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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe November 2020

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Bundesrat stimmt Tabakwerbeverbot zu

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 weiteren Einschränkungen für Tabakwerbung zugestimmt (BR-Drs. 468/20), die der Bundestag am 2. Juli 2020 beschlossen hatte. Die Änderungen sollen nach und nach rechtsverbindlich werden.

Ab dem 1. Januar 2021 sind Gratisproben gänzlich verboten. Zigaretten dürfen künftig nicht mehr kostenlos auf z.B. Veranstaltungen verteilt oder bei Gewinnspielen verschenkt werden. Kinowerbung für Tabakwaren oder ähnliche Produkte, wie (nikotinfreie) elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, sind nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe (FSK 18) möglich. Einschränkungen für Außenwerbung sollen stufenweise in Kraft treten. Ab dem 1. Januar 2022 soll Außenwerbung für Tabakwaren verboten sein, ab dem 1. Januar 2023 Außenwerbung für Tabakerhitzer, ab Januar 2024 auch die Außenwerbung für elektronische Zigaretten.

Einschränkungen für Tabakwerbung (BR-Drs. 468/20)

Entlastung von Familien

Der Bundestag hat am 29. Oktober das Zweite Familienentlastungsgesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/23795) beschlossen.

Das Gesetz sieht zum 1. Januar 2021 eine Erhöhung des Kindergelds und entsprechende Anpassung der steuerlichen Freibeträge vor. Mit einer Steigerung von 15 Euro wird das Kindergeld danach 219 Euro für das erste und zweite, 225 Euro für das dritte und 250 ab dem vierten Kind betragen. Damit steigt auch der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen um 20 Euro auf 205 Euro pro Monat. Das am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Starke-Familien-Gesetz dynamisiert die Höhe des Kinderzuschlags entsprechend des Existenzminimums. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

Zweite Familienentlastungsgesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/23795)

Neues Jugendschutzgesetz

Der Entwurf für die Reform des Jugendschutzgesetzes wurde am 14. Oktober 2020 im Bundeskabinett beschlossen. Ziel des neuen Gesetzesentwurfs ist es, Kinder und Jugendliche vor Onlinerisiken wie Cybermobbing, sexueller Anmache oder Kostenfallen zu schützen. Der Schutz soll auch gegenüber viel genutzten ausländischen Anbietern gelten. Einheitliche Alterskennzeichen sollen zudem sowohl Jugendlichen als auch deren Eltern und Fachkräften die Orientierung erleichtern.

Neben der Aufnahme und Gleichstellung von Träger- und Telemedien, also von analogen und digitalen Medien, sind auch die Förderung von Transparenz, klare Alterseinstufungen sowie die Anpassung der Indizierungspraxis vorgesehen. Ein besonderer Anpassungsbedarf wurde hinsichtlich der interaktiven Nutzungsgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen identifiziert. Geplant sind daher auch Vorsorgemaßnahmen zur Abschirmung von bestimmten Inhalten. Hierbei sollen auch Anbietende von Plattformen und Diensten online in die Verantwortung genommen werden.

Der Entwurf muss nun von Bundestag und Bundesrat (BR-Drs. 618/20) beschlossen werden.

Entwurf des Bundestags beim Bundesrat (BR-Drs. 618/20)

Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Das Bundeskabinett hat am 21. Oktober 2020, den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingebrachten Referentenentwurf, eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, beschlossen.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Verschärfung des Strafrechts, eine effektivere Strafverfolgung, sowie die Prävention und Qualifikation der Justiz vor.

Die als „Sexueller Missbrauch von Kindern“ bezeichneten §§ 176 bis 176b StGB Delikte sollen danach mit „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ überschrieben werden und damit den Unrechtsgehalt klarer verdeutlichen. Der Strafrahmen für den Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt und für die Verbreitung, den Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie soll auf ein Mindestmaß von einem Jahr angehoben und so zum Verbrechen hochgestuft werden. Der Entwurf schlägt vor, den Straftatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder in drei Tatbestände aufzuspalten, um die Deliktsbereiche übersichtlicher zu gestalten und abgestufte Strafrahmen zu ermöglichen. Auch eine neue Verjährungsregelung ist vorgesehen, wonach die Frist der Verjährung erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahrs eines Opfers der Herstellung kinderpornografischer Inhalte beginnt.

