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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe September 2016

1. Gesetzgebung

Bundesteilhabegesetz

Am 22. September 2016 soll die erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetzes - (BT-Drs. 18/9522) erfolgen.

Das Artikelgesetz beinhaltet schwerpunktmäßig eine Neufassung des SGB IX. Dieses hat künftig eine dreiteilige Struktur. Im ersten Teil soll das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst werden. Im zweiten Teil wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt und das SGB IX somit zu einem Leistungsgesetz. Der dritte Teil beinhaltet das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht.

Durch Artikel 9 des Gesetzentwurfs soll § 35a Abs. 3 SGB VIII geändert werden. Es wird ausdrücklich die Anwendung von Kapitel 6, Abschnitt 1, Leistungsformen Teil 1 SGB IX geregelt. Damit gilt die Vorschrift des § 29 Persönliches Budget entsprechend.

Es ist vorgesehen, dass das Gesetz bis zum 1. Januar 2020 stufenweise in Kraft treten soll.

Scheinvaterregress

Ein so genannter Scheinvater, der ein fremdes Kind großgezogen und versorgt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen den biologischen Vater Regressansprüche geltend machen. Hierfür muss der Scheinvater den biologischen Vater jedoch namentlich kennen. Die notwenigen Informationen wird er regelmäßig von der Mutter des Kindes einholen müssen.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 2. Juli 2014, Az. XII ZB 201/13) gewährte einem Scheinvater die Auskunft und stütze den Anspruch auf § 242 BGB. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.Februar 2015 – 1 BvR 472/14) sah hierin eine Überschreitung richterlicher Rechtsfortbildung ohne Rechtsgrundlage.

Am 31. August 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregesses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt (BR-Drs. 493/16).

Danach sollen künftig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auskunftserteilung klar in § 1607 BGB normiert werden. Ein Anspruch soll danach nur im Fall der Durchsetzung eines Regressanspruches des Scheinvaters gegen den biologischen Vater gegeben sein. Insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll dagegen der Auskunftsanspruch nicht bestehen, wenn das für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Wann eine solche Unzumutbarkeit vorliegen soll, geht aus dem Gesetzesentwurf nicht hervor.

Zur Wahrung des bestehenden Interessenausgleichs zwischen Scheinvater und biologischem Vater, sowie der Mutter soll künftig der Ausgleichsanspruch in § 1613 Abs. 3 BGB auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine Rückabwicklung der Unterhaltszahlungen für den Zeitraum, in dem der Scheinvater nicht an seiner Vaterschaft zweifelte, soll nicht mehr stattfinden. Als Begründung heißt es hierzu im Gesetzesentwurf, dass bis zum Zeitpunkt des ersten Zweifels typischerweise ein gewöhnliches Familienleben bestand. Durch die zeitliche Einschränkung werde hinreichend berücksichtigt, dass der Scheinvater in der Vergangenheit die Vaterrolle tatsächlich ausfüllen und Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wahrnehmen konnte.

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2. Rechtssprechung

Örtliche Zuständigkeit bei der gerichtlichen Bestellung eines Amtsvormundes für unbegleitete minderjährige Ausländer

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Februar 2016

Az. 14 UF 12/16

Der Jugendliche ist am 16. Dezember 2015 als unbegleiteter minderjähriger Ausländer von der Bundespolizei in N aufgegriffen worden und von einer Jugendhilfeeinrichtung in S durch N in Obhut genommen worden. Nach Abschluss des Clearingverfahrens wandelte N die vorläufige Inobhutnahme in eine Inobhutnahme um.

Das Amtsgericht Schleswig hat am 6. Januar 2016 das Jugendamt des Kreises S gemäß §§ 1773, 1774 BGB in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zum zuständigen Amtsvormund bestellt. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes S sei aus Gründen des Kindeswohl anzunehmen, da der eigentlich zuständige Allgemeine Soziale Dienst der Stadt N überlastet sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Kreis S am 18. Januar 2016 die vorliegende Beschwerde eingelegt. Das Jugendamt der Stadt S sei örtlich unzuständig, das Jugendamt der Stadt N zuständig.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Beschwerde des Kreises S zulässig und begründet ist.

