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Pressemeldung

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Entwichener Patient am Kölner Hauptbahnhof aufgegriffen

67-Jähriger war am vergangenen Sonntag aus genehmigtem Ausgang nicht in die LVR-Klinik Köln zurückgekehrt

Köln. 11. April 2019. Der 67-jährige Forensik-Patient der LVR-Klinik Köln, der am 7. April nicht aus einem genehmigten Ausgang zurückgekehrt war, wurde heute am Kölner Hauptbahnhof von der Bundespolizei aufgegriffen. Straftaten des Patienten während seiner Abwesenheit sind bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

Aufgrund seiner Behandlungsfortschritte hatte der Patient seit Februar stundenweise unbegleiteten Ausgang. Nach Einschätzung der therapeutischen Leitung der Klinik geht von dem Patienten keine Gefahr für Dritte aus.

Der Mann ist aufgrund eines Gerichtsurteils seit 1999 gemäß § 63 StGB in psychiatrischen Kliniken untergebracht. In dem Verfahren wurde ihm ein Totschlag zur Last gelegt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung der Bundespolizei: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/4243629


Allgemeine Informationen zu Lockerungsmaßnahmen im Maßregelvollzug NRW:

Ziel des Maßregelvollzuges ist es, dass die Patientinnen und Patienten wieder ein straffreies Leben in der Gesellschaft führen können. Ein wesentlicher Bestandteil der Therapie sind daher auch Lockerungen. Sobald und soweit der Zustand der Patientinnen und Patienten es zulässt, sind die Einrichtungen nach dem Maßregevollzugsgesetz des Landes NRW verpflichtet, Lockerungen zu gewähren. Eine Lockerung ist die Verringerung des Maßes der Freiheitsentziehung. Sie erfolgt durch eine Rücknahme der Sicherungsfunktionen des Maßregelvollzuges in institutioneller, baulicher und personeller Hinsicht. Es gibt verschiedene, abgestufte Lockerungen: Ausgang mit Aufsicht, Ausgang ohne Aufsicht sowie Beurlaubung (mindestens eine Übernachtung). Jede Lockerungsmaßnahme dient zum Zwecke der Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft und auch dazu, einer Arbeit nachzugehen.

Die Entscheidung, ob einer Patientin oder einem Patienten eine Lockerung gewährt wird, hängt von der Abschätzung des Risikos ab. In einem mehrstufigen Entscheidungsprozess sind alle an der Therapie/Behandlung beteiligten Personen (multiprofessionelles Team) in die Lockerungsentscheidung einbezogen. Dabei fließen alle Erkenntnisse, die über den Patienten im Laufe der Behandlung gewonnen wurden, ein. Zudem werden für die Beurteilung des von dem Patienten ausgehenden Risikos zusätzlich standardisierte Prognoseinstrumente eingesetzt. Bei besonders schweren Delikten werden externe Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen und die Justiz beteiligt. Für die Patientin bzw. den Patienten heißt das: Lockerungen gibt es erst bei einem erfolgreichen Behandlungsverlauf. Die Entscheidung über die Lockerung wird durch die letztverantwortliche Therapeutische Leitung getroffen.


Pressekontakt:

Landschaftsverband Rheinland
LVR-Fachbereich Kommunikation
Karin Knöbelspies
Tel 0221 809-7714
Mail karin.knoebelspies@lvr.de

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