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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe August 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung in Kraft

Am 27. Juli 2019 ist das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung in Kraft getreten, nachdem es am 27. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden war (BGBl. 2019 Teil 1, S. 866).

Es gilt für Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die ab dem 27. Juli 2019 erbracht werden. Für Vergütungsansprüche für Leistungen, die vor dem 27.7.2019 erbracht wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz veröffentlicht

Am 8. August 2019 wurde das Zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2019 Teil 1, S. 1131). Die für die Kinder- und Jugendhilfe bedeutsamen Regelungen treten im Wesentlichen am 9. August 2019 in Kraft.

§ 42a SGB VIII erhält einen neuen Absatz 3a, wonach die Jugendämter nunmehr dafür Sorge zu tragen haben, dass für die in § 42a Abs. 1 SGB VIII genannten Kinder und Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 8 und 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen. Die neue Regelung in § 71 Abs. 4 Satz 4 AufenthG sieht ergänzend dazu vor, dass Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen des BAMF die erkennungsdienstlichen Maßnahmen in Amtshilfe wahrnehmen dürfen, jedoch nur im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamts und nur in kindgerechter Weise.

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 8c Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) werden Jugendämter von nun an zum Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister im automatisierten Verfahren zugelassen.

Die statistische Aufbereitung der Daten nach § 23 AZRG wird erweitert. Die Registerbehörde, das Bundesverwaltungsamt, übermittelt dem Statistischen Bundesamt für die jährliche Statistik das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme sowie das endgültig zuständige Jugendamt.

Schließlich erfolgt eine Änderung zum 1. November 2019. Ab diesem Zeitpunkt darf das zuständige Jugendamt auch dem Zollkriminalamt mitgeteilt werden, sofern es darum ersucht.

Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung wurde am 15. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2019 Teil I, S. 1021) und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Es ändert das bestehende Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) in mehreren Paragraphen und zielt darauf ab, besondere Fallgruppen der Duldung neu zu strukturieren, um deren Anwendung zu vereinfachen.

Mit der Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthaltsG) wird ein neuer Status eingeführt, der sich an Geduldete richtet, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und gut integriert sind. Voraussetzungen hierfür sind der Besitz einer sog. Vorduldung von 12 Monaten, eine gesicherte Identität, ein seit mindestens 18 Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Stundenzahl von mindestens 35 Stunden, ein gesicherter Lebensunterhalt sowie hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine Beschäftigungsduldung kann zudem nur erteilt werden, wenn die/der Geduldete bereits vor dem 1. August 2018 nach Deutschland eingereist ist. Die Beschäftigungsduldung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für 30 Monate erteilt. Das Gesetz sieht weiterhin ein Außerkrafttreten der Regelung zur Beschäftigungsduldung am 31. Dezember 2023 vor.

Die bisherige Regelung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4ff. AufenthaltsG ist in eine eigene Norm gefasst worden (§ 60c AufenthaltsG). Hiernach ist eine Duldung auch zu erteilen, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine Assistenz- oder Helferausbildung mit zugesagter, anschließender Berufsausbildung aufgenommen worden ist, eine Vorduldung von mindestens drei Monaten vorliegt, die Identität geklärt ist und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, es kann im Anschluss eine sechs monatige Duldung zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz ausgesprochen werden.

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz auf Grund der zehnten Verordnung vom 30. Juni 2019

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen die Durchführungsverordnung KiBiz geändert (GV.NRW.2019 S. 346). Die Neuregelungen sind am 1. August 2019 in Kraft getreten.

Insbesondere werden die §§ 1-4a DVO KiBiz für das Jahr 2019/2020 aktualisiert. Unter anderem wird § 1 Abs. 1 S. 2 DVO KiBiz dahingegen geändert, dass der zusätzliche Zuschuss nach § 21 Abs. 2 KiBiz nicht mehr durch den Antrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 als mitbeantragt gilt. Zudem sollen keine erneuten Berechnungen der Landesmittel nach § 2 Abs. 3 S. 2 DVO KiBiz mehr erfolgen.