Für eine effektive Strafverfolgung sollen die Ermittlungsbefugnisse erweitert werden. So sollen die Telekommunikationsüberwachung, die Onlinedurchsuchung und die Erhebung von Verkehrsdaten auch bei Ermittlungen im Bereich sexualisierter Gewalt gegen Kinder möglich sein. Auch bei der Verfolgung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte sollen diese Befugnisse bestehen.

Ferner sieht der Entwurf die bessere, spezifische Qualifizierung der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie Verfahrensbeistandschaft oder die Verlängerung der Fristen für die Aufnahme von Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse vor.

Zum Gesetzesentwurf nimmt nun der Bundesrat Stellung (BR-Drs. 634/29).

Referentenentwurf desGesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Mehr Informationen für Jugendämter

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20), angeregt durch das Land Nordrhein-Westfalen, am 9. Oktober 2020 beschlossen. Mit der Gesetzesänderung soll ein verbesserter Kinderschutz erreicht werden.

Künftig sollen Daten nicht erst bei einer erheblichen Gefährdung übermittelt werden dürfen, sondern immer dann, wenn es zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist. Durch die Befugnis der erleichterten Datenübermittlung sollen die Jugendämter in der Lage sein, eine mögliche Gefährdungslage frühzeitig zu erkennen, um entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften, den Jugendämtern nur erhebliche Gefährdungen Minderjähriger melden, wenn dies aus ihrer Sicht erforderlich ist. Ob Maßnahmen der Jugendhilfe geboten sind, kann oftmals aber ohne Einblick in die familiären Verhältnisse nicht beurteilt werden. Diese Übermittlungsdefizite sollen mit der Gesetzesänderung beseitigt werden. Der Gesetzesentwurf wurde der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet.

Gesetzesentwurf für einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Gerichtsbehörden und Jugendämtern (BR-Drs. 476/20)

Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht

Ende Oktober legte der Bundesrat der Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht vor (BT-Drs. 19/23567). Der Entwurf basiert auf Vorschlägen der Kommission Kinderschutz der Landesregierung Baden-Württemberg und entstand als Reaktion auf den sogenannten Staufener Missbrauchsfall. Die Änderungen sollen das Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) betreffen. Neben einer kindgerechten Einbeziehung betroffener Minderjähriger soll durch den Entwurf auch die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Gerichten sowie die Institution der Verfahrensbeistandschaft gestärkt werden.

Die Bundesregierung lehnt den Entwurf ab, da er an einigen Stellen nicht weitreichend genug, an anderen Stellen nicht erforderlich oder sachgerecht sein. Sie favorisiert den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf (BR-Drs. 634/29) hinsichtlich der §§ 158, 159 FamFG. Der Entwurf liegt dem Bundestag zur Stellungnahme vor.

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht (BT-Drs. 19/23567)

Anhörung zur Einführung der Kindergrundsicherung

Am 5. Oktober 2020 befasste sich der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit den Anträgen der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke (BT-Drs. 19/14326; 19/17768) zur Einführung einer Kindergrundsicherung. Beide Anträge sehen einen fixen Grundbetrag sowie einkommensabhängige Zuschläge vor. Die Anträge unterscheiden sich hinsichtlich der genauen Ausgestaltung und der Höhe der Leistungen. Der Grundbetrag soll einkommensunabhängig an die Familien ausgezahlt werden, die Bonuszahlungen sollen sich nach der finanziellen Situation der Familie richten.

Die Einführung einer Kindergrundsicherung stößt bei den Experten auf hohe Zustimmung. Das Vorhaben sei jedoch auch mit einer großen finanziellen Belastung für die öffentliche Hand verbunden.

Anhörung zur Einführung der Kindergrundsicherung (BT-Drs. 19/14326; 19/17768)

