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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe September 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Geordnete-Rückkehr-Gesetz in Kraft getreten

Am 21. August 2019 ist das sogenannte „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ in Kraft getreten (BGBl. 2019 Teil I, S. 1294). Wesentliche Änderungen, die unbegleitete Minderjährige aber auch Minderjährige in Familien betreffen, werden im Folgenden zusammengefasst.

Es wurde eine „Duldung mit ungeklärter Identität“ eingeführt, welche dem Ausländer ausgestellt wird, der es selbst zu verantworten hat, dass er nicht abgeschoben werden kann, beispielsweise aufgrund eines fehlenden Passes. Mit einer solchen Duldung unterliegt er pauschal einem Ausbildungs- und Arbeitsverbot und einer Wohnsitzauflage. Die Zeit in der „neuen Duldung“ wird nicht als Vorduldungszeit für Bleiberechtsregelungen berücksichtigt.

Das Gesetz regelt außerdem, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt wurden und ausreisepflichtig sind, keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten. Anders als zuvor sollen die zur Ausreise verpflichteten Ausländer für die Abschiebehaft nun auch zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden können.

Durch eine sogenannte Mitwirkungshaft sollen solche Menschen für 14 Tage in Haft genommen werden können, die einer Anordnung für einen Termin an der Botschaft des vermutlichen Herkunftsstaates oder einer ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit nicht nachgekommen sind oder bei denen eine Abschiebungshaft erfolgen kann. Unbegleitete Minderjährige sind von dieser Vorschrift nicht explizit ausgenommen. Es ist jedoch zu erwarten, dass sie nicht in Abschiebungshaft genommen werden und diese Regelung für sie insoweit keine Relevanz hat.

Weiter wird die maximale Aufenthaltsdauer in Erstaufnahmeeinrichtungen auf bis zu 18 Monate ausgeweitet. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen dort jedoch nur bis zu 6 Monate untergebracht werden. Das gilt auch für deren volljährige Geschwister.

Gesetzesentwurf zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vorgelegt (BR-Drs. 351/19).

Das Soziale Entschädigungsrecht soll in einem eigenen Sozialgesetzbuch, dem SGB XIV, geregelt werden. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2024 vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht Anpassungen in über 50 Gesetzen und Verordnungen vor, unter anderem im SGB VIII. Artikel 36 des Gesetzesentwurfs sieht eine Ergänzung von § 10 SGB VIII, eine Anpassung in § 93 Abs. 1 SGB VIII sowie einen neuen § 107 SGB VIII vor. In § 10 Abs. 5 SGB VIII-E wird das Verhältnis von Leistungen nach § 39 SGB VIII zu den Leistungen nach dem SGB XIV geregelt: „Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches vor.“ § 93 Abs. 1 SGB VIII-E stellt klar, dass Leistungen nach dem SGB XIV im Rahmen der Heranziehung nicht zum Einkommen zählen. § 107 SGB VIII-E trifft Übergangsregelungen.

Der Gesetzesentwurf steht am 20. September 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrats.

Gesetzesentwurf zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Am 20. September 2019 steht der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen und stellen keine harmlose Krankheit dar. Im Jahre 2018 kam es weltweit zu einer Verdoppelung der Masernfallzahlen und Deutschland wurde von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 2017 als Land mit einheimischer Masernverbreitung eingestuft.

Dieser Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, um die Zirkulation von Masern zu verhindern und einen besseren Schutz von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist unter anderem vorgesehen, das Infektionsschutzgesetz in mehreren Punkten zu ändern. Personen in bestimmten (Gemeinschafts-) Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Heimen etc. müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern vorweisen. Die Durchführung der Schutzimpfung selbst bleibt jedoch grundsätzlich und insbesondere im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge freiwillig.

Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Gesetzentwurf zum Cybergrooming

Am 20. September 2019 entscheidet der Bundesrat über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Thema Cybergrooming, also dem gezielten Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte.

Cybergrooming ist bereits gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar, der Versuch ist gemäß Absatz 6 Halbsatz 2 bisher allerdings noch straffrei geblieben.