Weiterhin zählen die zusätzlichen Zuschüsse nach § 21 KiBiz nicht mehr zu den Landesmitteln gem. § 4 Abs. 2 DVO KiBiz. Die Landesmittel werden hingegen durch die pauschalisierten Zuschüsse (wie die ehemaligen „Einmalbeträge“ fortan bezeichnet werden) nach § 21f KiBiz ergänzt.

Durchführungsverordnung KiBiz (GV.NRW.2019 S. 346)

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3. Rechtsprechung

Arbeitsgesetz findet Anwendung auf (erzieherische) Tätigkeiten nach dem WaB-Modell

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Mai 2019

Az. BVerwG 8 C 3.18

Die Klägerin ist eine anerkannte freie Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe und leitet in dieser Funktion Wohngruppen von etwa sechs Kindern und Jugendlichen, die von jeweils drei Erziehern betreut werden. Im Rahmen dieser alternierenden Betreuung bedient sie sich des WaB-Modells. Monatlich werden individuelle Dienstpläne für die Erzieher erstellt.

Über einen längeren Zeitraum waren sich die Klägerin und der Beklagte, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), dabei uneinig darüber, ob das Arbeitszeitgesetz auf die Erzieher Anwendung findet. Daraufhin richtete sich die Klägerin vor dem VG Berlin gegen eine Anordnung des Beklagten vom 8. Januar 2014, der zufolge sie bei der Gestaltung der Dienstpläne auf tägliche Arbeitszeiten von maximal zehn Stunden sowie Einhaltung der Ruhezeiten achten solle. Die Dienstpläne seien der Beklagten zudem vorzulegen. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Auch die Berufung wurde von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.

Schließlich beantragte die Klägerin Revision gegen das Berufungsurteil mit der Begründung, dass dieses an mehreren Verfahrensfehlern leide und das Gericht den Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG verkannt habe. Die Anordnung sei darüber hinaus auch ermessenfehlerhaft erfolgt. Der Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Das BVerwG hält die Revision für unbegründet.

Nach Ansicht des BVerwG findet § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, welcher solche Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich des ArbZG ausschließt, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, keine Anwendung auf die nach dem WaB-Modell tätigen Erzieher. Dies habe das Berufungsgericht zutreffend erkannt.

Die Erzieher müssten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG zunächst in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften festgestellt werden kann. Ausschlaggebend hierfür sei nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten aufgrund ständiger Verfügbarkeit nicht bzw. kaum voneinander trennen ließen. Systematisch und teleologische betrachtet spreche hierfür auch, dass sich die in § 18 Abs. 1 ArbZG genannten Personengruppen größtenteils mit den Vorgaben in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG deckten. Die Norm weise damit eine deutliche unionsrechtliche Prägung auf, die somit für ihre Auslegung maßgeblich sei.

Aus den durch die Klägerin erstellten Dienstplänen ergäben sich im Voraus festgelegte Arbeitszeiten. Die Phasen seien auf zwei bis sieben Tage beschränkt, womit die Arbeits-und Ruhezeiten auch voneinander zu trennen seien.

Eine richtlinienkonforme Auslegung des Arbeitszeitgesetzes ergebe, dass nur „besondere“ Eigenschaften der Tätigkeit, die hier nicht gegeben seien, eine Ausnahmeregelung rechtfertigten. § 18 Abs.1 Nr. 3 ArbZG sei daher nicht auf die Erzieher in den WaB-Gruppen anwendbar. Stattdessen finde das Arbeitsgesetz hier Anwendung.

Die Anwendung des § 17 Abs. 2 ArbZG auf die Erzieher werde durch das BVerwG daher nicht beanstandet und widerspreche nicht geltendem Bundesrecht. Der Beklagte könne mithin die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Die Klägerin habe wiederholt gegen die durch das Arbeitszeitgesetz in §§ 3 ff. ArbZG festgesetzten Arbeitshöchstzeiten verstoßen. Das Berufungsgericht habe damit zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ArbZG festgestellt. Die Anordnungen seien zur Einhaltung der bezeichneten Bestimmungen auch erforderlich.

