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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe April 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Starke-Familien-Gesetz im Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 21. März 2019 das sogenannte Starke-Familien-Gesetz (Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe) verabschiedet. Zuvor war der Gesetzesentwurf Gegenstand einer Anhörung im Familienausschuss, der ihn mit einigen Änderungen am 20. März 2019 angenommen hatte (BT-Drs. 19/8613). Am 12. April 2019 wird der Bundesrat den Entwurf beraten.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Erhöhung des Kinderzuschlags zum 1. Juli 2019 sowie den Wegfall der oberen Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags ab 1. Januar 2020 vor. Zum 1. August 2019 sollen einige Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhöht werden, außerdem soll das Verfahren entbürokratisiert werden.

Starke-Familien-Gesetz (Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe)

Freiwilligendienst in Teilzeit – Beschluss des Bundestages

Am 22. März 2019 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (BT-Drs. 19/7839) beschlossen. Zwei Tage zuvor hatte der Familienausschuss des Bundestages den Gesetzesentwurf angenommen (BT-Drs. 19/8611).

Der Entwurf sieht die Möglichkeit eines Freiwilligendienstes im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden vor, wenn der/die Freiwillige ein berechtigtes Interesse hieran hat und die Einsatzstelle einverstanden ist. Ein berechtigtes Interesse läge beispielsweise vor, wenn der/die Freiwillige ein eigenes Kind oder einen nahen Angehörigen betreut oder schwerbehindert ist. Bisher war nur der Bundesfreiwilligendienst ab Vollendung des 27. Lebensjahres in Teilzeit möglich.

Der Bundesrat wird den Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 12. April 2019 diskutieren.

Gesetzesentwurf zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (BT-Drs. 19/7839)

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Geändertes Kinder- und Jugendförderungsgesetz in Kraft

Nach Veröffentlichung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW am 12. März 2019 (GV. NRW. 2019 S. 151) ist das geänderte Kinder- und Jugendfördergesetz am 13. März 2019 in Kraft getreten.

Danach wird die Landesförderung von 100.225.700 Euro auf 120.225.700 Euro, befristet bis zum 31. Dezember 2022, erhöht. Darüber hinaus wird geregelt, dass der Landtag im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetzgebung über die im Kinder- und Jugendförderplan vorgesehene Dynamisierung entscheidet.

Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes

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3. Rechtsprechung

Kein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zwischen Tagespflegeperson und Kreis

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. Januar 2018

Az. 11 Sa 1196/17

Die Klägerin war seit dem 4. April 2016 als Tagespflegeperson in einem Brückenprojekt des Beklagten tätig, in welchem Kinder aus Flüchtlingsfamilien betreut wurden, während deren Eltern an einem Integrationskurs teilnahmen. Die Klägerin schloss mit den Eltern jeweils einen Betreuungsvertrag ab. Ihre Tätigkeit in dem Brückenprojekt stellte die Klägerin mit Ablauf des 30. April 2017 ein, was sie dem Beklagten am 31. März 2017 erklärte; am 25. April 2017 kündigte der Beklagte „rein vorsorglich“ ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Klägerin.

Gegen diese Kündigung reichte die Klägerin am 28. April 2017 Klage beim Arbeitsgericht Paderborn ein. Sie beantragte die Feststellung, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies begründete sie damit, dass der Beklagte ihr den Arbeitsort, die Arbeitszeit sowie die Arbeitsweise vorgegeben habe. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung sei bereits kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, er habe lediglich die Pflegeerlaubnis sowie die Tagespflegegelder per Verwaltungsakt bewilligt. Auch die Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs seien nicht erfüllt gewesen. Weder wurden Arbeitszeit und Arbeitsort durch den Beklagten bestimmt, noch war die Klägerin in die betrieblichen Abläufe des Beklagten integriert. Auch habe keine Weisungsgebundenheit der Klägerin vorgelegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen, da die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht privatrechtlicher (im Sinne von § 611a BGB), sondern öffentlich-rechtlicher Natur gewesen seien. Selbst wenn man einen privatrechtlichen Vertragsschluss unterstelle, würde dieser nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein. Außerdem wäre ein solches durch die Eigenkündigung der Klägerin vom 30. April 2017 beendet worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 8. August 2017 Berufung eingelegt, welche das Berufungsgericht als unbegründet abwies. Das LAG Hamm sieht ebenfalls kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Beziehung aufgrund eines Verwaltungsakts. Es fehle schon an einem Angebot und einer Annahme, die einen privatrechtlichen Vertrag zustande kommen ließen. Die Kindertagespflege finde in einem öffentlich-rechtlichen Rahmen statt, die laufenden Geldleistungen seien im SGB VIII festgelegt. Neben der Geldleistung schulde der Träger der Jugendhilfe eine fachliche Beratung sowie Begleitung, welche jedoch keine Weisung für die Tagespflegeperson (die Klägerin) darstelle.