Den Strafbarkeitsbereich möchte die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesentwurf nun erweitern. Erfasst werden soll auch der Fall, dass der Täter irrig annimmt, er kommuniziere mit einem Kind, es sich tatsächlich aber um einen Erwachsenen oder Jugendlichen handelt. Dieser Fall wurde vom Gesetzgeber nicht gesehen, hat sich in der Praxis jedoch als eine ebenso strafwürdige Konstellation erwiesen. Der Absatz 6 soll daher ergänzt werden und bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 nun auch den Versuch unter Strafe stellen, wenn eine Vollendung lediglich daran scheitert, weil es sich um ein „Scheinkind“ handelt.

Begründet wird der Entwurf damit, dass ein Täter, der sich lediglich in der Person seines Gegenübers irrt, den subjektiven Tatbestand vollständig verwirklicht und so seine rechtsfeindliche Gesinnung bereits zum Ausdruck bringt. Es ist schließlich nur vom Zufall abhängig, ob das Opfer tatsächlich ein Kind ist oder nicht. Die Gefahr für Kinder, Opfer von Cybergrooming zu werden und schwere psychische Folgeschäden davonzutragen, besteht damit gleichermaßen.

Außerdem soll die Subsidiaritätsklausel des §184i Abs. 1 StGB eingeschränkt werden. Bisher erfolgt eine Bestrafung in Fällen von sexueller Belästigung lediglich dann, „wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“. Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es aber, die Anwendbarkeit des § 184i StGB nur einzuschränken, sofern die „anderen Vorschriften“ auch eine vergleichbare Schutzrichtung aufweisen. Gemeint sind damit die Straftatbestände aus dem Dreizehnten Abschnitt des StGBs, die die sexuelle Selbstbestimmung betreffen. Grund dafür ist, dass sich andere mitverwirklichte Straftatbestände wie beispielsweise Körperverletzungen (§§ 223ff.) psychisch oft weniger belastendend auswirken.

Gesetzentwurf zum Cybergrooming

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Nachdem vor Kurzem (9. August 2018) das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten ist, wird nun der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgelegt. In diesem finden sich insbesondere die Regelungen, die aufgrund der Eilbedürftigkeit der Vorschrift zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Terror-Kämpfer im vorherigen Gesetzesentwurf zurückgestellt werden mussten.

Mit Blick auf minderjährige Flüchtlinge und ihre Eltern könnte vor allem relevant sein, dass Zeiten eines formal rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland unter einer falschen Identität auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer grundsätzlich angerechnet werden können. Dies wird jedoch unter anderem deswegen kritisiert, weil solche Voraufenthalte unter falscher Identität bei Kindern häufig allein auf Veranlassung der Eltern erfolgen. Ein weiterer Punkt ist, dass die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit als zwingende Voraussetzung auch im Aufenthaltsrecht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis relevant werden soll.

Im Rahmen der Einbürgerung von GfK-Flüchtlingen und Asylberechtigten soll Mehrstaatlichkeit zudem nur noch in begrenzten Ausnahmefällen, nämlich wenn die spezielle Situation es erfordert, hinzunehmen ist. Weiterhin enthalten sind die gesetzliche Ausgestaltung der Gleichstellung ausländischer Ehegatten/Lebenspartner eines Deutschen mit denen eines Ausländers (welche sich auch auf die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder auswirken wird) sowie der Voraussetzungen für den Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit im Falle einer Auslandsadoption.

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2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Anhörung zum Kinderbildungsgesetz am 30. September 2019

Am 30. September 2019 findet eine öffentliche Anhörung zum Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung statt, welches am 1. August 2020 in Kraft treten soll und das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) grundlegend reformiert.

Der Fokus der Reform liegt dabei vor allem auf der Herstellung der Auskömmlichkeit und der Schaffung einer nachhaltigen finanziellen Grundlage für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen. Jährlich sollen 750 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Eine Anpassung dieser Unterstützung wird zukünftig dynamisch mit Bindung an einen entsprechenden Index erfolgen, so dass den Einrichtungen eine höhere Planungssicherheit ermöglicht werden kann.