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2. Rechtsprechung

Vorerst keine Rückführung in den Haushalt der Pflegemutter

Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 24. August 2020

Az. 1 BvR 1780/20

Der Beschwerdeführer, ein fünfjähriger Junge vertreten durch das Jugendamt als Amtsvormund, wurde kurz nach seiner Geburt bei Pflegeeltern mit dem Ziel der späteren Adoption untergebracht. Weil der Pflegevater wegen der Verbreitung, Besitzes und Besitzverschaffens kinderpornografischer Inhalte verurteilt wurde, wurde das Kind in einer Wohngruppe untergebracht. Nach der Trennung der Pflegeeltern entschied das Oberlandesgericht Brandenburg, dass der Junge auf den Antrag auf Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch zur Pflegemutter zurückkehren solle, da der Beziehungsabbruch das Kindeswohl gefährde.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz macht der Beschwerdeführer die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und des Schutzrechts auf Ausübung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) geltend, weil sein Wunsch, in der Wohngruppe zu bleiben, nicht berücksichtigt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht entschied sich für einen Verbleib des Kindes in der Jugendhilfeeinrichtung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Annahme des Oberlandesgerichts, das Kind leide unter der Trennung von der Pflegemutter, ständen gewichtige gegenteilige Angaben entgegen, wonach es der aktuellen Wunsch- und Willenshaltung entspreche, in der Wohngruppe zu bleiben. Der zu erwartende, mehrfache Wechsel von Bezugspersonen und Lebensmittelpunkt bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde Erfolg, stellten eine belastende Folge dar, die mit der einstweiligen Anordnung verhindert werden könne.

Teilweiser Sorgerechtsentzug wegen Nichtbeachtung des schulischen Förderbedarfs

Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 16. Juli 2020

Az. 1 BvR 1525/2220

Die alleinsorgeberechtigte Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter bestand trotz festgestelltem Förderbedarf auf eine inklusive Beschulung. Nach einem Schulausschluss von einem Gymnasium, konnte das Kind an einer Realschule täglich nur drei Stunden unterrichtet werden. Weil das Jugendamt das Kindeswohl bei einem Verbleib in der Regelschule gefährdet sah und die Mutter sonderpädagogische Angebote ablehnte, regte es ein Sorgerechtsverfahren an. Das Familiengericht entzog der Mutter daraufhin teilweise das Sorgerecht und ordnete Ergänzugspflegschaft des Jugendamts an. Nach erfolglosem Bestreiten des Rechtswegs legte die Mutter Verfassungsbeschwerde ein und rügte die Verletzung ihres verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts. Im Eilverfahren standen die belastenden Folgen des Leistungsdrucks und der andauernden Überforderung des Kindes durch die Regelbeschulung der Ablehnung der Beschulung in einer Förderschule durch die Mutter gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht räumte dem Schutz der Schülerin durch Wechsel auf eine Förderschule mit seiner eintweiligen Anordnung Vorrang vor dem elterlichen Wunsch ein.

Sorgerechtsvollmacht als milderes Mittel zur Sorgerechtsübertragung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2020

Az. XII ZB 112/19

Die nicht verheirateten Eltern stritten über das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Das Kind lebte seit der Trennung bei seiner Mutter. Nach vorangegangenen Auseinandersetzungen hatte der Vater der Mutter eine Vollmacht für alle das gemeinsame Kind betreffende Entscheidungen erteilt. Weil die Vollmacht bei der Anmeldung in der Kindertagesstätte nicht anerkannt wurde und der Vater seine Mitwirkung unter Verweis auf die Vollmacht verweigerte, rief die Mutter das Familiengericht an. Entgegen der Bewertung des Amtsgerichts, das der Mutter das alleinige Sorgerecht zusprach, hielt das Oberlandesgericht (OLG) die Sorgerechtsübertragung angesichts der Vollmacht für entbehrlich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte die Rechtsauffassung des OLG dahingehend, dass eine Sorgerechtsvollmacht die Übertragung der alleinigen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB als milderes Mittel verhindern kann. Allerdings sei das nur der Fall, solange die Eltern kooperieren würden. Soweit die Vollmacht zur Wahrnehmung der Belange des Kindes nicht ausreiche, sei eine weitergehende Mitwirkung des vollmachtgebenden Sorgeberechtigten verpflichtend. Da es an der Kooperation des Vaters fehlte, hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Opferentschädigung wegen Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft

Bundessozialgericht, Urteil vom 24. September 2020

Az. B 9 V 3/18 R

Infolge des Alkoholmissbrauchs während der Schwangerschaft ist die Klägerin wegen einer globalen Entwicklungsverzögerung bei Alkohol-Embryopathie schwerbehindert. Die Klägerin hatte bereits im Jahr 2009 erfolglos Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragt. Die leiblichen Eltern räumten den erheblichen Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft ein. Dennoch entschieden die Vorinstanzen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Opferentschädigung, weil der erforderliche Vorsatz der Mutter nicht festgestellt werden könne. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung, merkte aber an, dass der Alkoholmissbrauch vor der Geburt ein tätlicher Angriff der Mutter auf das ungeborene Kind oder eine gleichgestellte Beibringung von Gift gemäß § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 OEG darstelle, wenn der Alkoholkonsum auf einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft gerichtet sei.

Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 31. August 2020

Az. M 18 E 20.3749

Ein afghanischer junger Volljähriger stellte einen Antrag auf Eilrechtsschutz, nachdem sein Antrag auf Weiterbewilligung der stationären Hilfe über das 21. Lebensjahr vom Jugendhilfeträger abgelehnt worden war. Unstreitig war, dass sein Hilfebedarf nur in einer betreuten Wohneinrichtung gedeckt werden konnte.

Die Kommune begründete die Ablehnung der Fortsetzungshilfe zum einen damit, dass aufgrund der diagnostizierten Erkrankung des Antragstellers die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII nicht vorlägen. Dieser erlaube nur, dass die Hilfe in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werde. Ein beschränkter Zeitraum sei angesichts seiner Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung aber nicht zu bestimmen. Es kämen allenfalls Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Betracht.

Im Wege der einstweiligen Anordnung entschied das Verwaltungsgericht München, dass die Unterbringung in einer geeigneten Wohngruppe bewilligt werden müsse. Der wohl auch zukünftig noch bestehende Hilfebedarf des Antragstellers führe nicht dazu, dass die Hilfe nach § 41 SGB VIII als ungeeignet anzusehen sei. Zwar bestehe ein Leistungsanspruch dann nicht, wenn überhaupt keine Erfolgsaussichten bestehen. Aber auch unter Beachtung der höheren gesetzlichen Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus, genüge entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Persönlichkeitsentwicklungsprozess und der Prozess zur Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erkennbar durch die Hilfegewährung gefördert werden könne, unabhängig davon, wann der Entwicklungsprozess zum Abschluss komme und ob das Optimalziel erreicht werde. Entwicklungsfortschritte konnten in dem zu entscheidenden Fall erwartet werden.

Die Jugendhilfeleistung sei auch nicht durch das Asylbewerberleistungsgesetz ausgeschlossen. Weder schließe § 9 AsylbLG Leistungen nach dem SGB VIII aus, noch existiere eine kongruente Leistung nach dem AsylbLG, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig wäre.

Inobhutnahme direkt nach der Geburt

Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 28. Juli 2020

Az. W 3 S 20.894

Das Kind einer alleinerziehenden Mutter wurde direkt nach der Geburt in Obhut genommen, weil das Jugendamt das Kindeswohl aufgrund einer psychischen Erkrankung der Mutter in Gefahr sah. Gegen diese Maßnahme beantragte die Mutter vorläufigen Rechtsschutz. Das schon während der Schwangerschaft in Auftrag gegebene Gutachten zur Erziehungsfähigkeit hatte ergeben, dass die Mutter an einer schizoaffektiven Störung mit vorwiegend manischen Symptomen erkrankt ist. Ein Belassen des Kindes bei der Mutter schon ab dem Zeitpunkt der Geburt gefährde das Kindeswohl. Es seien auch pränatale Vorschäden zu befürchten. Das Gericht entschied, das Kind in der Obhut des Jugendamts zu belassen. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung, insbesondere sei die Mutter aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit nicht dazu in der Lage weniger einschneidende Jugendhilfeleistungen und -angebote anzunehmen.

3. Publikationen

Merkblatt Kinderzuschlag

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Merkblatt zum Zuschlag zum Kindergeld für Familien mit kleinen Einkommen veröffentlicht. Für einen rechtlichen Überblick fasst es die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zusammen. Es stellt die Berechnungs- und Bewilligungsgrundlagen dar, erklärt wie der Anspruch geltend gemacht wird und welche Mitwirkungspflichten bestehen. Auch auf mit der Kinderzuschlagsberechtigung einhergehende Entlastungen einkommensschwacher Familien wird hingewiesen.

Merkblatt Kinderzuschlag

Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit in leichter Sprache

Das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre herausgegeben, die in leichter Sprache die wichtigsten Regelungen zum Elterngeld und die Kombinationsmöglichkeiten mit dem ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus vermittelt. Auch Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit werden erklärt.