Ein intendiertes Ermessen der zuständigen Behörde bezüglich der Rechtsfolge lehnt das Revisionsgericht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings ab. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 ArbZG handele es sich um eine Generalklausel, die keine Einschränkungen des behördlichen Ermessens vorsehe. Historisch gesehen habe § 17 ArbZG den bis dahin geltenden § 27 ArbZO ersetzt. Danach wurde den Behörden gem. § 139b GewO in Anwendung der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln ein pflichtgemäßer Ermessensspielraum zugestanden. Mit der Ablösung der Vorschrift habe der Gesetzgeber keine Änderung der Rechtsfolgenseite bezweckt. Daraus folge, dass der Handlungsspielraum der Behörde nicht eingeschränkt werden solle.

Trotz dieser fehlerhaften Annahme des Berufungsgerichts, erweise sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. Eine einvernehmliche Lösung der Beteiligten sei nicht zu erwarten. Die Anordnung nach § 17 Abs. 2 ArbZG erscheine erforderlich. Der Beklagte habe sein Ermessen damit fehlerfrei ausgeübt. Die Revision hat keinen Erfolg.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)

Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang auch zwischen der Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegeperson und der zu treffenden Entscheidung im Rahmen von § 1632 Abs. 4 BGB erforderlich

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2019

Az. 5 UF 15/19

Beschwerdeführerin ist die Großmutter väterlicherseits eines minderjährigen Kindes. Schon bevor den Eltern mit Beschluss vom 16. Juli 2014 das Sorgerecht entzogen wurde, lebte das Kind bei ihr. Sachverständigengutachten ergaben zunächst, dass kein Grund für eine Herausnahme des Kindes vorlag.

Das Kind hatte eine Betreuerin nach einem Ausflug am 24. August 2018 darum gebeten, nicht mehr zu seiner Großmutter zurückgebracht zu werden, da diese ihm im Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Po geschlagen habe. Daraufhin nahm das Jugendamt das Kind nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Obhut. Kurze Zeit später wurde es in einer betreuten Wohngruppe untergebracht; von dort aus pflegt es regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern und der Großmutter.

Am 2. Oktober 2018 hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Amtsvormund angewiesen, den ständigen Aufenthalt des Kindes in ihrem Haushalt zu bestimmen.

Das Amtsgericht wies den Antrag nach vorheriger Verhandlung sowie Anhörungen des Kindes mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 zurück, da die Großeltern nicht ausreichend erziehungsgeeignet seien, insbesondere aber sei das Wohl des Kindes nicht durch die Wegnahme aus deren Haushalt gefährdet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die zulässige Beschwerde der Großmutter nach §§ 58 ff. FamFG. Sie hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts biete § 1837 BGB keine hinreichende Rechtsgrundlage für das Familiengericht, um ein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dem Vormund auszuüben.

Durch zweckgemäße Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB könne von der Pflegeperson zwar nicht nur der Verbleib, sondern auch die Herausgabe des Kindes beansprucht werden, um es wieder in den Haushalt zurückzuführen. Allerdings sei hierfür ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang der Herausgabe mit der Einleitung des Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB erforderlich.

Dieser Zusammenhang sei bei einem Zeitraum von fünf Wochen nicht zweifelsfrei gegeben. Jedenfalls müsse im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung dieser Zusammenhang noch bestehen. Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck des § 1632 Abs. 4 BGB, welcher das Kind vor Schädigungen durch Bindungsabbrüche schützen soll. Dieser Zweck könne ansonsten nicht mehr erreicht werden.

Hier liegt die Herausnahme des Kindes schon mehr als sieben Monate zurück. Eine Anhörung ergab, dass es sich sichtlich wohl in seinem neuen Zuhause fühlt und der Kontakt zu seiner Familie, insbesondere seiner Großmutter, weiterhin besteht.

