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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe September 2020

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Änderung des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende August 2020 den Referentenentwurf zur Reform des Abstammungs-, Kindschafts- und Kindesunterhaltsrechts veröffentlicht.

Die zur Vorarbeit vom BMJV eingesetzten Arbeitsgruppen hatten grundlegenden und teilweise weitreichenden Reformbedarf festgestellt. Aufgeteilt wurde die Prüfung zwischen einem interdisziplinär besetzten Arbeitskreis zum Abstammungsrecht und einer aus acht Expertinnen und Experten aus Rechtswissenschaft, Justiz und Anwaltschaft bestehenden Arbeitsgruppe zum Sorge- und Umgangsrecht. In einer ersten Teilreform sollen nun besonders dringliche Fragen umgesetzt werden.

Ziele des Gesetzentwurfs sind die Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern im Abstammungsrecht. Zudem sollen die Konfliktlösung und die Deeskalation in Trennungsfamilien stärker gefördert werden.

Ein Schwerpunkt des Entwurfs im Abstammungsrecht liegt in der Einführung der Mutterschaft einer weiteren Frau kraft Ehe oder Anerkennung durch Änderung des § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zukünftig würde es damit in lesbischen Ehen auch ohne Adoption zwei mit allen Rechten und Pflichten der elterlichen Sorge ausgestattete Mütter eines Kindes geben.

Der Entwurf erteilt dem in der Arbeitsgruppe zum Sorge- und Umgangsrecht erarbeiteten Vorschlag eines automatischen gemeinsamen Sorgerechts unverheirateter Eltern eine Absage. Auch zukünftig soll die Elternschaft von der Anerkennung der gebärenden Mutter abhängen. Wegfallen soll jedoch das Erfordernis einer zusätzlichen Sorgeerklärung.

Entgegen des Vorschlags der Arbeitsgruppe bleibt es auch bei dem Begriff des Umgangsrechts. Allerdings soll der Gewaltschutz deutlicher betont werden.

Bei Elternkonflikten soll die Entwicklung von Lösungen durch die Konzentration auf einzelne Angelegenheiten begünstigt werden, sowohl in außergerichtlichen Beratungen als auch in familiengerichtlichen Entscheidungen.

Neu sind auch die Verankerung des Ausbildungsunterhalts und die gesetzlichen Regelungen zum Wechselmodell bei der Betreuung nach Trennung oder Scheidung.

Verschärfung des Sexualstrafrechts bei Taten zu Lasten Minderjähriger

Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hat am 31. August den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder veröffentlicht. Nun können Länder und Verbände bis zum 14. September dazu Stellung nehmen.

Als Reaktion auf Missbrauchsfälle wie in Münster, Lüdge und Bergisch-Gladbach sowie auf das zunehmende Bekanntwerden der Verbreitung von kinderpornographischen Materials hatte die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht schon im Juni eine Reform für ein höheres Schutzniveau für Kinder angekündigt.

Der Referentenentwurf sieht insbesondere eine Verschärfung des Strafrechts vor. Die als „Sexueller Missbrauch von Kindern“ bezeichneten §§ 176 bis 176b StGB Delikte sollen danach mit „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ überschrieben werden und damit den Unrechtsgehalt klarer verdeutlichen. Der Strafrahmen für den Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt und für die Verbreitung, den Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie soll auf ein Mindestmaß von einem Jahr angehoben und so zum Verbrechen hochgestuft werden. Der Referentenentwurf schlägt vor, den Straftatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder in drei Tatbestände aufzuspalten, um die Deliktsbereiche übersichtlicher zu gestalten und abgestufte Strafrahmen zu ermöglichen. Auch eine neue Verjährungsregelung ist vorgesehen, wonach die Frist der Verjährung erst mit dem 30. Lebensjahr eines Opfers der Herstellung kinderpornografischer Inhalte beginnt.

Für eine effektive Strafverfolgung sollen die Ermittlungsbefugnisse erweitert werden. So sollen die Straftatenkataloge der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurchsuchung und der Erhebung von Verkehrsdaten auch solche Ermittlungen im Bereich sexualisierter Gewalt gegen Kinder und im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte ermöglichen.