Gemäß § 88a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SGB VIII verbleibe die Zuständigkeit bei dem örtlichen Träger, in dessen Bereich sich der Jugendliche vorher tatsächlich aufgehalten hat, hier die Stadt N.

Das Gericht ist allerdings auch der Auffassung, dass das Familiengericht bei der Auswahl und Bestellung des für die Vormundschaft zuständigen Jugendamtes nicht an § 88a SGB VIII gebunden sei.

Das Gericht könne aus sachlichen Gründen auch ein anderes Jugendamt zum Vormund bestellen. Die Auswahlentscheidung des Familiengerichts sei nach §§ 1779, 1791b BGB grundsätzlich eine richterliche Entscheidung. Das Gericht müsse bei der Ermessensentscheidung aber auch das gesetzgeberische Ziel berücksichtigen. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit zwischen Kostenträger und Wahrnehmung der Amtsvormundschaften solle vermieden werden.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Entfernung zwischen N und S nicht so groß, als dass eine vernünftige Wahrnehmung der Vormundschaftsaufgaben nicht gewährleistet werden könne. N sei der für die Amtsvormundschaft zuständige Träger.

3. Neue Publikationen

Registrierung und erkennungsdienstliche Behandlung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Innen- und Familienministerium in NRW haben ein Rundschreiben zur Registrierung und erkennungsdienstliche Behandlung („ed-Behandlung“) von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen herausgegeben. Es enthält Informationen zur Vorgehensweise sowohl für Minderjährige, die schon einen Asylantrag gestellt haben oder einen stellen werden als auch für Minderjährige, die keinen Asylantrag stellen werden. Unter anderem können für die Nachregistrierung die Registrierstellen in Greven und in Herford bis zum 15. September 2016, die Registrierstelle in Niederaußem bis zum 13. Oktober 2016 genutzt werden.

Sie finden das Schreiben unter http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service.

Grenzüberschreitende Unterbringung Jugendlicher in EU-Mitgliedsstaaten - Brüssel IIa-Verordnung

Mit Schreiben vom 16. August 2016 weist das Bundesministerium für Familie, Senioren Frau und Jugend auf das einzuhaltende Konsultationsverfahren nach Artikel 56 der Brüssel II a-Verordnung hin. Eine Unterbringung ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates stellt einen Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung dar.

Es werden weiterhin deutsche Minderjährige grenzüberschreitend ohne Einhaltung des Konsultationsverfahrens in Einrichtungen und Pflegefamilien untergebracht. Für diese Praxis erfährt Deutschland von den anderen Mitgliedsstaaten deutliche Kritik.

Das LVR-Landesjugendamt hat das Schreiben des Bundesministeriums an die rheinischen Jugendämter verschickt. Sie finden es unter http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/rundschreiben auf der Internetseite des LVR-Landesjugendamtes

Kinderschutz und Kinderrechte in Deutschland

Die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben in der Reihe „Aktueller Begriff“ eine Veröffentlichung zum Thema Kinderschutz und Kinderrecht veröffentlicht. Sie finden sie unter

http://www.bundestag.de.

Situation und Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften

Am 12. August 2016 gab die Bundesregierung eine Antwort auf die Kleine Anfrage zu dem Thema „Situation und Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften“ (BT-Drs. 18/9401).

Hintergrund dieser Anfrage ist, dass das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) am 21. Juni 2016 in ihrem Lagebericht die Situation der Flüchtlingskinder in Deutschland, sowie die Missachtung der Rechte von Flüchtlingskindern in Deutschland, als auch die Ungleichbehandlung dieser, kritisiert.