Eine Kindeswohlgefährdung entsprechend § 1632 Abs. 4 BGB wurde deshalb verneint, der Beschwerdeführerin verbleibt ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB. Der Vormund hat weiterhin zu entscheiden, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegen soll.

Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt

Auslandsaufenthalt lässt Anspruch auf Leistungen nach UVG nicht entfallen

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2019

Az. 6 B 8.18

Die Klägerin beantragte im Juli 2017 Unterhaltsvorschussleistungen für ihren im Mai 2000 geborenen Sohn und gab an, dieser besuche von August 2017 bis Juni 2018 eine staatliche Tagesschule in Großbritannien und wohne während dieser Zeit bei einer Gastfamilie. Mit Bescheid vom Oktober 2017 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Sohn der Klägerin lebe nicht mit dieser in einem Haushalt. Auf den Widerspruch der Klägerin bewilligte er mit Widerspruchsbescheid vom Januar 2018 Unterhaltsvorschussleistungen für den Monat Juli 2017 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Dagegen klagte die Klägerin im Februar 2018 beim Verwaltungsgericht, welches den Beklagten verpflichtete, Unterhaltsvorschussleistungen auch für die eingeklagte Zeit von August 2017 bis Januar 2018 zu bewilligen. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Sohnes liege trotz Auslandsaufenthalts bei der Klägerin.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.

Das OVG Berlin-Brandenburg wies die zulässige Berufung zurück. Das Verwaltungsgericht habe der Klage zurecht stattgegeben.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UVG seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Sohn der Klägerin lebte nach Ansicht des Gerichts auch während seines Schulbesuchs im Ausland bei „einem seiner Elternteile“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Der Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft mit einem Elternteil richte sich bei einer vorübergehenden Trennung nicht nach einer schematischen Betrachtung, ob der Aufenthalt länger oder kürzer als sechs Monate sei, sondern nach einer Einzelfallbetrachtung, in deren Rahmen zu beurteilen ist, ob der ansonsten bestehende Betreuungszeitraum durch die vorübergehende Abwesenheit aufgehoben würde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass der Auslandsaufenthalt vorübergehenden Charakter gehabt habe, der den Betreuungszusammenhang nicht unterbrochen habe. Die Verantwortung in finanzieller und organisatorischer Hinsicht sei nach wie vor bei der Klägerin verblieben.

Urteil des OVGs Berlin-Brandenburg

4. Neue Publikationen

Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat die Handlungsempfehlung "Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz" veröffentlicht. Diese informiert über die für die Jugendhilfe relevanten Änderungen im SGB IX, die sich auf das Verfahren der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII auswirken. Dazu gehören etwa die Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung des Rehabilitationsbedarfs, die Instrumente der Bedarfsermittlung und das neue Teilhabeplanverfahren.

Handlungsempfehlung "Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz"

"Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung" der BAG Landesjugendämter - 8. neu bearbeitete Fassung von 2019

Die BAG Landesjugendämter legt die nunmehr 8. überarbeitete Auflage der Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung vor. Zentrales Thema ist dabei die Anpassung an die aktuelle Rechtslage im Bereich Ehe für alle und Leihmutterschaft.

Neben diesen Themen sind auch die Kapitel Vertrauliche Geburt, Anonyme Geburt/ Babyklappen sowie die Ausführungen zum Datenschutz an die rechtlichen Neuerungen und die Entwicklungen in der Rechtsprechung angepasst worden. Auch der aktuelle Beschluss des BVerfG vom 26. März 2019 zur Frage des Eheerfordernisses für die Durchführung einer Stiefelternadoption wurde berücksichtigt.

Es handelt sich um eine fachlich fundierte Broschüre für die Praxis sowohl in den Adoptionsvermittlungsstellen als auch bei den Gerichten.

Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung

Arbeits- und Orientierungshilfe „Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB“

Der überregionale Arbeitskreis der Beistände in Nordrhein-Westfalen erarbeitete unter Federführung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland die Arbeits- und Orientierungshilfe zum Thema „Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB“. Der Betreuungsunterhalt spielt in Seminaren und Fachzeitschriften meistens eine untergeordnete Rolle. Des Weiteren sind die Rechtsprechung und Kommentare auf diesem Gebiet nicht einheitlich. Resultierend daraus hat der überregionale Arbeitskreis der Beistände in NRW diese Arbeits- und Orientierungshilfe entwickelt. Sie soll dem Fachdienst, insbesondere durch die vielen Berechnungsbeispiele, ein einheitliches Arbeiten ermöglichen und bei der täglichen Praxis helfen.

Arbeits- und Orientierungshilfe „Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB“

Notvertretung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete – nur zur Not vertreten?

Das im Juni 2019 veröffentlichte Positionspapier der AGJ beschreibt die durch die Änderung des SGB VIII geschaffene Interessenkollision des Jugendamtes.

Während der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ist das Jugendamt gleichzeitig die gewährende Behörde der Kinder- und Jugendhilfe sowie die zur Rechtshandlung für den jungen Menschen berechtigte und verpflichtete Stelle. Das Positionspapier zeigt die deutlichen Schwierigkeiten einer Interessenskollision innerhalb des Jugendamtes sowie die möglichen Nachteile des jungen Menschen durch die Wahrnehmung beider Tätigkeiten in Personalunion anhand von Fallbeispielen auf.

Positionspapier der AGJ

Alterseinschätzung – Rechtlicher Rahmen, fachliche Standards und Hinweise für die Praxis

Der Bundesfachverband unbegleiteter minderjährige Flüchtlinge e.V. hat eine Broschüre zur Alterseinschätzung von unbegleiteten Minderjährigen herausgegeben. Sie stellt die rechtlichen Grundlagen und Verfahren der Alterseinschätzung dar und benennt mögliche Rechtsbehelfe gegen die Alterseinschätzung. Verschiedene Aspekte werden anhand von Praxisbeispielen anschaulich dargestellt. Auch nennen die Autoren immer wieder praktische Hinweise. Die Broschüre schließt mit fach- und rechtspolitischen Empfehlungen.

Broschüre zur Alterseinschätzung von unbegleiteten Minderjährigen

Inobhutnahmen durch Jugendämter in Nordrhein-Westfalen

Die Antwort der Minister für Kinder; Familie, Flüchtlinge und Integration am 2. August 2019 auf die Kleine Anfrage 2728 vom 11. Juli 2019 bringt folgende Erkenntnisse (LT-Drs. 17/7058):

Von 2008-2017 ergibt sich grundsätzlich ein ständiger Anstieg der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen als vorläufige Schutzmaßnahmen durch Jugendämter. Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik verzeichnete 2017 insgesamt 13.484 Inobhutnahmen, 2008 waren es noch 9.347. Der größte Anteil der Inobhutnahmen betrifft mit 8.329 dabei Jugendliche (14 bis unter 18 Jahren). Der Rekord der insgesamt zu verzeichnenden Inobhutnahmen lag bei 22.193 im Jahre 2016.

In den meisten Fällen wird die Inobhutnahme nicht durch das Kind bzw. den Jugendlichen selbst angeregt. 2017 betrug die Zahl der Selbstmelder lediglich 1.868 (323 Kinder und 1.545 Jugendliche). Dagegen ließen sich insgesamt 11.616 der Fälle auf Fremdmelder wie beispielsweise die Eltern, Erzieher oder Ärzte zurückführen.