Dies soll neben dem Ausbau vor allem die Sicherstellung eines Mindestumfangs an wichtiger Leitungszeit bewirken, die die Kräfte nicht mehr für unmittelbare pädagogische Arbeit aufbringen müssen. Zusätzlich soll der angestrebte Standard, dass grundsätzlich immer zwei pädagogische Fachkräfte anwesend sind, erreicht werden.

Flächendeckend mehr pädagogische Zeit, mehr Qualifizierung und mehr fachliche Begleitung soll auch der alltagsintegrierten Sprachförderung, speziell in Einrichtungen mit vielen Kindern mit Unterstützungsbedarf, zugutekommen. Die Mittel für die Sprachförderung werden deshalb verdoppelt und deren Verwendung gebündelt. Es werden zudem Mittel für mehr Qualifizierungen und Professionalisierung der Kräfte zur Verfügung gestellt. Um Fehlallokationen vermeiden zu können, werden die Jugendämter künftig anonym über die Zahl der Familien mit vorrangig nichtdeutscher Familiensprache in den Einrichtungen informiert.

Mit neuen und vielfältigeren Angeboten im Bereich der Kindertagespflege soll die Gesetzesreform auch den jüngsten, also den unterdreijährigen Kindern, die mittlerweile zu rund 30 Prozent in Kindertagespflege betreut werden, in Form von Qualitätsverbesserungen zugutekommen.

Ein weiteres Ziel der Reform ist die Förderung der Ausbildung, bzw. die Fachkräftesicherung und –gewinnung. Beispielsweise sollen mehr Plätze für Berufspraktika, tarifgerechte Vergütung und Ressourcen für die Anleitung von Auszubildenden bereitgestellt werden.

Auch sollen in Anbetracht der immer vielfältigeren Betreuungsbedürfnisse, die zum Teil atypische Zeiten betreffen, die Eltern dabei unterstützt werden, ihrem Erziehungsauftrag nachzukommen und dennoch ihre beruflichen Ziele verfolgen zu können. Längere Öffnungszeiten und Betreuungsmöglichkeiten in unregelmäßigen Zeitabständen erscheinen hierfür essenziell.

Verbesserungen soll zudem die Jugendhilfeplanung erfahren, beispielsweise durch Regelungen zum Wunsch- und Wahlrecht der Eltern oder zum Belegungsrecht freier Plätze

Die Betreuung soll außerdem in den letzten beiden Jahren vor der Einschulung beitragsfrei erfolgen, was zu einer bedeutenden Entlastung der Familien in NRW führt.

Für das Kindergartenjahr 2020/2021 sollen für dieses Vorhaben insgesamt rund 808 Millionen Euro aus Bundesmitteln, Landesmitteln und Mitteln der Kommunen zur Verfügung gestellt werden.

Das KiBiz wird in Zukunft übersichtlicher und größtenteils einfacher gestaltet sein. Hierfür werden Themengebiete neu aufgeteilt, so dass sie sinngemäß in eigenen Komplexen wieder zu finden sind. Auch einzelne Paragrafen werden, soweit notwendig, nochmal in Absätze unterteilt.

Die Landesregierung in NRW setzt mit dem Gesetzentwurf gleichzeitig das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ um.

Entwurf des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung

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3. Rechtsprechung

Konstitutive Wirkung von familiengerichtlichen Billigungsentscheidungen nach § 156 Abs. 2 FamFG

BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019

Az. XII ZB 507/18

Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Januar 2013 geborenen Kindes, welches seit Juli 2015 bei der Kindesmutter lebt. Die Mutter richtete sich ursprünglich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts (AG) Alsfeld, wonach der Kindesvater dazu berechtigt wurde, alle zwei Wochen mit jeweils zwei Übernachtungen den Umgang mit seinem Sohn zu pflegen. Diesem Beschluss lag ein durch die Eltern geschlossener Vergleich zugrunde, welcher durch das AG nach § 156 Abs. 2 FamFG gebilligt wurde.