Auch weitere Regelungen wie die bessere, spezifische Qualifizierung der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie Verfahrensbeistandschaft oder die Verlängerung der Fristen für die Aufnahme von Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse sind im Entwurf vorgesehen.

Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

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2. Aus der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen

Neue Personalverordnung im Bereich der Kindertagesbetreuung

Für den Einsatz des Personals in Kindertageseinrichtungen ist ab dem 4. August 2020 die Verordnung über die Qualifikation und den Personalschlüssel anzuwenden.

Die Personalverordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes zum Personaleinsatz.

Die vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung erlassene Verordnung regelt Näheres zur Qualifikation des Personals in Kindertagesstätten, Übergangsmaßnahmen zum Ausgleich des Fachkräftemangels und trägt dabei den Besonderheiten der aktuellen Sars-CoV-2-Pandemie Rechnung.

Die dreigliedrige Verordnung beschreibt im ersten Teil die Qualifikationsanforderungen an das Personal, deren Einsatzmöglichkeiten und Qualifizierungsmöglichkeiten. Im zweiten Teil regelt sie welche Personen bei Fachkräftemangel zur Erfüllung des Personaleinsatzes in Gruppen übergangsweise auf Fachkraftstunden eingesetzt werden können. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Der dritte Teil widmet sich der Begegnung des Fachkräftemangels in Zeiten der Pandemie und erweitert dafür den auf Fachkraftstunden einsetzbaren Personenkreis. Diese Regelung gilt bis zum 1. August 2021.

Neue Personalverordnung im Bereich der Kindertagesbetreuung

3. Rechtsprechung

Reisen in Zeiten von Corona

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Juli 2020

Az. 2 UF 88/20

Durch Beschluss vom 30. Juli 2020 entschied das Oberlandesgerichts Braunschweig, dass ein getrenntlebender Elternteil bei Flugreisen nach Mallorca mit dem gemeinsamen Kind die Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils einholen muss.

Üblicherweise Regel kann der betreuende Elternteil Urlaubsziele, die nicht mit besonderen Risiken verbunden sind, als Alltagsentscheidung gemäß 1687 Abs. 1 S. 2 BGB selbst bestimmen. Daher bieten Reisen ins europäische Ausland meist kein Anlass für Unstimmigkeiten. Der Streit über die gemeinsame elterliche Sorge der Getrenntlebenden entbrannte über eine von der Mutter gebuchten Flugreise mit den beiden gemeinsamen Kindern, mit der der Vater nicht einverstanden war. Die Elternteile bewerteten die Gefahren und bestehenden Risiken einer solchen Reise in Zeiten der Corona-Pandemie unterschiedlich. Das Gericht befand, dass eine Flugreise in Ausland derzeit wegen der Corona-Pandemie durch beide sorgeberechtigten Elternteile entschieden werden muss. Dies gelte auch, wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe.

Als Begründung führt das OLG Braunschweig die durch Covid-19 verursachte Planungsunsicherheit bezüglich der geplanten Rückreise mit dem Flugzeug, die Infektionsgefahr wegen unsicherer Infektionswege und die Gefahr längerer Quarantänen bzw. eines Festsitzens im Ausland an.

Ist eine Einigung der getrenntlebenden Eltern nicht möglich, so kann das Gericht die Entscheidungsbefugnis nach Maßgabe des Kindeswohls auf ein Elternteil übertragen.

Welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen war, entschied das OLG allerdings nicht. Der Reise stand bereits eine Umgangsregelung entgegen.

Aufhebung einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2020,

Az. XII ZB 131/20

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seinem Beschluss klar, dass trotz des geltenden Verbots von Kinderehen die Aufhebung einer im Libanon geschlossenen Ehe einer bei ihrer Heirat 16-Jährigen nicht zwingend ist. Vielmehr erkennen die Karlsruher Richter im Wege einer verfassungskonformen Auslegung einen Ermessensspielraum des Familiengerichts an, wenn die Eheschließenden zwar noch nicht 18, aber älter als 15 waren.