2008 waren die häufigsten Ursachen mit 4.153 von 9.347 Fällen noch Überforderungen der Eltern/eines Elternteils, gefolgt von sonstigen Gründen (unbegleitetes Einreisen, Trennung der Eltern, Wohnungsprobleme, etc.) und Beziehungsproblemen. Damit erfolgten die Inobhutnahmen größtenteils auf Grundlage von familiären Problemen. Solche Probleme bildeten bis 2017 immer seltener die Ursache von Inobhutnahmen. Die meisten Inobhutnahmen ließen sich mit 10.392 Fällen 2017 dagegen auf sonstige Gründe zurückführen. Auffällig ist zudem, dass sich einige Inobhutnahmen (1.326) letztlich auf Anzeichen von Misshandlungen zurückführen ließen. Auch die Angabe von Vernachlässigung sowie Delinquenz des Kindes bzw. Straftaten des Jugendlichen als Ursache hat über die Jahre zugenommen. Anteilmäßig selten lagen Ursachen in Anzeichen für sexuellen Missbrauch, Suchtproblemen des Kindes/Jugendlichen sowie Bildungsproblemen.

Größtenteils befinden sich die in Obhut genommenen Kinder (3.088) und Jugendlichen (7.036) aktuell in einer Einrichtung. Kinder sind zudem auch häufiger bei „einer geeigneten Person“, also zum Beispiel einer Pflegefamilie, untergebracht (derzeit 1.552).

Antwort der Minister für Kinder; Familie, Flüchtlinge und Integration am 2. August 2019 auf die Kleine Anfrage 2728 vom 11. Juli 2019 (LT-Drs. 17/7058)

Handreichung zur vorläufigen Umsetzung der EU-Richtlinien zum Kinderschutz, zur Prozesskostenhilfe und zum Zugang zu einem Verfahrensbeistand

Das Justizministerium des Landes NRW hat eine Handreichung zur vorläufigen Umsetzung der drei benannten EU-Richtlinien veröffentlicht, welche nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden und daher, soweit sie hinreichend genau bestimmt sind, unmittelbar anzuwenden sind.

Hintergrund der Richtlinien ist die Intention der EU der Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren.

Die Kinderschutzrichtlinie verfolgt das Ziel, Personen unter 18 Jahren, die Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren sind, besonders zu schützen, damit diese das Verfahren verstehen, dem Verfahren folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können. Enthalten sind darin zusätzliche Belehrungs- und Mitteilungspflichten sowie die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand bereits im Ermittlungsverfahren. Die Richtlinie stellt zudem, anders als das Jugendgerichtsgesetz, nicht auf das Alter des Beschuldigten bei Tatbegehung, sondern zu Verfahrensbeginn ab.

Mit den EU-Richtlinien zur Prozesskostenhilfe und zum Zugang zu einem Rechtsbeistand werden weitere gemeinsame Mindeststandards für Verfahrensrechte im ermittlungs- und Strafverfahren vorgeschrieben.

Vor diesem Hintergrund enthält die Handreichung des Ministeriums erste Empfehlungen und Vorschläge zum Umgang mit den europarechtlichen Vorgaben und zur Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaften.

Ich suche dich. Wer bist du? Soziale Netzwerke & Datenschutz. Tipps für Jugendliche

Die Broschüre „ICH SUCHE DICH – Wer bist du?“ des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bietet eine kurze und anschauliche Darstellung relevanter datenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit Jugendlichen in Sozialen Netzwerken.

Ziel ist die Aufklärung möglicher Risiken von sozialen Netzwerken zum Schutz der Privatsphäre. Die wichtigsten Fragen zum Thema sind in 10 prägnanten Tipps beantwortet und zielgruppengerechten Beispielen veranschaulicht. Die direkte Ansprache der Jugendlichen und die konkrete Verknüpfung zu den für sie wichtigen Themen, macht die Broschüre zu einer ansprechenden Arbeitshilfe für die Fachwelt.

Broschüre des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

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5. Termine

Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe

Der richtige Umgang mit Sozialdaten ist für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe notwendig. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gilt seit gut einem Jahr unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU. Daneben kommen weiterhin nationale Regelungen in den Sozialgesetzbüchern zum Datenschutz zur Anwendung.

Dieses ganztägige Seminar am 6. September 2019 vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik des Datenschutzrechts und die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Regelungen, die die Fachkräfte in ihrer täglichen Arbeit umsetzen müssen.

