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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Mai 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Starke-Familien-Gesetz veröffentlicht

Nachdem der Bundesrat am 12. April 2019 dem sogenannten Starke-Familien-Gesetz (Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe) zugestimmt hat, wurde es am 3. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2019, Teil 1, S. 530).

Der Gesetzesentwurf sieht eine Erhöhung des Kinderzuschlags zum 1. Juli 2019 auf bis zu 185 Euro monatlich sowie den Wegfall der oberen Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags ab 1. Januar 2020 vor. Zum 1. August 2019 sollen einige Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, beispielsweise das Schulstarterpaket, erhöht werden. Außerdem soll das Verfahren entbürokratisiert werden.

Bundesrat billigt Freiwilligendienste in Teilzeit

Am 12. April 2019 hat der Bundesrat das Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres gebilligt und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Damit können junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Freiwilligendienst zukünftig auch in Teilzeit absolvieren. Voraussetzung dafür sind persönliche Gründe, etwa die Betreuung eines Kindes.

Das Gesetz wird nun zur Unterzeichnung dem Bundespräsidenten vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken

Mit dem Entwurf zum zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz (BT-Drs.19/8752) sollen die nach dem ersten Datenaustauschverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2016 geschaffenen Grundlagen zur Registrierung von Asyl- und Schutzsuchenden sowie Ausländern, die unerlaubt nach Deutschland einreisen und sich unerlaubt aufhalten, ausgebaut werden.

Der Entwurf beschreibt auch Verbesserungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern. Durch das Jugendamt oder den Vormund soll zukünftig die zeitnahe Registrierung nach der Einreise sichergestellt werden. Zudem sollen die Jugendämter verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass die unbegleiteten minderjährigen Ausländer unverzüglich durch eine der zur Registrierung befugten Behörde erkennungsdienstlich behandelt und die Daten an die entsprechende Stelle übermittelt werden.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DA VG)

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (BT-Drs. 19/8694) diskutiert. Darin spricht er sich grundsätzlich für eine Erhöhung der Vergütung für Betreuer und Vormünder aus. Die Mehrbelastung der Landeshaushalte solle jedoch durch die Anpassung des Umsatzsteueranteils ausgeglichen werden. Anders als die Pläne der Bundesregierung solle das Gesetz erst zum 1. Januar 2020 in Kraft treten, auch solle die Evaluierung nicht schon nach vier, sondern erst nach fünf Jahren erfolgen.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird an die Bundesregierung zur Gegenäußerung zugeleitet. Die Bundesregierung legt beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Gesetzesentwurf zur Anpassung der Berufsausbildungshilfe und des Ausbildungsgeldes

Die Bundesregierung hat im April 2019 einen Gesetzesentwurf zur Anpassung der Berufsausbildungshilfe und des Ausbildungsgeldes (BT-Drs. 19/9478) vorgelegt. Ziele des Gesetzes sind, die Änderungen beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach- und mitzuvollziehen sowie das Verfahren zu vereinfachen.

So sollen unter anderem Unterkunftskosten in der Berufsausbildungshilfe und im Ausbildungsgeld einheitlich pauschaliert werden. Die Höhe des Ausbildungsgeldes soll an die Sätze des BAföG angeglichen werden. Auch im Bereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sind Erhöhungen vorgesehen.

Gesetzesentwurf zur Anpassung der Berufsausbildungshilfe und des Ausbildungsgeldes

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale für unbegleitete Minderjährige

Am 23. April 2019 ist die Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des 5. AG-KJHG veröffentlicht worden. Damit wird die Verwaltungskostenpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2018 um 833 Euro auf 3.933 Euro festgesetzt.

Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale

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3. Rechtsprechung

Verfassungswidrigkeit des vollständigen Ausschlusses der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. März 2019

Az.: 1 BvR 673/17

Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der anzunehmenden, zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde minderjährigen, Kinder, ihrerseits ebenfalls Beschwerdeführer. Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben die Mutter und ihr Lebensgefährte, ebenfalls Beschwerdeführer, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie sind nicht miteinander verheiratet, weil die Mutter eine Witwenrente bezieht, die ein wesentlicher Teil ihrer Existenzgrundlage sei und die sie durch die Wiederverheiratung verlöre. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn.

