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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe März 2017

1. Gesetzgebung

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Der Bundestag hat am 16. Februar in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/11135) beraten, welches in Artikel 23 eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes enthält.

Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten soll aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt werden.

Der Anspruch für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auf Unterhaltsvorschuss wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Die Neuregelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes sollen zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Am 6. März 2017 ist eine Anhörung im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages erfolgt.

Recht auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (BT-Drs. 18/11291) vorgelegt.

Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, sollen durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung erlangen können. Hierzu soll nach dem Samenspenderregistergesetz beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ein zentrales Samenspenderegister eingerichtet und geführt werden.

Ferner soll eine Inanspruchnahme des Samenspenders als rechtlicher Vater durch das Kind oder dessen rechtliche Eltern ausgeschlossen werden. Bei einem Kind, das durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt wurde, der einer Samenbank zur Verfügung gestellt wurde, soll nach § 1600d Abs. 4 BGB der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden können.

Familiengerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern (BT-Drs. 18/11278) im Bundestag eingebracht.

Bislang sieht das Kindschaftsrecht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen, anders als das Betreuungsrecht für Volljährige, ein Genehmigungserfordernis nicht vor. Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt dagegen bereits heute der Genehmigung durch das Familiengericht.

Der Gesetzentwurf enthält eine Erweiterung des § 1631b BGB, wonach die elterliche Entscheidung, einem Kind, das sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alterstypischer Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt werden soll.

Auch soll die Höchstdauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen auf sechs Monate verkürzt werden. Für beide Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB wird ferner die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen.

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vorgelegt (BR-Drs. 179/17). Ziel des Entwurfs ist es, zusätzliche Verbesserungen im Bereich der Rückkehr zu erreichen.

Neben Änderungen im Aufenthalts- und im Asylgesetz sieht der Entwurf auch eine Änderung in § 42 Abs. 2 SGB VIII vor. Er konkretisiert die Rechtshandlungen, die das Jugendamt im Rahmen seines Notvertretungsrechts während der Inobhutnahme vornehmen darf. Nunmehr gehört dazu „insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen“. Das Jugendamt kann damit als rechtlicher Vertreter der Minderjährigen bereits vor Bestellung eines Vormundes einen Asylantrag stellen.

Kinderehen

Die Regierungskoalition hat sich Mitte Februar 2017 auf ein Gesetz gegen Kinderehen verständigt.

Geplant ist, dass künftig alle Ehen von Personen unter 16 Jahren nichtig sein sollen. Dabei soll der Zeitpunkt der Eheschließung entscheidend sein. Dies soll auch für bereits im Ausland eingegangene Ehen gelten.

Nach den Vorstellungen der Union sollen die Jugendämter verpflichtet werden, bei Familiengerichten zu beantragen, Auslandskinderehen in der Altersgruppe der 16- bis 18-Jährigen "aufzuheben". Der Entwurf des Justizministeriums sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen vor, Ausnahmen für besondere Härtefälle zuzulassen.

Außerdem ist geplant, die Ehemündigkeit prinzipiell auf 18 Jahre anzuheben. Nach bisher geltender Rechtslage sollen Ehen nicht vor der Volljährigkeit geschlossen werden, also auch erst ab 18 Jahren. Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn ein Partner volljährig und der andere mindestens 16 Jahre alt ist und ein Gericht zustimmt.

Mitte Februar 2017 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Gesetzentwurf zur Stellungnahme an die Fachkreise und Verbände versandt.

In Kürze soll der Gesetzentwurf vom Bundeskabinett und anschließend der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.

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2. Rechtsprechung

Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes auch bei Flucht ins Ausland

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 1. Februar 2017

Az. 26 K 374/16

Die beigeladene Stadt D. gewährte drei minderjährigen Kindern auf Antrag des Vaters seit dem 14. Dezember 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter in D..

Der Vater lebte bis zum 28. Juni 2011 in D. und ist am 29. Juni 2011 in die Türkei geflohen. Mit seiner Rückkehr nach Deutschland am 15. Januar 2012 wurde er am selben Tag verhaftet und in die Justizvollzugsanstalt im Bereich der Klägerin eingeliefert.

