung des Arbeitskreises „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ zum Thema Trennung und Scheidung – „Rosenkrieger“ statt.

Im Kontext von grenzüberschreitender Trennung und Scheidung benötigen die Fachkräfte in den Jugendämtern und ihre Kooperationspartner zusätzlich Kenntnisse der internationalen Verordnungen und gesetzlichen Regelungen der jeweils angrenzenden Länder. Im Rahmen der Fachtagung werden die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und die gerichtlichen Verfahren in Ostbelgien, den Niederlanden und Deutschland vorgestellt, ebenso verschiedene Unterstützungsangebote für betroffene Familien bzw. Kinder.

Neben dem Input stehen das gegenseitige Kennenlernen und der Austausch der Fachkräfte der Jugendhilfe im Mittelpunkt der Tagung. Die Veranstaltung erfolgt in deutscher Sprache.

Der Arbeitskreis „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ besteht seit dem Jahr 2001.

In ihm sind vertreten:

  • Ostbelgien (Deutschsprachige Gemeinschaft),
  • der Raad voor de Kinderbescherming, Niederlande,
  • das Bureau Jeugdzorg, Niederlande,
  • die Gemeinden Süd-Limburgs, Niederlande,
  • die Stadt Aachen, die Stadt Herzogenrath und die StädteRegion Aachen sowie
  • das LVR-Landesjugendamt Rheinland.

Ziele des Arbeitskreises sind der Austausch und die Vernetzung der Akteure im Bereich der Jugendhilfe in den Grenzregionen Belgien, Niederlande und Deutschland. Im zweijährigen Rhythmus organisiert der Arbeitskreis eine Tagung zu unterschiedlichen Fachthemen der grenzüberschreitenden Kooperation für die Fachkräfte der Jugendhilfe. In diesem Jahr steht das Thema Trennung und Scheidung im Fokus der Tagung.

Veranstaltungsseite in Online-Katalog des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Volljährig - und nun? Übergänge zwischen Jugendhilfe und Verselbständigung junger Geflüchteter

Die Übergänge zwischen Jugendhilfe und Verselbständigung junger Geflüchteter gestalten sich häufig komplex. Die Fachberatung des Landesprogramms „Wertevermittlung, Demokratiebildung und Prävention sexualisierter Gewalt in der und durch die Jugendhilfe“ und die Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in NRW laden Sie herzlich ein, sich über die rechtlichen Änderungen bei Erreichen der Volljährigkeit und die Versorgungssituation junger erwachsener Geflüchteter zu informieren. Hierzu wird der Bundesfachverband UMF e.V. referieren. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich mit verschiedenen Perspektiven auseinanderzusetzen, die diese Übergänge frühzeitig gestalten können. Hierzu sollen in Workshops auf ein Beschwerdemanagement für junge Geflüchtete in Fällen von §41 SGB VIII (Ombudschaft Jugendhilfe NRW), die Vormundschaften (Diakonie RWL) und Ausbildungsperspektiven (Grünbau Dortmund) geschaut werden.

Das ganztägige Seminar findet statt am 16. April 2019 in der LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz. Die Teilnahme ist kostenlos.

Eingeladen sind Fachkräfte und ehrenamtlich Tätige in der Jugend- und Flüchtlingshilfe sowie weitere Interessierte. Eine offizielle Ausschreibung mit der Möglichkeit zur Anmeldung folgt in Kürze.

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6. Aktuelle Meldungen

Dialogprozess zur Modernisierung der Kinder- und Jugendhilfe gestartet

Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) hat den Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ gestartet. Ziel des Dialogprozesses ist es, die Fachwelt schon vor dem Gesetzgebungsprozess mit einzubeziehen. Im Internet wird fortlaufend über den aktuellen Stand berichtet.

Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“

Maßnahmenpaket der Landesregierung im Kampf gegen Salafismus

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration verstärkt gemeinsam mit dem Ministerium des Innern seine Arbeit gegen islamistische Radikalisierung, insbesondere gegen den Salafismus. Die beiden Ministerien verabschiedeten ein Maßnahmenpaket, mit dem bereits vorhandene Strukturen ausgebaut und neue eingeführt werden.

Unter anderem wird die Zahl der Standorte des Salafismus-Präventionsprogramms „Wegweiser“ von 17 auf 25 erhöht. Bei dem Programm werden ortsnahe Beratungsstellen gebildet, in denen gefährdete junge Menschen beraten werden. Darüber hinaus werden ab dem Jahr 2019 im Kinder- und Jugendförderplan jährlich mindestens 1,6 Millionen Euro für präventive Angebote sowie Projektmittel in Höhe von mindestens einer Million Euro für Bildungsprojekte im Bereich Demokratie, Politik und Werte bereitgestellt. Ebenso ist vorgesehen, schulische Lehrkräfte für dieses Thema zu sensibilisieren und zu beraten. Hierfür hat das Ministerium Stellen für Beraterinnen und Berater eingeführt, die Schulen bei der Arbeit gegen Extremismus unterstützen sollen.

Diese und weitere Maßnahmen basieren auf dem zweiten Bericht „Teilhabe, Prävention und Deradikalisierung“ der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Salafismusprävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe“. Die Arbeitsgruppe koordiniert seit 2016 die Arbeit der verschiedenen Ministerien und entwickelt das Handlungskonzept zur Bekämpfung von Salafismus.

Pressemitteilung der Landesregierung

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