Die Mutter und ihr Lebensgefährte beantragten den Ausspruch der Annahme der beiden Kinder der Mutter als gemeinschaftliche Kinder. Diesen Antrag wies das zuständige Amtsgericht mit der Begründung zurück, eine unverheiratete Person könne ein Kind nur alleine annehmen. Eine Adoption, nach der die Anzunehmenden die Stellung gemeinschaftlicher Kinder erlangten, sei nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. Dies sei auch nicht verfassungswidrig, da sichergestellt sein solle, dass das Kind durch die Adoption in stabile Verhältnisse mit dauerhaften Bezugspersonen gelange.

Die Beschwerde zum Oberlandesgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht hatte Erfolg.

Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es sei mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachten allgemeinen Bedenken könnten die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen und der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lasse sich auf andere Weise als durch vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern.

Der vom Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption verfolgte Zweck, zu verhindern, dass ein Kind unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwachsen muss, sei zwar legitim. Dieses Ziel könne in der konkreten Situation des Stiefkindes durch den Adoptionsausschluss jedoch schon deshalb nicht erreicht werden, weil das Kind in aller Regel bereits mit dem Eltern- und dem Stiefelternteil in einer konkreten Familie lebe. Sofern der rechtliche Elternteil des Kindes mit dem Stiefelternteil nicht verheiratet sei, stehe dem Kind die eheliche Familie schlicht nicht zur Verfügung.

Die vom Gesetzgeber mit der Beschränkung der Adoption auf verheiratete Paare verbundene Erwartung, ein adoptiertes Kind wachse in einer ehelichen Familie unter günstigeren familiären Bedingungen auf als in einer nichtehelichen Familie, lasse sich so nicht rechtfertigen. Eine Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefeltern längeren Bestand verspricht, sei ein legitimes gesetzliches Ziel, es könne jedoch nicht ausschließlich auf die Ehelichkeit der Beziehung abgestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht regt an, dass der Gesetzgeber eine Regelung treffen könne, nach der die zu erwartende Stabilität nichtehelicher Paarbeziehungen im Einzelfall geprüft werden müsse, insbesondere könnte eine konkret bezifferte Mindestdauer der Beziehung oder des Zusammenlebens mit der anderen Person, dem Kind oder beiden verlangt werden.

Die §§ 1754 Abs. 1 und 2 sowie § 1755 Abs.1 S. 1 BGB werden für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber, bis zum 31. März 2020 eine entsprechende Neuregelung zu schaffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar und Verfahren insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

Jugendamt darf über Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften informieren

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 5. April 2019

Az.: 6 L 211/19

Der Antragssteller wurde im April 2011 vom Amtsgericht Beckum wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zur Bewährung verurteilt. Der Antragssteller betreut heute die aus Syrien stammende G, Mutter von 4 minderjährigen Kindern, in einem gerichtlichen Verfahren gegen ihren Ehemann, bei Behördengängen und in allen möglichen Lebensbereichen. Die Antragsgegnerin wurde vom Amtsgericht Beckum über diese Umstände in Kenntnis gesetzt und möchte die G über die strafrechtliche Vergangenheit des Antragstellers informieren.

Die Anträge auf Unterlassen der Übermittlung der Daten wurden vom Verwaltungsgericht Münster abgelehnt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die amtlichen Äußerungen der Antragsgegnerin zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingriffen, dieser Eingriff aber durch die Wahrnehmung der Aufgabe des staatlichen Wächteramts gerechtfertigt sei. Die Übermittlung der Daten erfolge in Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Jugendamts gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, §§ 1 Abs. 3 Nr. 3, 8a SGB VIII. Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII genüge es, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorlägen. Einer festgestellten konkreten Gefahr bedürfe es hier nicht.