Gegenstand des Verfahrens war eine 2001 im Libanon geschlossene Ehe zwischen einem 21-Jährigen und einer fast 17-Jährigen. Das Paar lebte bis zur Trennung fast 14 Jahre in ehelicher Gemeinschaft in Deutschland und bekam vier Kinder. Inzwischen wurde die Ehe nach islamischem Recht geschieden. Nachdem die Ehefrau bei einer standesamtlichen Beurkundung im Oktober 2018 angab, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen, beantragte die zuständige Behörde beim Amtsgericht die Aufhebung der Ehe unter Hinweis auf Ihre damalige Minderjährigkeit. Dieser Antrag blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Nach § 1314 Absatz 1 Nr. 1 BGB neue Fassung ist eine Ehe grundsätzlich aufhebbar, wenn ein oder beide Ehepartner bei der Heirat 16 oder 17 Jahre alt waren. Ohne weiteres gilt das für Ehen, die nach der Neuregelung zur Bekämpfung von Kinderehen im Jahr 2017 geschlossen wurden.

Für davor geschlossene Ehen erkennt der BGH ein Ermessen in Fällen von Verstößen gegen die Ehemündigkeit des Familiengerichts an. Ansonsten sei das Gesetz verfassungswidrig, weil es eine Ungleichbehandlung mit sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen bedeutete.

Zudem widerspräche eine solche Regelung dem verfassungsrechtlich gebotenen Minderjährigen- und Vertrauensschutz.

Im zu entscheidenden Fall lägen keine Umstände vor, die die Eheaufhebung zum Schutz der fast 17-Jährigen Ehefrau gebieten würden. Wenn sie die Ehe nicht mehr fortführen wolle, stehe ihr wie jedem anderen die Scheidung offen.

4. Publikationen

Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Broschüre "Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe" des LVR-Landesjugendamts Rheinland wurde vollständig überarbeitet und an die Vorgaben der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung angepasst.

Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Sozialdatenschutzrecht werden auf knapp 100 Seiten anschaulich dargestellt. Neben den Grundlagen werden beispielsweise auch die Besonderheiten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft sowie im Zusammenhang mit jungen Ausländerinnen und Ausländern behandelt.

Broschüre "Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe"

Entscheidungskompetenz im Jugendhilfeausschuss

Das LVR-Landesjugendamt hat in einer aktualisierten 5. Auflage einen Leitfaden zur Unterstützung der Arbeit im Jugendhilfeausschuss aufgelegt. Dieser zeigt das breite Spektrum der Ausschussarbeit sowie Möglichkeiten und Potentiale, um zum Wohle der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien zu wirken.

Leitfaden zur Unterstützung der Arbeit im Jugendhilfeausschuss

Informationsmaterial zum Bildungs- und Teilhabepaket

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Flyer mit Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket und den umfangreichen Zuschüssen zu Schul- und Freizeitangeboten in vielen verschiedenen Sprachen veröffentlicht. Erläutert wird, welche Leistungen angeboten werden, so zum Beispiel Ausflüge und Fahrten, Schulbedarfspakete, gemeinsames Mittagessen, für welche Personen diese in Frage kommen und wie man diese Leistungen beziehen kann.

Flyer mit Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket

Infotool Familie

Das Infotool Familie, bereitgestellt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, gibt Auskunft darüber, welche Familienleistungen voraussichtlich in Anspruch genommen werden können.

Unter „Meine Familie“ werden Informationen zur Familiensituation wie beispielsweise der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder die Erwerbsberechtigung/-tätigkeit in Deutschland abgefragt. Danach ist unter „Meine Leistungen“ ersichtlich, auf welche Leistungen voraussichtlich ein Anspruch besteht. Von dem Tool erfasst sind derzeit folgende Leistungen: Basiselterngeld, Ehegattensplitting, Elterngeld Plus, Elternzeit, Familienpflegezeit, Kindergeld/Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag, Mutterschaftsgeld, Mutterschutz, Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten, Steuerliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und Unterhaltsvorschuss.