Anschließend hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eine neue Regelung für den Umgang des Vaters mit dem Kind getroffen. Hiernach wurden bis Ende des Jahres 2018 sechs begleitete Umgangstermine für eine Dauer von jeweils 2 Stunden anberaumt. Grund dafür war vor allem die geänderte familiäre Situation bzw. der für längere Zeit unterbliebene Kontakt zwischen Vater und Sohn. Auch das Kind selbst äußerte Vorbehalte bezüglich des Kontakts mit seinem Vater. Daher sollte zunächst eine Wiederannäherung der beiden erfolgen. Die Umgangsregelung für die darauffolgende Zeit soll im Einvernehmen durch die Eltern getroffen werden. Hierauf reagierte der Vater mit einer Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam zu dem Entschluss, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet.

Das OLG habe zu Recht angenommen, dass die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AGs zulässig ist.

Ob eine familiengerichtliche Billigung i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG darstellt oder bloß deklaratorische Bedeutung hat, werde unterschiedlich beurteilt. Jedoch teilt der XII. Zivilsenat des BGH die Auffassung des OLG, wonach die gerichtliche Billigung aufgrund des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG durch Entscheidung in Form eines Beschlusses ergeht. Allein der gerichtliche Billigungsbeschluss sei Gegenstand der Vollstreckung, da diesem die verfahrensabschließende Wirkung zukomme. Dieses Verständnis passe auch besser zur Regelungssystematik der einvernehmlichen Beendigung von Kindschaftssachen wie zum Beispiel der gerichtlichen Übertragung der elterlichen Sorge bei Einvernehmen der Eltern, die ebenfalls durch anfechtbare Endentscheidung erfolge.

Bereits in der Vergangenheit hat der BGH entscheiden, dass eine solche Umgangsvereinbarung wie die vorliegende gem. § 156 Abs. 2 FamFG durch Beschluss zu billigen ist. Der Wortlaut stehe dem auch nicht entgegen, denn § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG deute darauf hin, dass die Protokollierung nicht bereits eine konstitutive Billigung des Gerichts enthalte. Die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung führe noch nicht zum Abschluss des Verfahrens. Damit sei die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

Die Beschwerde sei auch nicht schon allein deshalb unzulässig, weil die ursprüngliche Umgangsregelung von beiden Eltern im Einvernehmen getroffen wurde.

Nach Auffassung des BGHs seien die beteiligten Eltern jedenfalls dann beschwerdebefugt, wenn die gerichtliche Billigung dem Kindeswohl widerspreche, was auch dann vorliegen könne, wenn die Billigung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei.

Die Beschwerdebefugnis der Elternteile lasse sich aus dem Elternrecht gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ableiten und werde nicht durch eine vorherige Zustimmung zur Umgangsregelung behindert. Das OLG habe daher die Beschwerdebefugnis der Mutter zutreffend bejaht.

Auch in der Sache sei die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die durch das AG ausgesprochene Billigung nach § 156 Abs. 2 BGB sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, denn eine Anhörung des Kindes, welche gem. § 159 FamFG durch das AG zu erfolgen hat, sei bis zu diesem Zeitpunkt unterblieben.

Das OLG sei zudem befugt gewesen, eine eigene Umgangsregelung zu treffen.

Gem. § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, es muss die Sache nicht zwingend zurückverweisen.

§ 1696 Abs. 1 S. 1 BGB finde vorliegend keine Anwendung, da die amtsgerichtliche Billigung noch zu überprüfen sei und es sich folglich nicht um eine formell rechtskräftige Entscheidung handele. Das OLG sei daher, entgegen seiner Auffassung, bei der Entscheidung nach § 1684 BGB nicht an den geschlossenen Vergleich des AGs gebunden. Trotz dessen beruhe seine Entscheidung jedenfalls nicht auf dieser zu Unrecht angenommenen Bindungswirkung und sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das OLG habe zudem keine eigene Entscheidung gem. § 156 Abs. 2 FamFG getroffen, denn die erneute Einigung der Eltern vor dem OLG war für eine Billigung zu unkonkret. Vielmehr wurde durch das OLG selbst eine neue Umgangsregelung getroffen.