Der persönliche Umgangskontakt des Antragstellers zu den 4 minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers sind nach Ansicht des Gerichts ausreichend gewichtige Anhaltspunkt für die Annahme einer Gefährdung des Wohls der Kinder. Das Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit überwiege dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster

Heranziehung aus dem von einem Vollwaisen bezogenen Kindergeld nach § 92 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.01.2019

Az.: M 18 K 17.3303

Aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung stellte der Vater der Klägerin im April 2015 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Heimunterbringung für die Klägerin. Die Mutter der Klägerin war verstorben.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 wurde dem Vater der Klägerin Jugendhilfe ab dem 2. Juni 2015 bis zum 3. April 2018 in Form von Heimunterbringung gewährt. Gleichzeitig forderte die Beklagte von dem Vater der Klägerin einen Kostenbeitrag bis auf weiteres in Höhe des Kindergeldes. Per Abzweigungsantrag zahlte die Familienkasse diesen unmittelbar an die Beklagte aus.

Der Vater der Klägerin verstarb am 25. September 2015. Zum Vormund der Klägerin wurde das Jugendamt der Beklagten bestellt.

Die Vormündin wendete sich im März 2016 an die wirtschaftliche Jugendhilfe der Beklagten mit der Forderung, das Kindergeld der Klägerin, die als Vollwaise einen eigenen Kindergeldanspruch nach § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) habe, an diese auszuzahlen. Eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin selbst in Höhe des Kindergeldes nach §§ 92 ff SGB VIII gebe es nicht.

Die Beklagte wies dies im April 2016 mit dem Argument zurück, dass das Kindergeld von der Klägerin auf Grundlage des § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII als zweckidentische Leistung eingefordert werden könne und erließ im Oktober 2016 einen Bescheid, der die Klägerin nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes vom 25. September 2015 bis auf weiteres verpflichtete.

Hiergegen legte die Vormündin der Klägerin am 11. Oktober 2016 Widerspruch ein. Eine Heranziehung eines kindergeldberechtigten Kindes aus dem Kindergeld als zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII scheide aus. Minderjährige seien gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. §§ 93, 94 SGB VIII aus ihrem Einkommen an den Kosten zu beteiligen, das Kindergeld zähle nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII ausdrücklich nicht dazu. Das Kindergeld sei keine zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, weil es der Förderung des Familien- und Leistungsausgleichs und nicht direkt dem Lebensunterhalt des Kindes diene.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, dagegen erhob die Vormündin am 19. Juli 2017 Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht München hat die zulässige Klage abgewiesen.

Die Klägerin könne aus dem von ihr als Vollwaise bezogenen Kindergeld nach § 1 Abs. 2 S.1 Nr.2 Alt 1 BKGG von der Beklagten nach § 92 Abs. 2 i.V.m. 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII herangezogen werden, da Kindergeld nach § 1 Abs.2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BKGG dem gleichen Zweck diene wie die der Klägerin geleistete Jugendhilfe.

Der Zweck dieses sozialrechtlichen Kindergeldes beschränke sich bei Vollwaisen ausschließlich auf die Unterhaltssicherung, die hier bereits durch die von der Beklagten gewährleistete Heimunterbringung geleistet werde. Dies unterscheide es auch von dem steuerrechtlichen Kindergeld, welches dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs diene. Der Kindergeldbegriff in § 93 Abs.1 S.4 SGB VIII umfasse nicht auch das Kindergeld für Vollwaisen nach § 1 Abs. 2 BKGG.

Urteil des Verwaltungsgerichts München

4. Neue Publikationen

LVR-Landesjugendhilfeausschuss Rheinland verabschiedet sozialpolitisches Impulspapier „Kinderarmut – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“

Die Armut von Kindern und Jugendlichen und die damit einhergehenden Gefahren für ein gelingendes Aufwachsen stellen eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen dar. Das Ziel muss deshalb sein, sowohl die Ursachen von Armutslagen zu bekämpfen als auch der durch Armut verursachten eingeschränkten Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an Bildung, Gesundheit, Kultur und sozialem Leben zu begegnen. Um den fachlichen Diskurs auf allen Handlungsebenen anzustoßen, hat der LVR-Landesjugendhilfeausschuss Rheinland am 29. November 2018 das Impulspapier „Kinder- und Jugendarmut begegnen: Kommunen, das Land NRW und der Bund sind gefordert“ verabschiedet.