Infotool Familie

Frühe Bildung gemeinsam weiterentwickeln: Das GUTE KITA GESETZ

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im Juli 2020 die Broschüre „Frühe Bildung gemeinsam weiterentwickeln: Das GUTE KITA GESETZ“ herausgegeben.

Mit dem GUTE KITA GESETZ unterstützt der Bund die Länder in dem Zeitraum von 2019 bis 2022 mit insgesamt 5,5 Milliarden Euro. Diese finanzielle Förderung soll der qualitativen Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung und der Entlastung der Eltern bei den Gebühren zu Gute kommen. Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene „KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz“ stellt einen Instrumentenkasten für mehr Qualität und weniger Gebühren zur Verfügung. Dieser enthält unter anderem Entwicklungshilfen für folgende Handlungsfelder und Maßnahmen: Guter Betreuungsschlüssel, Qualifizierte Fachkräfte, Starke Kitaleitung und Weniger Gebühren. Im zweiten Schritt bewirkte das GUTE KITA GESETZ die Änderung des Achten Sozialgesetzbuches zum 1. August 2019, um die finanziellen Zugangshürden zur Kindertagesbetreuung bundesweit zu verringern.

Jedes Bundesland kann individuell festlegen, wie es die Bundesmittel aus dem Baukastensystem des GUTE KITA GESETZ einsetzt. Die Broschüre vermittelt einen Einblick, wie die Länder die Umsetzung im Einzelnen ausgestalten wollen. Nordrhein-Westfalen erhält rund 1.183 Millionen Euro. Hiervon sollen 12% in bedarfsgerechte Angebote, 15 % in qualifizierte Fachkräfte, 9% in eine starke Kitaleitung, 7% in die sprachliche Bildung, ebenfalls 7% in eine starke Kindertagespflege, 5 % in vielfältige pädagogische Arbeit und 4% in weniger Gebühren investiert werden.

Broschüre „Frühe Bildung gemeinsam weiterentwickeln: Das GUTE KITA GESETZ“

Sicherheit im Medienalltag – Onlinetipps für Groß und Klein

Die Broschüre „Sicherheit im Medienalltag – Onlinetipps für Groß und Klein“, herausgegeben von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes im April 2020, zeigt die von den vernetzten Medien ausgehenden Risiken auf.

Der Medienalltag birgt vielerlei Gefahren, durch die Kinder und Jugendliche sowohl zum Opfer als auch zum Täter werden können. Die Broschüre befasst sich unter anderem mit Problemen, die in Verbindung mit sozialen Netzwerken oder Messenger-Diensten auftreten wie Cybermobbing oder Cybergrooming (sexuelle Belästigung im Netz). Zudem wird aufgezeigt, wo Betrug im Netz droht oder welche Gefahr von PC-Spielen und Internetseiten mit jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhalten ausgeht.

Die Broschüre gibt auch Eltern Tipps an die Hand, wie sie ihren Kindern zu einem sicherheitsbewussten Umgang mit den Medien zu verhelfen können und wie sie im Falle einer Gefahrenverwirklichung richtig reagieren.

Schließlich werden die Gefahren auch strafrechtlich eingeordnet.

Broschüre „Sicherheit im Medienalltag – Onlinetipps für Groß und Klein“

Umgang mit dem Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch in Einrichtungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Broschüre, für den Umgang mit dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch in Einrichtungen veröffentlicht. Sie beantwortet Fragen zu den Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.

Die Broschüre richtet sich an Mitarbeitende und die Leitungen von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Es finden sich Ausführungen dazu, wie ein Verdachtsfall erkannt werden kann und welche Überlegungen vor Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden angestellt werden sollten. Auch finden sich Hinweise dazu, welche Informationen an wen zu richten sind, wenn die Entscheidung für die Einbeziehung der Behörden gefallen ist. Zudem werden Beratungsstellen genannt. Darüber hinaus klärt die Broschüre über die Strafbarkeit sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche auf.