Die privatrechtlichen Betreuungsverträge habe die Klägerin mit den Eltern der betreuten Kinder abgeschlossen, nicht mit dem Beklagten.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm

Keine Entrichtung des Mindestkostenbeitrags nach § 93 Abs. 3 SGB VIII durch Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf Kindergeld

VG Freiburg, Urteil vom 27. Februar 2019

Az. 4 K 1861/18

Die Beklagte leistete in einem Zeitraum von fünf Jahren Jugendhilfe als betreutes Jugendwohnen für einen unbegleiteten und zunächst minderjährigen Flüchtling. Auf Antrag der Beklagten vom 9. September 2015 bewilligte die Klägerin dem Jugendlichen Kindergeld rückwirkend vom 1. April 2014 und zahlte dieses an die Beklagte aus. Am 5. Februar 2016 erstatte die Beklagte der Familienkasse Kindergeld in Höhe von 3.160,00 € mit der Begründung, dass sie den Jugendlichen nicht zu einem Kostenbeitrag heranziehen könne. Unter dem 12.08.16 erstattete die Klägerin die Kosten der Unterbringung des Jugendlichen an die Beklagte. Im Juni 2017 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Rückerstattung des Kindergelds für den Zeitraum vom 01.04.14 bis 31.01.15, was die Beklagte wiederum ablehnte.

Am 2. März 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu Unrecht erstattete Jugendhilfeaufwendung zurückzuerstatten. Strittig ist, ob das dem Jugendlichen bewilligte und der Beklagten zunächst ausgezahlte Kindergeld zugunsten der Klägerin anzurechnen war.

Der Umfang der Kostenerstattung orientiert sich an § 89f SGB VIII; demnach wäre ein Abzug etwaiger Kindergeldleistungen geboten, soweit sich der Jugendliche in Höhe des bewilligten Kindergeldes an den Kosten der Maßnahme hätte beteiligen müssen. Dies sehe das Gesetz jedoch nicht vor.

Die Beklagte habe den Jugendlichen weder aus § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII noch aus § 94 Abs. 6 i. V. m. § 93 S. 1 SGB VIII aus seinem Einkommen heranziehen können, da das Kindergeld nicht mehr zum Einkommen zähle. Auch eine Heranziehung aus § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII scheide aus, da hiernach der Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nur von einem Elternteil verlangt werden könne. Diese Vorschrift könne auch nicht (analog) auf Kinder und Jugendliche, die selbst einen Anspruch auf Kindergeld haben, angewendet werden.

Das VG Freiburg hat die Berufung hinsichtlich der Frage zugelassen, ob Kindergeld im Rahmen der Kostenbeteiligungsvorschriften berücksichtigt werden kann, wenn die leistungsberechtigten Kinder und Jugendliche nach dem SGB VIII selbst einen Anspruch haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg

4. Neue Publikationen

Überarbeitete Arbeits- und Orientierungshilfe für den Fachdienst Beistandschaft

Die Arbeits- und Orientierungshilfe zum „Volljährigenunterhalt“ wurde durch den überregionalen Arbeitskreis der Beistände in NRW vollständig überarbeitet. Insbesondere werden die seit dem 1. Januar 2019 geltenden neuen Werte der Düsseldorfer Tabelle und des Kindergeldes in den Berechnungsbeispielen berücksichtigt und gut nachvollziehbar dargestellt.

Arbeits- und Orientierungshilfe für den Fachdienst Beistandschaft

Kinder- und Jugendhilfereport 2018 erschienen

Der Kinder- und Jugendhilfereport 2018 der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik im Forschungsverbund DJI/TU Dortmund ist erschienen. Danach haben Bund, Länder und Kommunen die Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe innerhalb der letzten 10 Jahre mehr als verdoppelt. Der Report fasst aktuelle Daten und Fakten zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zusammen, etwa zu Kindertagesbetreuung, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Gefährdungseinschätzungen und Inobhutnahmen. Er beleuchtet auch die Ausstattung der Jugendämter sowie der Allgemeinen Sozialen Dienste.

Schwerpunkt des Reports sind schutz- und asylsuchende junge Menschen. In diesem Kapitel wird vor allem der Frage nachgegangen, welche Leistungen der Jugendhilfe sie in Anspruch nehmen und wie sich einzelne Handlungsfelder der Jugendhilfe dadurch verändern bzw. welche neue Anforderungen dadurch für die Fachkräfte entstehen.