Sozialpolitisches Impulspapier „Kinderarmut – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“

Alleinerziehend – Tipps und Informationen

Das Taschenbuch „Alleinerziehend – Tipps und Informationen“ wurde vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter Anfang 2019 in einer überarbeiteten Auflage herausgegeben. Das Buch ist in acht Hauptthemen gegliedert und beginnt damit, wie Frau oder Mann alleinerziehend wird. Weiterhin geht es um das Kind, das Sorgerecht sowie dessen Ansprüche und Rechte in Hinblick auf den Kindeswillen und das Kindeswohl. Es werden die Lebensbereiche der alleinerziehenden Eltern angesprochen, etwa die Existenzsicherung, die die Ausbildung und die Erwerbstätigkeit umfasst. Dabei werden auch der Kindesunterhalt und sämtliche finanziellen Hilfen thematisiert, wie etwa das Arbeitslosengeld I und II oder die Sozialhilfe.

Das Buch enthält eine Aufzählung von Beratungsstellen sowie einen Verweis auf eine Internetseite, um die nahe gelegenste Beratungsstelle des Betroffenen zu ermitteln. Auch zu den juristischen Themengebieten, wie gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren, werden Tipps und Vorgehensweisen erklärt, wie etwa Beratungshilfen für die Übernahme von Kosten außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder was anfällige Kosten bei einem gerichtlichen Verfahren betrifft.

Taschenbuch „Alleinerziehend – Tipps und Informationen“

Die Vaterschaft

Die vom Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene Broschüre befasst sich mit allgemeinen Hinweisen zur Vaterschaftsanerkennung, der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft und mit der Vaterschaftsanfechtung.

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Kind keinen rechtlichen Vater hat. Eine Vaterschaft kann anerkannt werden, wenn die Mutter zustimmt. Sie kann auch gerichtlich festgestellt werden, wenn es sich um den genetischen Vater handelt und die Voraussetzungen einer außergerichtlichen Anerkennung nicht vorliegen. Eine rechtliche Vaterschaft kann außerdem von dem Mann, der als rechtlicher Vater gilt, dem potentiellen leiblichen Vater, der Mutter oder dem Kind gerichtlich angefochten werden.

Zu diesen Themengebieten enthält die Broschüre Informationen und Erklärungen, ebenso zu Fristen und Antragserfordernissen. Auch beschreibt sie die Möglichkeit, die Verwandtschaft durch ein Gutachten klären zu lassen.

Broschüre mit allgemeinen Hinweisen zur Vaterschaftsanerkennung, der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft und mit der Vaterschaftsanfechtung

Stellungnahme zur Auslegung des BTHG im Hinblick auf Begleitete Elternschaft und Elternassistenz

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Begleitete Elternschaft hat eine Stellungnahme zur Begleitenden Elternschaft und Elternassistenz in Bezug auf die Neuregelungen durch das BTHG veröffentlicht.

Mit der Einführung des BTHG haben Eltern mit Behinderungen erstmalig einen Anspruch auf Assistenzleistungen im Zusammenhang mit der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Die derzeit bestehenden Abgrenzungsprobleme zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe werden damit nach Ansicht der Bundesarbeitsgemeinschaft nicht unmittelbar gelöst. Hierzu seien klare Regelungen erforderlich.

In der Stellungnahme werden die Begriffe Assistenz, Begleitete Elternschaft und Elternassistenz erläutert, außerdem werden Überschneidungen der Leistungsbereiche Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe bei Begleiteter Elternschaft aufgezeigt.

Stellungnahme zur Begleitenden Elternschaft und Elternassistenz in Bezug auf die Neuregelungen durch das BTHG

Demokratie und Vielfalt in der Kindertagesbetreuung

Die Koordinierungsstelle „Demokratie und Vielfalt in der Kindertagesbetreuung“ hat ein Dossier zum gleichen Thema herausgegeben. Es befasst sich mit Demokratie und was sie auszeichnet sowie mit der Partizipation von Kindern in der Kindertagesbetreuung. Es geht um die Frage, wie Erzieher/innen, Kindertagespflegepersonen und Eltern das Recht auf Beteiligung und den Schutz vor Diskriminierung in der Kindertagesbetreuung umsetzen können.