Referent der Tagesveranstaltung wird Rechtsanwalt Sören Kroll sein.

Der Teilnahmebeitrag beträgt 33,- EUR incl. Veranstaltungsverpflegung.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Fachdienst Vormundschaft - Rollenverständnis, Kommunikation und Kooperation im Helfersystem

Unser für Sie konzipiertes dreitägiges Fortbildungsangebot gliedert sich in zwei Teile:

1. Teil: Auseinandersetzung mit dem eigenen Rollen-und Aufgabenverständnis. Fragen der Haltung, Kompetenzen, der Möglichkeiten und der Bedeutung des Vormunds im Leben des Mündels.

2. Teil: Gesetzlichen Grundlagen und Aufgaben des Vormunds im Zusammenwirken mit dem Jugendamt und den dort involvierten Fachdiensten.

Die Fortbildung findet vom 4. bis 6. September 2019 im LWL- Bildungszentrum Jugendhof Vlotho statt.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LWL-Landesjugendamts Westfalen

Fortbildung für den Fachdienst Beistandschaft

Sie haben Probleme bei Terminen mit hochstritten Eltern? Dann haben wir genau das Richtige für Sie!

Vom 20. bis einschließlich 31. Januar 2020 bieten wir Ihnen als Fachdienst Beistandschaft eine sechstägige Fortbildung (2 x 3 Tage) zur lösungsorientierten Gesprächsführung sowie zur Gesprächsführung mit mediativen Ansätzen an. Die Vermittlung von Grundlagen und der Weiterentwicklung der eigenen Gesprächsführung soll Sie bei der Gesprächsführung in schwierigen Situationen stärken. Mediative Ansätze soll Sie zum lösungsorientierten Handeln ermutigen.

Diese Haltestelle des „Fahrplans: Fachwissen Beistandschaft“ richtet sich an neue und erfahrene Fachkräfte.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog des LVR-Landesjugendamts Rheinland

6. Aktuelles

Rundschreiben zum Zentralisierten Unterhaltsrückgriff UVG ab dem 1. Juli 2019

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland hat in einem Rundschreiben Hinweise zum Zentralisierten Unterhaltsrückgriff UVG gegeben. Da sich die Zentralisierung unmittelbar auf die Tätigkeiten des Fachdienstes Beistandschaft auswirken wird, wird empfohlen, einen Prozess zwischen dem Fachdienst Beistandschaft, den Unterhaltsvorschusskassen und dem Landesamt für Finanzen abzustimmen. Sofern diese Abstimmung nicht gelingt, gibt das Rundschreiben Empfehlungen zu einer ergänzenden Vorgehensweise.

Rundschreiben zum Zentralisierten Unterhaltsrückgriff UVG ab dem 1. Juli 2019

Neuer Newsletter der LVR-Koordinationsstelle Kinderarmut

Die LVR-Koordinationsstelle Kinderarmut hat einen neuen Newsletter ins Leben gerufen, der über Neuigkeiten aus der Koordinationsstelle Kinderarmut und den kommunalen Netzwerken informiert. Interessierte erhalten zudem Hinweise auf aktuelle Veranstaltungen und Publikationen rund um die Themen Kinder- und Jugendarmut, Frühe Hilfen und Präventionsketten. Herzstück des neuen Newsletters sind Berichte über erfolgreiche Maßnahmen und Lösungsmodelle aus der Praxis der Präventions- und Netzwerkarbeit. Netzwerkkoordinierende erläutern in Kurzinterviews, welche Stolpersteine es gab und welche Faktoren zum guten Gelingen beitragen haben.

Sie entwickeln ein spannendes Angebot, haben in Ihrer Region ein gelungenes Angebot auf den Weg gebracht oder haben vielleicht auch eine Anfrage, die Sie über unseren Newsletter kommunizieren wollen? Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Beiträge!

Newsletter der LVR-Koordinationsstelle Kinderarmut

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