Broschüre in leichter Sprache zu denwichtigsten Regelungen zum Elterngeld und den Kombinationsmöglichkeiten mit dem ElterngeldPlus und dem Partnerschaftsbonus

Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat eine Broschüre zu Ausbildung und Beruf veröffentlicht. Sie richtet sich an Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Ausbildungsberatungen, Lehrkräfte, Eltern und damit auch an pädagogische Fachkräfte. Die Broschüre bietet auf 324 Seiten Orientierung für den breiten Themenkomplex. Der Wegweiser führt durch die aufeinanderfolgenden Phasen des Einstiegs in die Berufswelt und beleuchtet den Übergang von der Schule in die Ausbildung, den Berufsausbildungsvertrag, das Ausbildungsverhältnis während der Berufsausbildung, die Beendigung, die Abschlussprüfung und die Möglichkeiten nach der Ausbildung aus rechtlicher Perspektive.

Broschüre zu Ausbildung und Beruf

UNICEF-Umfrage zur Kinderfreundlichkeit in Kommunen

UNICEF Deutschland hat gemeinsam mit dem Institut der deutschen Wirtschaft und dem Deutschen Städtetag die Studie Kinderrechte in Kommunen durchgeführt. Befragt wurden 123 große, mittelgroße und kleine Kommunen in Deutschland zu getroffenen Maßnahmen sowie Herausforderungen und Chancen bei der Verwirklichung von Kinderrechten auf der Kommunalebene. Im Gemeindegebiet der Befragten leben über 1,8 Millionen Kinder.

Gefragt wurde unter anderem, ob in den Kommunen bereits ein Maßnahmenkatalog oder Aktionsplan zur Verwirklichung von Kinderrechten existiere. Auch die Interessenvertretung in der Kommunalpolitik sowie Partizipationsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen hinsichtlich politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Prozesse wurde zum Gegenstand der Umfrage gemacht.

Studie Kinderrechte in Kommunen

4. Aktuelle Meldungen

Bundesweite Opferschutzplattform

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat auf einer Webseite Informationen für Betroffene von Straftaten gebündelt. Neben einer Übersicht über Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten und finanziellen Unterstützungsleistungen, finden sich Informationen zum Ablauf von Strafverfahren und zur Geltendmachung von Schadensersatz im Zivilprozess. Auch der Unterstützungsbedarf von Angehörigen und Zeugen wird in den Blick genommen.

Webseite mitInformationen für Betroffene von Straftaten

Recht auf Meinungsfreiheit

Die Landesanstalt für Medien NRW hat mit der Medienbox NRW eine Plattform geschaffen, die junge Menschen mit Video- und E-Learning-Beiträgen bei der Meinungsäußerung über Medien unterstützt. Interaktive Lernangebote geben Tipps, wie man Videos und Tonaufnahmen produziert, vermitteln Kenntnisse über journalistische Grundlagen oder informieren über über Bild-, Persönlichkeits-, Haus- und Urheberrechte. Einem Fairnessregelwerk zum offenen und respektvollen Umgang minteinander in der öffentlichen Kommunikation wurde eine eigene Rubrik eingeräumt.

Plattform Medienbox NRW

Verdacht auf kinderpornografische Inhalte

Die Polizeiliche Kriminalprävention für Bund und Länder hat auf ihrer Internetseite unter der Rubrik Sexualdelikte eine Informationssammlung zu dem Thema Kinderpornografie als Straftat zusammengestellt. Mit einer Erläuterung, welche konkreten Verhaltensweisen strafbar sind, wird der Aufruf verbunden, kinderpornografische Inhalte bei der Polizei oder einer Beschwerdestelle zu melden. Die Polizeiliche Kriminalprävention benennt Meldestellen und erläutert, wie man vorgehen soll, wenn man mit kinderpornografischen Darstellungen konfrontiert wird. Da schon die Beweissicherung durch beispielsweise das Erstellen von Screenshots strafbar sein kann, wird von eigener Recherche ausdrücklich abgeraten. Der Beitrag schließt mit Hinweisen und Links zu weiteren Broschüren und Informationsmaterialien für Eltern, Kinder und Fachkräfte.

Internetseite "Sexualdelikte" der Polizeiliche Kriminalprävention für Bund und Länder mit Informationssammlung zum Thema Kinderpornografie als Straftat

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5. Coronavirus: Aktuelle Informationen für die Kinder- und Jugendhilfe

Aktuelle Informationen aus allen Arbeitsbereichen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland

Weiterhin finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes aktuelle Informationen und Dokumente zum Thema Coronavirus aus den Bereichen Kinder, Jugend und Familie.

www.lvr.de/corona-landesjugendamt

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