Kinder- und Jugendhilfereport 2018 der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik im Forschungsverbund DJI/TU Dortmund

WLAN in der Jugendhilfe: Internetzugang und Haftungsfragen

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V. (ASJ NRW) hat ein Merkblatt zum Thema Internetzugang und Haftungsfragen in der Jugendhilfe herausgebracht und richtet sich damit an Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe.

Ausgangspunkt des Merkblattes ist die Abschaffung der Störerhaftung im Oktober 2017, wonach sich das Haftungsrisiko für Anschlussinhaber reduziert hat. Aktuell wird das Haftungsrisiko des Dienstanbieters nach § 8 Telemediengesetz (TMG) begrenzt, jedoch unterschieden nach der Bereitstellung. Das Merkblatt beschreibt die rechtliche Lage sowohl für Endgeräte mit Internetzugang als auch der Bereitstellung eines Internetzugangs via WLAN.

Merkblatt zum Thema Internetzugang und Haftungsfragen in der Jugendhilfe

Recht am eigenen Bild - Tipps, Tricks und Klicks

Die bayerische Landeszentrale für neue Medien hat eine Broschüre zum Recht am eigenen Bild herausgegeben. Diese gibt praxisorientierte Hilfestellungen und alltagstaugliche Tipps für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte und besonders des Rechts am eigenen Bild Dritter.

Das Recht am eigenen Bild, das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG folgt, ermöglicht, dass jeder selbst entscheiden darf, ob er fotografiert oder gefilmt wird und was anschließend mit diesen Aufnahmen geschieht. Die Erstellung sowie die Verwendung dürfen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person erfolgen.

Es werden die speziellen Voraussetzungen der Einwilligung erläutert, wie etwa die einwilligungsbedürftige Person, wobei zwischen Minderjährigen, bei denen eine Einwilligung im Normalfall erforderlich ist und Prominenten, bei denen nicht immer eine Einwilligung nötig ist, unterschieden wird. Zudem wird auf einwilligungsfähige Personen, wobei auch die Minderjährigkeit eine Rolle spielt und auf einwilligungsbedürftige Situationen, wobei der Ort oder der hauptsächliche Gegenstand der Aufnahme entscheidend ist, eingegangen.

Es finden sich Hinweise auf Gefahren im Umgang mit Foto- oder Videomaterial sowie Tipps, wie sowohl Minderjährige als auch deren Eltern damit umgehen können, wenn unerwünschte Fotos im Netz landen.

Broschüre zum Recht am eigenen Bild der bayerischen Landeszentrale für neue Medien

Jugendschutz in Leichter Sprache

Kurz und gut verständlich stellt dieses Dossier der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. die wichtigsten Eckpunkte des Kinder- und Jugendschutzes zusammen und gibt viele Hinweise zu weiterführenden Projekten, Ansprechpartnern und Literatur. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf der Darstellung in leichter Sprache.

Diese „Übersetzung“ des Themas Jugendschutz bzw. Jugendschutzgesetz in Leichte Sprache richtet sich an Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe, Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen und alle Personen, die mit Kindern arbeiten, die eine geistige Behinderung oder Lernbehinderung haben.

Dossier der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

Keine Papiere – Keine Geburtsurkunde?

Im Dezember 2018 hat das Deutsche Institut für Menschenrechte Empfehlungen für die Registrierung von in Deutschland geborenen Kindern Geflüchteter für die Bundesregierung sowie Landesregierungen veröffentlicht.

Die Registrierung in Deutschland geborener Kinder dient der Identifizierung eines Neugeborenen und ist Voraussetzung für die Wahrnehmung von Rechten wie dem Bezug von Kindergeld und der Übernahme von Kosten für Untersuchungen sowie Impfungen des Kindes. Eine zeitnahe Beurkundung der Geburt von Kindern von Geflüchteten wird derzeit aufgrund von fehlenden Nachweisen über die Identität der Eltern erschwert. Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt die Ausstellung eines rechtlich gleichwertigen beglaubigten Registerauszugs gemäß § 54 Abs. 2 PStG, um eine möglichst schnelle Geburtenregistrierung sicherzustellen. Auch die Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung gemäß § 7 Abs. 2 PStV sollte als hinreichender Identifikationsnachweis anerkannt werden.

Weiter fordert das Institut für Menschenrechte, dass die Geburtenregistrierung diskriminierungsfrei gestaltet werden soll. Dies beinhaltet, dass die Mitteilungspflicht der Standesämter an die Ausländerbehörde abgeschafft wird, die Ausstellung der Geburtsurkunde bzw. des beglaubigten Registerauszugs gebührenfrei erfolgt sowie die Folgewirkungen einer in Deutschland vorgenommenen Beurkundung beachtet werden.