Beschluss des BGH vom 10. Juli 2019

Besitz eines Sparbuchs allein reicht nicht

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019

Az. XII ZB 425/18

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und verlangt von diesem die Zahlung von 17.300 Euro nebst Zinsen. Dies ist die Summe, die der Vater von November 2010 bis Juli 2011 von einem im Jahre 1997 eröffneten Sparkonto abhob, ohne mit seiner Ehefrau oder seiner Tochter Rücksprache zu halten. Das Sparkonto wurde kurz nach der Geburt der Antragstellerin von ihren Eltern eröffnet und führte die Tochter als „1.Kundin“ auf. Die Eltern unterschrieben dagegen stets als „gesetzliche Vertreter“, waren aber bis zur Volljährigkeit der Antragstellerin im Besitz des Sparbuchs und jeder für sich allein verfügungsberechtigt.

Das Amtsgericht Biedenkopf hat dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben und einen Zahlungsanspruch bejaht. Nach einer Beschwerde des Antragsgegners vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat dieses den Beschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Rechtsbeschwerde nun die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Begründung der Vorinstanz fehlerhaft. Insbesondere sei die Annahme fehlerhaft gewesen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der getätigten Abhebungen nicht Forderungsinhaberin gegenüber der Bank gewesen sei. Wer Kontoinhaber eines Sparkontos ist, bestimme sich maßgeblich durch eine umfassende Auslegung der Vereinbarung mit der Bank unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Entscheidend sei der erkennbare Wille des das Konto eröffnenden Kunden.

Bei all den zu berücksichtigenden Umständen habe das OLG bei seiner Entscheidung allein den Besitzverhältnissen maßgebliche Bedeutung zugemessen. Wenn die Zuwendenden nicht die Großeltern, sondern die eigenen Eltern seien, solle den Besitzverhältnissen nach Ansicht des BGHs eine schwächere Indizwirkung zukommen. Dieser Gedanke ergebe sich aus der elterlichen Sorge, wonach die Aufbewahrung des Sparbuchs allein der Vermögenssorge geschuldet sein könne. Oftmals betrachteten die Eltern Einzahlungen auf das Sparkonto des Kindes nicht als finale Übertragung des Geldes, viel mehr würde es gleichzeitig als finanzielle Rücklage in Notsituationen betrachtet.

Ein Zahlungsanspruch kommt nach Auffassung des Gerichts in Betracht, wenn das Kind, unabhängig von der rechtlichen Beziehung zur Bank, im Innenverhältnis als Berechtigter zu sehen sei. Denn auch der rechtliche Forderungsinhaber könne gegenüber dem Kind/ den Eltern treuhänderisch gebunden sein.

Bezüglich des Innenverhältnisses hat das OLG keine Feststellungen getroffen. Aus den Umständen ergebe sich aber, dass sich die Eltern im Innenverhältnis wohl die Verfügungsbefugnis vorbehalten wollten. Auch als die Tochter das Grundschulalter erreichte, sei das Sparbuch nicht in den Besitz der Antragstellerin übergegangen. Ein weiteres, 1997 eröffnetes, Sparkonto auf den Namen der Antragstellerin sei von den Eltern fünf Jahre später einem Pflegekind zugeordnet und damit zweckentfremdet worden. Die Eltern hätten sich also im vorliegenden Fall das Recht vorbehalten, frei über das Guthaben auf diesem Sparkonto zu verfügen. Weiterhin stammte das eingezahlte Geld stets aus dem Vermögen der Eltern.

Nach Ansicht des BGH ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurück an das OLG zu verweisen, damit es das Innenverhältnis erneut prüfen kann.

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019

4. Neue Publikationen

Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zum Thema „Kindeswohl und digitalisierte Gesellschaft: Chancen wahrnehmen – Risiken bannen“

Mit dieser Stellungnahme will die Kinderkommission vor dem Hintergrund der Risiken der Digitalisierung Hinweise für eine angemessene Prävention und Regulierung geben, damit sich Kinder und Jugendliche sicher und erfolgreich in der digitalen Welt bewegen können. Denn die eigentlichen Ziele der Digitalen Agenda würden weniger durch passiven Konsum der Angebote erreicht, denn vielmehr durch Phantasie und kreative Nutzung der neuen Möglichkeiten.