In der Antwort der Bundesregierung wird die Zuständigkeit der Länder und Kommunen für die Wahrung der Kinderrechte in Flüchtlingsunterkünften, wie auch die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung dazu, thematisiert. Desweiteren wurden „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften erarbeitet und veröffentlicht, welche eine bundesweit einheitliche Grundlage darstellen. Ebenfalls wird die Gleichstellung von ausländischen Minderjährigen begründet, auch auf die Gemeinschaftsunterkünfte und die Wahrung der Privatsphäre eingegangen. Zuletzt werden die Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Missbrauchsfälle dargestellt.

Sie finden die vollständige Antwort der Bundesregierung unter: http://dipbt.bundestag.de

Grundrechte in Deutschland - Ein Leitfaden für geflüchtete & einheimische Menschen

Die Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen haben eine Broschüre für ankommende Geflüchtete und einheimische Menschen veröffentlicht.

Darin werden Grundrechte wie die Meinungs- und Religionsfreiheit, die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit, die Gleichberechtigung von Frau und Mann und andere demokratische Werte leicht verständlich dargestellt.

Die Broschüre ist neben der englischen und französischen Version, auch in Arabisch, Dari und Farsi unter https://www.mais.nrw/broschuerenserviceabrufbar.

Die Vorbereitung auf die Anhörung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Asylverfahren

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. hat zusammen mit dem Flüchtlingsrat Thüringen eine Arbeitshilfe für Vormünder und Begleitpersonen herausgegeben. Ziel ist, Vormünder und Begleitpersonen auf die Anhörung der Minderjährigen im Asylverfahren vorzubereiten.

Die Arbeitshilfe ist abrufbar unter http://www.b-umf.de/.

Glaube oder Extremismus?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bereits seit dem Jahr 2012 eine Beratungsstelle für Angehörige, die eine islamistisch radikalisierte Person in ihrem Umfeld befürchten. In der Beratungsstelle wird eine telefonische Erstberatung angeboten, die durch erfahrene und professionelle Berater durchgeführt wird.

Die Beratung ist kostenlos und dauert solange an, wie der Prozess anhält. Die Angehörigen und alle betroffenen Personen können dabei anonym bleiben. Auch eine persönliche Beratung vor Ort ist möglich. Die Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Glaube oder Extremismus?“, die Sie unter folgender Webseite in verschiedenen Sprachen herunterladen können: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren

Wie erkenne ich extremistische und geheimdienstliche Aktivitäten?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat eine Handreichung für Flüchtlingshelferinnen und –helfer herausgegeben, um diese auf potentielle Berührungspunkte in ihrem Arbeitsfeld zu extremistischen und geheimdienstlichen Aktivitäten aufmerksam zu machen. Sie enthält Informationen zu islamistischen Aktivitäten mit Flüchtlingsbezug, zu entsprechenden Tätigkeiten kurdischer Extremisten, zu rechts- und linksextremistischen Bestrebungen und zur potentiellen Ausforschung von Flüchtlingen durch Mitarbeiter oder Informanten ausländischer Geheimdienste. Abschließend werden Kontaktadressen des Verfassungsschutzes benannt.

Sie finden die Handreichung unter https://www.verfassungsschutz.de.

4. Termine

Ausländerrecht für Vormünder

Im vergangenen Jahr sind zahlreiche unbegleitete ausländische Minderjährige nach Deutschland gekommen. Da ihre Eltern nicht erreichbar sind, erhalten sie einen Vormund, häufig wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes zum Amtsvormund bestellt.

Neben der Personensorge muss der Vormund den Minderjährigen insbesondere im ausländerrechtlichen Verfahren vertreten und begleiten. Das ausländerrechtliche Verfahren ist hoch komplex. Nicht immer ist ein Asylantrag die beste Lösung, es gibt auch Alternativen.

Vor diesem Hintergrund bietet das LVR-Landesjugendamt Rheinland am 4. Oktober 2016 von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr eine Veranstaltung zum Thema "Ausländerrecht für Vormünder" an.

Die Veranstaltung gibt einen Überblick über die rechtliche Lage der minderjährigen Flüchtlinge und zeigt Wege auf, wie sie einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten können. Sie richtet sich an Vormünder, die bereits unbegleitete ausländische Minderjährige vertreten, aber auch an Vormünder, die in Zukunft mit dieser Aufgabe betraut sein werden.