Empfehlungen für die Registrierung von in Deutschland geborenen Kindern Geflüchteter für die Bundesregierung sowie Landesregierungen

Abschiebung und (unbegleitete) junge Geflüchtete

Die Arbeitshilfe „Abschiebung und (unbegleitete) junge Geflüchtete“ wurde gemeinsam von der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF), dem Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF e.V.) herausgegeben.

In der Arbeitshilfe werden zunächst Grundlagen und typische Fallkonstellationen vermittelt. Sie erläutert grundlegende Begriffe wie Abschiebung oder die vollziehbare Ausreisepflicht, stellt etwaige Ablehnungsgründe dar und nennt im Anschluss die jeweiligen Rechtsmittelmöglichkeiten. In einem nächsten Abschnitt zeigt sie Duldungsgründe auf, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten.

Insbesondere nimmt die Arbeitshilfe Bezug auf die regelmäßig auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Abschiebung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Dabei wird beispielsweise auf besondere Duldungsgründe oder auf die Verhältnismäßigkeit eingegangen.

Die Arbeitshilfe zeigt Handlungsmöglichkeiten bei einer drohenden Abschiebung auf. Zum Schluss enthält sie praktische Tipps und Hinweise. Sie verweist insbesondere auf weitergehende Leitfäden, die ebenfalls wertvolle Tipps enthalten.

Arbeitshilfe „Abschiebung und (unbegleitete) junge Geflüchtete“

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5. Termine

Neues Fortbildungsangebot für den Fachdienst Vormundschaft und Pflegschaft

Die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften setzt sichere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen und das Wissen um die fachlichen Aufgabenstellungen voraus. Notwendig ist auch die fachliche Klärung der eigenen Rolle im Kontext der Leistungsgewährung von Kinder- und Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen und das Wissen für die Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Akteuren.

Zur Übernahme der Vormundschaft gehört neben einer persönlichen Verantwortung für die Erziehung auch die kontinuierliche Gestaltung der Beziehung zum Mündel. Diese Aufgabe erfordert unter anderem oftmals vertieftes psychologisches und pädagogisches Wissen. Außerdem gibt es Mündel, für die spezielle Themen die gesamte Vormundschaft bestimmen können.

Die beiden Landesjugendämter in NRW bieten in Kooperation mit dem LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho eine mehrmodulige Fortbildungsreihe an. Das erste Modul findet im Mai 2019 statt. Jedes Modul ist einzeln buchbar.

Informationen zur mehrmodulige Fortbildungsreihe für den Fachdienst Vormundschaft und Pflegschaft

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6. Aktuelle Meldungen

Sexualisierte Gewalt im Sport

Am 20. März 2019 fand eine Anhörung im Sportausschuss des Bundestages zu Sexualisierter Gewalt im Sport statt. Als Experten waren Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), der Deutschen Sportjugend (DSJ) sowie der von der Bundesregierung berufene Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Johannes-Wilhelm Rörig, eingeladen.

In diesem Zusammenhang diskutierten die Teilnehmenden auch über das von Übungsleitern vorzulegende erweiterte Führungszeugnis. Beklagt wurde ein immenser bürokratischer Aufwand für die oft ehrenamtlich geführten Vereine. Enthalte das erweiterte Führungszeugnis Einträge, die nicht in § 72a SGB VIII aufgeführt seien, führe dies zu einer Stigmatisierung der Trainerinnen und Trainer. Neben den Experten aus der Praxis sprachen sich sowohl der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des Inneren, für Heimat und Bau, Stephan Mayer, als auch der Missbrauchsbeauftragte Johannes-Wilhelm Rörig für eine Änderung der Regelung aus. Vorgeschlagen wurde ein Negativ-Attest, mit dem die zuständige Stelle dem Verein mitteilt, dass keine Einträge für den Bereich des Kinder- und Jugendschutzes vorlägen.

Johannes-Wilhelm Rörig bleibt Missbrauchsbeauftragter

Das Bundeskabinett hat am 27. März 2019 Johannes-Wilhelm Rörig das Amt des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs für weitere fünf Jahre übertragen. Die Übertragung erfolgte auf Vorschlag von Bundesfamilienministerin Dr. Giffey.

Pressemitteilung

Einführung einer bundesweiten Impfpflicht

Angesichts einer drohenden Masernwelle in mehreren Regionen Deutschlands prüft die Große Koalition bundesweit eine Impfpflicht für Kinder gegen die Virusinfektion. Auch die FDP unterstützt das Vorhaben und spricht sich für eine gesetzliche Impfpflicht für Kinder bis 14 Jahren aus.

Eine Rechtsgrundlage für die neuerliche Einführung einer Impfpflicht besteht bereits in § 20 Abs. 6 und Abs. 7 IfSG, der sogar eine Möglichkeit der Einführung einer Rechtsverordnung enthält.

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