Durch Anhörung verschiedener Sachverständiger sowie weiterer Gespräche mit Fachleuten hatte die Kinderkommission geprüft, wie Kinder- und Jugendschutz im Zeitalter der digitalen Medien umfassend sichergestellt werden kann und wie Kinder und Jugendliche dabei unterstützt werden können, einen reflektierten und selbstbestimmten Umgang damit zu erlernen.

Empfehlungen der Kinderkommission erfolgen in dieser Stellungnahme in den Bereichen der Verbesserung der Regulierung, der Stärkung der Strafverfolgung, dem Verstärkten Mitteleinsatz zur Forschung und Förderung unter Kinderschutzgesichtspunkten, dem Einsatz eines abgestuften Bildungskonzeptes für Medienmündigkeit, der Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes sowie bei der Stärkung von Eltern und Aufklärung der Öffentlichkeit.

Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zum Thema „Kindeswohl und digitalisierte Gesellschaft: Chancen wahrnehmen – Risiken bannen“

Digitale Schnappschüsse im Konflikt mit dem Gesetz

Speziell Kinder und Jugendliche, für die soziale und vor allem digitale Netzwerke wie WhatsApp und Instagram von großer Bedeutung sind, sollten frühzeitig lernen, wie sie sich sicher im Netz bewegen können, ohne dabei fremde Rechte zu verletzen. Deshalb hat die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) NRW ein Merkblatt zum Umgang mit Bildrechten erstellt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass grundsätzlich jede Person, die auf einer Aufnahme eindeutig identifiziert werden kann, vorher nach ihrer Einwilligung befragt werden muss. Einer Einwilligung bedarf es ferner beim Verbreiten von Bildern (auch im privaten Bereich) sowie bei Verfremdungen von Portraits. Selbst, wenn jemand ein Foto von sich selbst ins Internet stellt, liegt darin nicht automatisch auch eine Einwilligung in eine anderweitige Nutzung dieses Fotos durch Fremde. Hier ist eine explizite Befragung ebenfalls erforderlich.

Der Gesetzgeber lässt nur wenige Ausnahmen zu, bei deinen kein Einwilligungsbedürfnis besteht. Betroffen sind hiervon vor allem Personen des öffentlichen Lebens sowie Personen, die lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder Sehenswürdigkeiten auftauchen. Gruppenbilder stellen dagegen keine Ausnahme dar.

Für eine wirksame Einwilligung ist eine verbindliche Erklärung des Abgebildeten erforderlich, womit er sich mit der Nutzung seines Bildes einverstanden erklärt. Eine mündliche Erklärung ist dabei ausreichend, eine schriftliche in Beweisfragen jedoch deutlich von Vorteil.

Minderjährige betrifft das Recht am eigenen Bild gleichermaßen. Je mehr Einsichtsfähigkeit sie besitzen, desto stärker genießen sie ein Mitspracherecht bezüglich des eigenen Bildrechts. Gleichzeitig können sie bei Verstößen aber auch selbst haftbar gemacht oder sogar strafrechtlich belangt werden.

Merkblatt der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) NRW zum Umgang mit Bildrechten

Broschüre zum Urheberrecht

Bei der täglichen Nutzung von Messenger-Apps und Social Media stellt sich viel zu selten die Frage, was im Umgang mit Medien überhaupt zu beachten ist. Wie sieht ein verantwortungsvoller Umgang mit Medieninhalten aus und ab wann werden eigentlich fremde Rechte verletzt? Um diese Fragen zu beantworten veröffentlichte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) im Januar 2018 eine Broschüre, mit der sie sich vor allem an Eltern und Pädagogen bzw. Erziehende wendet. Interessant ist diese Fragestellung jedoch für Mediennutzer aller Altersgruppen.