Kindertagespflegestellen und Kitas sind Orte, an denen die Grundlage für ein Leben in einer demokratischen, vielfältigen Gesellschaft geschaffen werden. Kinder bilden hier erstmals eine Gemeinschaft mit anderen Menschen außerhalb der Familie.

Das Dossier greift die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Erwachsenen und Kindern auf und es werden die verschiedenen Formen von Macht aufgelistet: die Mobilisierungsmacht, die Verfügungsmacht, die Handlungs- und Gestaltungsmacht und die Definitions- und Deutungsmacht und es wird die Frage gestellt, welche Entscheidungen Erwachsene für Kinder treffen müssen und wo Macht mit Kindern geteilt werden kann.

Weiterhin wird die Bedeutung der kindlichen Selbstbestimmung in der Kindertagesbetreuung sowie die Partizipation von Kindern diskutiert, wofür ein demokratischer Umgang mit Macht verlangt wird.

Das Dossier enthält zudem einen Index für Inklusion, der einen Weg aufzeigt, die Kindertagesbetreuung nach inklusiven Maßstäben zu gestalten. Weiterhin wird die „Kinderstube der Demokratie“ vorgestellt, die ein Beteiligungskonzept für Kindertageseinrichtungen ist.

Dossier zur Demokratie und Vielfalt in der Kindertagesbetreuung

Skript zum SGB II und zur Ausbildungsförderung

Das Skript befasst sich unter anderem mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und wer diese in welcher Höhe bekommen kann. Es thematisiert weiterhin das BAföG für Schüler und Studierende und die Voraussetzungen dafür sowie die Höhe und die Förderungsart. Weiterhin geht es darum, ab wann Auszubildende einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Die Ansprüche für Kinder und Angehörige von Auszubildenden, die Kranken- und Pflegeversicherung bei SGB II sowie die Höhe der Leistungen nach dem SGB II werden ebenfalls diskutiert. Des Weiteren wird auf ausländische Studierende und auf das Asylbewerberleistungsgesetz eingegangen sowie auf die Eingliederungshilfe für behinderte Auszubildende und den Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

Skript zum SGB II und zur Ausbildungsförderung

Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren

Bei der Broschüre „Optional Protocol (OPCP) – Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren“ handelt es sich um eine Zusammenfassung des OPCP. Sie wurde von der Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs zu Gewalt gegen Kinder, Frau Marta Santos Pais, erstellt und wurde vom Bundesjugendministerium ins Deutsche übersetzt. Herausgegeben wurde sie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Broschüre vermittelt Informationen über Verpflichtungen, die zum Schutz von Kindern beitragen. In einer kurzen Einführung werden vorab diverse Begriffe wie Menschenrechte, die Vereinten Nationen, Konvention erklärt. Im Übrigen werden die Grundlagen und einzelnen Schritte des Individualbeschwerdeverfahrens für Kinder erläutert. Die Broschüre enthält einen kurzen Überblick über die einzelnen Artikel des Zusatzprotokolls.

Darüber hinaus ist ein Quiz vorhanden, welches das Testen des Wissens ermöglicht. Zum Schluss wird auch die eigene Meinung abgefragt.

Durch eine verständliche Sprache und die Abbildung vieler Bilder, darunter auch ein Schaubild zu den einzelnen Schritten des Verfahrens, ist eine kindgerechte Darstellung gewährleistet.

Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren“

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5. Aktuelle Meldungen

Zentrum für Kinderschutz im Gesundheitswesen

Zur Stärkung des Kinderschutzes errichtet das Land NRW ein landesweites Zentrum für Kinderschutz im Gesundheitswesen. Ziel ist, den Beitrag des Gesundheitswesens zum Kinderschutz zu stärken und auch die Kooperation mit der Jugendhilfe zu fördern. Das Zentrum berät und unterstützt die Akteure im Gesundheitswesen bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung in allen Fragen der Diagnostik, der Sicherung von Befunden sowie der Handlungs- und Rechtssicherheit, beispielsweise hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht oder der gerichtsfesten Bestätigung und Sicherung von Befunden. Erste Beratungen sollen ab Mitte Mai möglich sein.

Landesweites Zentrum für Kinderschutz im Gesundheitswesen. Ziel ist, den Beitrag des Gesundheitswesens zum Kinderschutz

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