Referent ist Rechtsanwalt Dominik Bender aus Frankfurt.

Die Teilnehmerkosten betragen 35 Euro inklusive Mittagsimbiss. Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln statt. Anmeldungen sind möglich unter https://ems.lvr.de.

Unbegleitete Minderjährige Ausländer - Verteilung, Ausländerrecht und Familienzusammenführung

Am 4. November 2016 findet die Veranstaltung des LVR-Landesjugendamtes Unbegleitete Minderjährige Ausländer, Verteilung, Ausländerrecht und Familienzusammenführung in Köln-Deutz statt.

Am 1. November 2015 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurden Änderungen und Neuregelungen im SGB VIII, im Aufenthaltsgesetz und im Staatsangehörigkeitsgesetz vorgenommen.

Der neugeschaffene § 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme eines ausländischen Kindes oder Jugendlichen. Nach der vorläufigen Inobhutnahme wird das Kind bzw. der Jugendliche verteilt, wenn eine Verteilung nicht ausgeschlossen wurde. Im Oktober 2015 hat die Landesstelle NRW ihre Tätigkeit aufgenommen, die die Kinder und Jugendlichen den Jugendämtern zuweist.

Nach der Zuweisung folgt die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, die Bestellung eines Vormunds und in der Regel ein Clearingverfahren.

Bei einigen Kindern oder Jugendlichen wird in den ersten Tagen/Wochen oder auch später festgestellt, dass sich Verwandte in Deutschland oder im europäischen Ausland aufhalten. Das Jugendamt ist dann in der Verpflichtung, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu prüfen und diese gegebenenfalls zu veranlassen. Dabei sind auch die ausländerrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Auf der Fachtagung werden das Verteilverfahren vorgestellt sowie die asyl- und ausländerrechtlichen Grundlagen vermittelt und die praktische Umsetzung der Familienzusammenführung exemplarisch veranschaulicht.

Referenten sind Dominik Bender (Rechtsanwalt Frankfurt), Ursula Knops (Stadt Aachen), Antje Steinbüchel (LVR-Landesverteilstelle NRW).

Nähere Informationen finden Sie unter https://ems.lvr.de.

5. Aktuelle Meldungen

Wegweiser - Gemeinsam gegen gewaltbereiten Salafismus

In Nordrhein-Westfalen gibt es seit längerem die Initiative „Wegweiser – Gemeinsam gegen gewaltbereiten Salafismus“ des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Inneres und Kommunales (Abteilung Verfassungsschutz) in Zusammenarbeit mit lokalen Netzwerkpartnern. Sie wendet sich an muslimische Jugendliche und junge Erwachsene, die dabei sind, sich zu radikalisieren, sowie an Eltern und Angehörige und bietet ihnen Beratung und Betreuung an. Auch Freunde, Lehrer, Sozialarbeiter oder Arbeitskollegen, die Veränderungen bei einer Person feststellen und diese nicht einordnen können, können sich beraten lassen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.wegweiser.nrw.de

DIJuF-Website zur SGB VIII-Reform

Seit einiger Zeit wird über eine grundlegende Reform des SGB VIII diskutiert. In deren Zentrum steht die „inklusive Lösung“ (Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe). Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familie hat unter www.kijup-sgbviii-reform.de eine eigene Website ins Leben gerufen: Auf dieser findet man die – derzeit als Arbeitsfassungen des Bundesministeriums bekannt gewordenen – Gesetzentwürfe und Begründungen sowie Informationen zum weiter geplanten Verfahren. Außerdem sind in einzelnen Bausteinen die betroffenen Themenkomplexe abgebildet, in denen jeweils die entsprechende Teil-Synopse sowie sukzessiv die Zusammenstellung der Begründung zu finden sind; analytisch-bewertende Stellungnahmen sollen folgen. Darüber hinaus besteht in Diskussionsforen die Möglichkeit zum Austausch.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

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