Zu beachten sind die Urheberrechte vor allem bei Veröffentlichung von Inhalten im Internet oder in eigenen Präsentationen. Nicht nur Fotos, sondern auch Grafiken, Zeichnungen oder Stadtplanausschnitte sind geschützte Werke. Gerade bei Bildern wird zudem das Recht am eigenen Bild der zu erkennenden Personen relevant. Die Vorschriften schaffen daher zahlreiche Möglichkeiten, wie Werke legal verwendet werden können.

Zuallererst kann man den Urheber natürlich fragen, ob man seine Inhalte nutzen darf. Eine weitere legale Möglichkeit bietet das (korrekte!) Zitieren von kurzen Textausschnitten oder Fotos.

Weiterhin dürfen grundsätzlich bis zu sieben Privatkopien eines Werkes für den eigenen Gebrauch oder für Freunde und Familie erstellt werden. Diese dürfen jedoch keinesfalls im Internet veröffentlicht werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind E-Books, kopiergeschützte Medien (DVDs, Software und Computerspiele) sowie illegal zur Verfügung gestellte Vorlagen. Die Nutzung von gemeinfreien Werken ist unter Angabe der Quelle ebenfalls ohne Probleme möglich. Darunter zählen solche Werke, die für die Allgemeinheit erstellt wurden oder deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Man findet sie auf entsprechenden Websites sowie durch Suchmaschinen. Auch liken, teilen, verlinken und einbetten von Inhalten ist im Internet in der Regel bedenkenlos möglich, soweit der Urheber seine Inhalte freiwillig durch versehen mit geeigneten Buttons dafür anbietet. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit sog. Freie Inhalte bzw. „Open Content“ zu nutzen. Diese Inhalte können ganz unkompliziert durch den Erwerb der zugehörigen Lizenz(en) verwendet werden.

Im Social Media-Bereich gelten dieselben Regeln im Umgang mit fremden Werken wie auch in anderen Bereichen. Besonders Kinder sollten hier aufpassen, denn die schnellen und einfachen Formen der Kommunikation führen nicht selten zu illegalen Veröffentlichung von Inhalten. Dies ist der Fall, wenn die Veröffentlichung über den engeren Freundeskreis hinaus erfolgt. Kinder sollten daher frühzeitig durch ihre Eltern mit den Risiken dieser Dienste und dem Urheberrecht vertraut gemacht werden. Diese Belehrung sollte bestenfalls auch schriftlich protokolliert werden, damit im Falle einer Urheberrechtsverletzung, die Informationsvermittlung auch nachgewiesen werden kann. Vorteilhaft ist es für Kinder in jedem Fall ihren Account auf „Privat“ einzustellen und somit die Sichtbarkeit von hochgeladenen Inhalten auf einen kleineren Kreis einzugrenzen.

Broschüre zum Urheberrecht

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5. Termine

Beurkundungen im Kindschaftsrecht

Am 22. und 23. Oktober 2019 bietet das LVR-Landesjugendamt ein Seminar für neue Fachkräfte in den Beurkundungsstellen an.

Ihre Urkundstätigkeit im Jugendamt, als Durchführung sozialstaatlicher Verwaltung, hat ihren formalen Rahmen im Beurkundungsgesetz. Die Umsetzung erfordert gründliche Rechtkenntnisse und Rechtssicherheit sowie einen sicheren Umgang mit dem Gesetz. Zunehmend sind auch Kenntnisse der zwischenstaatlichen Verträge und Verordnungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsforderungen relevant sind, maßgeblich. Wir geben Ihnen als neue Fachkraft eine gute Ausstattung an Handwerkszeug und Geschick mit auf den Weg. Wir erklären Ihnen das Verfahren, was Sie dürfen, wo etwas steht und wie Sie es am besten machen. Mit praxisbezogenen Fallbeispielen liegt der Seminarschwerpunkt bei den Voraussetzungen für die Wirkung und die Vollstreckung von Urkunden.

Referent ist Joachim Beinkinstadt. Die Teilnahme kostet 99 Euro als Tagesgast inklusive Veranstaltungsverpflegung (ohne Übernachtung).

Veranstaltungsseite im Onlinekatalog des LVR-Landesjugendamtes

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