Am 16. April 2015 wurde er entlassen und ist nach D. in den Haushalt der Großmutter seiner Kinder gezogen. Am 15. Juni 2015 zog er in seine eigene Wohnung in D.. Die Mutter ist am 27. März 2012 verstorben.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 beantragte die Beigeladene bei der Klägerin die Fallübernahme und ihr Kostenerstattungsbegehren nach § 105 SGB X. Die Klägerin übernahm den Fall und erstattete die bis dahin angefallenen Kosten nach § 105 SGB X.

Am 7. Mai 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung der Hilfekosten nach § 89e Abs. 2 SGB VIII. Sie führte aus, der Vater habe vor Antritt der Haft keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt, sondern diesen durch die Flucht in die Türkei aufgegeben.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, der Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. trotz Flucht nicht aufgegeben. Die Zuständigkeit für die Hilfegewährung richtete sich nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters in D..

Die Klägerin hat am 13. November 2015 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingelegt und beantragt den Beklagten zu verpflichten, die Jugendhilfeaufwendungen für die drei Kinder zu erstatten. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die zulässige Klage unbegründet sei.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89e Abs. 2 SGB VIII, da sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters in D. richte, § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII.

Lange Auslandssaufenthalte führen nicht allein aufgrund der Dauer zu einer Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Ort.

Während des sechsmonatigen Aufenthalts in der Türkei habe er den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten.

Obwohl er in die Türkei geflohen ist, habe er seine Wohnung nicht aufgegeben und sich abgemeldet, vielmehr habe der Vermieter die Abmeldung veranlasst. Aus der Türkei hielt er stets telefonischen Kontakt zu seiner Familie.

Der Vater habe auch während seiner Haftzeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt begründet. Denn ob ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Haftanstalt begründet wird, sei nicht allein nach der Haftdauer, sondern auch den sonstigen Lebensumständen zu beurteilen. Hierzu zählen insbesondere familiäre, häusliche, soziale oder berufliche Bindungen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln waren solche festen Bindungen mit Rückkehrplänen in das Gebiet der Beigeladenen durchgängig vorhanden.

Der Vater habe mit dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung erklärt, dass er beabsichtigte sich nach der Haftzeit wieder in D. niederzulassen.

Diese Absichten und Kontakte habe er auch während seiner Haftzeit nicht aufgegeben.

Durch seine Hafturlaube in D, und weiterhin engen Kontakt mit seiner Familie haben sich diese Absichten manifestiert. Damit hat er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln durchweg seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. beibehalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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3. Neue Publikationen

Daten zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage Daten zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen veröffentlicht (BT-Drs. 18/11080).

Danach versorgten am 30. Dezember 2016 die Jugendämter in Deutschland 64.045 unbegleitet eingereiste Minderjährige, davon 13.296 in Nordrhein-Westfalen. Die Zahlen von Anfang und Mitte Januar 2017 werden ebenfalls dargestellt. Die Antwort der Bundesregierung enthält weiterhin Informationen über Asylanträge und Schutzquoten, Asylverfahrensdauer sowie Familienzusammenführungen aufgrund der Dublin-Verordnung.

Wissen kompakt: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Die Diakonie Deutschland hat in ihrer Reihe „Wissen kompakt“ Informationen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in kurzer Form zusammengestellt. Die Publikation erläutert die wichtigsten Grundbegriffe, etwa das Verteilungsverfahren und das Clearingverfahren, und stellt die Entwicklung der rechtlichen Regelungen dar.

Das Dokument ist abrufbar unter https://info.diakonie.de.

Flüchtlinge im Sportverein

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat eine Broschüre zum Thema Flüchtlinge im Sportverein herausgegeben.

In welchem Rahmen können geflüchtete Menschen an den sportlichen und außersportlichen Angeboten des Vereins teilnehmen? Wie ist der Versicherungsschutz für sie geregelt? Wer trägt die Kosten bei einem Sportunfall? Oder können Flüchtlinge ehrenamtlich im Verein mitarbeiten? Und was ist zu beachten, wenn sie am Wettkampfbetrieb teilnehmen? Der LSB NRW hat jetzt die Antworten auf alle diese und weitere rechtlichen Fragen in einer aktuellen 12-seitigen Broschüre übersichtlich gebündelt.

Diese steht unter http://www.vibss.de/fileadmin/Medienablage zum Download bereit.