Broschüre für den Umgang mit dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch in Einrichtungen

Ich habe Rechte – Ein Wegweiser durch das Strafverfahren für jugendliche Zeuginnen und Zeugen

Im Februar 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Broschüre „Ich habe Rechte – Ein Wegweiser durch das Strafverfahren für jugendliche Zeuginnen und Zeugen“.

Die Broschüre dient Kindern und Jugendlichen, die Opfer einer Straftat geworden sind, als Wegweiser für das Vorgehen gegen den Täter oder die Täterin. In verständlicher Sprache wird erläutert, welche Handlungsmaßnahmen betroffenen Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen und welche Konsequenzen diese haben.

Eingeleitet wird mit Fallbeispielen Minderjähriger. Einer Begriffserklärung rund um das Straf- und Strafverfahrensrechts folgt die Erläuterung, wie ein Ermittlungsverfahren konkret verläuft und welche Rechte und Pflichten Zeuginnen und Zeugen haben. Im Anschluss werden der Verlauf des Hauptverfahrens und die Rolle des Minderjährigen geschildert. Am Ende werden Hilfeangebote der Kinder- und Jugendhilfe und Beratungsstellen aufgeführt.

Broschüre „Ich habe Rechte – Ein Wegweiser durch das Strafverfahren für jugendliche Zeuginnen und Zeugen“

Jugendämter melden 2019 erneut mehr Kindeswohlgefährdungen

Das Statistische Bundesamt meldet steigende Zahlen bei Kindeswohlgefährdungen. Insgesamt wurden 2019 auf Grundlage des § 8a Sozialgesetzbuch VIII von den Jugendämtern 173 000 Verdachtsfälle geprüft, von denen in rund 55 500 Fällen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde. Das zweite Jahr in Folge verzeichnet das Statistische Bundesamt damit eine Steigung von 10 % und stellt einen neuen Höchststand der Kindeswohlgefährdungen fest. Bei rund 59 100 Kindern und Jugendlichen wurde zwar keine Kindeswohlgefährdung, jedoch weiterer Hilfe- und Unterstützungsbedarf festgestellt.

Von den gefährdeten Kindern waren 50 % jünger als 8 Jahre. Ebenfalls rund 50 % aller gefährdeten Kinder nahmen zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung bereits Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch.

In den meisten der rund 55 500 festgestellten Fälle wurden Anzeichen auf Vernachlässigung gefunden. Die seltenste Form der Kindeswohlgefährdung war mit rund 3 000 Fällen sexuelle Gewalt. Hierbei ist jedoch wie schon 2018 im Vergleich zum Vorjahr erneut ein Zuwachs von rund 20 % zu verzeichnen. Ebenfalls auffällig ist, dass 2019 mehr von sexueller Gewalt betroffene Kinder männlich waren.

Mitteilung des Statistischen Bundesamts

5. Termine

Alle Kinder haben gleiche Rechte: Teilhabe und Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern stärken

Die Koordinationsstelle Kinderarmut des Landschaftsverband Rheinlands veranstaltet ein Tagesseminar am 29. April 2021 in Köln zu Kinderrechten.

Das in der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegte „Gebäude der Kinderrechte“ beinhaltet umfangreiche Rechte auf Beteiligung, Förderung und Schutz. Ein an den Kinderrechten orientierter Ansatz bindet gute Qualität an die Verwirklichung der jedem Kind zustehenden Rechte. Damit verbinden sich zahlreiche Fragen: Welche Rechte haben Kinder und Jugendliche? Wie können diese Rechte verwirklicht werden? Wie sind Kinder altersgerecht an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen? Auf welche Weise kann Teilhabe gesichert werden, unabhängig davon, ob ein Kind in einer reichen oder von Armut betroffenen Familie aufwächst? Welches Verhältnis besteht zwischen Kinder- und Elternrechten und wie können die Eltern für die Rechte ihrer Kinder sensibilisiert werden?

Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Fachkräfte aus der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und aus den Bereichen Gesundheit, Schule und Soziales, Koordinierende von Netzwerken gegen Kinderarmut und kommunaler Präventionsketten.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

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6. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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