Recht auf Bildung für Flüchtlinge

In seiner Broschüre beschreibt der Informationsverbund Asyl und Migration auf knapp 100 Seiten die Rahmenbedingungen des Zugangs zu Bildungsangeboten für Asylsuchende, Schutzberechtigte und Personen mit Duldung (schulische oder berufliche Aus- und Weiterbildung). Er erläutert den Zugang zu Bildungsangeboten für Flüchtlinge im schulpflichtigen Alter sowie für nicht mehr schulpflichtige Flüchtlinge, etwa schulische Sprach- und Lernförderangebote, Vorbereitung auf das Nachholen von Schulabschlüssen, Sprach- und Alphabetisierungskurse, schulische Berufsausbildung und Studium. Darüber hinaus erklärt er, wie der Aufenthalt aufgrund der Nutzung von Bildungsangeboten verfestigt werden kann.

Sie finden die Broschüre unter http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/.

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4. Termine

Paare im Ausnahmezustand

Vom 7. bis 9. Juni findet das Seminar „Paare im Ausnahmezustand“

in Bonn statt und stellt Techniken und Methoden der Mediation in der Beratung von strittigen Eltern vor. In der dreitägigen Fortbildung werden unter anderem die rechtlichen Hintergründe einer Scheidung und die Aufgaben der Jugendämter bei ihrer Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren besprochen.

Nähere Informationen finden Sie unter https://ems.lvr.de/.

Aktuelle Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe

Wie wirkt sich das Wunsch- und Wahlrecht von Pflegepersonen aus? Was ist im Rahmen von Fallübergaben nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zu beachten? Welche Personen müssen im Rahmen der Eignungseinschätzung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? - Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe sind mit vielfältigen juristischen Fragestellungen konfrontiert und müssen über ein fundiertes jugendhilferechtliches Wissen verfügen.

In der Veranstaltung am 12. Juni 2017 in Köln gibt Diana Eschelbach einen Überblick zu ausgewählten rechtlicher Fragestellungen. Für Praxisbeispiele und Fragen, deren Lösungen gemeinsam erarbeitet werden, wird genügend Raum geboten.

Die Anmeldung ist bis zum 15. Mai 2017 unter https://ems.lvr.de/ möglich.

Es wird eine Teilnahmegebühr in Höhe von 35 Euro inklusive Tagungsverpflegung erhoben.

Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Vom 29. bis 31. Mai 2017 findet in Essen ein Grundlagenseminar des LVR-Landesjugendamts Rheinland zum Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen statt.

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kann eine möglichst gute Kooperation aller Verantwortlichen helfen, schnell und wirksam zu reagieren. Voraussetzung dazu ist ein gemeinsames Fachwissen.

Kinder und Jugendliche, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind, unterliegen meistens der Geheimhaltungspflicht, die mit Stress, Hilflosigkeit und Ohnmacht einhergeht. Sie zeigen häufig spezifische Signale, die sich zu Symptombildungen ausweiten können. Bei Professionellen entsteht oft nur eine vage Idee, die wiederum auch andere Erklärungsversuche zulässt.

Diese Signale und Symptome zu verstehen setzt voraus, dass professionelle Kenntnisse über die Missbrauchsdynamik und die Vorgehensweisen der Täter und Täterinnen haben. Auch sollten sie ein gutes juristisches Grundwissen zum Thema haben.

In dieser Weiterbildung geht es unter anderem um eine Einführung in die Psychodynamik des sexuellen Missbrauchs, Jungen als Opfer, Mädchen als Opfer, die Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs auf die Opfer sowie Konflikte im Helfersystem und die Tatdynamik.

Referentinnen sind Mechthild Gründer und Heide Roscher-Degener.

Nähere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter https://ems.lvr.de/.

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5. Aktuelle Meldungen

App „RefuShe“ für geflüchtete Frauen

Das Land NRW bietet mit der App „RefuShe“ ein niedrigschwelliges Informationsangebot für geflüchtete Frauen. Sie will geflüchteten Frauen ein Bewusstsein dafür vermitteln, dass sie in Deutschland frei und gleichberechtigt leben können. Die App beinhaltet Informationen über grundlegende Rechte wie Gewaltfreiheit und Gleichberechtigung, Hilfemöglichkeiten und Notfallnummern. Sie enthält leicht verständliche Texte und Videos und ist in den Sprachen Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch und Paschtu verfügbar. Von Gewalt betroffene Frauen finden Beratungs- und Unterstützungsangebote und im Notfall schnelle Hilfe. Weitere Infos finden Sie unter https://www.land.nrw/de.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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